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title: "Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein–Würznerhorn"
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# Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein–Würznerhorn

## Art. 1 {#art_1}

Die neue Landesgrenze zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Abschnitt Rhein-Würznerhorn wird gemäss dem beiliegenden Situationsplan im Massstab 1:50 000 und der dazugehörenden wegleitenden Beschreibungen des Grenzverlaufes festgelegt.
Der Situationsplan und die Beschreibung bilden integrierende Bestandteile des Vertrages. Der massgebliche Grenzverlauf ergibt sich jedoch aus dem Situationsplan.
Vorbehalten bleiben kleinere sich bei der Absteckung, Vermessung und Vermarkung der Grenze ergebende Abänderungen.
Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.

## Art. 2 {#art_2}

Das Fürstentum Liechtenstein räumt der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die 250 Meter südwestlich St. Katharinabrunnen und 90 Meter westlich der Strasse nach Luziensteig gelegenen Quelle ein unbeschränktes Benützungs- und Zutrittsrecht ein.

## Art. 3 {#art_3}

Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird von beiden Regierungen eine ständige gemischte technische Kommission aus je 3 Delegierten eingesetzt. Dieser Kommission werden folgende Aufgaben übertragen:
a. Absteckung, Vermessung und Vermarkung der neuen in Artikel 1 festgelegten Grenze. Erstellung der dazugehörenden Tabelle, Pläne und Beschreibungen;
b. Vorbereitung einer Verordnung betreffend die Instandstellung und Erhaltung der gesamten schweizerisch-liechtensteinischen Grenze;
c. die Tabelle, Pläne und Beschreibungen sowie die in lit. b erwähnte Verordnung bilden nach ihrer Genehmigung durch die beiden Regierungen ergänzende Bestandteile des vorliegenden Vertrags;
d. die ständige gemischte Kommission wird ermächtigt, Vermarkungsarbeiten gemäss dem in lit. a und b geschilderten Verfahren auch für die übrigen Teile der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze auszuführen;
e. die Kosten der Instandstellungs– und Unterhaltsarbeiten werden von den beiden Staaten je zu Hälfte getragen.

## Art. 4 {#art_4}

Der vorliegende Vertrag unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunde sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Am Tage dieses Austausches tritt der Vertrag in Kraft.
Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 23. Dezember 1948.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Max Petitpierre
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
Heinrich Prinz von Liechtenstein
