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# Spitalversorgungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Spitalversorgung und das Rettungswesen für
die Bevölkerung des Kantons sowie den benötigten beruflichen Nachwuchs in
den Gesundheitsberufen sicherzustellen.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
a die Spitalversorgung, welche die somatische und psychiatrische Akutversorgung und die rehabilitative Versorgung umfasst, soweit die Leistungen
durch Spitäler, Geburtshäuser oder im Rahmen der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung erbracht werden,
b die Versorgung im Rettungswesen, welche die notfallmässige Versorgung
der Patientin oder des Patienten bis zur Übergabe an ein Spital umfasst,
c die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsplätzen für das benötigte
Fachpersonal sowie weitere Massnahmen zur Sicherung des beruflichen
Nachwuchses.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze der Versorgung
1 Die Spitalversorgung und das Rettungswesen sind allgemein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaftlich.
2 Der Kanton und die Leistungserbringer stellen die integrierte Versorgung sicher und setzen sich gemeinsam für Palliative Care ein.
1) BSG 101.1
2) SR 832.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-89
812.11 2
3 Der Kanton stellt durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dass die eingesetzten kantonalen Mittel im Rahmen der Grundsätze von Absatz 1, 2 und 5
optimal wirken.
4 Er überprüft die Versorgungsqualität.
5 Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser verwenden die Amtssprachen des
Verwaltungskreises, in dem sie liegen, und die Rettungsdienste jene des Verwaltungskreises, in dem der Rettungseinsatz erfolgt. Die Universitätsspitäler
verwenden beide Amtssprachen.

## Art. 4 {#art_4}

Kommissionen
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Kommissionen einsetzen, die ihn
fachlich beraten.
2 Er regelt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ernennt ihre Mitglieder.
3 Er kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ernennung der Kommissionsmitglieder an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen. *

## Art. 5 {#art_5}

Ombudsstelle
1 Der Regierungsrat kann mit einer geeigneten Person oder Institution einen
Leistungsvertrag zur Führung einer Ombudsstelle für die Patientinnen und Patienten der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser
und für diejenigen des Rettungswesens abschliessen.

## Art. 6 {#art_6}

Versorgungsplanung
1. Inhalt
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion plant die Versorgung der
Bevölkerung des Kantons mit Leistungen nach Artikel 2. *
2 Die Versorgungsplanung legt die Versorgungsziele fest, weist den Bedarf an
Leistungen aus, schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu
erbringenden Leistungen ab und konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind.
3 Sie stützt sich insbesondere auf Leistungsdaten, interkantonale Vergleiche
sowie Ergebnisse aus der Versorgungsforschung, trägt der demografischen
und medizinischen Entwicklung Rechnung und berücksichtigt den kantonalen
Richtplan.
4 Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 die der Spitalversorgung vor- und
nachgelagerten Bereiche.
3 812.11
5 Sie koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringung innerhalb
des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durch Bundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons.

## Art. 7 {#art_7}

2. Genehmigung und Überarbeitung
1 Der Regierungsrat genehmigt die Versorgungsplanung und bringt sie dem
Grossen Rat zur Kenntnis.
2 Die Versorgungsplanung wird periodisch frühestens alle vier und spätestens
alle zehn Jahre überarbeitet. *
3 Sie kann in Teilbereiche aufgeteilt und gestaffelt überarbeitet werden. *
4 Der Regierungsrat kann die Periodizität und die Aufteilung in Teilbereiche

## Art. 8 durch Verordnung festlegen. * {#art_8}

Leistungsverträge
1. Zweck
1 Zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung kann der Kanton Leistungsverträge mit Leistungserbringern abschliessen. Diese Leistungen werden in der
Spitalversorgung zusätzlich zu denjenigen erbracht, die aufgrund der Leistungsaufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG zu erbringen sind.

## Art. 9 {#art_9}

2. Inhalt
1 Die Leistungsverträge regeln zusätzlich zu den Vorgaben gemäss der Staatsbeitragsgesetzgebung die allfällige Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen
Leistungserbringern. *
2 Werden Leistungsverträge mit Leistungserbringern abgeschlossen, für welche
die Pflichten dieses Gesetzes nicht gelten, können diese vertraglich zu deren
Erfüllung verpflichtet werden.

## Art. 10 {#art_10}

3. Verletzung der Leistungsverträge
1 Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige
Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Abgeltung nach
erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung
zurückfordern. *
2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsverträge fristlos gekündigt werden.
812.11 4

## Art. 11 {#art_11}

4. Betriebsveräusserung
1 Veräussert ein Leistungserbringer während der Laufzeit eines Leistungsvertrags seinen Betrieb, so kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial-

## Art. 12 und Integrationsdirektion den Vertrag fristlos kündigen. * {#art_12}

Sicherstellung der Versorgung
1 Ist die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann der Regierungsrat einen Leistungserbringer durch Verfügung zu Leistungen verpflichten. Im
Rettungswesen kann er ein Regionales Spitalzentrum (RSZ) verpflichten.
2 Der Regierungsrat legt die zu erbringenden Leistungen nach Art, Umfang und
Modalitäten fest.
3 Die Abgeltung der Leistungen richtet sich nach Artikel 49 KVG. Handelt es
sich um Leistungen, die nicht nach Artikel 49 KVG abgegolten werden, richtet
sich die Abgeltung nach den entsprechenden Bestimmungen über weitere Beiträge. Im Rettungswesen richtet sie sich nach Artikel 100.
4 Der Regierungsrat kann weitere Auflagen oder Bedingungen festlegen, soweit
dies für die Sicherstellung der Versorgung notwendig ist.

## Art. 13 {#art_13}

Beiträge an Organisationen
kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge an Organisationen
des Spital- und Rettungswesens gewähren. Die Beiträge werden insbesondere
Organisationen gewährt, die Grundlagenarbeit leisten oder Koordinationsaufgaben übernehmen. *
2 Spitalversorgung
2.1 Allgemeines

## Art. 14 {#art_14}

Leistungserbringer
1 Als Leistungserbringer gelten Institutionen, die Leistungen der Spitalversorgung nach Artikel 2 Buchstabe a anbieten.
2 Sie können von öffentlichen Gemeinwesen oder von Privaten getragen werden.

## Art. 15 {#art_15}

Versorgungsbereiche
1 Die regionale umfassende akutstationäre Grundversorgung wird durch die
RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.
5 812.11
2 Die regionale umfassende psychiatrische Grundversorgung wird durch die
Regionalen Psychiatrischen Dienste (RPD), die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.
3 Die kantonsweite Versorgung mit hoch spezialisierten Spitalleistungen wird in
der Regel durch die Universitätsspitäler sichergestellt.

## Art. 16 {#art_16}

Bezeichnung der RSZ und der RPD
1 Der Regierungsrat bezeichnet kantonal letztinstanzlich die RSZ und die RPD.
2 Ein Rechtsträger kann gleichzeitig als RSZ und als RPD bezeichnet werden.
Ebenso können die Rechtsträger der Universitätsspitäler zusätzlich als RSZ
und als RPD bezeichnet werden.
3 Wird die Inselspital-Stiftung als RSZ oder als RPD bezeichnet, sind die erforderlichen Regelungen im Inselvertrag nach Artikel 36 vorzunehmen. Die Bestimmungen zur Rechtsform, zur Organisation und zur Beteiligung finden keine

## Art. 17 Anwendung. * {#art_17}

Spital- und Geburtshausliste
1. Leistungsaufträge
1 Der Kanton gewährleistet die Versorgung, indem er den Leistungserbringern
gestützt auf die Versorgungsplanung Leistungsaufträge in der Spitalliste nach
Artikel 39 KVG erteilt. *
2 Der Regierungsrat beschliesst nach Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2000
betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall-
und die Militärversicherung (EG KUMV)3) die Spital- und Geburtshausliste
durch Verfügung.

## Art. 18 {#art_18}

2. Kriterien
1 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Beurteilung und der Auswahl der
Listenspitäler und Listengeburtshäuser die Kriterien der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2 Er kann die Kriterien nach Absatz 1 durch Verordnung konkretisieren.
3 Zudem berücksichtigt er insbesondere
a * die angebotene Sozialberatung und das Patientenmanagement nach Artikel 52,
b die angebotene Spitalseelsorge nach Artikel 53.
3) BSG 842.11
812.11 6
2.2 Kantonale Leistungserbringer
2.2.1 Regionale Spitalzentren

## Art. 19 {#art_19}

Rechtsform
1 Die RSZ werden als Aktiengesellschaften nach Artikel 620 ff. des Obligationenrechts (OR)4) geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der
Steuergesetzgebung.
2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausgestaltung der
RSZ als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften
gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

## Art. 20 {#art_20}

Organisation
1 Die Organisation der RSZ richtet sich nach dem OR und nach den Statuten.

## Art. 21 {#art_21}

Beteiligung
1 Der Kanton beteiligt sich an den RSZ.
2 Er hält kapital- und stimmenmässig die Mehrheit an der jeweiligen Institution.
3 Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahmsweise abweichend von Absatz 2 beschliessen, wenn er zusammen mit anderen öffentlichen
Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig die Mehrheit an der Institution hält oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.

## Art. 22 {#art_22}

Wahrnehmung der Beteiligungsrechte
1. Allgemeines
1 Die dem Kanton als Aktionär gegenüber den RSZ zustehenden Rechte und
Pflichten werden durch den Regierungsrat wahrgenommen.
2 Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an eine
oder mehrere Direktionen delegieren.
3 Er berücksichtigt bei der Wahl des Verwaltungsrats eines RSZ die regionalen
Interessen im Rahmen der ihm zustehenden Aktionärsrechte angemessen. Die
Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
4) SR 220
7 812.11
4 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Kantonalen Finanzkontrollgesetz vom 7. März 2022 (KFKG)5). *

## Art. 23 {#art_23}

2. Eigentümerstrategie
1 Der Regierungsrat beschliesst Vorgaben zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte.

