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title: "Vereinbarung über die gemeinsame Koordination Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein"
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# Vereinbarung über die gemeinsame Koordination Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Koordination und Harmonisierung des amtlichen Vollzugs des Chemikalienrechts in den Kantonen der Ostschweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Sie soll zu einem
effizienten und effektiven Vollzug des Chemikalienrechts beitragen.
2 Zu diesem Zweck beauftragen die Vereinbarungspartner den Kanton Zürich respektive dessen Chemikalienfachstelle, Leistungen im
Vollzug des Chemikalienrechts zu erbringen, die allen Vereinbarungspartnern gleichermassen zugutekommen und zu einer Entlastung der
einzelnen Chemikalienfachstellen beitragen. Die Vollzugshoheit der
Vereinbarungspartner im Bereich des Chemikalienrechts wird durch
diese Vereinbarung nicht tangiert.

## Art. 2 Begriffe {#art_2}

1 Die an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone und das
Fürstentum Liechtenstein werden nachfolgend als «Vereinbarungspartner» bezeichnet.
2 Die Vorgesetzten der Chemikalienfachstellen der Ostschweiz und
des Fürstentums Liechtenstein werden als «Leitende Chemikalienrecht»
bezeichnet.
II. Organisation
Leistungen des

## Art. 3 Kantons Zürich {#art_3}

1 Die Chemikalienfachstelle des Kantons Zürich erstellt
jährlich einen Vorschlag für den Leistungsauftrag im Folgejahr. Dazu
können im Wesentlichen gehören:
715.2 Vereinbarung Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und FL
a. Unterstützung der Chemikalienfachstellen bei spezifisch bezeichneten Kampagnen einschliesslich Beurteilung von Proben und Sicherheitsdatenblättern, Anlaufstelle bei Medienanfragen von regionaler
Bedeutung;
b. Organisation von Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen
für die Chemikalienfachstellen sowie Planung der Ausbildung von
neuen Mitarbeitenden im Vollzug des Chemikalienrechts;
c. Unterstützung bei Infoveranstaltungen für Betriebe, die dem Chemikalienrecht unterstehen;
d. Vertretung der Region in der Steuerungsgruppe Marktkontrolle und
in Einzelfällen Vertretung in Gremien der Chemsuisse respektive
des Bundes;
e. Organisation von Regionalsitzungen der Chemikalienfachstellen;
f. Diverse Tätigkeiten, die der Qualitätssicherung oder Harmonisierung
des Vollzugs des Chemikalienrechts dienen oder zentral effizienter
oder effektiver erledigt werden können;
g. Erarbeiten von Informationsmaterialien für Betriebe, soweit dies
nicht bereits auf nationaler Ebene erfolgt.
2 Der Leistungsauftrag darf ausschliesslich Leistungen umfassen, die
der Umsetzung des eidgenössischen Chemikalienrechts dienen und somit
amtlichen Charakter haben. Er darf keine Leistungen umfassen, die
bereits vom Bund erbracht werden oder erbracht werden müssten.
3 Die beauftragte Chemikalienfachstelle präsentiert den Leitenden
Chemikalienrecht den geplanten Leistungsauftrag zusammen mit den
Kosten gemäss Artikel 5 und erstattet Bericht über die erbrachten
Leistungen im vergangenen Jahr.
Die Aufgaben
der Leitenden

## Art. 4 Chemikalienrecht {#art_4}

1 Die Leitenden Chemikalienrecht erteilen der beauftragten
Chemikalienfachstelle jährlich einen Leistungsauftrag basierend auf
deren Vorschlag gemäss Artikel 3. Sie nehmen die Aufsicht wahr, indem sie
a. den jährlichen Leistungsauftrag einschliesslich der Kosten verabschieden und
b. den Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung genehmigen.
2 Die Leitenden Chemikalienrecht treten mindestens einmal pro
Jahr zusammen. Die beauftragte Chemikalienfachstelle lädt hierfür
zur Sitzung ein. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Leitenden oder ihre
Stellvertretenden anwesend sind. Für Beschlüsse wird Einstimmigkeit
angestrebt. Ist dies nicht möglich, gilt das einfache Mehr.
Vereinbarung Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und FL 715.2
III. Finanzielles

## Art. 5 Kosten {#art_5}

1 Für die Erbringung der Leistungen wird mit einem Aufwand gerechnet, der einer Vollzeitstelle entspricht. Dem Kanton Zürich
werden die Aufwendungen (für Personal- und Infrastrukturkosten) mit
einer jährlichen Pauschale von Fr. 150 000 sowie einer allfälligen Anpassung gemäss Artikel 5 Absatz 3 abgegolten.
2 Die Kosten werden wie folgt auf die Vereinbarungspartner umgewälzt: 1/3 Sockelbeitrag pro vollziehende Chemikalienfachstelle und
2/3 bevölkerungsproportional.
3 Bei der jährlichen Berechnung der Kosten wird die Lohnentwicklung des Kantons Zürich berücksichtigt.
IV. Haftung

## Art. 6 Haftung {#art_6}

Der Kanton Zürich respektive dessen beauftragte Chemikalienfachstelle haftet für sorgfältige Ausführung des vereinbarten Leistungsauftrags. Jegliche weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Konfliktklausel

## Art. 7 und Gerichtsstand {#art_7}

1 Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche
aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschliesslich
deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch
ein Mediationsverfahren oder ein anderes bewährtes Schiedsverfahren zu entscheiden.
2 Für den Fall, dass weder eine Mediation noch ein anderes Schiedsverfahren erfolgreich sind, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
3 Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart.

## Art. 8 Kündigung {#art_8}

1 Diese Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner bis 30. Juni jeden Jahres auf das Ende des Folgejahres gekündigt
werden, erstmalig per Ende 2029. Die Vereinbarung wird vorbehältlich
einer Kündigung durch den Kanton Zürich durch die verbleibenden
Partner weitergeführt.
2 Der austretende Vereinbarungspartner hat keine Ansprüche auf
Abgeltung.
3 Der austretende Vereinbarungspartner haftet für die vor seinem
Austritt entstandenen Verbindlichkeiten.
715.2 Vereinbarung Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und FL

## Art. 9 Inkrafttreten {#art_9}

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
1 OS 80, 34.
