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title: "Gesetz über den Zivilschutz"
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provisions: 20
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# Gesetz über den Zivilschutz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) die dem Zivilschutz übertragenen
Aufgaben und die Schutzbauten. *
2 Es enthält insbesondere Bestimmungen über die Zuständigkeiten, die Organisation, die Führung, die Ausbildung, die Ausrüstung, den Einsatz sowie
die Kostentragung.

## Art. 2 {#art_2}

Kanton, Gemeinden
1 Der Vollzug der Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes und der Schutzbauten erfolgt grundsätzlich durch den Kanton. *
2 Die Gemeinden unterstützen den Kanton und erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt.
3 Der Kanton berücksichtigt beim Vollzug seiner Aufgaben die Bedürfnisse
der Gemeinden. *
4 Der Regierungsrat kann dem Zivilschutz nach Anhörung der Gemeinden
weitere Aufgaben übertragen. *
Art. 3 * …
2. Zivilschutzorganisation

## Art. 4 {#art_4}

Ausgestaltung und Führung
1 Es besteht eine kantonale Zivilschutzorganisation. Sie wird von einem
Kommandanten geführt. Ihm obliegen insbesondere folgende weitere Aufgaben:
a. Beratung in allen Zivilschutzbelangen,
b. Planung und Vollzug der Zivilschutzmassnahmen,
c. Ausbildung,
d. Zusammenarbeit mit den anderen Partnerorganisationen.
2 Das zuständige Departement ernennt den Zivilschutzkommandanten und
seine Stellvertreter. *
SBE 2013 23 1

## Art. 5 V F/1 {#art_5}

Aufnahme, Einteilung
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Aufnahme und Einteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisation.
2 Sie kann Pflichtige in die Personalreserve einteilen, wenn der Bestand gemäss den Vorgaben des Kantons erreicht ist.

## Art. 6 {#art_6}

Ausbildung
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde legt das Programm und den
Inhalt der Ausbildung fest.
2 Der Regierungsrat regelt die Dauer der Ausbildung nach den Vorgaben des
Bundesrechts.
3 Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame
Durchführung der Ausbildung treffen.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgebot
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt die Aufgebote für
die Ausbildung nach den Vorgaben des Bundesrechts.
2 Für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft und für Instandstellungsarbeiten bietet das zuständige Departement auf.
3 Die Zuständigkeit für den Erlass von Aufgeboten bei Katastrophen und
Notlagen regelt der Regierungsrat.

## Art. 8 {#art_8}

Ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde bestimmt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen einen oder mehrere Vertrauensärzte. Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Militärversicherung.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrollführung
1 Die für die Kontrollführung zuständige kantonale Verwaltungsbehörde
kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zivilschutzrelevante Daten
bearbeiten. *
2 Die Gemeinden stellen die für die Kontrollführung erforderlichen Daten
dem Kanton kostenlos zur Verfügung. Die Bekanntgabe kann auch im elektronischen Abrufverfahren erfolgen.

## Art. 10 {#art_10}

Ausrüstung
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde beschafft, unterhält, ersetzt
und lagert die für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen erforderliche Ausrüstung.
V F/1
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die
gemeinsame Beschaffung und Bewirtschaftung der Ausrüstung treffen.
3. Schutzbauten

## Art. 11 {#art_11}

Schutzräume
1 Das zuständige Departement steuert nach den Vorgaben des Bundes den
Schutzraumbau und legt die Ersatzbeiträge fest. Der weitere Vollzug der
Aufgaben im Schutzraumbau erfolgt durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde. *
2 Die Gemeinden sorgen im Falle von zu wenigen Schutzräumen auf ihrem
Gebiet dafür, dass öffentliche Schutzräume erstellt werden.
3 Sie stellen die für die Planung erforderlichen Daten dem Kanton kostenlos
zur Verfügung. Die Bekanntgabe kann auch im elektronischen Abrufverfahren erfolgen.