## Art. 24 {#art_24}

Zusammenschlüsse
1 Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehreren anderen RSZ
oder einem oder mehreren anderen Leistungserbringern bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

## Art. 25 {#art_25}

Unabhängigkeit der Betriebsführung
1 Die RSZ führen ihre Betriebe eigenverantwortlich.
2 Der Kanton ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspielräume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfertigt ist. *
3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.

## Art. 26 {#art_26}

Weitere Aufgaben und Tätigkeiten
1 Zusätzlich zu den Leistungsaufträgen kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den RSZ durch Leistungsverträge weitere Aufgaben übertragen. *
2 Die RSZ können weitere Tätigkeiten ausüben, wenn diese in einem sachlich
nahen Bezug zu ihren Leistungsaufträgen oder übertragenen Aufgaben stehen.
Insbesondere können sie in Ergänzung zu den Universitätsspitälern Leistungen
der Lehre und der Forschung erbringen.

## Art. 27 {#art_27}

Überregionale Holding
1. Rechtsform und anwendbare Bestimmungen
1 Der Regierungsrat kann im Namen des Kantons zwei oder mehrere RSZ unter einer überregionalen Spitalholding zusammenfassen, wenn diese RSZ
einen gemeinsamen Antrag stellen.
2 Die Spitalholding wird als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. OR geführt
und verfolgt einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.
3 Die Artikel 19 Absatz 2 bis Artikel 25 finden auf die Spitalholding sinngemäss
Anwendung.
5) BSG 622.1
812.11 8
4 Die Artikel 19 Absatz 1 sowie 20, 24 und 26 finden auf die RSZ auch in der
Holdingstruktur Anwendung.

## Art. 28 {#art_28}

2. Beteiligung der Spitalholding an den RSZ
1 Die Spitalholding beteiligt sich an den vom Regierungsrat bezeichneten RSZ.
2 Sie hält kapital- und stimmenmässig die Mehrheit.
3 Sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweise eine von Absatz 2 abweichende Beteiligung beschliessen, wenn sie zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält
oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.

## Art. 29 {#art_29}

3. Beteiligung der Spitalholding an anderen Leistungserbringern
1 Die Spitalholding kann sich an anderen Leistungserbringern beteiligen, wenn
es für die zweckmässige Versorgung nötig ist.

