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title: "Verordnung über die Wohnraumförderung"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Wohnraumförderung

## § 1 A. Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots {#par_1}

Preisgünstige Wohnungen
1 Als preisgünstig gelten Wohnungen, die sich innerhalb der geltenden Kostenlimiten des Bundesamts
für Wohnungswesen (BWO) gemäss Verordnung des BWO vom 27. Januar 2004 über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte 2) erstellen lassen.

## § 2 I. Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus {#par_2}

Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
1 Eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn sie nach ihren Statuten:
a) den Zweck verfolgt, dauerhaft preisgünstigen Wohnraum anzubieten;
b) auf die Verzinsung des Eigenkapitals verzichtet oder die Dividende gemäss Art. 6 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 3) beschränkt;
c) die Ausrichtung von Tantiemen verbietet;
d) bei der Auflösung der Gesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung den nach Rückzahlung
des einbezahlten Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Stiftungskapitals verbleibenden
Teil des Vermögens dem in Buchstabe a erwähnten Zweck zuwendet; das Gesellschafts-,
Genossenschafts- oder Stiftungskapital darf höchstens zum Nennwert zurückbezahlt werden.
2 Wer Leistungen gemäss §§ 11 – 13 WRFG beantragt, muss mit dem Gesuch seine oder ihre Statuten einreichen und sich im Fall der Leistungsgewährung dazu verpflichten, nachfolgende Statutenänderungen unaufgefordert nachzureichen.

## § 3 {#par_3}

Dachorganisationen
1 Als Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten Rechtsträgerinnen oder Rechtsträger, die regional tätig sind und eine Vielzahl von Trägerschaften des gemeinnützigen Wohnungsbaus als Mitglieder vereinigen.

## § 4 {#par_4}

Geschäftsbericht und Rechnungslegung
1 Die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus erstellen für jedes Jahr einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen der Art. 957-963b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30.
März 1911 4) .
1) SG 861.500.
2) SR 842.4
3) SR 641.10
4) SR 220
2 Bei der Leistungsgewährung können zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung gestellt
werden.

## § 5 {#par_5}

Revisionspflicht
1 Die Revisionspflicht richtet sich nach dem OR.
2 Die Dachorganisationen und die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus haben mindestens eine eingeschränkte Revision nach Art. 727a OR vorzunehmen.

