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title: "Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton"
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# Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch den Kanton

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Die Amtsleitungen und die Departementssekretariate sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Einhaltung der Verpflichtungs- und Budgetkredite verantwortlich.

## Art. 2 {#art_2}

Budgetkontrolle
1 Zur Überprüfung und Steuerung des Gesamthaushaltes des Kantons
muss eine regelmässige und systematische Budgetkontrolle vollzogen
werden.
2 Die Budgetkontrolle durch die Amtsleitungen und die Departementssekretariate erfolgt jeweils per Ende Juni, Ende September und Ende Dezember.
3 Die Budgetkontrolle umfasst im Wesentlichen die gegenüber dem Budget vorliegenden zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen. Für die
Kontrolle müssen die Kontoblätter überprüft werden.
1) GDB 610.1
OGS 2012, 71
4 Wird aufgrund dieser Entwicklung per Jahresabschluss eine Budgetüber- oder -unterschreitung von mehr als Fr. 50 000.– pro Konto erwartet,
so muss eine entsprechend erwartete Prognose dieser Position im Buchhaltungssystem der Finanzverwaltung eingesetzt und die entsprechende
Begründung angegeben werden. Bei freien Ausgaben muss bei einer
Budgetüberschreitung von mehr als Fr. 50 000.– vor dem Eingehen neuer
Verpflichtungen nach Orientierung des Departementsvorstehers bzw. der
Departementsvorsteherin und in Absprache mit der Finanzverwaltung
ohne Verzug ein Nachtragskredit gemäss Art. 46 FHG angefordert werden.
5 Die Finanzverwaltung orientiert den Departementsvorsteher bzw. die
Departementsvorsteherin über die entsprechenden erwarteten Budgetentwicklungen ihres Departementes.
1.2. Abrechnungen mit der Finanzverwaltung

## Art. 3 {#art_3}

Monatsabrechnungen
1 Die zuständigen Amtsstellen stellen ihre Buchhaltungsabrechnungen der
Finanzverwaltung monatlich bis spätestens Mitte des folgenden Monats
zu. Die Abrechnungen müssen von den Amtsleitungen visiert werden.
2 Die Finanzverwaltung kann den Abrechnungs-Modus in begründeten
Ausnahmefällen quartalsweise bewilligen.
3 Ist die zuständige Stelle mit der Abrechnung um mehr als 14 Tage im
Verzug, müssen die Leitung der Finanzverwaltung und die zuständige
Amtsleitung durch die Finanzverwaltung informiert werden.
1.3. Zahlungsanweisungsverfahren

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Die Amtsstellen und Departemenssekretariate sowie die weiteren von
der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher bezeichneten Personen sind ermächtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich Zahlungen im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnis für
gebundene und frei bestimmbare Ausgaben zuhanden der Finanzverwaltung anzuweisen.
2 Die Departemente stellen dem Finanzdepartement und der Finanzkontrolle eine namentliche Liste der Anweisungsberechtigten und ihre von
diesen Ausführungsbestimmungen abweichende Anweisungsbefugnis zu.