## Art. 30 {#art_30}

4. Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch die Spitalholding
1 Die Spitalholding berücksichtigt bei der Wahl der Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihr zustehenden Aktionärsrechte angemessen.
2 Die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
Art. 31 5. Unabhängigkeit der Betriebsführung der RSZ
1 Die RSZ führen ihren Betrieb im Rahmen der Holdingstruktur eigenverantwortlich.
2 Die Spitalholding ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspielräume zu
verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfertigt ist.
3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.
2.2.2 Regionale Psychiatrische Dienste
Art. 32 Rechtsform
1 Die RPD werden als Aktiengesellschaften nach Artikel 620 ff. OR geführt. Sie
verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.
9 812.11
2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausgestaltung der
RPD als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften
gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.
Art. 33 Anwendbare Bestimmungen
1 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die RPD sinngemäss anwendbar.
2.2.3 Universitätsspitäler
Art. 34 Aufgaben
1 Die Universitätsspitäler stellen die Versorgung des ganzen Kantonsgebiets
mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher.
2 Sie erbringen Leistungen der Lehre und Forschung zugunsten der Universität
Bern.
3 Sie erbringen neben hoch spezialisierten Spitalleistungen auch Leistungen
der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für die Ausbildung, die Lehre,
die Forschung oder die Versorgungssicherheit notwendig und wirtschaftlich ist.
4 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann den Universitätsspitälern zusätzlich zu den Leistungsaufträgen weitere Aufgaben durch Leistungsverträge übertragen. *
5 Die Universitätsspitäler können Leistungen der Lehre und der Forschung zugunsten Dritter erbringen, soweit diese Leistungen mindestens kostendeckend
abgegolten werden und die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 nicht
beeinträchtigt wird.
Art. 35 Universitätsspitäler
1 Als Universitätsspitäler gelten das Inselspital und die Universitären Psychiatrischen Dienste in Bern (UPD).
Art. 36 Inselvertrag
1 Der Regierungsrat und das zuständige Organ der Inselspital-Stiftung regeln
vertraglich insbesondere die Führung, die Organisation und die Eigentumsverhältnisse des Inselspitals.
2 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat die Grundsätze des Vertrags zur
Genehmigung vor.
812.11 10
Art. 37 Rechtsform der UPD
1 Die UPD werden als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. OR geführt. Sie
verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.
2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausgestaltung der
UPD als Aktiengesellschaft und die zur kantonalen Beteiligung an ihr erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen,
auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern. *
Art. 38 Anwendbare Bestimmungen
1 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die UPD sinngemäss anwendbar.
Art. 39 Lehre und Forschung
1 Die Leistungserbringung im Bereich von Lehre und Forschung wird gestützt
auf die Universitätsgesetzgebung vereinbart.
2 Den Universitätsspitälern und der Universität Bern stehen gegenseitig angemessene Vertretungsrechte in ihren Führungsorganen zu. Der Regierungsrat
regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3 Die Universität Bern kann Leistungen in Lehre und Forschung bei anderen
Leistungserbringern bestellen, soweit dies wirtschaftlich günstiger oder im Interesse der Lehr- und Forschungsqualität nötig ist.
2.2.4 Baurechte und Mietverträge *
Art. 39a *
1 Sofern die RPD oder die UPD im Eigentum des Kantons liegende Grundstücke oder Gebäude operativ und zugleich wirtschaftlich unmittelbar selbst für
die Spitalversorgung nutzen, erhebt der Kanton
a in den bestehenden Baurechtsverträgen keinen Baurechtszins,
b in den zu erneuernden Mietverträgen einen Mietzins, der sich an der Höhe des Mietzinses orientiert, den die Parteien im Vertrag für die Jahre
2017 bis 2021 vereinbart hatten.
2 In allen anderen Fällen vereinbart der Kanton die Baurechts- oder Mietzinse
im Einzelfall.
11 812.11
2.3 Weitere Organisationen
Art. 40
1 Der Regierungsrat kann weitere selbstständige Organisationen gründen oder
den Kanton daran beteiligen, soweit dies für die Spitalversorgung erforderlich
ist, insbesondere für den Betrieb gemeinsamer Infrastrukturen oder für die Erbringung gemeinsamer Leistungen.
2 Auf einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung kann verzichtet werden.
2.4 Steuerung der Leistungsvolumen
2.4.1 Steuerung durch die Tarifpartner
Art. 41
1 Zur Vermeidung eines medizinisch nicht gerechtfertigten Wachstums des
Leistungsvolumens ergreifen die Leistungserbringer und die Versicherer geeignete Massnahmen.
2.4.2 Subsidiäre Steuerung durch den Kanton
Art. 42 Beschluss des Grossen Rates
1 Stellt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion in einem Versorgungsbereich
ein medizinisch nicht gerechtfertigtes Wachstum des Leistungsvolumens fest,
kann der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates beschliessen, dass die
Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine Lenkungsabgabe erhebt. *
Art. 43 Lenkungsabgabe in der Akutsomatik
1. Allgemeine Voraussetzungen
1 Eine Lenkungsabgabe wird erhoben, wenn
a der gesamte Case-Mix der akutsomatisch behandelten Berner Patientinnen und Patienten aller im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler gegenüber demjenigen des Vorjahres im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes um mehr als 6,1 Prozent und in den Folgejahren um mehr als 2,5
Prozent angestiegen ist und
b der prozentuale Anstieg des Case-Mixes über dem entsprechenden
Durchschnitt aller schweizerischen Listenspitäler liegt.
812.11 12
Art. 44 2. Gesamtsumme
1 Die Summe aller Lenkungsabgaben ergibt sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
a 20 Prozent des kantonalen Anteils der Referenz-Baserate der Nichtuniversitätsspitäler,
b Summe der überschrittenen Case-Mixe.
Art. 45 3. Individuelle Bemessung
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erhebt gegenüber einem
im Kanton Bern gelegenen Listenspital eine Lenkungsabgabe, wenn es seinen
individuellen Case-Mix des Vorjahres um mehr als 6,1 Prozent im ersten Jahr
nach Inkrafttreten des Gesetzes und um mehr als 2,5 Prozent in den Folgejahren überschritten hat. *
2 Die Höhe der Lenkungsabgabe für das Listenspital ergibt sich proportional zu
seinem Anteil an allen individuell überschrittenen Case-Mixen an der Summe
gemäss Artikel 44.
Art. 46 Lenkungsabgabe in der Psychiatrie und in der Rehabilitation
1. Allgemeine Voraussetzungen
1 Eine Lenkungsabgabe wird erhoben, wenn
a das gesamte Leistungsvolumen der psychiatrisch und rehabilitativ behandelten Berner Patientinnen und Patienten aller im Kanton Bern gelegenen
Listenspitäler im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes um mehr als
6,1 Prozent und in den Folgejahren um mehr als 2,5 Prozent angestiegen
ist und
b der prozentuale Anstieg des Leistungsvolumens über dem entsprechenden Durchschnitt aller schweizerischen Listenspitäler liegt.
2 Das Leistungsvolumen wird anhand der Bemessungsgrösse berechnet, die
der Pauschale nach Artikel 49 Absatz 1 KVG zugrunde liegt.
Art. 47 2. Gesamtsumme
1 Die Summe aller Lenkungsabgaben ergibt sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
a 20 Prozent der Pauschale nach Artikel 49 Absatz 1 KVG,
b Summe der überschrittenen Leistungsvolumen.
13 812.11
Art. 48 3. Individuelle Bemessung
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erhebt gegenüber einem
im Kanton Bern gelegenen Listenspital eine Lenkungsabgabe, wenn es sein
Leistungsvolumen im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes um mehr als
6,1 Prozent und in den Folgejahren um mehr als 2,5 Prozent überschritten
hat. *
2 Die Höhe der Lenkungsabgabe für das Listenspital ergibt sich proportional zu
seinem Anteil an allen individuell überschrittenen Leistungsvolumen an der
Summe gemäss Artikel 47.
2.5 Pflichten
Art. 49 Aufnahme, Behandlung und Nothilfe
1 Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind im Rahmen ihrer Leistungsaufträge nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG verpflichtet, Personen mit
Wohnsitz im Kanton Bern aufzunehmen und zu behandeln.
2 Im Kanton Bern gelegene Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind verpflichtet, Nothilfe zu leisten.
3 Diese Pflichten sind diskriminierungsfrei zu erfüllen. Sie bestehen insbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versicherungsstatus der
Patientinnen und Patienten.
Art. 50 Gesamtarbeitsvertrag
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser verfügen über einen Gesamtarbeitsvertrag, haben sich dem Gesamtarbeitsvertrag
der Branche angeschlossen oder bieten ihrem Personal Arbeitsbedingungen
an, die insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen
dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen.
2 Fehlt ein Gesamtarbeitsvertrag, legt der Regierungsrat insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen die Mindestanforderungen
fest, denen die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen zu genügen haben.
Art. 51 Vergütungsbericht
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler geben in einem Vergütungsbericht die Summe aller Vergütungen an, die sie an folgende Personengruppen
ausgerichtet haben:
a Mitglieder des strategischen Führungsorgans,
b * Mitglieder der Geschäftsleitung.
812.11 14
c * …
1a Die Listenspitäler geben im Vergütungsbericht den Lohn des Vorsitzenden
der Geschäftsleitung an. *
2 Listenspitäler einer interkantonal tätigen Spitalunternehmung erfassen im Vergütungsbericht sinngemäss die Personen nach Absatz 1. *
3 Als Vergütungen gelten sinngemäss diejenigen, die in Artikel 663bbis Absatz 2
OR aufgeführt sind. *
4 Die Listenspitäler geben zudem alle Darlehen und Kredite an, die den Personengruppen nach Absatz 1 gewährt wurden und noch ausstehen. *
5 Ohne Nennung von Name und Funktion der Personen nach Absatz 1 und unter Vorbehalt von Absatz 1a richtet sich der Umfang der Angaben zu Vergütungen und Krediten sinngemäss nach Artikel 663bbis Absatz 4 OR. *
6 Die Listenspitäler veröffentlichen den Vergütungsbericht als Anhang zur Bilanz und auf ihrer Website.
Art. 51a * Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler melden der zuständigen Stelle
der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in anonymisierter Form die
Löhne der Chefärztinnen und Chefärzte, die bei ihnen angestellt sind.
2 Als Lohn gelten
a fixe Vergütungen wie insbesondere Jahreslohn, Funktionszulagen, Einnahmen aus Gutachtens- und Lehrtätigkeit,
b variable Vergütungen wie insbesondere Honorare, Bonifikationen, Gutschriften, Garantiezahlungen, Tantiemen, Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechte, Antritts- und Abgangsentschädigungen, Bürgschaften und
Darlehen,
c Beiträge des Listenspitals an die berufliche Vorsorge und an Einkäufe in
die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Listenspitals.
3 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion veröffentlicht jährlich im Internet, wie sich die Löhne auf Lohnbandbreiten verteilen.
4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere regeln
a die zu meldenden Lohnbestandteile,
b welche Personen als Chefärztinnen und Chefärzte gelten,
c die Lohnbandbreiten.
15 812.11
Art. 52 Patientenmanagement und Sozialberatung *
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler betreiben je ein Patientenmanagement und stellen für Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige die
Sozialberatung sicher. *
2 Das Patientenmanagement und die Sozialberatung sorgen gemeinsam für die
Vernetzung sozialer, pflegerischer und medizinischer Dienstleistungen innerhalb und ausserhalb des Spitals.
Art. 53 Spitalseelsorge
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler stellen für die Patientinnen und
Patienten sowie für deren Angehörige die Spitalseelsorge sicher.
Art. 54 Rechnungslegung
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser erstellen ihre Jahresrechnung auf der Grundlage eines national oder international
anerkannten Rechnungslegungsstandards.
2 Gehört das Listenspital oder Listengeburtshaus zu einem Konzern und gehören die betriebsnotwendigen Liegenschaften einer anderen Gesellschaft dieses
Konzerns, gilt der Rechnungslegungsstandard in Bezug auf die im Kanton Bern
genutzten Liegenschaften auch für diese Gesellschaft.
3 Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Rechnungslegungsstandard durch Verordnung.
Art. 55 Kostenrechnung
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler führen eine vollständige und
zertifizierte Kostenrechnung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Kostenrechnungsstandard
durch Verordnung.
Art. 55a * Vertrauliche Geburt
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler mit einem Leistungsauftrag für
Geburtshilfe ermöglichen den Patientinnen eine vertrauliche Geburt.
2 Das Listenspital
a stellt durch besondere Massnahmen sicher, dass das soziale Umfeld der
Frau keine Kenntnis von der vertraulichen Geburt erhält,
b macht das Angebot einer vertraulichen Geburt in geeigneter Weise bekannt.
812.11 16
3 Der Kanton entrichtet den Listenspitälern für jede durchgeführte vertrauliche
Geburt eine Pauschale, die den Mehraufwand zur Sicherstellung der Vertraulichkeit abdeckt.
4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere regeln
a die besonderen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit,
b den Leistungsumfang der vertraulichen Geburt,
c die Höhe der Pauschale,
d die von der Pflicht zur vertraulichen Geburt ausgenommenen Listenspitäler.
Art. 56 * …
Art. 57 Verwaltungssanktionen *
1 Verletzt ein Leistungserbringer teilweise oder vollständig eine Pflicht nach Artikel 49 bis 55a, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihm gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse bis zu 500’000 Franken. *