## § 6 {#par_6}

Übertragung von Aufgaben
1 Die mit dem Vollzug der §§ 10 – 13 WRFG verbundenen Aufgaben werden einer Dachorganisation
gemäss § 3 übertragen.
II. Fördermassnahmen
§ 7 Darlehen für Projektentwicklungen
1 Der Kanton gewährt der Dachorganisation ein Darlehen in der Höhe von maximal fünf Millionen
Franken zur Äufnung eines zweckgebundenen Fonds zur Förderung von Projektentwicklungen gemäss
§ 11 WRFG. Dieses wird zinsvergünstigt gewährt und hat eine Laufzeit von 50 Jahren.
2 Die Dachorganisation richtet Trägerschaften des gemeinnützigen Wohnungsbaus aus diesem Fonds
Darlehen aus, welche für die Entwicklung von Projekten zur Verfügung stehen. Darlehensrückzahlungen fliessen in den Fonds zurück und können für weitere Darlehen verwendet werden.
3 Die Dachorganisation hat den Fonds separat auszuweisen. Sie ist verpflichtet, die Mittel bei einem
Bankinstitut verzinslich anzulegen oder in risikoarme Obligationen zu investieren. Ausnahmsweise
kann sie mit grundpfändlicher Sicherstellung kurzfristige Anlagen bei Trägerschaften des gemeinnützigen Wohnungsbaus tätigen.
4 Die Dachorganisation regelt die Vertragsdauer und -beendigung sowie die für die auszurichtenden
Darlehen einzuhaltenden Modalitäten in Darlehensverträgen.
§ 8 Bürgschaften
1 Bürgschaften gemäss § 12 WRFG werden in der Form der Solidarbürgschaft nach Art. 496 OR
gewährt. Die Gewährung wird von Amortisationsverpflichtungen abhängig gemacht.
2 Die Gewährung einer Bürgschaft setzt voraus, dass die Dachorganisation das entsprechende Gesuch
geprüft und festgestellt hat, dass die für die Bürgschaft erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf
die Einhaltung der allgemeinen Auflagen gemäss § 10 erfüllt sind.
3 Über die Gewährung einer Bürgschaft und die Anordnung der mit ihr verbundenen Auflagen entscheidet der Regierungsrat.
§ 9 Abgabe von Grundstücken im Baurecht
1 Die Rechte und Pflichten der Baurechtsnehmerin bzw. des Baurechtsnehmers im Zusammenhang
mit einem gemäss § 13 WRFG geförderten Bauprojekt werden nach Massgabe des vom Regierungsrat
genehmigten Mustervertrags «Partnerschaftlicher Baurechtsvertrag Plus» festgelegt.
2 Die abgeschlossenen Baurechtsverträge werden nach Genehmigung durch den Regierungsrat wirksam.
§ 10 Auflagen für die Gewährung von Leistungen gemäss §§ 11 – 13 WRFG
1 Die Gewährung von Leistungen gemäss §§ 11 – 13 des Gesetzes erfolgt ausschliesslich im Hinblick
auf die Schaffung von neuem und die Sanierung sowie den Um- und Ausbau von bestehendem Mietwohnraum.
2 Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger sind zu verpflichten, dass die geförderten Objekte die
folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen, in städtebaulich und architektonisch guter
Qualität und in einem energetisch zeitgemässen Standard zu realisieren;
b) die Summe der Nutzflächen des darin enthaltenen Wohnraums darf die Summe der Nutzflächen nicht übersteigen, die das Objekt hätte, wenn seine Wohnungen in Abhängigkeit
der Zimmerzahl die folgenden Grössen aufwiesen:
1. 1-Zimmer-Whg. 37 m²
2. 2-Zimmer-Whg. 61 m²
3. 3-Zimmer-Whg. 83 m²
4. 4-Zimmer-Whg. 110 m²
5. 5-Zimmer-Whg. 142 m².
Die Nutzfläche, die innerhalb der Wohnung liegt, ist gemäss der Norm SIA 416 «Flächen und Volumen von Gebäuden» zu bemessen. Nicht mitgezählt werden Flächen von Räumen mit einer geringeren Raumhöhe als 1.80 Meter. Gemeinschaftsräume mit einer erweiterten Wohnnutzung werden an
die Summe der Nutzflächen angerechnet.
3 Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen gemäss §§ 11– 13 WRFG sind überdies zu ver -
pflichten, dass
a) * die Vermietung des geförderten Wohnraums während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses im Hinblick auf eine gute soziale Durchmischung erfolgt, dabei wird insbesondere auf eine angemessene Berücksichtigung von Mietenden mit geringen Einkommen
und Vermögen geachtet; die zuständige Stelle konkretisiert diese Auflage im Einzelfall
gegenüber den Leistungsempfängerinnen und -empfängern;
b) * die Vermietung des geförderten Wohnraums während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses diskriminierungsfrei, das heisst insbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität, Behinderung, ethnische oder religiöse Zugehörigkeit erfolgt;
c) * sichergestellt ist, dass die Mietenden dieser Wohnungen während der Mietdauer dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben;
d) * die Wohnungen höchstens ein Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen und von dieser Belegungsvorschrift während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.
