---
title: "Link zu Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung"
id: 390dca0b-30da-41fb-b9f5-b4ca4ac32ce2
authority: bfs355
place: "Köniz"
applies_also_from: [be, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "16156"
publisher_url: https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/16156/423.111_verordnung_beitraege_kulturfoerderung.pdf?fp=2
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/390dca0b-30da-41fb-b9f5-b4ca4ac32ce2
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/16156/423.111_verordnung_beitraege_kulturfoerderung.pdf?fp=2
read_on: 2026-11-08
sha256: 1ab06980ea1a9c81888419237ab38c30434390a82c1bae3ed64e75bd24f9854c
provisions: 27
---

# Link zu Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung

## Art. 1 I. Gegenstand und Grundsätze {#art_1}

Gegenstand Diese Verordnung regelt, nach welchen Grundsätzen die Gemeinde
Beiträge zur Förderung der Kultur ausrichtet.

## Art. 2 {#art_2}

Öffentlichkeit Die Gemeinde gewährt nur dann Beiträge, wenn die Ergebnisse
dem Publikum öffentlich präsentiert werden.

## Art. 3 {#art_3}

Finanzbedarf Die Gemeinde gewährt nur dann Beiträge, wenn für die Projekte,
Programme oder Betriebe ein entsprechender Finanzbedarf
ausgewiesen ist.

## Art. 4 {#art_4}

Bezug zur
Gemeinde
1 Die Gemeinde gewährt nur dann Beiträge, wenn ein enger Bezug
zur Gemeinde Köniz vorliegt.
2 Ein enger Bezug zur Gemeinde Köniz kann insbesondere
begründet sein
a) im Aufführungsort,
b) im Ausstellungsort,
c) im Wohnsitz der Kulturschaffenden oder
d) bei Vereinen: im Wohnsitz einer grossen Anzahl der
Mitglieder.
1 BSG 423.11
423.111 Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung

## Art. 5 {#art_5}

Bereiche 1 Die Gemeinde kann in folgenden Bereichen Beiträge ausrichten,
wenn professionelle Kulturschaffende massgeblich mitbeteiligt
sind: Musik, Tanz, Theater, Literatur, Fotografie, Film, Bildende
Kunst und Design.
2 Die Gemeinde kann in folgenden Bereichen Beiträge an Laien
ausrichten: Musik, Tanz und Theater.

## Art. 6 {#art_6}

Beitragsarten Die Gemeinde kann Projektbeiträge, Programmbeiträge oder
Betriebsbeiträge gewähren.

## Art. 7 {#art_7}

Projektbeiträge 1 Die Gemeinde kann Kulturschaffenden oder kulturellen
Institutionen für ein kulturelles Projekt einen einmaligen Beitrag
ausrichten.
2 Die Gemeinde kann für ein kulturelles Projekt anstelle eines
Beitrags eine Defizitdeckungsgarantie in bestimmter Höhe
übernehmen.

## Art. 8 {#art_8}

Programmbeiträge Die Gemeinde kann Kulturschaffenden oder kulturellen Institutionen für ihre Programme Programmbeiträge ausrichten.

## Art. 9 {#art_9}

Betriebsbeiträge 1 Die Gemeinde kann kulturellen Institutionen, mit denen sie einen
Leistungsvertrag abgeschlossen hat, Betriebsbeiträge gewähren.
2 Im Leistungsvertrag werden die Bedingungen für die
Betriebsbeiträge geregelt, insbesondere die Leistungsziele, die
Höhe und die Dauer der finanziellen Beiträge und die zu
erbringenden Nachweise.
3 In den Leistungsverträgen können gegebenenfalls auch andere
Formen der Unterstützung vereinbart werden.

## Art. 10 {#art_10}

Keine Förderung 1 Die Gemeinde gewährt keine Werkstipendien und keine Beiträge
an Aus- und Weiterbildungen.
2 Keine Projekt- und Programm-Beiträge gewährt die Gemeinde im
Übrigen an die Kosten für:
a) die Wiederaufnahme von Produktionen,
Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung 423.111
b) die Infrastruktur,
c) die Anschaffung von Uniformen,
d) die Anschaffung von Instrumenten,
e) die Anschaffung von Fahnen,
f) die Administration und das Personal oder
g) Jubiläumsveranstaltungen.