2 Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und der
Grösse des Leistungserbringers. *
3 Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von *
a * der Bedeutung der Pflichtverletzung und
b * den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.
4 Die Grösse des Leistungserbringers bemisst sich nach der Höhe seines Umsatzes. Massgebend ist in der Regel der Umsatz in den letzten fünf Jahren vor
der Sanktionsverfügung. *
5 … *
2.6 Finanzierung
2.6.1 Pauschale Abgeltung
Art. 58
1 Die pauschale Abgeltung der stationären Behandlung durch den Kanton richtet sich nach der Krankenversicherungsgesetzgebung und dem EG KUMV.
17 812.11
2.6.2 Weitere Beiträge
Art. 59 Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen
1. Zweck
1 Zur Förderung der ambulanten Spitalversorgung kann die Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben
ambulante Spitalversorgungsleistungen der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser über Leistungsverträge abgelten. *
2 Die kantonale Abgeltung erfolgt zusätzlich zu derjenigen der Krankenversicherer.
Art. 60 2. Voraussetzungen
1 Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen können zusätzlich abgegolten
werden, wenn die Leistung auf der kantonalen Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen nach Artikel 62 aufgeführt ist.
Art. 61 3. Pauschalen
1 Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen werden aufgrund von Normwerten durch Pauschalen abgegolten.
Art. 62 4. Ausführungsbestimmungen
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion definiert gemeinsam mit
den Listenspitälern und Geburtshäusern die Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen. Der Regierungsrat erlässt die Bemessungsregeln für die
Pauschalen durch Verordnung. *
Art. 63 Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung
1. Zweck
1 Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung
kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Rahmen der dafür
bewilligten Ausgaben Leistungen der integrierten Versorgung der im Kanton
Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser über Leistungsverträge
abgelten. *
Art. 64 2. Voraussetzungen
1 Leistungen der integrierten Versorgung können abgegolten werden, wenn sie
der kantonalen Versorgungsplanung entsprechen und der Tarif nach KVG nicht
kostendeckend ist.
812.11 18
Art. 65 3. Pauschalen
1 Die Leistungen der integrierten Versorgung werden aufgrund von Normwerten
durch Pauschalen abgegolten.
Art. 66 Abgeltung zusätzlicher Leistungen
1 Zur Verbesserung der Versorgung kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben den im Kanton
Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern die Leistungen, die
nicht bereits nach Artikel 49 KVG finanziert sind, über Leistungsverträge abgelten. *
2 Sie kann insbesondere die Leistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen
und der Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen abgelten.
Art. 67 Abgeltung von Vorhalteleistungen
1. Zweck
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben versorgungsnotwendige Vorhalteleistungen von Listenspitälern und Listengeburtshäusern abgelten. *
Art. 68 2. Voraussetzungen
1 Vorhalteleistungen können abgegolten werden, wenn sie
a trotz effizientem Betrieb nicht mit Versicherungsleistungen und Leistungen
der Selbstzahler finanziert werden können und
b aufgrund der kantonalen Versorgungsplanung versorgungsnotwendig sind
oder aufgrund von Verhältnissen, die sich seit der letzten Versorgungsplanung wesentlich verändert haben, versorgungsnotwendig geworden sind.
Art. 69 3. Pauschalen
1 Die Vorhalteleistungen werden aufgrund von Normwerten durch Pauschalen
abgegolten.
Art. 70 Beiträge für Restrukturierungen
1. Zweck
1 Zur Förderung von Restrukturierungen im Sinne der Versorgungsplanung
kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den im Kanton Bern
gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge gewähren. *
19 812.11
2 Beiträge können an den Umbau der Infrastruktur, an die Liquidationskosten,
an Sozialplankosten, an Kosten von flankierenden Massnahmen zum Personalerhalt und an Kosten für den Anschub des umstrukturierten Betriebsteils
gewährt werden.
Art. 71 2. Voraussetzungen
1 Beiträge können gewährt werden, wenn
a die Restrukturierung der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,
b die Restrukturierung mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers
übereinstimmt,
c das Konzept für die Restrukturierungsmassnahme vorliegt,
d die Kosten der Restrukturierungsmassnahme nicht durch die pauschale
Abgeltung nach Artikel 49a KVG, durch Versicherungsleistungen, durch
Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind und
e die Finanzierung der Restrukturierung langfristig, mindestens aber für
sechs Jahre, gesichert erscheint.
Art. 72 3. Beitragsart
1 Die Beiträge können gewährt werden als
a Bürgschaften nach Artikel 492 bis 512 OR,
b verzinsliche Darlehen,
c Abgeltungen.
2 Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückerstattung der Darlehen
durch Verordnung.
Art. 73 Bürgschaften und Darlehen zur Sicherstellung der Liquidität
1. Zweck
1 Zur Sicherstellung der Liquidität der Listenspitäler und Listengeburtshäuser
bei Investitionen kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im
Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Bürgschaften nach Artikel 492 bis 512
OR und verzinsliche Darlehen gewähren. *
Art. 74 2. Voraussetzungen
1 Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn
a die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,
b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers übereinstimmt,
c das Konzept für die Investition vorliegt und
812.11 20
d das Anlagevolumen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert werden
kann.
Art. 75 3. Ergänzende Bestimmungen *
1 Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückerstattung der Darlehen
durch Verordnung.
Art. 76 Beiträge für Investitionen
1. Zweck
1 Zur Ermöglichung der für die Versorgung notwendigen Investitionen, deren
Kosten durch die pauschale Abgeltung nach Artikel 49a KVG nicht gedeckt
sind, kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den Listenspitälern und Listengeburtshäusern im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge gewähren. *
Art. 77 2. Voraussetzungen
1 Beiträge können gewährt werden, wenn
a die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,
b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers übereinstimmt,
c das Konzept für die Investition vorliegt,
d die Investitionskosten nicht durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind und
e die Investition nicht mit Darlehen oder Bürgschaften nach Artikel 73 ermöglicht werden kann.
Art. 78 Rückerstattungspflicht
1. Voraussetzungen
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion fordert den Beitrag für Restrukturierungen nach Artikel 70 und den Beitrag für Investitionen nach Artikel 76 zurück, wenn die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger *
a * den Beitrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten hat,
b * den Beitrag zweckwidrig verwendet,
c * gegen Auflagen und Bedingungen verstösst, die mit dem Beitrag verbunden worden sind,
d nachträglich Investitionsbeiträge Dritter erhält,
e das Investitionsobjekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert,
f * von der Spital- oder Geburtshausliste gestrichen wird.
21 812.11
Art. 79 2. Bemessung
1 Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Streichung von der Spital- oder
Geburtshausliste bemisst sich die Rückforderung nach dem Lebenszyklus der
Infrastruktur. *
Art. 80 3. Härtefälle
1 In Härtefällen kann ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichtet
werden.
2.6.3 Rückgriffsrecht
Art. 81
macht die nach Artikel 79a KVG auf den Kanton übergegangenen Ansprüche
geltend. *
2 Sie kann die Geltendmachung vertraglich an einen Dritten übertragen und bestimmen, dass die Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen ihre Datenlieferungspflicht nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe h direkt gegenüber diesem
Dritten erfüllen.
3 Rettungswesen
3.1 Leistungserbringer
3.1.1 Sanitätsnotrufzentrale
Art. 82 Aufgaben
1 Die Sanitätsnotrufzentrale leitet und koordiniert die sanitätsdienstlichen Rettungseinsätze im ganzen Kantonsgebiet.
2 Sie weist die einzelnen Rettungseinsätze den geeigneten, geografisch nächsten verfügbaren Rettungsdiensten zu.
3 Sie ist im Rahmen der Einsatzplanung und -leitung gegenüber sämtlichen Erbringern von sanitätsdienstlichen Rettungsleistungen weisungsbefugt.
4 Sie betreibt eine für den ganzen Kanton gültige einheitliche sanitätsdienstliche Telefonnotrufnummer.
Art. 83 Organisation
1 Der Kanton betreibt die Sanitätsnotrufzentrale.
812.11 22
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
kann durch Leistungsvertrag einen Dritten mit dem Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale beauftragen. *
3 Sie kann durch Leistungsverträge Dritte mit dem Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale für Teile des Kantonsgebiets beauftragen, soweit dies die Versorgung
mit Rettungsleistungen verbessert.
3.1.2 Regionale Rettungsdienste
Art. 84 Aufgaben
1 Die regionalen Rettungsdienste stellen die Versorgung der Bevölkerung mit
Rettungsleistungen sicher.
2 Sie betreiben innerhalb ihres Einsatzgebiets einen Stützpunkt und nach Bedarf zusätzliche Ambulanzstandorte.
Art. 85 Organisation
1 Die Versorgung mit Rettungsleistungen kann sichergestellt werden durch
a privatrechtlich organisierte Rettungsdienste,
b RSZ,
c andere Gemeinwesen.
2 Die regionalen Rettungsdienste sind betrieblich eigenständig und führen eine
eigene Rechnung.
Art. 86 Beteiligung des Kantons
1 Das für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Organ des Kantons beschliesst über eine Beteiligung an regionalen Rettungsdiensten, soweit dies im
Rahmen der Versorgungsplanung für eine ausreichende Versorgung mit Rettungsleistungen erforderlich ist. *
2 Beteiligt sich der Kanton an regionalen Rettungsdiensten, so hält er kapital-
und stimmenmässig die Mehrheit.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Organisation und über die Beteiligung der RSZ sinngemäss anwendbar.
23 812.11
3.1.3 Weitere Leistungserbringer
Art. 87
kann durch Leistungsverträge weiteren inner-, ausser- oder interkantonalen
Rettungsdiensten Aufgaben des Rettungswesens übertragen, insbesondere
spezialisierten Rettungsdiensten für die Rettung zu Wasser und durch die
Luft. *
3.1.4 … *
Art. 88 * …
3.2 Mittelbewirtschaftung
Art. 89
1 Der Regierungsrat kann die einheitliche Beschaffung und den einheitlichen
Einsatz der Infrastruktur von Leistungserbringern durch Verordnung regeln.
2 Er kann diese Befugnis durch Verordnung an die Gesundheits-, Sozial- und
Integrationsdirektion übertragen. *
3.3 Pflichten
Art. 90 Einsatzbereitschaft *
1 Die Leistungserbringer gewährleisten im Rahmen der bestellten Leistungen
eine entsprechende Einsatzbereitschaft. *
Art. 91 Technischer Standard der Sanitätsnotrufzentrale
1 Die Sanitätsnotrufzentrale hält den von der Kantonspolizei festgelegten technischen Standard für den Betrieb der Zentrale ein.
Art. 92 Rettungspflicht *
1 Die regionalen Rettungsdienste sowie die Leistungserbringer nach Artikel 87
sind verpflichtet, Rettungsleistungen zu erbringen. Diese Pflicht ist diskriminierungsfrei zu erfüllen. Sie besteht insbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versicherungsstatus der Patientinnen und Patienten. *
812.11 24
Art. 93 Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale
1 Die regionalen Rettungsdienste und die weiteren Leistungserbringer nach Artikel 87 sind an die Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale gebunden und stellen
dieser alle für die Einsatzplanung und Einsatzführung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Art. 94 Koordination mit Spitälern
1 Die regionalen Rettungsdienste koordinieren ihre Tätigkeit mit einem oder
mehreren Erbringern von Leistungen der Akutversorgung, welche die Voraussetzungen zur notfallmässigen Aufnahme von Patientinnen und Patienten erfüllen. *
Art. 95 Weitere Pflichten
1 Artikel 50 ist für sämtliche Leistungserbringer sinngemäss anwendbar. *
Art. 96 Verwaltungssanktionen *
1 Verletzt ein Leistungserbringer teilweise oder vollständig eine Pflicht nach Artikel 50 oder 92, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihm gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse bis zu 100’000 Franken. *
2 Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und der
Grösse des Leistungserbringers. *
3 Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von *
a * der Bedeutung der Pflichtverletzung und
b * den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.
4 Die Grösse des Leistungserbringers bemisst sich nach der Höhe seines Umsatzes. Massgebend ist in der Regel der Umsatz in den letzten fünf Jahren vor
der Sanktionsverfügung. *
5 … *
3.4 Leistungsverträge
Art. 97 Abschluss
schliesst mit den Leistungserbringern des Rettungswesens Leistungsverträge
ab. *
25 812.11
Art. 98 Inhalt
1 Zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 9 Absatz 1 legen die Leistungsverträge die versorgungsnotwendigen Ambulanzstandorte fest, die der Leistungserbringer innerhalb seines Einsatzgebiets betreibt.
Art. 99 Verträge mit Dritten
1 Die regionalen Rettungsdienste können zur Erbringung der mit dem Kanton
vereinbarten Leistungen Verträge mit folgenden Dritten abschliessen:
a inner- und ausserkantonalen Rettungsdiensten mit einer kantonalen
Betriebsbewilligung,
b privat praktizierenden Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung des Kantons Bern.
2 Die Verträge mit Dritten sind schriftlich abzuschliessen und der zuständigen
Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zur Kenntnis zu bringen. *
3.5 Finanzierung
Art. 100 Beiträge an die Leistungserbringer
1 Der Kanton gewährt durch Leistungsverträge Beiträge an die Sanitätsnotrufzentrale und an die Rettungsdienste.
2 Die Beiträge entsprechen der Differenz zwischen dem genormten Betriebsaufwand und den Erträgen des Leistungserbringers.