4 Der Mietzins der geförderten Wohnungen ist nach dem Grundsatz der Kostenmiete gemäss Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom
21. März 2003 5) und Art. 8 der Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
(Wohnraumförderungsverordnung, WFV) vom 26. November 2003 6) ohne dessen Abs. 4, 5 und 7 zu
bemessen.
§ 11 Auskunftspflicht
1 Wer Leistungen gemäss §§ 11 – 13 WRFG beantragt oder bezieht, ist verpflichtet, der Dachorganisation, dem Finanzdepartement sowie der Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt auf Verlangen alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in den Betrieb und in die finanziellen Verhältnisse,
einschliesslich Budget, Rechnungen, Bilanz und Mietzinsübersichten zu gewähren.
5) SR 842
6) SR 842.1
IIbis Dauerhaft gemeinnützige Vermietung von Wohnraum (§§ 6a-6e WRFG) *
§ 11a * Zeitpunkt des Abschlusses von Vereinbarungen
1 Vereinbarungen gemäss § 121a Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 7) über die dauerhaft gemeinnützige Vermietung von Wohnraum sind vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens abzuschliessen.
2 Die zuständige Behörde informiert alle mit dem Vollzug betrauten Stellen über den Abschluss sol -
cher Vereinbarungen.
§ 11b * Vereinbarungen ausserhalb von Transformationsarealen
1 Vereinbarungen gemäss § 121a Abs. 1 BPG über die dauerhaft gemeinnützige Vermietung können
auch für Wohnraum ausserhalb von Transformationsarealen im Sinne von § 101a BPG abgeschlossen
werden.
§ 11c * Zuständige Behörden
1 Zuständig für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen gemäss § 121a Abs. 1 BPG
und für den Vollzug der Bestimmungen über die dauerhaft gemeinnützige Vermietung von Wohnraum
ist Immobilien Basel-Stadt.
2 Wenn Immobilien Basel-Stadt Vermieterin des dauerhaft gemeinnützig vermieteten Wohnraums ist,
liegt die Zuständigkeit bei der Abteilung Kantons- und Stadtentwicklung im Präsidialdepartement.
§ 11d * Gesuch um Festlegung des Nettomietzinses der Liegenschaft (§ 6e Abs. 3 Satz 1
WRFG)
1 Das Gesuch um Festlegung des Nettomietzinses der Liegenschaft ist einzureichen, bevor der erste
Mietvertrag einer dauerhaft gemeinnützig vermieteten Liegenschaft respektive des dauerhaft gemeinnützig vermieteten Teils einer Liegenschaft abgeschlossen wird.
§ 11e * Verzugszins (§ 6e Abs. 5 WRFG)
1 Wird das Gesuch um Festlegung des Nettomietzinses der Liegenschaft fristgemäss eingereicht, wird
ein Verzugszins nur für Nettomietzinsen angeordnet, die gegen den festgelegten Nettomietzins ab dem
Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellungsverfügung verstossen.
§ 11f * Vorlage von Nettomietzinsanpassungen (§ 6c Abs. 4 WRFG)
1 Nettomietzinsanpassungen gemäss § 6c Abs. 1 lit. b und c WRFG sind der zuständigen Behörde zur
Bewilligung vorzulegen.
2 Nettomietzinsanpassungen auf Grund von Veränderungen des Referenzzinssatzes für Hypotheken
oder des Baurechtszinssatzes gemäss § 6c Abs. 1 lit. a WRFG sind der zuständigen Behörde nur zu
melden.
§ 11g * Vermietungskriterien, angemessene Berücksichtigung Mieterinnen und Mieter mit geringen Einkommen und Vermögen (§ 6d Abs. 1 lit. a WRFG)
1 Als Mieterin oder Mieter mit geringem Einkommen und Vermögen gilt, wer Anspruch auf eine Prämienverbilligung gemäss § 17 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt
(GKV) vom 15.November 1989 8) hat.
2 Dieses Mietersegment ist angemessen berücksichtigt, wenn der Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner des dauerhaft gemeinnützig vermieteten Teils einer Liegenschaft, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, mindestens der statistischen Quote von Einwohnerinnen und Einwohnern des
Kantons entspricht, die eine Prämienverbilligung beziehen.
7) SG 730.100
8) SG 834.400
3 Ein geringes Einkommen und Vermögen kann namentlich mit einer im Bewerbungsverfahren eingereichten Bescheinigung über den Bezug von Prämienverbilligungen nachgewiesen werden.
§ 11h * Vermietungskriterien, Belegungsvorschrift (§ 6d Abs. 1 lit. c WRFG)
1 Als Bewohnerinnen oder Bewohner gemäss § 6d Abs. 1 lit. b WRFG gelten auch Kinder getrenntle -
bender Eltern, die ihren Wohnsitz nicht an der Adresse der dauerhaft gemeinnützig vermieteten Woh -
nung haben, dort aber regelmässig übernachten.
2 Die regelmässige Übernachtung kann namentlich mit einer im Bewerbungsverfahren eingereichten
Sorgerechtsvereinbarung nachgewiesen werden.
§ 11i * Datenschutz
1 Die Eigentümerschaft informiert Mietinteressentinnen und Mietinteressenten darüber, dass Daten der