## Art. 5 {#art_5}

Prüfung und Kontierung der Belege
1 Die Belege müssen von den Anweisungsberechtigten geprüft und kontiert werden. Dabei müssen mindestens folgende Prüfungen durchgeführt
werden:
a. vor der Anweisung und Kontierung wird geprüft, ob der entsprechende Budgetkredit vorhanden ist; der Beleg wird dann entsprechend
kontiert;
b. vor der Bestätigung der materiellen Richtigkeit eines Beleges wird
geprüft, ob die Rechnung korrekt auf den Kanton ausgestellt wurde,
ob die auf dem Beleg verrechnete Leistung dem Auftrag entsprechend richtig erfolgt ist; geprüft wird auch der verrechnete Preis sowie die Berechtigung von Zuschlägen und Abzügen; bei Zahlungen
ohne Gegenleistung erfolgt die materielle Prüfung aufgrund der
Rechtsgrundlagen;
c. vor der Bestätigung der formellen Richtigkeit wird geprüft, ob der Beleg ordnungsgemäss erstellt ist und zwingend folgende Angaben
enthält:
1. Name, Vorname und vollständige Adresse des Begünstigten
bzw. des Kontoinhabers,
2. * Gültige Kontoverbindung im IBAN-Format (QR-IBAN),
3. Auszahlungsbetrag;
d. vor der Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit wird geprüft, ob
die Rechenvorgänge stimmen und allfällige Rabatte und Skonti abgezogen worden sind.
2 Fällt die Zahlungsanweisung unmittelbar mit der Verfügung über einen
Kantonsbeitrag zusammen, so muss der Kantonsbeitrag auch in materieller Hinsicht auf die Rechtmässigkeit geprüft werden.
3 Amtsstellen, welche der Mehrwertsteuer (MwSt.) unterstehen, müssen
bei den Kreditoren-Rechnungen folgende Punkte zusätzlich überprüfen:
a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den
Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen
eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist;
b. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt;
c. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht
mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;
d. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
e. das Entgelt für die Leistung;
f. den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten
Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.
4 Die Rechnungen werden innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist beglichen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel einmal wöchentlich, jeweils am
Freitag. Rechnungen, die im Kreditorenworkflow bis am Donnerstagabend
korrekt kontiert und schlussvisiert sind, werden für den Zahllauf am darauffolgenden Freitag berücksichtigt, wenn die Zahlungsfälligkeit gegeben
ist. *
5 Die materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit wird von den Anweisungsberechtigten auf dem Beleg bzw. der Verfügung mit einem Visum bestätigt. Der Beleg bzw. die Verfügung ist departementsintern gegenzuzeichnen, in der Regel durch die sachbearbeitende oder eine zweite, anweisungsberechtigte Person, sofern er nicht der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zum Endvisum nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen vorgelegt werden muss.
6 Damit Rechnungsbelege korrekt durch den Kreditorenworkflowprozess
laufen, ist bei der Leistungsbestellung der Leistungserbringerin oder dem
Leistungserbringer zwingend die Referenz-Nummer anzugeben. Belege
können der Finanzverwaltung entweder per E-Mail oder per Post zugestellt werden, vorbehalten bleibt Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen.
Elektronische Belege müssen im PDF-Format übermittelt werden. Die
gleichzeitige Zustellung desselben Belegs per E-Mail und per Post ist

## Art. 6 zwingend zu unterlassen. * {#art_6}

Endvisierung
1 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher können
darüber hinaus allgemein oder in besonderen Fällen verlangen, dass ihnen Belege zum Endvisum vorgelegt werden. In jedem Fall aber müssen
der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zum Endvisum vorgelegt werden:
a. Zahlungsanweisungen zugunsten der Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Departementssekretärinnen und -sekretäre selbst (d.
h. insbesondere Spesenabrechnungen);
b. * …
c. Zahlungsanweisungen für gebundene und frei bestimmbare Ausgaben über Fr. 10 000.– im Einzelfall; vorbehalten bleiben weitergehende Ermächtigungen durch die Departementsvorsteherin oder
den Departementsvorsteher, welche dem Finanzdepartement und
der Finanzkontrolle gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen gemeldet werden müssen.
2 Zahlungsanweisungen zugunsten der Visumsberechtigten selbst (d. h.
insbesondere Spesenabrechnungen) müssen der vorgesetzten Person
zum Endvisum vorgelegt werden. Davon ausgenommen sind Zahlungsanweisungen zugunsten der Regierungsräte und des Landschreibers.
1.4. Übrige Bereiche