3 Als genormter Betriebsaufwand gilt der Aufwand von vergleichbaren Leistungserbringern.
4 Der genormte Betriebsaufwand berücksichtigt insbesondere
a die Betriebs- und Investitionskosten,
b die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern,
c die Art der Aufträge an den einzelnen Ambulanzstandorten.
5 Als Erträge des Leistungserbringers gelten insbesondere
a die Vergütungen der Sozial- und Privatversicherungen,
b die Vergütungen der Patientinnen und Patienten,
c die Abgeltung von Leistungen, die für die eigene Trägerschaft erbracht
werden,
d die geldwerten Leistungen der eigenen Trägerschaft.
812.11 26
6 Der Regierungsrat *
a * regelt die Einzelheiten zum genormten Betriebsaufwand und zur Berechnung der Beiträge an die Leistungserbringer durch Verordnung,
b * kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ermächtigen, den
Betrag des genormten Betriebsaufwands in Abhängigkeit von den Kosten
der Rettungsdienste neu festzulegen.
Art. 101 Bauten und Einrichtungen des Kantons
1 Der Kanton kann den Leistungserbringern in seinem Eigentum stehende Bauten und Einrichtungen zur Verfügung stellen, wenn dies aus wirtschaftlichen
Gründen angezeigt ist.
Art. 102 Anwendbare Bestimmungen
1 Die Artikel 70 bis 72 sowie 76 bis 80 sind auf die Erbringer von Rettungsleistungen sinngemäss anwendbar.
4 Aus- und Weiterbildung
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 103
kann Massnahmen im Bereich der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung und im Bereich der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen ergreifen, wenn die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses
in der Spitalversorgung und im Rettungswesen gefährdet ist. *
2 Sie kann zu diesem Zweck Leistungsverträge mit Leistungserbringern oder
weiteren geeigneten Organisationen abschliessen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsberufe durch
Verordnung.
4.2 Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung
Art. 104 Pflicht
1 Die in der Spitalversorgung tätigen Leistungserbringer beteiligen sich an der
durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)6) anerkannten ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung, wenn sie solches Personal beschäftigen. *
6) SR 811.11
27 812.11
Art. 105 Weiterbildungsleistung *
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt
gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Weiterbildungsleistung in Form eines Weiterbildungsquotienten fest. *
2 Für die Versorgungsbereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation sowie für das Universitätsspital werden je separate Weiterbildungsquotienten
festgelegt. *
3 Der für einen Versorgungsbereich massgebende Weiterbildungsquotient bestimmt sich aus den Gesamteinnahmen aller Leistungserbringer aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Vorjahres geteilt durch die Summe
der in diesem Jahr effektiv erbrachten Weiterbildungsleistung in Vollzeitäquivalenten. *
4 Die in einem Rechnungsjahr in Vollzeitäquivalenten zu erbringende Weiterbildungsleistung wird gestützt auf den Weiterbildungsquotienten des Vorvorjahres
im jeweiligen Versorgungsbereich festgelegt. *
Art. 105a * Abgeltung
1 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektion am Ende des Rechnungsjahres die in diesem
Jahr effektiv erbrachte Weiterbildungsleistung in Vollzeitäquivalenten.
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion entrichtet dem Leistungserbringer eine Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Weiterbildungsleistung.
3 Die Abgeltung erfolgt in Form einer Pauschale pro Jahr und Vollzeitäquivalent, die vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegt wird. Er berücksichtigt dabei insbesondere die ärztlichen Fachrichtungen, bei denen eine Unterversorgung besteht.
Art. 105b * Ausgleichszahlung
1 Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung zu leisten, sofern
a er die aufgrund des Weiterbildungsquotienten im Rechnungsjahr zu erbringende Weiterbildungsleistung nicht vorweisen kann und
b der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegte Toleranzwert überschritten wird.
812.11 28
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen der potenziellen Abgeltung für die aufgrund des Weiterbildungsquotienten zu erbringende Weiterbildungsleistung und der effektiven Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Weiterbildungsleistung.
3 Spezifische Bildungsangebote eines Leistungserbringers können bei der
Festsetzung der Ausgleichszahlung angerechnet werden.
4 Die Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden zu verwenden für
a die Förderung ärztlicher Fachrichtungen, in denen eine Unterversorgung
droht oder besteht,
b den Ausgleich regionaler Unterschiede.
Art. 105c * Delegation
1 Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenzen im Bereich der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung durch Verordnung an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen.
4.3 Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
4.3.1 Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungserbringer
Art. 106 Pflicht
1 Die Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton Bern gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellen. *
2 Wenn im Kanton Bern Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der
entsprechenden Amtssprache vorhanden sind, können die Leistungserbringer
Plätze für ausserhalb des Kantons Bern gelegene Anbieter bereitstellen. *
Art. 107 Ausbildungskonzept
1 Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungskonzept.
2 Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Voraussetzungen sowie
die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- und Weiterbildung in den
vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen. *
29 812.11
Art. 108 Aus- und Weiterbildungsleistung
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt
gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben über das Ausbildungspotenzial. *
2 Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspotenzials des
Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere
a * die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungserbringers in
den nichtuniversitären Gesundheitsberufen,
b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers,
c die diagnostischen, therapeutischen, pflegerischen und geburtshilflichen
Leistungen im stationären und ambulanten Bereich des Leistungserbringers.
3 Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen
Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer damit beauftragen.
4 Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiterbildung
durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspotenzial der Leistungserbringer. *
Art. 109 Abgeltung
1 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären
Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind. *
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion entrichtet dem
Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und
Weiterbildungsleistung. Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung,
die der Leistungserbringer nach KVG erhält, werden davon abgezogen. *
3 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
kann dem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres periodische Vorschüsse auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung
ausrichten. *
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung
durch Verordnung.
812.11 30
Art. 110 Ausgleichszahlung
1 Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers
unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zu leisten.
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht höchstens dem Betrag, der sich
aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt: *
a * Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung,
b * dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungsjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung.
3 Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranzwert überschritten ist. *
4 Bei einer Überschreitung des Toleranzwerts wird auf die Anordnung einer
Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn
kein Verschulden trifft. *
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ausgleichszahlung und insbesondere die Höhe des Toleranzwerts durch Verordnung. *
Art. 111 Delegation
1 Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenzen im Bereich der nichtuniversitären Aus- und Weiterbildung durch Verordnung an die Gesundheits-
und Fürsorgedirektion übertragen. *
4.3.2 Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personals der
Leistungserbringer
Art. 112 Zweck
1 Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbildung ihres Personals gewähren. *
2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erstattet dem Regierungsrat jährlich
Bericht. Sie gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten
Beiträge. *
31 812.11
Art. 113 Voraussetzungen
1 Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung von Personal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sich um einen vom Regierungsrat
bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberuf mit einem in der kantonalen
Versorgungsplanung ausgewiesenen Bedarf handelt. *
Art. 114 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen, welche die Aus- und
Weiterbildung durchführen, dem Leistungserbringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person in Rechnung stellen. *
5. Modellversuche und medizinische Innovation
Art. 115 Modellversuche
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Modellversuche
durchführen oder im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben mit Beiträgen fördern, um neue oder veränderte Methoden, Konzepte, Regelungen, Formen
oder Abläufe zu erproben *
a in der Spitalversorgung, dem Rettungswesen oder in der Aus- und Weiterbildung sowie in deren Kooperationsfeldern,
b * in den Kooperationsfeldern des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie
in den Geltungsbereichen des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember
1984 (GesG)7) und des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche
Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)8) sowie des Gesetzes vom 9. März
2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)9), soweit diese Modellversuche vor- und nachgelagerte Versorgungsbereiche betreffen.
2 Für die Modellversuche gelten folgende Grundsätze:
a Die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten sind zu berücksichtigen.
b Die Modellversuche müssen auf die Erzielung medizinischer, versorgungstechnischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen ausgerichtet sein.
c Sie sind durch ein Controlling zu begleiten und müssen evaluiert werden.
3 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt die Modellversuche in Leistungsverträgen mit den Leistungserbringern
oder mit anderen geeigneten Organisationen. *
7) BSG 811.01
8) BSG 860.1
9) BSG 860.2
812.11 32
4 Der Finanzbedarf für die Modellversuche ist in der Versorgungsplanung oder
in einem besonderen Bericht auszuweisen.
5 Der Grosse Rat wird in der Versorgungsplanung oder im besonderen Bericht
über den Verlauf und die Ergebnisse der Modellversuche orientiert.
6 Der Regierungsrat kann zur Durchführung von Modellversuchen Versuchsverordnungen erlassen, die von diesem Gesetz abweichen. Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der
Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)10) ist anwendbar.
Art. 116 Beiträge für medizinische Innovationen
kann den Universitätsspitälern und anderen Listenspitälern im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge zur Förderung einzelner medizinischer Innovationen gewähren. *
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Kosten der medizinischen Innovation
nicht durch die pauschale Abgeltung nach Artikel 49a KVG, durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge oder Abgeltungen anderer Gemeinwesen
oder durch Beiträge Privater gedeckt werden können.
6 Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringern und
Patientinnen und Patienten
Art. 117
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sowie
die im Kanton Bern zugelassenen Rettungsdienste begründen ihre Rechtsverhältnisse mit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. *
2 Ansprüche aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind durch Klage beim
Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)11). *
10) BSG 152.01
11) SR 272
33 812.11
7 Aufsicht und Betriebsbewilligung
Art. 118 Aufsicht
1 Wer Leistungen nach diesem Gesetz erbringt, ist der kantonalen Aufsicht unterstellt.
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
überprüft periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen. *
Art. 119 Betriebsbewilligung
1 Wer Leistungen nach diesem Gesetz erbringt, bedarf einer Betriebsbewilligung.
Art. 120 Spitäler und Geburtshäuser
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erteilt die Betriebsbewilligung für Spitäler und Geburtshäuser, wenn der Leistungserbringer *
a Gewähr für die fachgerechte medizinische Behandlung und Pflege der
Patientinnen und Patienten bietet,
b über zweckentsprechende Räumlichkeiten und medizinische Einrichtungen verfügt,
c eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet,
d sein Behandlungs- und Pflegeangebot in einem Betriebskonzept umschreibt,
e ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt,
f über ein sachgerechtes Notfallkonzept verfügt und
g den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringt.
Art. 121 Rettungsdienste
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erteilt die Betriebsbewilligung für Rettungsdienste, wenn der Leistungserbringer *
a über eine betriebliche und eine ärztliche Leitung verfügt,
b über das erforderliche Fachpersonal verfügt,
c über die zum Betrieb notwendigen Fahrzeuge oder Fluggeräte, Anlagen,
Einrichtungen sowie sachlichen Mittel verfügt,
d an der Sanitätsnotrufzentrale angeschlossen ist,
e sein Angebot in einem Betriebskonzept umschreibt,
f ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt und
812.11 34