## Art. 12 {#art_12}

Schutzanlagen usw.
1 Der Regierungsrat legt nach den Vorgaben des Bundes den Bedarf an
Schutzanlagen und deren Nutzung sowie die erforderlichen baulichen Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter fest.
2 Den Gemeinden obliegen die Erstellung, der Unterhalt und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen.
3 Bei Kommandoposten der kantonalen Führungsorganisation, geschützten
Spitälern und geschützten Sanitätsstellen sowie kantonalen Bauten für den
Kulturgüterschutz fallen diese Aufgaben in die Zuständigkeit des Kantons
bzw. der Spitalträgerschaft. *
4. Finanzierung

## Art. 13 {#art_13}

Kostentragung
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten des Zivilschutzes je zur
Hälfte, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
2 Die Gemeinden werden zu den vom Kanton geplanten Ausgaben vorgängig
angehört. Die Rechnungsstellung für die Kosten erfolgt durch den Kanton.
3 Massgebend für die Aufteilung der Kosten auf die Gemeinden ist der amtlich veröffentlichte aktuellste Stand der mittleren Wohnbevölkerung.

## Art. 14 V F/1 {#art_14}

Einsätze
1 Für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
können die Kosten durch den Kanton dem Veranstalter bzw. Nutzniesser
ganz oder teilweise auferlegt werden. Der Regierungsrat regelt die weiteren
Einzelheiten zu diesen Einsätzen, insbesondere die Voraussetzungen für die
Kostenauferlegung und deren Umfang.

## Art. 15 {#art_15}

Verwaltungsaufwand
1 Für Mahnungen, Inspektionen, Nachkontrollen oder anderweitige Aufwendungen, die ihren Grund in einem nicht ordnungsgemässen Verhalten haben,
können von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde Gebühren erhoben werden. Der Regierungsrat bestimmt die Tarife.
2 Bei Verwaltungsentscheiden richtet sich die Kostentragung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und der gestützt darauf erlassenen Kostenverordnung.
3 Wer persönliches Material oder Korpsmaterial entwendet, zerstört oder
verliert, ist zu dessen Ersatz verpflichtet.
5. Rechtspflege, Ausführungsrecht

## Art. 16 {#art_16}

Dienstpflicht
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Dienstpflicht kann vorbehältlich der Bestimmungen des BZG innert zehn Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide sind mittels Verwaltungsbeschwerde innert zehn
Tagen beim zuständigen Departement und anschliessend nach den Bestimmungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

## Art. 17 {#art_17}

Schutzbauten
1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide im Zusammenhang mit der
Erstellung von Schutzbauten, die in Koordination mit dem Baubewilligungsverfahren ergangen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Raumentwicklungs- und Baugesetzes.
2 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Ersatzabgabe und den Unterhaltspflichten bei Schutzbauten kann innert 30 Tagen nach Mitteilung
schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind mittels Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement anfechtbar.
3 Die Beschwerdeentscheide gemäss den Absätzen 1 und 2 sind nach den
Bestimmungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

## Art. 18 V F/1 {#art_18}

Schadenersatz und Rückgriffsforderungen
1 Das zuständige Departement entscheidet über Schadenersatzansprüche
und Rückgriffsforderungen im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 BZG.

## Art. 19 {#art_19}

Verfahren
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen in den Artikeln 16 ff. richtet sich das
Verfahren in der Rechtspflege nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

## Art. 20 {#art_20}

Weitere Zuständigkeiten
*
1 Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten fest, sofern das Gesetz nicht
selber eine Stelle ausdrücklich für zuständig erklärt. *
6. Strafen, Massnahmen

## Art. 21 {#art_21}

Widerhandlungen
1 Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Zivilschutzes richtet sich nach den Artikeln 68 ff. BZG.
Art. 22 * …
7. Übergangsbestimmung *
Art. 23 * Befristete Verlängerung der Schutzdienstpflicht
1 Die Schutzdienstpflicht für Schutzdienstpflichtige, die bei Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits zwölf Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet
haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem diese 40 Jahre alt werden,
verlängert.
2 Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht gilt bis zum 31. Dezember 2025.
V F/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 4 eingefügt SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 3 aufgehoben SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 3 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 20 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2014 41
04.05.2014 01.09.2014 Art. 22 aufgehoben SBE 2014 41
16.12.2020 16.12.2020 Titel 7. eingefügt SBE 2020 46
16.12.2020 16.12.2020 Art. 23 eingefügt SBE 2020 46
V F/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 2 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 2 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 2 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41
Art. 3 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Art. 4 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 9 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 11 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 12 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 20 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 41
Art. 20 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41
Art. 22 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41
Titel 7. 16.12.2020 16.12.2020 eingefügt SBE 2020 46
Art. 23 16.12.2020 16.12.2020 eingefügt SBE 2020 46
