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title: "Richtlinien zu Weihnachtsmärkten auf dem Münsterhof und auf dem Sechseläutenplatz"
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provisions: 4
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# Richtlinien zu Weihnachtsmärkten auf dem Münsterhof und auf dem Sechseläutenplatz

## Art. 1 beschliesst:3 {#art_1}

1 Diese Richtlinien regeln das Bewilligungsverfahren und
bezeichnen die Bewilligungskriterien für Weihnachtsmärkte auf
dem Münsterhof und auf dem Sechseläutenplatz.
2 Sofern die vorliegenden Richtlinien keine besondere Regelung
enthalten, gelten die Bestimmungen der Veranstaltungsricht
linien4.
Art. 25 Die Veranstalterin oder der Veranstalter reicht das Be
willigungsgesuch zur Durchführung eines Weihnachtsmarkts bis
spätestens 31. August des Vorjahres des geplanten Weihnachts
markts bei der Stadtpolizei, Spezialabteilung, ein.

## Art. 3 {#art_3}

1 Ein Beratungsgremium beurteilt die eingehenden Gesu
che anhand der Kriterien, die in diesen Richtlinien festgehalten
sind.
2 Das Beratungsgremium besteht aus Vertreterinnen und Vertre
tern folgender Amtsstellen und Organisationen:
a. Stadtentwicklung Zürich;
b. Stadtpolizei Zürich;
c. Zürich Tourismus;
d. weitere externe Fachpersonen.
1 AS 101.100
2 AS 551.210
3 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023.
4 vom 9. Juli 2014, AS 551.280.
5 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023.
Geltungsbereich
und Zweck
Gesuche
Beratungs
gremium
2Richtlinien zu W eihnachtsmärkten
auf dem M ünsterhof und auf dem
Sechseläutenplatz
935.320
3 Stadtentwicklung Zürich übt Vorsitz und Geschäftsführung aus.
Sie beruft Sitzungen ein und entscheidet über den Beizug exter
ner Fachpersonen.
Art. 46 1 Das Beratungsgremium berücksichtigt folgende inhaltli
che Qualitätskriterien:
a. Weihnachtsmärkte zeichnen sich durch ein spezifisches
Thema aus.
b. Ein ausgewogener Mix an weihnachtlichen Waren sowie
Essens und Getränkeangeboten mit nachhaltiger Ausrich
tung wird präsentiert.
c. Je ein Konzept zur Verwendung von Mehrwegtassen und
geschirr sowie zur Bekämpfung von Food Waste wird vor
gelegt.
d. Die technische Machbarkeit wird nachgewiesen.
e. Die Finanzierung ist gesichert.
f. Der Zeitplan ist realistisch.
2 Das Beratungsgremium berücksichtigt folgende gestalterische
Qualitätskriterien:
a. Die Gestaltung nimmt Bezug zum städtebaulichen Umfeld.
b. Mit der Gestaltung wird eine hohe Aufenthaltsqualität unter
Berücksichtigung des Umfelds erreicht.
c. Mit weihnachtlicher Aussen und Innendekoration wird eine
weihnachtliche Atmosphäre geschaffen.
d. Konzepte mit für den Markt spezifisch hergestellten Ständen
werden bevorzugt.
e. Ein Licht und Musikkonzept für den gesamten Weihnachts
markt liegt vor.
Art. 57 Das Beratungsgremium stellt der Vorsteherin oder dem
Vorsteher des Sicherheitsdepartements bis 31. Oktober des Vor
jahres des geplanten Weihnachtsmarkts einen begründeten An
trag.
Art. 68 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheits
departements entscheidet unter Berücksichtigung des Antrags
des Beratungsgremiums bis 30. November des Vorjahres des
geplanten Weihnachtsmarkts und erteilt die Bewilligungen.
6 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023.
7 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023.
8 Fassung gem. STRB Nr. 126 vom 18. Januar 2023; Inkrafttreten 1. Februar 2023.
Kriterien
Antrag
Entscheid
3Richtlinien zu W eihnachtsmärkten
auf dem M ünsterhof und auf dem
Sechseläutenplatz
935.320

## Art. 7 {#art_7}

Auf Gesuch hin kann eine Rahmenzusage für die vier
darauf folgenden Jahre abgegeben werden, sofern ein Weih
nachtsmarkt ohne Beanstandungen ablief und im gleichen Rah
men durchgeführt werden soll.

## Art. 8 {#art_8}

Die Richtlinien treten am 1. November 2014 in Kraft.
Rahmenzusage
Inkrafttreten