## § 6d {#par_6d}

WRFG an die zuständige Behörde übermittelt werden können.
2 Nachweise gemäss § 11g Abs. 3 zur angemessenen Berücksichtigung von Mieterinnen und Mietern
mit geringem Einkommen und Vermögen hat die Eigentümerschaft während zweier Jahre seit Beginn
des jeweiligen Mietverhältnisses aufzubewahren und anschliessend zu vernichten. Nachweise zur Einhaltung der Wohnsitzpflicht gemäss § 6d Abs. 1 lit. b WRFG sowie Nachweise gemäss § 11h Abs. 2
zur Einhaltung der Belegungsvorschrift hat die Eigentümerschaft bis zur Auflösung des Mietverhältnisses aufzubewahren und anschliessend zu vernichten.
3 Daten über aufgelöste Mietverhältnisse, die aufgrund einer Kontrolle an die zuständige Behörde
übermittelt werden, hat die Eigentümerschaft unmittelbar nach Abschluss der Kontrolle zu vernichten.
§ 11j * Kontrolle der Einhaltung der Vermietungsvorgaben (§ 6e Abs. 1 und 4 WRFG)
1 Kontrollen der Einhaltung der Vermietungskriterien sowie der Nettomietzinsvorgaben erfolgen mit
Stichproben und bei Verdacht auf Verstösse.
2 Zudem wird der Anteil der Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligungen pro dauerhaft
gemeinnützig vermieteter Liegenschaft respektive des dauerhaft gemeinnützig vermieteten Teils einer
Liegenschaft vom Statistischen Amt des Kantons Basel-Stadt für jedes Kalenderjahr ermittelt und der
für den Vollzug zuständigen Behörde mitgeteilt. Fällt dieser Anteil unter die statistische Quote von
Prämienverbilligungsbezügerinnen und -bezügern im Kanton, informiert die zuständige Behörde die
Eigentümerschaft.
§ 11k * Massnahmen wegen Nichteinhaltung von Vermietungskriterien
1 Hält die Eigentümerschaft die Vermietungskriterien nicht ein, kann die zuständige Behörde nament -
lich folgende Massnahmen verfügen:
a) Meldepflichten;
b) Massnahmen hinsichtlich der Wiedervermietung.
2 Massnahmen hinsichtlich der Wiedervermietung zur angemessenen Berücksichtigung von Mieterinnen und Mietern mit geringem Einkommen und Vermögen können erst verfügt werden, wenn:
a) der statistisch ermittelte Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner in einer gemeinnützig
vermieteten Liegenschaft respektive des dauerhaft gemeinnützig vermieteten Teils einer
Liegenschaft, die eine Prämienverbilligung beziehen, zwei Mal in Folge unter der statistischen Quote der Prämienverbilligungsbezügerinnen und -bezüger im Kanton liegt;
b) die Eigentümerschaft bei der ersten Unterschreitung nach § 11j Abs. 2 informiert worden
ist und
c) die Eigentümerschaft nach der zweiten Unterschreitung keinen Nachweis dafür erbringt,
dass bei Wohnungsvergaben in ihrem dauerhaft gemeinnützig vermieteten Wohnraum in
den vorhergehenden zwei Kalenderjahren Personen mit geringen Einkommen und Vermögen angemessen berücksichtigt worden sind.
§ 11l * Kündigung der Vereinbarung
1 Verstösst eine Eigentümerschaft von dauerhaft gemeinnützig vermietetem Wohnraum wiederholt
oder schwer gegen verfügte Massnahmen wegen Nichteinhaltung der Vermietungskriterien oder der
Nettomietzinsvorgaben, wird die Vereinbarung gemäss § 121a Abs. 1 BPG gekündigt, wenn die dauerhaft gemeinnützige Vermietung von Wohnraum nicht insbesondere durch einen Bebauungsplan für
Transformationsareale gemäss § 101a BPG vorgeschrieben ist.
2 Die Kündigung ist der Eigentümerschaft unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Umsetzung
der verfügten Massnahmen anzudrohen.
3 Die zuständige Behörde informiert alle mit dem Vollzug betrauten Stellen über die Kündigung.
B. Weitere Fördermassnahmen
III. Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen und

## § 12 Massnahmen im Bereich des Sozialen Wohnens * {#par_12}

Zuständigkeiten
1 Die Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen erfolgt
durch die Sozialhilfe Basel. Sie ist zuständig für die Vermietung, einschliesslich Auswahl der Mieterschaft, sowie für Bewirtschaftung, Betrieb und Unterhalt des Wohnraums.
2 Die Beschaffung und Instandsetzung der Gebäude und des Wohnraums erfolgen durch Immobilien
Basel-Stadt.