## Art. 7 {#art_7}

Büromobiliar und Informatikbeschaffung *
1 … *
2 Die Bestellung von Büromobiliar hat in Absprache mit dem Hochbauamt
zu erfolgen. *
3 Für die Informatikbeschaffung, ausgenommen diejenige der Schulen, ist
das Informatikleistungszentrum Obwalden/Nidwalden (ILZ) zuständig.
Ebenso müssen in der Regel die Peripherie-Geräte (Kabel, Maus, Stecker, Tablet, Smartphones usw.) über das ILZ bezogen oder der Bezug
mit dem ILZ abgestimmt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Gehalts- und Spesenabrechnungen
1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel am 25. des Monats. Ist der 25. des
Monats kein Bank-Valutatag, erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden
Valuta-Tag. Damit variable Lohnbelege (keine Spesenabrechnungen) in
der Lohnverarbeitung des entsprechenden Monats berücksichtigt werden,
müssen diese bis zum 15. des Monats bei der Finanzverwaltung eintreffen. *
2 Für Spesenabrechnungen müssen die Formulare des Personalamtes
verwendet werden. Der abzurechnende Spesenbeleg ist zusammen mit
den dazugehörenden Kaufquittungen und weiteren Nachweisen in einer
PDF-Datei zusammenzufassen und digital einzureichen. Die Finanzverwaltung kann Abweichungen davon festlegen. *
2a Die Kontierung, Visierung sowie Auszahlung der Spesen erfolgt grundsätzlich über den Kreditorenworkflow der Kreditorenbuchhaltung. Für Auswertungs- sowie Kontrollzwecke sind die Spesenarten Reisekosten und
Halbtax separat und detailliert im Kreditorenworkflow zu erfassen. *
3 Die letzten Spesenabrechnungen des Jahres müssen den Kreditorenworkflowprozess bis am 20. Januar des neuen Jahres durchlaufen haben,
damit der Aufwand in das richtige Buchhaltungsjahr verbucht werden
kann. *
4 Bei Angestellten mit einem Lohn unter dem jährlichen AHV-Freibetrag
werden die Sozialversicherungsbeiträge nur abgerechnet, wenn das Personalamt eine entsprechende Mitteilung erhält. *
5 Selbstständigerwerbende, welche in einem Auftragsverhältnis mit dem
Kanton stehen, haben eine aktuelle Bestätigung ihrer Ausgleichskasse
beizubringen, wonach sie über die Beträge an die Sozialversicherungen
direkt abrechnen. *
1.5. Finanzvermögen

## Art. 9 {#art_9}

Liquiditätsplanung
1 Die Liquiditätsplanung erfolgt jährlich anlässlich der Integrierten Finanz-
und Aufgabenplanung des Kantons.

## Art. 10 {#art_10}

Finanzanlagen
1 Die Anlagedauer der Finanzanlagen orientiert sich grundsätzlich am Liquiditätsbedarf des Kantons, der sich aus der Finanzplanung ergibt.
2 Bei den Anlagen des Finanzvermögens stehen sichere festverzinsliche
Anlagen im Vordergrund, d. h. auf Aktien und Anlagen in Fremdwährungen wird verzichtet. Direktanlagen bedürfen einer Genehmigung des Regierungsrats.
3 Auf den Anlagen ist ein marktkonformer Ertrag zu erwirtschaften.
4 Zur Vermeidung von Klumpenrisiken sind die Anlagen grundsätzlich zu
diversifizieren. Eine Ausnahme besteht bei Banken mit Staatsgarantie.

## Art. 11 {#art_11}

Bewertung
1 Finanzanlagen in Obligationen, Darlehen und ähnlichen Anlagen werden
in der Regel bis zur Endfälligkeit gehalten. In diesen Fällen werden zinsbedingte Kursschwankungen während der Laufzeit der Anlagen nicht erfolgswirksam gebucht. Ausgenommen bleiben Wertberichtigungen aufgrund einer dauerhaften Wertminderung.
2 Die Anlagen müssen im Anhang der Jahresrechnung detailliert ausgewiesen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Fonds- und Spezialfinanzierungen
1 Fonds- und Spezialfinanzierungen werden verzinst.
2 Erträge, die aus speziellen Anlagen von Fonds- und Spezialfinanzierungen stammen, sind diesen gutzuschreiben. Sind die Fonds- und Spezialfinanzierungen nicht speziell angelegt, ist ihnen der Ertrag aufgrund eines
marktkonformen Zinssatzes gutzuschreiben.
3 Der marktkonforme Zinssatz richtet sich nach der Rendite der dreijährigen Schweizer Bundesobligationen. Es gilt das arithmetische Mittel der
vorangehenden zwölf Monatswerte Oktober bis September, veröffentlicht
durch die Schweizerische Nationalbank. *
1.6. Jahresabschluss

