---
title: "Reglement Polizeistunde und Nachtruhe"
id: 396763ca-0081-46e7-8642-53736d4784ab
authority: li7001
place: "Vaduz"
applies_also_from: [li]
kind: communal_act
in_force: true
number: "665"
publisher_url: https://www.vaduz.li/download_file/665/394
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/396763ca-0081-46e7-8642-53736d4784ab
language: de
in_force_from: 2026-11-01
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.vaduz.li/download_file/665/394
read_on: 2026-11-01
sha256: 7574eed4ed1ffd1ac3e3e86882e7cd8419c71c3c08f70b41844daf7a4062b02c
provisions: 7
---

# Reglement Polizeistunde und Nachtruhe

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
Dieses Reglement regelt die Dauer von Veranstaltungen sowie die
Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben im Hinblick auf die
Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe und eines geordneten
gastgewerblichen Betriebes.
\ft. 2 Nachtruhe
Sowohl für öffentliche als auch für private Veranstaltungen und Versammlungen
sowie für gastgewerbliche Betriebe gilt die Nachtruhe von 23.00 bis 06.00 Uhr.
Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des
Veranstalters bzw. Betreibers eines Betriebes fallenden Anlagen. Dazu gehören
insbesondere auch die Parkierungsmöglichkeiten für die Gäste bzw. Besucher.
Der Bürgermeister kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin Ausnahmen
bewilligen.

## Art. 3 {#art_3}

Nicht bewilligungsfähige Tage
An folgenden Tagen sind keine Verlängerungen der Offnungszeiten von
gastgewerblichen Betrieben und für die Dauer von öffentlichen Veranstaltungen
möglich: Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Heiligabend, Weihnachten (25. Dezember), an Tagen, an welchen die Regierung Landestrauer
anordnet sowie am Vorabend von Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen und
Allerseelen.

## Art. 4 {#art_4}

Aufhebung der Offnungs- und Schlusszeiten
1 Freinächte
Öffnungs- bzw. Schlusszeiten von gastgewerblichen Betrieben und öffentlichen
Veranstaltungen sind an folgenden Tagen aufgehoben (Freinächte):
Staatsfeiertag, Silvester, die Tage vom Schmutzigen Donnerstag bis zum
Fasnachtsmontag sowie am Vorabend der Gemeinde- und Landeskilbe.
Seite 2 von 7
2 Besondere Anlässe
Der Bürgermeister kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin die Öffnungs-
bzw. Schlusszeiten von gastgewerblichen Betrieben und öffentlichen Veranstaltungen an besonderen Anlässen aufheben.

## Art. 5 {#art_5}

Gastgewerbliche Betriebe
1 Bewi llig ungsfreie Öffnungszeiten
Gastgewerbliche Betriebe dürfen ohne Bewilligung von 06.00 bis 24.00 Uhr
geöffnet sein, freitags und samstags bis 01.00 Uhr. Gastgewerbliche Betriebe
haben ihre Öffnungszeiten am Eingang von aussen gut sichtbar zt)
kennzeichnen.
2 Verantwortung
Für die Einhaltung der Sperrstunde (Schliessen eines gastgewerblichen
Betriebes bzw. Ende einer Veranstaltung) gemäss den Vorschriften dieses
Reglements ist der Betreiber bzw. Veranstalter zuständig.
3 Verlängerte Öffnungszeiten
Verlängerte Öffnungszeiten können vom Bürgermeister auf begründetes
schriftliches Gesuch bewilligt werden. Bei der Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit werden die bisherigen relevanten Erfahrungen mit dem jeweiligen
Betrieb und/oder dessen Betreiber herangezogen wie auch die baulichen und
nachbarlichen Gegebenheiten (2. B. Parkierungsmöglichkeiten, Lärmschutz
etc.).
o Gebühren
Die Gebühr beträgt CHF 50.00 für eine Einzelverlängerung, CHF 250.00 pro
Monat oder CHF 1'500.00 pro Jahr für eine Dauerverlängerung.
5 Auflagen
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Einhaltung der Nachtruhe und die
Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen gewährleistet sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen in dieser Hinsicht
versehen werden.
Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Bewilligung nachträglich
abzuändern oder mit zusätzlichen Auflagen zu versehen.
6 Erneuerung der Verlängerung
Eine Dauerverlängerung ist auf das Ende eines Kalenderjahres zu beschränken.
Sie ist vor Beginn des neuen Kalenderjahres zu erneuern.