g den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringt.
2 Ist der Leistungserbringer bereits Inhaber einer Betriebsbewilligung eines
anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz,
BGBM)12) anerkannt.
Art. 121a * Nähere Bestimmungen
1 Der Regierungsrat
a regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel
120 und 121 durch Verordnung,
b kann die Leistungserbringer verpflichten, zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen elektronische Messsysteme oder -programme zu verwenden,
c kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ermächtigen, die
nach Buchstabe b zu verwendenden Messsysteme oder -programme zu
bestimmen.
Art. 122 Einschränkung der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung kann teilweise, befristet oder unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
Art. 123 Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie zu
verweigern gewesen wäre. *
2 Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Tätigkeit.
Art. 124 Massnahmen gegen Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung
kann bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung von Bedingungen
oder Auflagen oder Verstoss gegen die Vorschriften der Spitalversorgungsgesetzgebung gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung
anordnen: *
a eine Verwarnung,
b eine Busse bis zu 200'000 Franken,
12) SR 943.02
35 812.11
c den Entzug der Bewilligung.
2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit entzogen oder in eine befristete Bewilligung umgewandelt werden.
Art. 125 Aufsicht durch Dritte
kann Dritte beauftragen, bei den Leistungserbringern Kontrollen im Rahmen
der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten. *
Art. 126 Verjährung
1 Die administrative Verfolgung verjährt mit Ablauf von zwei Jahren, nachdem
die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom
beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat. *
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein
Gericht vornimmt. *
3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall mit Ablauf von zehn
Jahren nach dem zu beanstandenden Vorfall.
8 Datenlieferung, Datenveröffentlichung und Datenschutz
Art. 127 Datenlieferung
1. Pflicht
1 Die Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion innert angesetzter Frist
alle Daten, die erforderlich sind für *
a die Planung der Spitalversorgung, die Planung des Rettungswesens und
die Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses,
b die vergleichende Überprüfung der Qualität,
c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten,
d die Prüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten,
e die Prüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsverträge nach Artikel 8,
f die Prüfung der Abgeltung in den Leistungsverträgen nach Artikel 8,
g * die Prüfung des Vergütungsanteils des Kantons nach KVG und nach dem
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)13),
13) SR 831.20
812.11 36
h die Ausübung des Rückgriffrechts des Kantons nach Artikel 79a KVG.
2 Die Daten sind, sofern sie nicht zwingend für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, so weit zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf andere Personen
als die Leistungserbringer ausgeschlossen sind. *
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ermächtigen, die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung näher zu regeln. *
Art. 128 2. Verwaltungssanktionen *
1 Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben
des Regierungsrates, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial-
und Integrationsdirektion ihm gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse bis zu 500’000 Franken. *
2 Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und der
Grösse des Leistungserbringers. *
3 Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von *
a der Anzahl der Nichtlieferungen,
b der Anzahl und der Dauer der verspäteten Lieferungen,
c den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.
4 Die Grösse des Leistungserbringers bemisst sich nach der Höhe seines Umsatzes. Massgebend ist in der Regel der Umsatz in den letzten fünf Jahren vor
der Sanktionsverfügung. *
5 Die allfällige Verwaltungssanktion gegenüber einem Leistungserbringer fasst
alle innerhalb eines Jahres erfolgten Verletzungen in einer Verfügung pro Jahr
zusammen. *
Art. 129 Datenveröffentlichung
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist berechtigt, die nach
Bundesvorgaben bei den Leistungserbringern erhobenen betriebsbezogenen
Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Leistungserbringer ersichtlich sind. *
2 Sie kann zudem in einem allgemein zugänglichen Medium folgende Daten
veröffentlichen:
a die Ergebnisse aus der vergleichenden Überprüfung der Qualität der Leistungserbringer,
37 812.11
b die Ergebnisse aus der vergleichenden Überprüfung der Leistungskosten
der Leistungserbringer,
c den Zustand und die Refinanzierbarkeit der Infrastrukturen der Listenspitäler und Listengeburtshäuser.
3 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.
Art. 130 Datenschutz
1 Die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung sind anwendbar auf *
a * die Kommissionen nach Artikel 4,
b * die Ombudsstelle nach Artikel 5,
c * die Leistungserbringer, soweit ihnen kantonale Aufgaben übertragen sind.
9 Mitwirkungs- und Meldepflichten
Art. 131 Mitwirkungspflichten
1 Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Stelle der Gesundheits-,
Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftragten Person unentgeltlich Auskünfte, gewähren ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, verschaffen ihr
Zutritt zu den Grundstücken, Betrieben, Räumen sowie Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des
Kantons erforderlich ist. *
2 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle
der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftragten Person nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten
berufen. *
Art. 132 Meldepflichten
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen des Kantons Bern
melden der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion *
a wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts, des Notfallkonzepts oder
der pharmazeutischen Versorgung, bevor sie die Änderungen umsetzen.
b unverzüglich andere wesentliche Änderungen, welche die Erfüllung von
übertragenen öffentlichen Aufgaben beeinträchtigen könnten.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung eines anderen
Kantons melden der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Bern. *
812.11 38
3 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Stelle der
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion unverzüglich Vorfälle, bei denen betriebliche Pflichten verletzt worden sein könnten. *
10 Strafbestimmungen
Art. 133 Unwahre Angaben
1 Wer in der Absicht, eine Betriebsbewilligung zu erwirken oder ihre Einschränkung oder ihren Entzug zu verhindern, wissentlich unwahre Angaben über wesentliche Tatsachen macht oder solche Tatsachen verheimlicht, wird mit Busse
bis 100'000 Franken bestraft.
Art. 134 Handeln als Leistungserbringer ohne Bewilligung
1 Handelt ein Leistungserbringer ohne Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde, aufgrund einer unrechtmässig erwirkten Bewilligung oder in Überschreitung der ihm erteilten Bewilligung, werden die verantwortlichen Personen mit
Busse bis 100'000 Franken bestraft.
Art. 135 Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz
1 Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte
Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis zu 60'000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.
Art. 136 Widerhandlung in Betrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
11 Rechtspflege
Art. 137
1 Gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes kann Beschwerde nach den
Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG)14) geführt werden.
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt unter Vorbehalt von Artikel 117 auf Klage hin
als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
aufgrund dieses Gesetzes. *
14) BSG 155.21
39 812.11
12 Verrechnung von Forderungen
Art. 138
1 Der Kanton kann Forderungen gegenüber dem Leistungserbringer mit Forderungen des Leistungserbringers gegenüber dem Kanton verrechnen, sofern
beide Forderungen fällig sind und ihre Rechtsgrundlage in der Krankenversicherungs- oder Spitalversorgungsgesetzgebung haben.
13 Ausgabenbewilligung
Art. 139
1 Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit
für
a die Beiträge für Modellversuche,
b die Beiträge für medizinische Innovationen,
c die Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen,
d die Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung,
e die Abgeltung zusätzlicher Leistungen,
f die Abgeltung von Vorhalteleistungen,
g die Ausgaben für die ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung.
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits. *
3 Sie bewilligt die Ausgaben für
a die Abgeltung der Leistungserbringer des Rettungswesens,
b die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
4 Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nach der
Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen
und Leistungen.
812.11 40
14 Übergangsbestimmungen
14.1 Übergang der Bezirks- und Regionalspitäler in die neuen
Trägerschaften
Art. 140 Verteilung der Pauschalabgeltung unter den Gemeinden
1 Die auf eine Spitalträgerschaft nach Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Dezember 1973 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (Spitalgesetz, SpG)15) entfallende Pauschalabgeltung des Kantons wird unter den beteiligten Gemeinden
entsprechend den Regelungen verteilt, die sie für die Bezahlung der Gemeindebeiträge getroffen haben.
2 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen der Spitalträgerschaften.
Art. 141 Schiedskommission
1 Für die Überführung der bisherigen Bezirks- und Regionalspitäler besteht eine fünfköpfige Schiedskommission.
2 Das Verwaltungsgericht bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie
zwei weitere Mitglieder, der Verband Bernischer Gemeinden und der Regierungsrat je ein Mitglied der Schiedskommission.
3 Die Schiedskommission überprüft auf Gesuch einer betroffenen Gemeinde
hin die Verteilung des auf eine Spitalträgerschaft nach Artikel 29 SpG entfallenden Anteils der Pauschalabgeltung des Kantons unter den beteiligten Gemeinden.
4 Der Regierungsrat hebt die Schiedskommission auf, sobald alle Verjährungsfristen im Zusammenhang mit der Verteilung der Pauschalabgeltung des
Kantons ungenutzt abgelaufen oder entsprechende Verfahren abgeschlossen
sind.
Art. 142 Gewinnbeteiligung
1 Veräussert ein RSZ bis am 31. Dezember 2015 Objekte, die von den Spitalträgerschaften nach Artikel 29 und 30a SpG übernommen worden sind, so sind
die früheren Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die an der
entsprechenden früheren Spitalträgerschaft beteiligten Gemeinden anteilmässig an einem allfälligen Gewinn zu beteiligen.
15) http://www.lexfind.ch/dtah/23464/2/
41 812.11
Art. 143 Baurechte
1 Baurechte, die einem RSZ im Rahmen des Übergangs der Bezirks- und Regionalspitäler an die neuen Trägerschaften eingeräumt worden sind, dauern
100 Jahre und sind zinslos.
2 Der vorzeitige Heimfall findet statt, wenn der Boden nicht mehr für die Spitalversorgung verwendet wird.
3 Im Fall des vorzeitigen Heimfalls wird die Höhe der Abgeltung für Bauten, Anlagen und Einrichtungen durch die Gültschätzungskommission festgelegt.
Art. 144 Rückerwerbsrecht
1. Grundsatz
1 Wenn der Boden innerhalb von 50 Jahren seit der Übertragung an die neuen
Trägerschaften nicht mehr für die Spitalversorgung verwendet und das Rückerwerbsrecht in Anspruch genommen wird, so wird der Boden mit allen darauf
stehenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen auf die frühere Eigentümerin
oder den früheren Eigentümer zurückübertragen.
2 Der Boden wird unentgeltlich zurückübertragen.
3 Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind der neuen Trägerschaft abzugelten.
Die Höhe der Abgeltung wird von der Gültschätzungskommission festgelegt.
Art. 145 2. Art der Ausübung
1 Über die Ausübung des Rückerwerbsrechts entscheiden die ehemaligen
Spitalträgerschaften nach Artikel 29 SpG und die Gemeinden, die dem Kanton
Objekte übertragen haben, innerhalb von sechs Monaten seit der Festlegung
der Abgeltung nach Artikel 144 Absatz 3 nach dem Mehrheitsprinzip.
2 Bestehen zum Zeitpunkt der Zweckentfremdung der Objekte die Spitalträgerschaften nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglichen Zusammensetzung,
so entscheiden die ehemals an der Spitalträgerschaft beteiligten Gemeinden
über die Ausübung des Rückerwerbsrechts.
3 Unbenutzter Fristablauf gilt als Verzicht auf den Rückerwerb.
Art. 146 3. Folgen der Ausübung
1 Wird das Rückerwerbsrecht ausgeübt, so fallen die betroffenen Objekte an
die Spitalträgerschaft oder die Gemeinde, die das Objekt seinerzeit dem
Kanton übertragen hat.
812.11 42
2 Besteht die Spitalträgerschaft nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglichen Zusammensetzung, so wird das Objekt den ursprünglich an der Spitalträgerschaft beteiligten Gemeinden im Verhältnis ihrer im Jahr 2005 geltenden
Beitragspflicht gegenüber der Trägerschaft zu Miteigentum übertragen.
Art. 147 Haftung
1 Die Spitalträgerschaften nach Artikel 29 SpG oder, sofern diese nicht mehr
bestehen, die ehemals beteiligten Gemeinden haften während zehn Jahren
nach der Übernahme der Bezirks- und Regionalspitäler für Schulden, die aufgrund eines Sachverhalts entstanden sind oder entstehen, der sich vor der
Übernahme ereignet hat und dessen Kostenfolgen nicht durch Beiträge des
Kantons an die Betriebskosten der Bezirks- und Regionalspitäler gemäss den
vor der Übernahme gültigen Finanzierungsvorschriften gedeckt worden sind
oder zu decken gewesen wären.
2 Absatz 1 ist sinngemäss auch anwendbar, wenn die Spitalträgerschaft ihr zustehende Rechte nicht geltend gemacht hat und dadurch Einnahmen verringert
oder Ausgaben vergrössert worden sind.

