---
title: "Privater Gestaltungsplan Zollstrasse Gemeinderatsbeschluss"
id: 38c52a32-24f8-4527-bc6e-57247c290634
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "701.395"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/701/395.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/38c52a32-24f8-4527-bc6e-57247c290634
language: de
in_force_from: 2014-09-15
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/701/395/701.395_%20PG%20Zollstrasse%20V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: c0b4dad8885c8940756b79752f92d7f6752b5fb624e72054e86d4c6c033fdcf8
provisions: 8
---

# Privater Gestaltungsplan Zollstrasse Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
1 Für das Gebiet zwischen Langstrasse, Zollstrasse, Sihlquai und
Gleisfeld, mit Ausnahme des für den Negrellisteg benötigten Areals, gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 des Planungs- und Baugesetzes (PBG), bestehend aus den beiden Teilarealen Zollstrasse West und Zollstrasse Ost.
2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000.

## Art. 2 {#art_2}

Geltendes Recht
Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht (insbesondere Eisenbahngesetz) bleibt vorbehalten. Solange der
Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau-
und Zonenordnung keine Anwendung.

## Art. 3 {#art_3}

Zweck
1 Der Gestaltungsplan soll eine nachhaltige Projektentwicklung
des Gebiets ermöglichen (gesellschaftlich, ökologisch, wirtschaftlich).
2 Im Besonderen
– sollen die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete sowie wirtschaftlich
tragfähige Überbauung geschaffen werden.
– sollen Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden.
– sollen die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur, insbesondere auf der Ebene Zollstrasse, und für
ein belebtes Quartier geschaffen werden.
– soll eine zweckdienliche Lösung für die Verkehrserschliessung geschaffen werden.
– sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die
städtebauliche Anbindung des Gestaltungsplangebietes an
das Quartier gewährleistet ist, insbesondere in Bezug auf
Höhenstaffelung und Massstäblichkeit, und ein dem Ort angemessener Abschluss zum Gleisfeld entsteht.
– soll am Gleisraum ein der repräsentativen Lage angemessener Auftritt des Quartiers erreicht werden.

## Art. 4 Bebauung und Ausnutzung {#art_4}

Baubereiche Hochbauten
1 Das Gebiet des Gestaltungsplans ist in die vier Baubereiche 1
bis 4 mit begrenzenden Mantellinien gegliedert. Mit Ausnahme
von Veloabstellplätzen für Besucherinnen und Besucher sowie
die Kundschaft und baulichen Elementen der Aussenraumgestaltung wie Mauern, Sitzgelegenheiten etc. sowie Gebäudevorsprünge gemäss Art. 11 dürfen Bauten und Anlagen, welche über
dem gestalteten Boden liegen, nur innerhalb dieser Mantellinien
erstellt werden.
2 Alle Flächen ausserhalb dieser Mantellinien, mit Ausnahme
des im Plan eingetragenen Perrons Gleis 18, sind öffentlich zugänglicher Freiraum.
3 Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen
auf diese Mantellinien gestellt werden. Es kommen keine Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge zur Anwendung.

## Art. 5 {#art_5}

Unterbauten
1 Zwischen den Baubereichen kann unter dem gestalteten Boden über die Mantellinien hinaus gebaut werden. Gebäude und
Gebäudeteile im Baulinienbereich der Zollstrasse sind nicht zulässig.
2 Anrechenbare Flächen ausserhalb der Mantellinien sind nicht
zulässig.

## Art. 6 {#art_6}

Pflichtlinien
Wo dies im Plan bezeichnet ist, sind Gebäudeteile auf die Mantellinien zu stellen.