## Art. 13 {#art_13}

Termine
1 Die Finanzverwaltung informiert Anfang Dezember die Amtsleitungen
und Departementssekretariate über die einzuhaltenden Termine des
Jahresabschlusses.

## Art. 14 {#art_14}

Inventare
1 Die Inventarführung dient der Kontrolle und der Übersicht über die vorhandenen Vermögenswerte.
2 Die Sachinventare sind laufend nachzuführen und auf Ende der Rechnungsperiode dem zuständigen Departement zu melden.
3 Die Inventur ist in der Regel jährlich per 31. Dezember von den Verwaltungseinheiten über die massgeblichen Werte, Sachen und Vorräte zu erstellen.
4 Als massgeblich werden Werte, Sachen und Vorräte im Einzelfall von
über Fr. 10 000.– verstanden.

## Art. 15 {#art_15}

Vollständigkeitserklärung
1 Die Amtsleitungen und Departementssekretariate bestätigen gegenüber
der Finanzverwaltung und zuhanden der Finanzkontrolle die Vollständigkeit der Jahresrechnung in ihrem Amtsbereich.
2. Kosten und Leistungsrechnung

## Art. 16 {#art_16}

Kosten und Leistungsrechnung
1 Auf eine generelle Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung wird
verzichtet.
2 Sie kann für jene Verwaltungsbereiche erstellt werden, welche ein ausgewiesenes Bedürfnis haben. In diesem Falle richtet sie sich in erster Linie nach den Bedürfnissen der Führung dieses Verwaltungsbereichs.
3 Über die ganze Verwaltung wird eine Kostenstellenrechnung geführt.
Die Gliederung der Kostenstellen folgt dabei in der Regel der Organisationsstruktur der Verwaltung und ist dabei bis auf Stufe Abteilung einzuhalten. Die Totale werden dabei pro Departement und Amtsstelle zusammengefasst. *

## Art. 17 {#art_17}

Leistungsverrechnung
1 Um auf Stufe der Kostenstellenrechnung eine entsprechende Kostenwahrheit zu erzielen, sind die anfallenden Kosten wo möglich entsprechend zuzuteilen, z.B. bei den Personalkosten, den Sachkosten, den
EDV-Kosten, den kalkulatorischen Mietkosten und den Abschreibungen.
Auf die Aufteilung tiefer Beträge oder auf Bereiche, deren Aufteilung
einen unverhältnismässigen Aufwand nach sich ziehen würde, kann verzichtet werden.
2 Die interne departementsübergreifende Leistungsverrechnung zwischen
den Verwaltungseinheiten erfolgt in der Regel:
a. wo der Verrechnungsbetrag jährlich mindestens Fr. 10 000.– übersteigt;
b. wo der Minimalbetrag nicht durch hoheitliche Tätigkeiten tangiert
wird oder;
c. wenn die Leistung im Rahmen einer Zusammenarbeit an Dritte verrechnet werden kann.
3. Konsolidierung

## Art. 18 {#art_18}

Konsolidierung
1 Auf eine Konsolidierung der selbstständigen und der unselbstständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie auf Beteiligungen des Kantons wird
verzichtet.
2 Die Finanzverwaltung führt im Anhang zur Jahresrechnung einen Beteiligungsspiegel für Gesellschaften, an denen der Kanton mit mehr als zwei
Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt ist oder die vollumfänglich der
öffentlichen Hand gehören.
3 Der Beteiligungsspiegel umfasst in der Regel folgende Angaben:
a. Name und Rechtsform der Beteiligung;
b. Tätigkeit/Zweck der Beteiligung;
c. Anteil des Kantons an der Beteiligung;
d. Wesentliche weitere Miteigentümer;
e. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Kanton und Beteiligung;
f. Kapital der Gesellschaft und
g. Bewertung der Gesellschaft in der Bilanz des Kantons.
4. Controlling