## Art. 6 Seite 3 von 7 {#art_6}

Offentliche Veranstaltungen
t Dauer / Öffnungszeiten
Öffentliche Veranstaltungen dürfen nur mit Bewilligung der Gemeinde und unter
Vorbehalt allfälliger weiterer gesetzlicher Bestimmungen von 06.00 bis 24.00
Uhr durchgeführt werden.
2 Verlängerte Öffnungszeiten
Verlängerte Öffnungszeiten können vom Bürgermeister auf begründetes
schriftliches Gesuch hin bewilligt werden. Bei der Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit werden insbesondere der Lärmschutz und die nachbarlichen
Gegebenheiten berücksichtigt.
3 Gebühr
Die Gebühr für eine Verlängerungsbewilligung beträgt CHF 50.00 pro
Verlängerung.
oAuflagen
Um die Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu gewährleisten, kann die Bewilligung mit Auflagen in dieser
Hinsicht versehen werden.
Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Bewilligung nachträglich
abzuändern oder mit zusätzlichen Auflagen zu versehen.
5 Verantwortung
Für die Einhaltung der sperrstunde (schliessen eines gastgewerblichen
Betriebes bzw. Ende einer Veranstaltung) gemäss den Vorschriften dieses
Reglernents ist der Betreiber bzw. Veranstalter zuständig.

## Art. 7 {#art_7}

Kontrollen
1 Die Kontrolle über die Einhaltung dieses Reglements obliegt dem
Bürgermeister und der Gemeindepolizei sowie allenfalls weiteren vom
Bürgermeister bezeichneten Personen.
2 Die Kontrollorgane gemäss Absatz t haben jedezeit Zutritt zu allen Räumen,
die mit dem fraglichen Betrieb ban't. mit der fraglichen Veranstaltung in
Verbindung stehen.

## Art. 8 {#art_8}

Ubertretungen
l Massnahmen
Der Bürgermeister ahndet Übertretungen von Bestimmungen
Reglementes und der ihm zugrundeliegenden Verordnung mit:
a) einer Busse von mind. CHF 200.00 und höchstens CHF 2'000.00
b) Entzug der Bewilligung gemäss Art. 4 der Verordnung
dieses
Seite 4 von 7
Bei groben Verstössen können die Kontrollorgane die sofortige Schliessung der
Veranstaltung oder des Betriebs veranlassen.
2 Höhe der Bussen, Abstufung der Strafmassnahmen
Die strafmassnahmen richten sich nach der schwere der Übertretung,
insbesondere nach der Störung durch die Lautstärke des Betriebes/der
Veranstaltung. Bei grober Uneinsichtigkeit des Betreibers bzw. des
Veranstalters können die Massnahmen gemäss Art. 8. Abs. 1 kumuliert werden.
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat vom 4. April
2017 per 1. Januar 2018 in Kraft. Es ersetzt sämtliche vorangegangenen
Reglemente.
Yaduz,5. April2017 Bü mt Vaduz
Ewald Os eister
II
Seite 5 von 7
lndex
Anr. 1 ZwEcK
Anr. 2 NRcurRune
Anr. 3 NIcHr BEWILLIGUNGSFAHIGE TAGE .........
ART. 4 AurHEeuNc oen Örrruurucs- uND ScHr-usszeffEN ..
Anr. 5 GRsrceweRBLrcHE BerRreee
Anr. 6 Örrerurltcne VenRTsTRLTUNGEN
Anr. 7 KoNTRo11EN................
Anr. 8 ÜeenrReruNGEN .........
tNDEX.......
AruoeRurucsvERzEtcHNls
Anderungsverzeichnis
Datum /
Artikel
Anderungs-
Anderung (Ergänzung / Löschung / Revision) Beschluss
Q4. April2Ol7
Art.5 Abs.4
Anhang
GRB37t2017
Anpassung der Monatsgebühr sowie der Gebühr
für Dauerveranstaltungen
Anpassung der lnkraftsetzung
Ergänzung I nhaltsvezeichnis / Anderungsverzeichnis