## § 13 {#par_13}

Lage des Wohnraums
1 Der bereitzustellende Wohnraum verteilt sich nach Möglichkeit über das ganze Gebiet des Kantons
Basel-Stadt und steht in angemessenem Ausmass zur Verfügung.
2 Die Auswahl der Liegenschaften erfolgt möglichst im Hinblick auf eine angemessene soziale Durchmischung des jeweils betroffenen Quartiers.

## § 14 {#par_14}

Art des Wohnraums
1 Der bereitzustellende Wohnraum soll kostengünstig sein.
2 Im Allgemeinen werden bestehende Gebäude mit geringen Betriebs- und Unterhaltskosten und Wohnungen mit effizienten Grundrissen bevorzugt, die unter Berücksichtigung der Anzahl Zimmer über
eine vergleichsweise geringe Grundfläche verfügen.
3 Der Ausbaustandard ist einfach, aber möglichst nachhaltig, d.h. mit möglichst geringen Lebenszykluskosten verbunden. Die Lebenszykluskosten berücksichtigen die Summe aller relevanten Kosten
einer Liegenschaft (Projektkosten, Umbau-, Sanierungs- oder Erstellungskosten, Nutzungskosten und
Leerstandskosten).
4 Die Mehrzahl der bereitzustellenden Wohnungen eignet sich für Familien.

## § 15 {#par_15}

Mieterkreis
1 Der Mieterkreis ist auf Personen beschränkt, die auf dem Wohnungsmarkt besonders benachteiligt
sind, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Basel-Stadt haben und der in § 16 Abs. 2 WRFG genannten Zielgruppe angehö -
ren.
2 In besonderen Fällen können Wohnungen kurzfristig auch anderen Personen zur Verfügung gestellt
werden, sofern diese von einem akuten Wohnungsverlust bedroht sind.

## § 16 {#par_16}

Vermietung
1 Die Wohnungen werden ausschliesslich an Mieterinnen und Mieter des Mieterkreises vermietet. Das
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird periodisch überprüft.
2 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des OR. Die
Mietzinsen sind in jedem Fall durch die Mieterschaft geschuldet.
3 Jeder Mietvertrag ist mit einer Auflage zur Belegung der Wohnung im Sinne von § 18 zu versehen.
§ 17 Untervermietung
1 Die Untervermietung der Wohnungen wird nicht genehmigt, wenn sie den Zielen dieser Verordnung
widerspricht.
§ 18 Belegung
1 Die Fläche der Wohnung muss zur Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner in einem angemessenen
Verhältnis stehen.
2 Die Zahl der Zimmer einer Wohnung hat nach Möglichkeit die Zahl der darin wohnenden Personen
nicht zu überschreiten. Wohnt nur ein Elternteil im Haushalt, darf die Zimmerzahl um ein Zimmer
über der Anzahl Haushaltsmitglieder liegen.
3 Massgebend sind jene Personen, welche in der fraglichen Wohnung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz
haben.
§ 19 Kündigung
1 Bei laufenden Mietverhältnissen kann Mieterinnen und Mietern, welche nicht mehr zum Mieterkreis
gehören, das Mietverhältnis gekündigt werden.
2 Eine Kündigung kann trotz Zugehörigkeit zum Mieterkreis insbesondere aufgrund von Unterbelegung, baulichen Massnahmen, bei schweren Verstössen gegen das Mietreglement oder im Hinblick
auf einen Verkauf der Liegenschaft erfolgen.
3 Weitere mögliche Kündigungsgründe ergeben sich aus dem OR.
§ 20 Ersatzangebot
1 Kündigt die Sozialhilfe Basel ein Mietverhältnis wegen Unterbelegung, baulicher Massnahmen oder
im Hinblick auf einen Verkauf der Liegenschaft, so macht sie den betroffenen Mieterinnen und Mie -
tern, welche die in § 16 Abs. 2 WRFG festgelegten Kriterien erfüllen, nach Möglichkeit ein Ersatzan -
gebot.
§ 20a * Kompetenzstelle Soziales Wohnen
1 Die Sozialhilfe Basel betreibt die Kompetenzstelle Soziales Wohnen.
2 Zielgruppen der Kompetenzstelle sind besonders benachteiligte Personen sowie Vermieterschaften
von günstigem Wohnraum für diesen Personenkreis.
3 Die Kompetenzstelle kann namentlich:
a) besonders benachteiligte Personen beraten und sie an geeignete Organisationen vermitteln;
b) Massnahmen zum Schutz vor Wohnungslosigkeit einleiten und finanzieren;
c) Vermieterschaften bei Problemen mit der Mieterschaft beraten;
d) bei Konflikten zwischen Vermieter- und Mieterschaft Vermittlung und Mediation anbieten;
e) niederschwellige Wohnbegleitungen in Liegenschaften einrichten und finanzieren.
IV. Massnahmen im Hinblick auf private Investitionen
§ 21 Information und Beratung
1 Die für die Information und Beratung gemäss § 14 WRFG zuständige Behörde ist die Fachstelle
Wohnraumentwicklung im Präsidialdepartement.
V. Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung *
§ 22 * Bedarf nach einer rollstuhlgängigen Wohnung