## Art. 7 {#art_7}

Arkadenlinien
Wo eine Arkadenlinie besteht, sind Gebäudeteile mindestens
bis auf die Arkadenlinie zurückzusetzen. Die lichte Höhe beträgt
mindestens 3,5 m. Die Arkade ist eingeschossig auszubilden.
Eine Abstützung der über der Arkade liegenden Geschosse innerhalb der Mantellinie ist erlaubt.
Art. 8 Rückversetzung Abschnitt G
Im Baubereich 4, Abschnitt G, ist die Fassade ab dem 4. Geschoss ab Ebene Zollstrasse auf mindestens die Arkadelinie zurückzusetzen.
Art. 9 Durchblicke
1 In den Baubereichen 1, 2 und 4 werden Durchblicke festgelegt.
Diese sichern den Blick vom angrenzenden Quartier aufs Gleisfeld.
2 In den Baubereichen 2 und 4 reichen die Durchblicke ab gestaltetem Boden gegen die Zollstrasse über alle Geschosse,
im Baubereich 1 mindestens ab gestaltetem Boden gegen das
Gleisfeld über alle Geschosse. Die Durchblicke in den Baubereichen 2 und 4 sind gleichzeitig Fusswegverbindungen gemäss
Art. 28.
3 Die Durchblicke haben eine Mindestbreite von 5 m. Im Baubereich 1 sowie in den Baubereichen 2 und 4 hat die Summe der
beiden Durchblicke zudem jeweils eine Mindestbreite von 13 m
aufzuweisen.
Art. 10 Gebäudehöhen
1 Es gelten die nachfolgenden maximalen Gebäudehöhen gemessen ab der im Zeitpunkt der Baueingabe relevanten Kote
des Trottoirs Zollstrasse:
Baubereich 1 Abschnitt A: 23,5 m
Abschnitt B: 20,0 m
Abschnitt C: 15,0 m
Baubereich 2 Abschnitt D: 25,0 m
Abschnitt E: 18,5 m
Baubereich 3 Abschnitt F: 25,0 m
Baubereich 4 Abschnitt G: 23,5 m
Abschnitt H: 25,0 m
2 Baulinien und Baubegrenzungslinien führen nicht zu einer Beschränkung der Gebäudehöhe im Sinne von § 278 ff. PBG.
3 Als Dachaufbauten zulässig sind Treppenaufgänge, dazugehörige Abstellkammern, allfällige Wetterschutzmassnahmen für
Dachterrassen sowie Absturzsicherungen und technische Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Liftaufbauten, Oblichter und
dergleichen sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer
Energie mit einer maximalen Höhe von 1,2 m.
Art. 11 Gebäudevorsprünge
1 Einzelne Vorsprünge dürfen höchstens 1,5 m über die Mantellinie für Hochbauten und die Pflichtlinien hinausragen, Erker,
Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der
betreffenden Fassadenlänge. Die einzelnen Vorsprünge haben
eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m ab gestaltetem Boden
einzuhalten.
2 Art. 11 Abs. 1 gilt auch für die Rückversetzung gemäss Art. 8.
Art. 12 Geschossflächen
1 Die Anrechenbarkeit der Flächen richtet sich nach § 255 PBG.
Zusätzlich zu den Räumen in Vollgeschossen sind auch jene in
Untergeschossen an die Ausnützung anrechenbar.
2 In den einzelnen Baubereichen gelten folgende maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen:
Baubereich 1 12 000 m²
Baubereich 2 12 000 m²
Baubereich 3 4 000 m²
Baubereich 4 13 000 m²
3 Die bahnbetriebliche Nutzung im S-Bahntunnel, ausgenommen Schalterhallen, wird nicht an die Ausnützung angerechnet.
Art. 13 Geschosse
1 Die Geschosszahl ist unter Vorbehalt der Beschränkungen des
PBG innerhalb der zulässigen Höhen frei.
2 Es ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig.
3 Dachgeschosse sind nicht erlaubt.
Art. 14 Geschosshöhe
1 Die Geschosshöhe auf Ebene Zollstrasse hat in den Baubereichen 1, 2 und 4 mindestens 4,00 m zu betragen.
2 Wird in das Geschoss Ebene Zollstrasse eine Galerie eingebaut, d. h. ein eingezogener Boden, der sich über maximal 50 %
der Fläche des darunterliegenden Geschosses erstreckt, so
kann oberhalb und unterhalb dieses Bodens die Geschosshöhe
von 4,00 m unterschritten werden.
Art. 15 Übertragung von Geschossfläche
Übertragungen von Geschossflächen zwischen den Baubereichen 2, 3 und 4 sind zulässig, soweit in keinem Baubereich die
höchstzulässige Geschossfläche um mehr als 10 % erhöht wird.
Nutzung
Art. 16 Nutzweise
1 Nebst Wohnungen sind mässig störende Dienstleistungs- und
Gewerbebetriebe zulässig.
2 Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume für Kindergärten und Kinderbetreuung vorzusehen. Diese sind nicht dem
Wohnanteil, jedoch, sofern sie auf Ebene Zollstrasse angeordnet sind, als publikumsorientierte Nutzung anrechenbar.
3 Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind
nicht zulässig.
Art. 17 Nutzungen auf Ebene Zollstrasse und Louis-Favre-
Platz
1 Von der anrechenbaren Geschossfläche auf der Ebene Zollstrasse sind, abzüglich der Flächen für Velo- und Kinderwagenabstellplätze und der Erschliessung, mindestens 50 % mit publikumsorientierten Nutzungen zu belegen. Es sind auch Einrichtungen für
Kindergärten und Kinderbetreuung zulässig. Wohnungen sind auf
der Ebene Zollstrasse nicht zulässig.
2 Am Louis-Favre-Platz sind beidseitig publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen, davon mindestens auf einer Seite eine
Gastronomienutzung. Im Baubereich 3 kann die publikumsorientierte Nutzung statt am Louis-Favre-Platz auch auf Gleisseite
angeordnet werden.
3 Im Abschnitt H sind auf der Ebene Zollstrasse zur Zollstrasse
oder Halle Sihlquai hin publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen.
Art. 18 Wohnanteil
1 Es gelten die im Plan bezeichneten minimalen Wohnanteile pro
Baubereich. Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben
ist der vorgeschriebene Wohnanteil je Baubereich bei jedem
Zwischenstand einzuhalten; innerhalb der Baubereiche 2 und 3
darf die zu realisierende Wohnfläche frei transferiert werden.
2 Zweitwohnungen werden nicht auf die Wohnanteilsfläche angerechnet. Der vorgeschriebene Wohnanteil muss bei jedem
Zwischenstand eingehalten sein.
Zollstrasse
Josefstrasse
Neugasse
Zollstrasse
Klingenstrasse
Neugasse
Ackerstrasse
Reishauerstrasse
Mattengasse
Langstrasse
Röntgenstrasse
Rampe
Rampe
Schöneggstrasse
Europaallee
Lagerstrasse
Gustav-Gull-Platz
Kanonengasse
Tellstrasse
Dienerstrasse
Kanonengasse
Zwinglistrasse
Militärstrasse
Tellstrasse
Lagerstrasse
Neufrankengasse
Weichengasse
Robert-Stephenson-Weg
Negrellisteg
1 2
3.00m
3.00m
A B C D E
ZollstrassZollstrasse West
Louis-F
Platz
Gleisterrasse
55%
60%
Verbindlicher Inhalt
Geltungsbereich Gestaltungsplan
Baubereiche Hochbauten mit Mantellinie
Informationsinhalt
Negrellisteg (Siegerprojekt)
Strassenbaulinie
Pflichtlinie (Lage der Mantellinie massgebend)
Arkadenlinie
Durchblicke (ungefähre Lage und Richtung)
Durchblicke, ausgenommen Ebene Zollstrasse
(ungefähre Lage und Richtung)
Öffentliche Fusswegverbindung
Louis-Favre-Platz
Öffentliche Fusswegverbindung
Platzbereich
Bäume RichtkonzeptminimalerWohnanteil%
Perron Gleis 18
Gleisterrasse
Anschlusspunkt kommunaler Fussweg
(ungefähre Lage und Richtung)
Abschnitte A–H
18.5m
25.0m
15.0m
20.0m
23.5m
mind. 3.5m
mind. 3.0m
Abschnitt A Abschnitt B Abschnitt C Abschnitt D Abschnitt E
ZollstrasseZollstrasseZollstrasseZollstrasseZollstrasse
Platzpromenade
Platzpromenade
Mattensteg
Drahtschmidlisteg
Zollbrücke
Zollstrasse
Radgasse
Sihlquai
Konradstrasse
Limmatstrasse
Hafnerstrasse
Konradstrasse
Hafnerstrasse
Baumgasse
Ausstellungsstrasse
Lift
Lift
Lift
Lift
Halle Sihlquai
Lift Perron 18
Perron 3
Perron 4/5
Perron 6/7
Perron 8/9
Perron 10/11
Perron 12/13
Perron 14/15
Perron 16/17
Museumstrasse
Platzpromenade
Museumstrasse
Neumühlequai
Wasserwerkstrasse
Postbrücke
Europaplatz
Limmat
Sihl
Passage Sihlquai
Ausgang
Postbrücke
Ausgang
Kasernenstrasse
Perron 18
Perron 6/7
Perron 8/9
Perron 10/11
Perron 12/13
Perron 14/15
Perron 16/17
2.50m
F G H
se Ost
avrez 70%
0%
Situationsplan 1:1000, Schnitte 1:500
Privater Gestaltungsplan Zollstrasse
Grundeigentümerinnen: Zürich, .................................................................
Schweizerische Bundesbahnen SBB
SBB Immobilien, Development Zürich
Hohlstrasse 532, Postfach, 8021 Zürich
Maria Åström,
Regionenleitung Development Region Ost
Dagmar Ross,
Gesamtprojektleiterin
............................................................................. .............................................................................
Zustimmung des Gemeinderates am: Zürich, .................................................................
GRB-Nr. ...............................................................
Im Namen des Gemeinderates:
Die Präsidentin / Der Präsident
............................................................................. .............................................................................
Die Sekretärin / Der Sekretär
Von der Baudirektion genehmigt am:
BDV Nr. ...............................................................
Für die Baudirektion:
.............................................................................
Zürich, .................................................................
In Kraft gesetzt mit StRB-Nr: ............................... auf den: ...............................................................
JZP Jauch Zumsteg Pfyl AG
Raumplanung | Städtebau
N
0 2010 4030 50 mArnoRoggo,Direktor.............................................................................StadtZürich,LiegenschaftenverwaltungDerBaudirektorZürich–Aussersihl,Kreis5
25. März 2013
25.0m
23.5m
25.0m
mind. 3.5m
mind. 2.5m
mind. 2.5m
mind. 3.5m
Abschnitt F Abschnitt G Abschnitt H
Zollstrasse ZollstrasseZollstrasse
8. Januar 2014
3 Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, welche durch Personen genutzt werden, welche weder Wohnsitz in Zürich haben,
noch sich in Zürich als Wochenaufenthalter insbesondere zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken aufhalten.
4 Die Baubehörde weist in der Baubewilligung das Grundbuchamt an, auf dem Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks
folgende Anmerkung anzubringen: «Zweitwohnungen werden
nicht auf die Wohnanteilsfläche angerechnet. Der vorgeschriebene Wohnanteil muss bei jedem Zwischenstand eingehalten
sein.»
Art. 19 Ausschluss von Wohnen
In den Baubereichen 3 und 4 ist Wohnen im 1. Vollgeschoss gegen das Gleisfeld ausgeschlossen.
Gestaltung
Art. 20 Bauten und Anlagen
1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten,
dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird, insbesondere auch gleisseitig.
2 In den Baubereichen 1 und 2 sind Wohnungen und Aussenräume auf Ebene Gleisfeld mit besonderer Rücksicht auf deren
Lage am Gleisfeld, als öffentlich einsehbarer Raum, auszugestalten.
Art. 21 Dächer
1 Mindestens 60 % aller erstellten horizontalen Dachflächen sind
ökologisch hochwertig, gemäss den Anforderungen des ökologischen Ausgleichsmodells Stadt Zürich / SBB, zu begrünen. Sie
sind mit einer für eine direkte Versickerung in unterirdischen Anlagen ausreichenden Mächtigkeit des Bodens auszubilden, wenn
dies technisch möglich ist.
2 Flachdächer von kleineren technischen Aufbauten müssen
nicht begrünt werden.
3 Solaranlagen auf den Dachflächen sind als schräggestellte
Elemente zu planen und mit Dachbegrünungen zu kombinieren.
4 Technische Aufbauten (mit Ausnahme von Solaranlagen) sind
auf das Minimum zu beschränken. Alle Dachaufbauten dürfen
die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.
Art. 22 Freiraum
1 Der öffentlich zugängliche Freiraum gemäss Art. 4 Abs. 2 ist
auf die Bedürfnisse der Fussgängerinnen und Fussgänger und
als Aufenthaltsraum auszubilden. Der Freiraum ist besonders
gut zu gestalten, auszustatten und angemessen zu begrünen.
2 Die Anlieferung und die Vorfahrt zu den einzelnen Gebäuden
haben sich diesem Ziel unterzuordnen.
3 Auf dem Louis-Favre-Platz und der Gleisterrasse sind markierte Anlieferungsflächen nicht zulässig.
4 Mindestens ein Drittel des nicht mit Gebäuden überstellten Gestaltungsplanperimeters ist als Freifläche mit Aufenthaltsqualität
auszubilden.
5 Der Louis-Favre-Platz und die Gleisterrasse sind als Bereiche
mit Aufenthaltsqualität auszubilden. Wenige Veloabstellplätze
für Besucherinnen und Besucher sowie die Kundschaft sind zulässig.
6 Die Gleisterrasse ist angemessen mit Bäumen zu begrünen.
7 Für die Gestaltung der Freiräume sind für die beiden Teilareale
Zollstrasse West und Ost je ein einheitliches, übergeordnetes
Gestaltungskonzept, das den Zusammenhang des Gestaltungsplangebietes sicherstellt, zu erstellen und spätestens mit dem
ersten Baugesuch einzureichen.
Art. 23 Reklame- und Werbeanlagen
Für die beiden Teilareale Zollstrasse West und Ost ist spätestens mit dem jeweiligen ersten Baugesuch je ein übergeordnetes
Reklame- und Werbekonzept, welches den Anforderungen gemäss Art. 20 Rechnung trägt, einzureichen. Die übergeordneten
Konzepte dienen als Grundlage für die Reklamekonzepte der
einzelnen Baubereiche bzw. Liegenschaften. Die Bewilligungen
der Anlagen werden auf Basis der entsprechenden Konzepte
erteilt.
Erschliessung und Parkierung