## Artikel 30a {#art_30a}

SpG beteiligt waren.
14.2 Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Kliniken und
der UPD als Aktiengesellschaften
Art. 148 Modalitäten
1 Die Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Kliniken und der
UPD als Aktiengesellschaften erfolgt innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Die Umwandlung ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern und Gebühren befreit.
Art. 149 Privatärztliche Tätigkeit
1 Bis zu ihrer Verselbstständigung erheben die kantonalen psychiatrischen Kliniken und die UPD gegenüber den Personen nach Absatz 3 eine Abgabe von
41 Prozent der Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit.
2 Als privatärztliche Tätigkeit gilt eine Tätigkeit,
a die eine Ärztin oder ein Arzt persönlich an stationär oder ambulant behandelten Patientinnen und Patienten der kantonalen psychiatrischen Kliniken
oder der UPD oder im Rahmen der privaten Sprechstunde erbringt,
43 812.11
b bei der die Infrastruktur der kantonalen psychiatrischen Kliniken oder der
UPD in Anspruch genommen wird,
c die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses oder als selbstständige Tätigkeit auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung zwischen der
Ärztin oder dem Arzt und der kantonalen psychiatrischen Kliniken oder
der UPD ausgeübt wird und
d für welche die Ärztin oder der Arzt ein Honorar von der Patientin oder dem
Patienten erhält.
3 Die kantonalen psychiatrischen Kliniken und die UPD können die privatärztliche Tätigkeit durch schriftlichen Vertrag vereinbaren mit:
a Chefärztinnen und Chefärzten,
b leitenden Ärztinnen und leitenden Ärzten,
c Belegärztinnen und Belegärzten mit spitalexterner Praxis.
14.3 Ambulante Spitalversorgungsleistungen
Art. 150
1 Bis zum Vorliegen der Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen und
der Bemessungsregeln für die Pauschalen nach Artikel 62 kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern ambulante Spitalversorgungsleistungen
über Leistungsverträge abgelten, wenn die ambulante Spitalversorgung nicht
auf andere Weise sichergestellt oder weiterentwickelt werden kann und ein
Verzicht unzumutbare Folgen für die Bevölkerung hätte. *
14.4 Lebenszyklusmanagement
Art. 151
1 Bis zum Vorliegen der Definitionen zu den Kennzahlen, zur Periodizität sowie
zur abzugebenden Form der Daten nach Artikel 56 Absatz 3 richtet sich das
Lebenszyklusmanagement nach Artikel 11 und 12 der Einführungsverordnung
vom 2. November 2011 zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EV KVG)16).
16) BSG 842.111.2
812.11 44
14.5 Weitere Übergangsbestimmungen
Art. 152 Verwendung der Fondsmittel
1 Vor dem 1. Januar 2012 beschlossene Ausgaben für Investitionsbeiträge
nach Artikel 31 des Spitalversorgungsgesetzes vom 5. Juni 2005 (SpVG
2005)17) werden aus dem Fonds für Spitalinvestitionen finanziert.
Art. 153 Auflösung des Fonds
1 Der Fonds wird ab dem 1. Januar 2023 gestaffelt aufgelöst. *
2 Die Entnahme erfolgt jährlich im Umfang, der zur Finanzierung des zusätzlichen Investitionsbedarfs notwendig ist. Als zusätzlich gilt der Investitionsbedarf, der den ordentlichen Bedarf von 450 Millionen Franken jährlich übersteigt. *
2a Die Entnahme löst keinen Abschreibungsbedarf im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)18) aus. *
3 Ist die Auflösung am 31. Dezember 2030 nicht vollständig erfolgt, werden die
vorhandenen Mittel der Erfolgsrechnung 2031 gutgeschrieben. *
Art. 154 Rückerstattungspflicht