## § 16b {#par_16b}

WRFG vom 5. Juni 2013 kann beantragt werden, wenn
mindestens eine im Haushalt wohnende Person auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen ist. *
2 Eine Person ist dann auf den Rollstuhl angewiesen, wenn sie die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhls seitens der AHV oder der IV erfüllt.
§ 23 * Wohnsitzdauer
1 Die Ausrichtung eines Beitrags an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung setzt voraus, dass
die auf einen Rollstuhl angewiesene erwachsene Person oder mindestens ein Elternteil eines auf einen
Rollstuhl angewiesenen Kindes den zivilrechtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Basel-Stadt hat.
§ 24 * Wohnungsbelegung
1 Für einen Anspruch auf einen Beitrag an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung darf die
Zahl der Zimmer die Zahl der im Haushalt wohnenden Personen um höchstens ein Zimmer übersteigen.
2 Massgebend sind jene Personen, welche in der fraglichen Wohnung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz
haben.
3 Übersteigt während der Beitragsdauer die Zahl der Zimmer die Zahl der im Haushalt wohnenden Personen um mehr als ein Zimmer, besteht noch während einem halben Jahr Anspruch auf den Beitrag an
den Mietzins.
§ 25 * Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
1 Die Höhe der Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung richtet sich nach dem Anspruch auf Prämienverbilligung der auf einen Rollstuhl angewiesenen Person und wird nach den für
die individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltenden Prämienverbilligungsstufen gemäss Verordnung
über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 9) abgestuft:
Prämiengruppe 1 - 6: Prämiengruppe 7 - 12: Prämiengruppe 13 - 17: Prämiengruppe 18 - 22:
Fr. 6'000 pro Jahr Fr. 4'500 pro Jahr Fr. 3'000 pro Jahr Fr. 1'500 pro Jahr
2 Die Beiträge nach Abs. 1 werden monatlich ausbezahlt.
3 Liegt der vertraglich festgelegte Jahresmietzins (exkl. Nebenkosten) der Wohnung unterhalb der Höhe des nach Abs. 1 bemessenen Beitragsanspruchs, entspricht der Beitrag höchstens dem Betrag des
tatsächlich geschuldeten Jahresmietzinses.
4 Wohnen mehrere Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, gemeinsam in einer Wohnung,
wird für diese Wohnung insgesamt höchstens der maximale Beitrag von Fr. 6'000 pro Jahr ausgerichtet. Dieser Betrag wird auf die Berechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aufgeteilt.
9) SG 834.410
§ 26 * Verhältnis zu Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe
1 An Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen, werden keine Beiträge nach § 16b des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRG)
vom 18. September 2019 10) und dieser Verordnung ausgerichtet.
§ 27 * Antragstellung, Anspruchsbeginn und Meldepflicht
1 Der Antrag auf einen Beitrag an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung ist mit ausgefülltem
und unterzeichnetem Antragsformular und den notwendigen Unterlagen beim Amt für Sozialbeiträge
einzureichen.
2 Fehlende Unterlagen werden nachgefordert und sind innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des
Nachforderungsschreibens einzureichen. Bleibt diese Frist ungenutzt, ist ein neuer Antrag zu stellen.
3 Der Beitragsanspruch entsteht ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Einreichung des schriftlichen Antrags.
4 Jede wesentliche Änderung in den für den Beitragsanspruch massgebenden Verhältnissen ist von den
Bezügerinnen und Bezügern oder ihren Angehörigen dem Amt für Sozialbeiträge zu melden.
§ 28 * Vollzug
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge) wird mit dem
Vollzug der Aufgaben gemäss § 16b BRG beauftragt.
§ 29 * Rechtsmittelverfahren
1 Gegen Verfügungen betreffend Beiträge an den Mietzins einer rollstuhlgängigen Wohnung gemäss
§ 16b BRG kann beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Rekurs erhoben werden.
2 Der weitere Rechtsmittelweg richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Orga -
nisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom
22. April 1976 11).
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz; WRFG) vom 5. Juni 2013 auf den 1. Juli 2014 wirksam.
10) SG 140.500
11) SG 153.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.2014 01.07.2014 Erlass Erstfassung KB 21.06.2014