## Art. 11 {#art_11}

Keine
Kumulation
1 Für dasselbe Projekt wird nicht mehr als ein Projektbeitrag
ausgerichtet.
2 Kulturellen Institutionen, denen bereits ein Programm- oder
Betriebsbeitrag gewährt wurde, werden in der Regel für eigene
Projekte keine Beiträge mehr gewährt.

## Art. 12 II. Gesuch und Bewertung {#art_12}

Gesuch 1 Die Zusicherung von Projekt- und Programmbeiträgen erfolgt auf
schriftliches, begründetes Gesuch hin.
2 Das Gesuch ist der Fachstelle Kultur spätestens zwei Monate vor
dem Tag der ersten Aufführung oder dem Start des Programms
einzureichen.

## Art. 13 {#art_13}

Angaben 1 Das Gesuch muss mindestens enthalten:
a) die genaue Angabe der gesuchstellenden Person,
b) Angaben zur Höhe des beantragten Beitrags,
c) eine ausführliche Beschreibung des Projekts oder des
Programms,
d) einen Nachweis des Bezugs zur Gemeinde,
e) einen Zeitplan,
f) ein Budget,
g) einen Finanzierungsplan mit Angabe der angefragten
Förderinstanzen und
h) biografische Angaben der beteiligten professionellen
Kulturschaffenden.
423.111 Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung
2 Je nach Art des Projekts oder des Programms und je nach
gesuchstellender Person muss das Gesuch ausserdem enthalten:
a) eine Bescheinigung der Spielstätte bzw. des Aufführungs-
oder Ausstellungslokals oder
b) eine Verlagszusage.
3 Die Gemeinde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen,
insbesondere bei Vereinen die Jahresrechnung.

## Art. 14 {#art_14}

Kriterien für
Projekte und
Programme
professioneller
Kulturschaffender
Die Gemeinde bewertet beim Entscheid über die Beiträge für
Projekte und Programme professioneller Kulturschaffender
insbesondere folgende Kriterien:
a) Professionalität (insbesondere künstlerische Berufsausbildung, Dauer der Erfahrung in diesem künstlerischen
Bereich, künstlerische Risikobereitschaft, Wille zur
Erneuerung, organisatorische Kompetenzen);
b) Relevanz (insbesondere Erkennbarkeit der Publikumsnachfrage, Beschäftigung mit gesellschaftlich bedeutsamen
Fragen und der künstlerischen Auseinandersetzung, neuartige
Umsetzung von Bekanntem, Zukunftspotenzial);
c) Resonanz (insbesondere Interesse beim Publikum, Kontinuität
und längerfristige Wirkung, Berücksichtigung von Anliegen
gesellschaftlicher Minderheiten);
d) Innovation (insbesondere Eigenständigkeit, Einbringen neuer
Sichtweisen, Kooperationen z.B. mit Laien);
e) Stimmigkeit (insbesondere Engagement, überzeugende
Anliegen und Inhalte, künstlerische Glaubwürdigkeit,
Beharrlichkeit und Konsequenz) sowie
f) Machbarkeit (insbesondere hinsichtlich der Termine,
Finanzen, Infrastruktur sowie personell).

## Art. 15 {#art_15}

Kriterien für
Projekte und
Programme von
Laien
Die Gemeinde bewertet beim Entscheid über die Beiträge für
Projekte und Programme von Laien insbesondere folgende
Kriterien:
a) Resonanz (insbesondere Verankerung in der Bevölkerung,
Kontinuität und längerfristige Wirkung, Beitrag zur
Standortqualität);
b) Relevanz (insbesondere Erkennbarkeit der Publikumsnachfrage, neuartige Umsetzung von Bekanntem);
Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung 423.111
c) Innovation (insbesondere Eigenständigkeit, Einbringen neuer
Sichtweisen, Kooperationen z.B. mit professionellen
Kulturschaffenden);
d) Machbarkeit (insbesondere hinsichtlich der Termine,
Finanzen, Infrastruktur sowie personell).