## Art. 19 {#art_19}

Umfang
1 Der Regierungsrat legt die für das Verwaltungscontrolling massgebenden Kennzahlen anlässlich der Amtsdauerplanung und der Integrierten
Aufgaben- und Finanzplanung fest.
2 Die Kennzahlen werden mit Bezug auf die strategischen Leitideen klassifiziert und die wichtigsten Kennzahlen zusammen mit dem Geschäftsbericht veröffentlicht.
3 Im August und November muss der Regierungsrat über die wichtigsten
Kennzahlen informiert werden.
4 Die Departemente legen die weitergehenden Kennzahlen und ihre Verwendung selbstständig fest.
5. … *

## Art. 22 Art. 20–21 * … {#art_22}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Ausführungsbestimmungen über das verwaltungsinterne Zahlungsanweisungs- und Bestellverfahren vom 25. April 20002);
b. die Weisung des Finanzdepartementes über die Voranschlagskreditkontrolle vom 18. Februar 19933);
c. die Weisungen des Finanzdepartementes über das Anweisungsverfahren vom 22. April 20084).

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 17
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2013
Geändert durch:
- Ausführungsbestimmungen über das Konsolidierung- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 8. November 2016 (OGS 2016, 64),
- Nachtrag vom 10. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (OGS 2018, 6),
- AB über das Interne Kontrollsystem IKS vom 21. September 2021, in
Kraft seit 1. Oktober 2021 (OGS 2021, 31),
- Nachtrag vom 5. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (OGS
2023, 36)
2) OGS 2000, 29, OGS 2007, 26 und 35
3) unveröffentlicht
4) unveröffentlicht
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 71
08.11.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert OGS 2016, 64
10.04.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 3 geändert OGS 2018, 6
21.09.2021 01.10.2021 Titel 5. aufgehoben OGS 2021, 31
21.09.2021 01.10.2021 Art. 20 aufgehoben OGS 2021, 31
21.09.2021 01.10.2021 Art. 21 aufgehoben OGS 2021, 31
05.12.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1,
c., 2.
geändert OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 4 geändert OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 6 eingefügt OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 1, b. aufgehoben OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 7 Titel geändert OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 2 geändert OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2a eingefügt OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 3 geändert OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 4 geändert OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 4, a. aufgehoben OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 4, b. aufgehoben OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 4, c. aufgehoben OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 4, d. aufgehoben OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 4, e. aufgehoben OGS 2023, 36
05.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 5 geändert OGS 2023, 36
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 71
Art. 5 Abs. 1,
c., 2.
05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36
Art. 5 Abs. 4 05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36
Art. 5 Abs. 6 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 36
Art. 6 Abs. 1, b. 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36
Art. 7 05.12.2023 01.01.2024 Titel geändert OGS 2023, 36
Art. 7 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36
Art. 7 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36
Art. 8 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36
Art. 8 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36
Art. 8 Abs. 2a 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 36
Art. 8 Abs. 3 05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36
Art. 8 Abs. 4 05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36
Art. 8 Abs. 4, a. 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36
Art. 8 Abs. 4, b. 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36
Art. 8 Abs. 4, c. 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36
Art. 8 Abs. 4, d. 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36
Art. 8 Abs. 4, e. 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben OGS 2023, 36
Art. 8 Abs. 5 05.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 36
Art. 12 Abs. 3 08.11.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 64
Art. 16 Abs. 3 10.04.2018 01.07.2018 geändert OGS 2018, 6
Titel 5. 21.09.2021 01.10.2021 aufgehoben OGS 2021, 31
Art. 20 21.09.2021 01.10.2021 aufgehoben OGS 2021, 31
Art. 21 21.09.2021 01.10.2021 aufgehoben OGS 2021, 31