Art. 24 Zu- und Wegfahrten
1 Die Zu- und Wegfahrten sind unter Berücksichtigung des öffentlichen Freiraums und der Organisation der publikumsorientierten Nutzungen anzuordnen.
2 Die Erschliessung der Parkierungsanlagen für das Teilareal
Zollstrasse West erfolgt im Baubereich 1 im Abschnitt B und für
das Teilareal Zollstrasse Ost im Baubereich 2 in den Abschnitten D oder E.
Art. 25 Anlieferung
1 Für die Anlieferung sind für die beiden Teilareale Zollstrasse
West und Ost je ein Anlieferungskonzept zu erstellen, welches
mit dem jeweils ersten Baugesuch einzureichen ist.
2 Der Anlieferungsverkehr und die Vorfahrt sind grundsätzlich
auf Privatgrund vorzusehen.
3 Die Anlieferung für den Baubereich 4 erfolgt im Abschnitt G.
Art. 26 Abstellplätze motorisierter Individualverkehr
1 Es gilt die Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze
(Parkplatzverordnung) gemäss Gemeinderatsbeschluss vom
11. Dezember 1996 mit Änderungen vom 7. Juli 2010.
2 Die Parkierung hat unterirdisch zu erfolgen. Gemeinsame Parkierungsanlagen für mehrere Baubereiche sind zulässig.
3 Die für den Bahnbetrieb und den Betrieb des Hauptbahnhofs
notwendigen Abstellplätze liegen teilweise im Gestaltungsplangebiet, sind aber in einem separaten Baubewilligungsverfahren
gemäss Eisenbahngesetz bzw. Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) zu bewilligen.
Art. 27 Abstellplätze Zweiräder
Es gilt die Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 1996 mit Änderungen vom 7. Juli 2010.
Art. 28 Fusswegverbindungen
1 Die im Plan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindungen
sind als solche zu gestalten und dauernd für die Benützung freizuhalten. Entlang der Durchblicke in den Baubereichen 2, 3 und
4 ist gleichzeitig Anlieferung möglich.
2 Vom Louis-Favre-Platz ist ein möglichst offener Zugang zum
Perron Gleis 18 vorzusehen.
3 Zur Feinerschliessung der Baubereiche 2, 3 und 4 ist entlang
der Zollstrasse, zwischen der Strassenbaulinie und dem nördlichen Ende des Gestaltungsplanperimeters, ein zwei Meter breites Trottoir zu erstellen.
4 Für die im kommunalen Richtplan vom 1. Oktober 2003 festgesetzte Fusswegverbindung (Gleisquerung westlich Hauptbahnhof) ist im Bereich der Gleisterrasse, zwischen den Baubereichen 2 und 3, der notwendige Platz für die Einmündung
(Brückenkopf, Zugänge) zu sichern.
Umwelt
Art. 29 Lärm-Empfindlichkeitsstufe
1 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember
1986.
2 Im Baubereich 1, Abschnitt A, Fassade Langstrasse, sind keine
Lüftungsfenster für lärmempfindliche Wohnräume zulässig, es
sei denn, es wird nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Baubewilligung die Lärmemissionen soweit reduziert sind, dass mit
gestalterischen Massnahmen an dieser Fassade die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.
Art. 30 Energie
Bauten sind auf eine ökologische und energieeffiziente Bauweise auszurichten:
– Die Gebäude müssen mindestens den Energiekennwerten
des Minergie-P-Eco-Standards entsprechen. Massgeblich
sind die Standards des Vereins Minergie zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bestimmung.
– Der Heiz- und Kühlenergiebedarf ist, sofern zweckmässig
und wirtschaftlich zumutbar, durch erneuerbare Energien
oder mit Abwärme zu decken. Vorbehalten bleiben die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen.
Art. 31 Ökologischer Ausgleich
1 Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umschwung
sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von
Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu
optimieren.
2 Es kommt das ökologische Bewertungs- und Ausgleichsmodell
der SBB (1994) zur Anwendung.
Art. 32 Hochwasserschutz
1 Schutzmassnahmen gegen Hochwasserschäden liegen in der
Eigenverantwortung der Bauherrschaft.
2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens können bei besonders sensiblen Objekten, bei denen viele Personen gefährdet
sind oder sehr hohe Sach- oder andere Folgeschäden auftreten
können, Schutzmassnahmen verlangt werden, mit denen sich
die Risiken minimieren lassen.
Art. 33 Entwässerung
1 Sämtliches im Geltungsbereich des Gestaltungsplans anfallendes nicht oder wenig verschmutztes Regenabwasser ist gemäss