17.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 3, lit. a) geändert KB 25.03.2020
17.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 3, lit. b) geändert KB 25.03.2020
17.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 3, lit. c) geändert KB 25.03.2020
17.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 3, lit. d) eingefügt KB 25.03.2020
23.06.2020 01.01.2021 Titel V. eingefügt KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 22 eingefügt KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 23 eingefügt KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 24 eingefügt KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 25 eingefügt KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 26 eingefügt KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 27 eingefügt KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 28 eingefügt KB 27.06.2020
23.06.2020 01.01.2021 § 29 eingefügt KB 27.06.2020
26.04.2022 28.05.2022 § 22 Abs. 1 geändert KB 30.04.2022
14.10.2025 01.10.2025 Titel III. geändert KB 18.10.2025
14.10.2025 01.10.2025 § 20a eingefügt KB 18.10.2025
23.06.2026 02.07.2026 Titel IIbis eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11a eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11b eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11c eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11d eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11e eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11f eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11g eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11h eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11i eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11j eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11k eingefügt KB 27.06.2026
23.06.2026 02.07.2026 § 11l eingefügt KB 27.06.2026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.2014 01.07.2014 Erstfassung KB 21.06.2014
§ 10 Abs. 3, lit. a) 17.03.2020 01.04.2020 geändert KB 25.03.2020
§ 10 Abs. 3, lit. b) 17.03.2020 01.04.2020 geändert KB 25.03.2020
§ 10 Abs. 3, lit. c) 17.03.2020 01.04.2020 geändert KB 25.03.2020
§ 10 Abs. 3, lit. d) 17.03.2020 01.04.2020 eingefügt KB 25.03.2020
Titel IIbis 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11a 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11b 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11c 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11d 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11e 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11f 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11g 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11h 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11i 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11j 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11k 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
§ 11l 23.06.2026 02.07.2026 eingefügt KB 27.06.2026
Titel III. 14.10.2025 01.10.2025 geändert KB 18.10.2025
§ 20a 14.10.2025 01.10.2025 eingefügt KB 18.10.2025
Titel V. 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
§ 22 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
§ 22 Abs. 1 26.04.2022 28.05.2022 geändert KB 30.04.2022
§ 23 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
§ 24 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
§ 25 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
§ 26 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
§ 27 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
§ 28 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
§ 29 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020
Wohnraumförderungsverordnung Anhang 861.520
Änderung anderer Erlasse
Mit der Verordnung über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsverordnung, WRFV) vom
17. Juni 2014 wurde folgende Änderung anderer Erlasse beschlossen:
Im Anhang 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010 1) wird der Eintrag «Gesetz über Abbruch und
Zweckentfremdung von Wohnhäusern (SG 861.500)» wie folgt ersetzt:
Erlass
Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG; SG 861.500)

## § 20 Artikel / {#par_20}

Zuständige Behörde FD/WSU
1) SG 257.110
