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title: "Gesetz über die Enteignung"
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provisions: 10
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# Gesetz über die Enteignung

## § 1 {#par_1}

1 Dieses Gesetz findet auf alle Enteignungen Anwendung, die auf dem Gebiete
des Kantons vorgenommen werden, mit Ausnahme der Enteignungen, die
nach Bundesrecht durchzuführen sind.
2 Materielles Enteignungsrecht
2.1 Zweck und Umfang der Enteignung

## § 2 {#par_2}

1. Enteignungsfälle
1 Das Enteignungsrecht (Expropriationsrecht) kann geltend gemacht werden
für Werke, die im Interesse des Kantons oder eines grossen Teils desselben
oder einzelner Gemeinden liegen. Es kann auch für andere Zwecke, die im öffentlichen Interesse liegen, verlangt werden, sofern diese durch ein besonderes Gesetz oder durch eine auf einem solchen beruhende Verordnung anerkannt sind (Art. 1 Bundesgesetz1)).
1) SR 711
2 410

## § 3 {#par_3}

2. Gegenstände der Enteignung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1
Bundesgesetz)
1 Gegenstand des Enteignungsrechts können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte,
ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte
an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.

## § 4 {#par_4}

3. Umfang des Enteignungsrechts im Allgemeinen (Art. 4 Bundesgesetz)
1 Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:
a. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für
die künftige Erweiterung eines Werkes;
b. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;
c. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr
erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
d. für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung
der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

## § 5 {#par_5}

4. Beschränkungen des Enteignungsrechts – a. Im Allgemeinen
1 Die Enteignung (Expropriation) darf nicht in einem grösseren Umfange verlangt werden, als sie durch das Erstellen des Werks und das Erreichen des
Zwecks erfordert wird.
§ 6 b. Bezüglich der Enteignungsgegenstände
1 Wo die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts zugunsten des
Enteigners (Expropriant) genügt, darf dem zu Enteignenden (Enteigneter, Expropriat) gegen seinen Willen das Eigentum nicht entzogen werden.
§ 7 c. Insbesondere Bestandteile und Zugehör (Art. 11 Bundesgesetz)
1 Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstücks, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung
auszunehmen: auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen
des Enteigners nicht notwendig sind, auf Verlangen des Enteigners, wenn sie
vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden
können.
3 410
2 Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden,
stehen die Sicherungsbefugnisse der Art. 808 und 809 des Zivilgesetzbuches2)
zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt.
§ 8 d. Zeitliche Beschränkungen
1 Wo eine zeitliche Enteignung hinreicht, darf gegen den Willen des Eigentümers oder sonstiger dinglich Berechtigter nicht für die Dauer enteignet werden.
2 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von
3 Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Landrats- oder Regierungsratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der
Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle 3 Monate nach Vollendung
des Werks.
3 Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten
seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen (Abs. 2 und