## Artikel 7des Generellem Kanalisationsprojekt der Stadt Zürich, im Sinne von {#art_7des}

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 sowie nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002
inkl. Aktualisierungen und der «Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung» des AWEL (2006) in geeigneter Weise über
Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2 Das von begrünten Dachflächen anfallende Regenabwasser
kann unter Einhaltung der Auflagen von ERZ und AWEL in unterirdischen Anlagen zur Versickerung gebracht werden. Wenig
verschmutztes Regenabwasser von Plätzen, Fuss- und wenig
belasteten Verkehrswegen ist über eine belebte Bodenpassage
zu versickern.
3 Die für die Versickerung notwendigen Flächen sind bei der Planung auszuscheiden und bei der Aussenraumgestaltung zu berücksichtigen.
4 Regenwasser, welches nicht versickert werden darf, sowie
Schmutzabwasser ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 und nach Massgabe des Generellen Kanalisationsprojektes abzuleiten.
5 Für die beiden Teilareale Zollstrasse West und Ost ist je ein
Entwässerungskonzept zu erstellen. Dieses ist durch ERZ Entwässerung genehmigen zu lassen und spätestens mit dem jeweiligen ersten Baugesuch einzureichen.
Art. 34 Abfallentsorgung
Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Schlussbestimmungen
Art. 35 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 17. Juli 2014; Inkraftsetzung
auf den 15. September 2014.