## Artikel 31 {#art_31}

SpVG 2005 oder nach Artikel 153 gewährten Beitrag
an ein Investitionsprojekt zurück, wenn die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger *
a den Beitrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten hat,
b den Beitrag zweckwidrig verwendet,
c gegen Auflagen und Bedingungen verstösst, die mit dem Beitrag verbunden worden sind,
d nachträglich Investitionsbeiträge Dritter erhält,
e das Investitionsobjekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert,
f von der Spital- oder Geburtshausliste gestrichen wird.
2 Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Streichung von der Spital- oder
Geburtshausliste bemisst sich die Rückforderung anhand der folgenden durchschnittlichen Abschreibungssätze:
a 6 Prozent für die RSZ,
b 4,5 Prozent für die RPD,
17) http://www.lexfind.ch/dtah/56513/2/
18) BSG 620.0
45 812.11
c 6,5 Prozent für die Universitätsspitäler,
d 5 Prozent für die öffentlichen Rehabilitationskliniken.
3 In Härtefällen kann ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichtet
werden.
15 Schlussbestimmungen
Art. 155 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 156 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG)19)
2. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)20)
3. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze
über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)21)
4. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)22)
Art. 157 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (SpVG, BSG 812.11),
2. Grossratsbeschluss vom 8. November 1978 betreffend die Spitalplanung
1978 (BSG 812.221).
Art. 158 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Er kann bei gestaffeltem Inkrafttreten die erforderlichen Übergangsbestimmungen erlassen.
19) BSG 661.11
20) BSG 811.01
21) BSG 842.11
22) BSG 860.1
812.11 46
Bern, 13. Juni 2013 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Antener
Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann
RRB Nr. 1564 vom 20. November 2013:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2014
47 812.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.06.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 13-89
09.09.2015 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1 geändert 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1, a aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1, b aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1, c aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1, d aufgehoben 16-079
09.09.2015 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1, e aufgehoben 16-079
13.06.2018 01.02.2019 Art. 117 Abs. 1 geändert 19-003
13.06.2018 01.02.2019 Art. 117 Abs. 2 eingefügt 19-003
13.06.2018 01.02.2019 Art. 137 Abs. 2 geändert 19-003
25.11.2020 01.01.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 16 Abs. 3 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 18 Abs. 3, a geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 25 Abs. 2 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 37 Abs. 2 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Titel 2.2.4 eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 39a eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 42 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1, b geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1, c aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 51 Abs. 1a eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 51 Abs. 2 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 51 Abs. 3 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 51 Abs. 4 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 51 Abs. 5 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 51a eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 52 Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 52 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 55a eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 56 aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Abs. 2 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Abs. 2, a aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Abs. 2, b aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Abs. 3 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Abs. 3, a eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Abs. 3, b eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Abs. 4 geändert 21-106
812.11 48
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Abs. 4, a aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Abs. 4, b aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 57 Abs. 5 aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 75 Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 78 Abs. 1, a geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 78 Abs. 1, b geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 78 Abs. 1, c geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 78 Abs. 1, f geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 79 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 86 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Titel 3.1.4 aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 88 aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 90 Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 90 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 92 Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 92 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 94 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 95 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 96 Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 96 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 96 Abs. 2 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 96 Abs. 3 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 96 Abs. 3, a eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 96 Abs. 3, b eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 96 Abs. 4 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 96 Abs. 5 aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 100 Abs. 6 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 100 Abs. 6, a eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 100 Abs. 6, b eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 107 Abs. 2 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 111 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 121a eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 127 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 127 Abs. 1, g geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 127 Abs. 2 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 127 Abs. 3 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 128 Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 128 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 128 Abs. 1, a aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 128 Abs. 1, b aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 128 Abs. 1, c aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 128 Abs. 2 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 128 Abs. 3 eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 128 Abs. 4 eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 128 Abs. 5 eingefügt 21-106
49 812.11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.11.2020 01.01.2022 Art. 130 Abs. 1 geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 130 Abs. 1, a eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 130 Abs. 1, b eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Art. 130 Abs. 1, c eingefügt 21-106
16.12.2020 01.03.2021 Art. 4 Abs. 3 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 34 Abs. 4 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 45 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 48 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 56 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 56 Abs. 3 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 57 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 57 Abs. 5 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 59 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 62 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 63 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 66 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 67 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 70 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 73 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 76 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 78 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 81 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 83 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 87 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 89 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 96 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 96 Abs. 5 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 97 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 99 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 103 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 105 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 108 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 109 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 109 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 109 Abs. 3 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 111 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 112 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 112 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 115 Abs. 1 geändert 21-001
812.11 50
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.12.2020 01.03.2021 Art. 115 Abs. 3 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 116 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 118 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 120 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 121 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 123 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 124 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 125 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 126 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 126 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 127 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 128 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 128 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 129 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 131 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 131 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 132 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 132 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 132 Abs. 3 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 139 Abs. 2 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 150 Abs. 1 geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021 Art. 154 Abs. 1 geändert 21-001
09.03.2021 01.01.2022 Art. 106 Abs. 1 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 106 Abs. 2 eingefügt 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 107 Abs. 2 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 108 Abs. 2, a geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 108 Abs. 4 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 109 Abs. 1 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 109 Abs. 2 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 110 Abs. 2 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 110 Abs. 2, a eingefügt 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 110 Abs. 2, b eingefügt 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 110 Abs. 3 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 110 Abs. 4 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 110 Abs. 5 eingefügt 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 112 Abs. 2 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 113 Abs. 1 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 114 Abs. 1 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 115 Abs. 1 geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022 Art. 115 Abs. 1, b geändert 21-121
02.12.2021 01.01.2023 Art. 104 Abs. 1 geändert 22-073
02.12.2021 01.01.2023 Art. 105 Titel geändert 22-073
02.12.2021 01.01.2023 Art. 105 Abs. 1 geändert 22-073
02.12.2021 01.01.2023 Art. 105 Abs. 2 geändert 22-073
02.12.2021 01.01.2023 Art. 105 Abs. 3 eingefügt 22-073
51 812.11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.12.2021 01.01.2023 Art. 105 Abs. 4 eingefügt 22-073
02.12.2021 01.01.2023 Art. 105a eingefügt 22-073
02.12.2021 01.01.2023 Art. 105b eingefügt 22-073
02.12.2021 01.01.2023 Art. 105c eingefügt 22-073
07.03.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 4 geändert 22-086
08.03.2022 01.01.2023 Art. 153 Abs. 1 geändert 22-072
08.03.2022 01.01.2023 Art. 153 Abs. 2 geändert 22-072
08.03.2022 01.01.2023 Art. 153 Abs. 3 eingefügt 22-072
11.09.2024 01.01.2023 Art. 153 Abs. 2a eingefügt 25-016
03.12.2025 01.09.2026 Art. 130 Abs. 1 geändert 26-046
812.11 52
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.06.2013 01.01.2014 Erstfassung 13-89
Art. 4 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 6 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 7 Abs. 2 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 7 Abs. 3 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 7 Abs. 4 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 9 Abs. 1 09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079
Art. 9 Abs. 1, a 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 9 Abs. 1, b 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 9 Abs. 1, c 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 9 Abs. 1, d 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 9 Abs. 1, e 09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079
Art. 10 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 11 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 13 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 16 Abs. 3 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 17 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 18 Abs. 3, a 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 22 Abs. 4 07.03.2022 01.01.2023 geändert 22-086
Art. 25 Abs. 2 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 26 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 34 Abs. 4 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 37 Abs. 2 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Titel 2.2.4 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 39a 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 42 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 42 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 45 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 48 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 51 Abs. 1, b 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 51 Abs. 1, c 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 51 Abs. 1a 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 51 Abs. 2 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 51 Abs. 3 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 51 Abs. 4 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 51 Abs. 5 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 51a 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 52 25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106
Art. 52 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 55a 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 56 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 56 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
53 812.11
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 56 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 57 25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106
Art. 57 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 57 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 57 Abs. 2 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 57 Abs. 2, a 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 57 Abs. 2, b 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 57 Abs. 3 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 57 Abs. 3, a 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 57 Abs. 3, b 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 57 Abs. 4 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 57 Abs. 4, a 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 57 Abs. 4, b 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 57 Abs. 5 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 57 Abs. 5 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 59 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 62 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 63 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 66 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 67 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 70 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 73 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 75 25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106
Art. 76 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 78 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 78 Abs. 1, a 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 78 Abs. 1, b 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 78 Abs. 1, c 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 78 Abs. 1, f 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 79 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 81 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 83 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 86 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 87 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Titel 3.1.4 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 88 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 89 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 90 25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106
Art. 90 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 92 25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106
Art. 92 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 94 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 95 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 96 25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106
Art. 96 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
812.11 54
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 96 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 96 Abs. 2 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 96 Abs. 3 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 96 Abs. 3, a 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 96 Abs. 3, b 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 96 Abs. 4 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 96 Abs. 5 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 96 Abs. 5 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 97 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 99 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 100 Abs. 6 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 100 Abs. 6, a 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 100 Abs. 6, b 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 103 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 104 Abs. 1 02.12.2021 01.01.2023 geändert 22-073
Art. 105 02.12.2021 01.01.2023 Titel geändert 22-073
Art. 105 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 105 Abs. 1 02.12.2021 01.01.2023 geändert 22-073
Art. 105 Abs. 2 02.12.2021 01.01.2023 geändert 22-073
Art. 105 Abs. 3 02.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-073
Art. 105 Abs. 4 02.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-073
Art. 105a 02.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-073
Art. 105b 02.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-073
Art. 105c 02.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-073
Art. 106 Abs. 1 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 106 Abs. 2 09.03.2021 01.01.2022 eingefügt 21-121
Art. 107 Abs. 2 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 107 Abs. 2 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 108 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 108 Abs. 2, a 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 108 Abs. 4 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 109 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 109 Abs. 1 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 109 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 109 Abs. 2 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 109 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 110 Abs. 2 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 110 Abs. 2, a 09.03.2021 01.01.2022 eingefügt 21-121
Art. 110 Abs. 2, b 09.03.2021 01.01.2022 eingefügt 21-121
Art. 110 Abs. 3 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 110 Abs. 4 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 110 Abs. 5 09.03.2021 01.01.2022 eingefügt 21-121
Art. 111 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 111 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 112 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
55 812.11
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 112 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 112 Abs. 2 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 113 Abs. 1 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 114 Abs. 1 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 115 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 115 Abs. 1 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 115 Abs. 1, b 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
Art. 115 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 116 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 117 Abs. 1 13.06.2018 01.02.2019 geändert 19-003
Art. 117 Abs. 2 13.06.2018 01.02.2019 eingefügt 19-003
Art. 118 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 120 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 121 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 121a 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 123 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 124 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 125 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 126 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 126 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 127 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 127 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 127 Abs. 1, g 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 127 Abs. 2 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 127 Abs. 3 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 128 25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106
Art. 128 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 128 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 128 Abs. 1, a 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 128 Abs. 1, b 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 128 Abs. 1, c 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106
Art. 128 Abs. 2 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 128 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 128 Abs. 3 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 128 Abs. 4 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 128 Abs. 5 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 129 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 130 Abs. 1 25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106
Art. 130 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 130 Abs. 1, a 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 130 Abs. 1, b 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 130 Abs. 1, c 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106
Art. 131 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 131 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 132 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
812.11 56
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 132 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 132 Abs. 3 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 137 Abs. 2 13.06.2018 01.02.2019 geändert 19-003
Art. 139 Abs. 2 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 150 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 153 Abs. 1 08.03.2022 01.01.2023 geändert 22-072
Art. 153 Abs. 2 08.03.2022 01.01.2023 geändert 22-072
Art. 153 Abs. 2a 11.09.2024 01.01.2023 eingefügt 25-016
Art. 153 Abs. 3 08.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-072
Art. 154 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
