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title: "Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee"
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provisions: 18
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# Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Hallwilersee.
2 Die beiden Kantone Aargau und Luzern bleiben zur Rechtsetzung befugt, soweit
diese Vereinbarung keine Regelungen enthält.
2. Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei

## § 2 {#par_2}

Berechtigung zur Angelfischerei
1 Fischereiberechtigt ist, wer eine gültige Fischereikarte des Kantons Aargau oder
ein gültiges Fischereipatent des Kantons Luzern besitzt.
2 Eine Fischereikarte oder ein Fischereipatent beziehen kann, wer
a) mindestens zehn Jahre alt ist und
b) den eidgenössischen Sachkundenachweis (SaNa) oder einen entsprechenden
Fähigkeitsausweis erlangt hat.
1) SR 923.0
2) SAR 935.200
3) SRL 720
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.040
3 Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen
bis zum Ende des 11. Altersjahrs keine Fischereikarte und kein Fischereipatent.
4 Die Fischereikarte und das Fischereipatent sind nicht übertragbar. Sie müssen bei
der Ausübung der Fischerei mitgeführt werden. Bei Fischereikarten und -patenten
ohne Foto der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Personalausweis mitzuführen.

## § 3 {#par_3}

Berechtigung zur Netzfischerei
1 Die Netzfischereipatente werden vom Kanton Aargau ausgegeben. Ein Netzfischereipatent kann erworben werden, wenn
a) die Voraussetzungen für den Erwerb der Fischereikarte oder des Fischereipatents nach § 2 gegeben sind,
b) die Bewerbenden ausreichendes Grundwissen und Erfahrung in der Netzfischerei vorweisen können und
c) ausreichende Möglichkeiten bestehen, die Netzfischerei nachhaltig auszuüben.
2 Zum Netzfischereipatent kann ein Gehilfenpatent gelöst werden, das die Fangausübung in Begleitung einer netzfischereiberechtigten Person zulässt.

## § 4 {#par_4}

Fischereistatistik
1 Die Fischereiberechtigten führen eine Fang- und Besatzstatistik gemäss den Vorgaben der Fischereibehörden der Kantone Aargau und Luzern. Zuständig für die Erfassung am Hallwilersee ist der Kanton Aargau.
3. Aufsicht

## § 5 {#par_5}

Fischereiaufsicht
1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam die Fischereiaufsicht fest.
Der Kanton Aargau koordiniert eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie eine regelmässige Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.
4. Ausübung der Fischerei

## § 6 {#par_6}

Köderfische
1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. Als Köderfische dürfen nur tote Tiere nicht geschützter Arten verwendet werden.
2 Die Köderfische müssen aus dem Hallwilersee stammen und ein allfälliges Fangmindestmass aufweisen.
935.040

## § 7 {#par_7}

Bootsfischerei
1 Vom 26. Dezember bis 1. Mai muss das Boot beim Schleppangeln und Spinnfischen gegenüber dem Ufer einen Mindestabstand von 150 m einhalten.

## § 8 {#par_8}

Schleppangeln und Angelfischerei
1 Die Angelfischerei und das Schleppangeln sind mit höchstens zwei Angelruten
oder zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel)
ganzjährig erlaubt.

## § 9 {#par_9}

Nachtfischerei
1 Mit Ausnahme der Freianglerfischerei ist das Fischen am Hallwilersee auch in der
Nacht erlaubt.
5. Fischereimanagement

## § 10 {#par_10}

Bewirtschaftung
1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam Art und Umfang der erforderlichen Bewirtschaftungsmassnahmen und deren Finanzierung fest.
2 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau koordiniert die Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen.

## § 11 {#par_11}

Netzfischen (Einsatz von Netzen und Reusen)
1 Der Gebrauch von Netzen und Reusen ist für Personen mit einem Netzfischereipatent zulässig.
2 Zu Beginn der Pachtperiode sowie bei grösseren Veränderungen im Fischbestand
verfügt die Fischereibehörde des Kantons Aargau die zulässige Maschenweite unter
Berücksichtigung der nachhaltigen Nutzung und des Wachstums der Fische.

## § 12 {#par_12}

Laichfischfang
1 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau stellt in Absprache mit der Fischereibehörde des Kantons Luzern Bewilligungen für den Laichfischfang aus.

## § 13 {#par_13}

Brut- und Aufzuchtanlagen
1 Die Kantone Aargau und Luzern können Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben
oder betreiben lassen.
2 Die Jungfische aus diesen Anlagen werden im Hallwilersee oder in seinem natürlichen Einzugsgebiet eingesetzt. Ausnahmen erfordern Bewilligungen der dafür zuständigen Fischereibehörden.
935.040
6. Schonbestimmungen

## § 14 {#par_14}

Schongebiete
1 Fischfangverbote gelten für Gebiete gemäss den Bestimmungen des kommunalen,
des kantonalen und des Bundesrechts.

## § 15 {#par_15}

Schonzeiten
1 Es gelten folgende Schonzeiten:
a) Felchen: 1. Dezember bis 10. Februar,
b) Atlantische Forelle: 16. September bis 25. Dezember,
c) Hecht: 1. Februar bis 30. April,
d) Zander: 1. April bis 31. Mai.

## § 16 {#par_16}

Fangmindestmasse und Fangzahlbeschränkungen
1 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
a) Felchen: 25 cm,
b) Forelle: 50 cm,
c) Egli: 15 cm,
d) Hecht: 50 cm,
e) Zander: 50 cm,
f) Karpfen: 35 cm.
2 Angelfischerinnen und -fischer dürfen pro Tag höchstens fangen:
a) Felchen: 25 Fische,
b) Forelle: 1 Fisch,
c) Egli: 30 Fische,
d) Hecht: 3 Fische.
7. Strafbestimmungen

## § 17 {#par_17}

Strafbestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei und der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft.
935.040
8. Schlussbestimmungen

## § 18 {#par_18}

Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Übereinkunft ist in den Gesetzessammlungen der Kantone Aargau und Luzern zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am
1. Januar 2022 in Kraft.
2 Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von mindestens 18 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt
werden.
Aarau, 27. Oktober 2021 Regierungsrat Aargau
Landammann
ATTIGER
Staatsschreiberin
FILIPPI
Luzern, 16. November 2021 Regierungsrat Luzern
Präsident
SCHWERZMANN
Staatsschreiber
BLASER
Durch den Bund genehmigt am: 2. Dezember 2021
935.040
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021/18-14
935.040
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.10.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021/18-14