## Art. 16 {#art_16}

Kein Anspruch 1 Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen nach
dieser Verordnung.
2 Die Gemeinde entscheidet gestützt auf die eingereichten
Unterlagen frei über die Ausrichtung und die Höhe eines
allfälligen Beitrags.

## Art. 17 III. Verfügung, Pflichten und Auszahlung {#art_17}

Verfügung 1 In der Verfügung über die Gewährung von Beiträgen werden
mindestens die Höhe und die Art des Beitrags sowie der
Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt.
2 Die Gemeinde kann Bedingungen und Auflagen festlegen.
3 Die Gewährung von Beiträgen für Folgejahre steht unter dem
Vorbehalt, dass das Parlament den entsprechenden Budgetkredit
beschliesst.

## Art. 18 {#art_18}

Zweckbindung Wer einen Beitrag nach dieser Verordnung zugesprochen erhält, ist
verpflichtet, diesen bestimmungsgemäss zu verwenden.

## Art. 19 {#art_19}

Meldepflicht Wer einen Beitrag nach dieser Verordnung zugesprochen erhält, ist
verpflichtet, der Gemeinde spätere Abweichungen von den im
Gesuch gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen.

## Art. 20 {#art_20}

Hinweis auf
Beitrag Wer einen Beitrag nach dieser Verordnung zugesprochen erhält, ist
verpflichtet, auf Werbemitteln und Informationen auf die
Unterstützung der Gemeinde hinzuweisen.
423.111 Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung

## Art. 21 {#art_21}

Einladung,
Belegexemplar Wer einen Programm- oder Projektbeitrag nach dieser Verordnung
zugesprochen erhält, ist verpflichtet, der Gemeinde eine Einladung
mit einer Freikarte zur Veranstaltung zukommen zu lassen; bei
Publikationen oder Tonträgern ist der Gemeinde ein Belegexemplar
zukommen zu lassen.

## Art. 22 {#art_22}

Schlussbericht
und Schlussabrechnung
Wer einen Projekt- oder Programmbeitrag nach dieser Verordnung
zugesprochen erhalten hat, ist verpflichtet, der Gemeinde innert
sechs Monaten nach Beendigung des Projekts oder des Programms
einen Schlussbericht und die Schlussabrechnung einzureichen.

## Art. 23 {#art_23}

Auszahlung 1 Zugesprochene Projektbeiträge werden in der Regel vor der
öffentlichen Präsentation bzw. Aufführung ausbezahlt. Beiträge
an Tonträger und Publikationen werden erst ausbezahlt,
nachdem der Gemeinde ein Belegexemplar eingereicht worden
ist.
2 Zugesprochene Programmbeiträge und Betriebsbeiträge werden
nach dem in der Verfügung festgelegten Zahlungsmodus
ausbezahlt.
3 Zugesprochene Defizitdeckungsbeiträge werden nach Vorlage
der Schlussrechnung, die ein Defizit ausweist, ausbezahlt. Der
ausbezahlte Defizitdeckungsbeitrag übersteigt die Höhe des
ausgewiesenen Defizits nie.

## Art. 24 {#art_24}

Verfall Zugesprochene Projektbeiträge verfallen nach Ablauf von fünf
Jahren ab dem Verfügungsdatum.

## Art. 25 {#art_25}

Widerruf 1 Für zu Unrecht zugesprochene oder ausbezahlte Beiträge sind
Artikel 23 und Artikel 25 des kantonalen Staatsbeitragsgesetzes
vom 16. September 1992 (StBG)2 in der Fassung vom 1. Januar
2017 sinngemäss anwendbar.
2 Für zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind Verzugszinsen von 5%
ab Auszahlungsdatum geschuldet.
2 641.1
Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung 423.111

## Art. 26 IV. Zuständigkeit und Inkrafttreten {#art_26}

Zuständigkeit 1 Die Fachstelle Kultur ist für den Vollzug dieser Verordnung
zuständig und erlässt die erforderlichen Verfügungen.
2 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungsverträgen
richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Köniz, den 26. Februar 2020
Im Namen des Gemeinderates
Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber
Annemarie Berlinger-Staub Pascal Arnold