## Art. 6 {#art_6}

Bundesgesetz).
§ 9 e. Öffentlich-rechtliche und nachbarrechtliche Beschränkungen
(Art. 7 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz)
1 Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen
usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat der Enteigner alle Vorkehren zu treffen,
um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
2 Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren
und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines
Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden
sind.
§ 10 f. Erhaltung von Kulturland (Art. 8 Bundesgesetz)
1 Gehen durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu
diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.
§ 11 g. Brunnen und Quellen (Art. 10 Bundesgesetz)
1 Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.
2) SR 210
4 410
§ 12 h. Schonung der Natur (Art. 9 Bundesgesetz)
1 Naturschönheiten sind so weit als möglich zu erhalten.
2 Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst
wenig stören.
§ 13 5. Ausdehnung der Enteignung auf Begehren des Enteigneten
(Art. 12 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)
1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder
unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des
Ganzen verlangen.
2 Wird dem Enteigneten dadurch, dass dem Enteigner ein beschränktes dingliches Recht eingeräumt wird, die bestimmungsgemässe Verwendung des
Grundstücks verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die
Enteignung des Grundstücks verlangen.
§ 14 6. Verzicht auf das Enteignungsrecht
1 Der Enteigner kann innert 6 Monaten seit der rechtskräftigen Festsetzung der
Entschädigung dem Enteigneten schriftlich den Verzicht auf den Vollzug der
Enteignung erklären, sofern er nicht schon eine vorzeitige Besitzeinweisung
verlangt hat. Auf Begehren des Enteigners kann das Enteignungsgericht die
Frist unter Anzeige an den Enteigneten bis auf 12 Monate erstrecken. *
2 Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen
Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist beim Enteignungsgericht
anzubringen und verjährt innert 6 Monaten nach der Verzichterklärung. *
3 Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.
§ 15 7. Vorbereitende Handlungen
1 Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind, wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen, Vermessungen und Bohrungen, müssen
mindestens 5 Tage vor der Vornahme dem Gemeinderat schriftlich angezeigt
werden. Dieser setzt die Interessenten davon in Kenntnis. Die vorbereitenden
Handlungen dürfen wider den Willen des Eigentümers nur mit Bewilligung des
Regierungsrats erfolgen. Dem Gemeinderat bleibt es überlassen, auf welche
ortsübliche Art er die Eigentümer von den getroffenen Anordnungen in Kenntnis setzen will.
2 Der Regierungsrat kann, wo es ihm gerechtfertigt erscheint, den Enteigner zu
einer angemessenen Sicherheitsleistung verhalten.
5 410
3 Für den Schaden aus diesen Handlungen hat der Enteigner vollen Ersatz zu
leisten, den im Streitfalle der Präsident des Enteignungsgerichts, unter allfälliger Zuziehung von Sachverständigen, endgültig festsetzt (Art. 15 Bundesgesetz). *
§ 16 8. Zuteilungsrecht
1 Der Enteigner kann, wenn bei einer Enteignung für ihn nicht verwendbare
Parzellenabschnitte entstehen und er sich bereit erklärt, nötigenfalls bestehende Einrichtungen auf seine Kosten zu versetzen, verlangen, dass die
Abschnitte vom Anstösser gegen Entschädigung übernommen werden.
2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen, die eine weitergehende Übernahmepflicht vorsehen.
3 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen dieses Gesetzes.
2.2 Entschädigung; Arten und Berechnung
§ 17 1. Im Allgemeinen (Art. 16 Bundesgesetz)
1 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
§ 18 2. Arten (Art. 17 und 18 Bundesgesetz)
1 Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen,
in Geld als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung zu entrichten.
2 Anstelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten,
so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser
und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
3 Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden,
wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
4 Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstücks, deren Rechte
nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
§ 19 3. Höhe der Entschädigung – a. Im Allgemeinen (Art. 19 und
20 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)
1 Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner
Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a. der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts;
6 410
b. wenn von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der
Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c. alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
2 Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren
Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
3 Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit
wird, ist deren Wert abzuziehen.
§ 20 b. Für Eigentum – aa. Bei vollständiger Enteignung (Art. 21
Bundesgesetz)
1 Bei der Schätzung des Verkehrswerts von Grundstücken sind die zur Zeit der
Auflegung des Enteignungsplans bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme
der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte
mit in Anschlag zu bringen.
2 Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte,
im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach § 22 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen.
3 Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Rang vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt
worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Abs. 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können
sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht berücksichtigt werden.
§ 21 bb. Bei teilweiser Enteignung
1 Bei einer Teilenteignung ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der
aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussenden Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht
nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären (Art. 22 Abs. 2 Bundesgesetz).
§ 22 c. Für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte (Art. 23 Bundesgesetz)
1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für
die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der
ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen (§ 27) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach § 20 Abs. 13 berücksichtigt werden
können.
7 410
2 Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen
Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen
Miet- und Pachtverträge entsteht.
§ 23 d. Für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen
(Art. 24 Bundesgesetz)
1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet anstelle
der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des
Zivilrechts. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine
Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den
Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.
§ 24 4. Ausschluss einer Entschädigung
1 Rechtliche oder tatsächliche Verfügungen, welche der Enteignete während
des Enteignungsbanns (§ 45) ohne Zustimmung des Enteigners über den Gegenstand der Enteignung trifft, bleiben bei der Ausmittlung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt, soweit sie diese erhöhen würden. Erschweren
sie das durch den Enteigner auszuführende Werk, so wird der Verfügende
schadenersatzpflichtig.
2 Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in welchem eine solche Verfügung vorgenommen worden ist, ist dem Enteigneten für die ihm daraus erwachsenden
Vorteile dann kein Ersatz zu leisten, wenn er sie zu dem Zwecke vorgenommen hat, eine Entschädigung zu erwirken (Art. 25 Bundesgesetz).
§ 25 5. Eigentumsverhältnisse an Ersatzanlagen (Art. 26 Bundesgesetz)
1 Soweit der Enteigner gemäss § 9 Anlagen erstellt, die bestehende ersetzen
oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in das
Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehörten. Der Enteigner hat
für eine aus ihrem Unterhalt sich ergebende Mehrbelastung Schadenersatz zu
leisten, soweit dieser Schaden nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus
der Neuanlage entstehen.
2 Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Gebrauch entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu.
3 Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet das Enteignungsgericht. *
8 410
2.3 Fälligkeit der Entschädigung und Rechtswirkung der erfolgten
Bezahlung
§ 26 1. Fälligkeit und Verzug
1 Die Enteignungsentschädigung ist innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen
Feststellung zu entrichten und von diesem Zeitpunkte an zu verzinsen.
2 Die Zinspflicht beginnt nicht, solange der Enteignete mit seinem Einverständnis im Genuss des enteigneten Rechts belassen wird.
3 Für die Folgen des Vorzugs mit anderen Leistungen als Geldleistungen gilt
§ 84.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der §§ 28 und 92 Abs. 2.
§ 27 2. Wirkung der Bezahlung (Art. 91 Bundesgesetz)
1 Durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum
an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück (§ 69 Abs. 4). Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden
beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und
vom Enteignungsgericht nicht geschätzt worden sind.
2 Die gleiche Wirkung hat, vorbehalten § 68 Abs. 2, die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.
§ 28 3. Vorzeitige Besitzeinweisung
1 Wenn für das Unternehmen aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile
entstehen würden, oder wenn bei Notstandsarbeiten der Stand der Arbeitslosigkeit die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten notwendig macht, kann der
Enteigner auf sein Begehren ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der
Bezahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen.
2 Das Enteignungsgericht entscheidet über ein solches Gesuch nach Vornahme eines Augenscheins und Anhörung der Parteien. Wenn es dem Gesuch
entspricht, hat es Massnahmen anzuordnen, welche die spätere Festsetzung
der Enteignungsentschädigung sichern. *
3 Wenn es nach den Umständen im Interesse des Enteigneten als geboten erscheint, kann das Enteignungsgericht den Enteigner auf Antrag des Enteigneten zur Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beiden verhalten. Die Abschlagszahlungen sind gemäss §§ 87 ff.
zu verteilen. *
4 In jedem Falle einer vorzeitigen Besitzeinweisung ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zu verzinsen. Ausserdem ist dem
Enteigneten jeder weitergehende Schaden zu ersetzen.
9 410
5 Die gestützt auf § 28 getroffenen Entscheide des Enteignungsgerichts sind

## Art. 7 endgültig ( {#art_7}

Bundesgesetz). *
2.4 Rückforderungsrecht
§ 29 1. Voraussetzungen (Art. 102 Bundesgesetz)
1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechts gegen Rückerstattung des Werts und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwerts
verlangen, wenn:
a. es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht
zum vorgesehenen Zwecke verwendet wurde. Im Falle unverschuldeter
Unmöglichkeit der Vollendung des Werks kann die Frist vom Regierungsrat erstreckt werden;
b. bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werks
das enteignete Recht nicht innert 25 Jahren zu diesem Zwecke verwendet wurde;
c. es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das
Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2 Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach § 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze
zutreffen. Es kann sich nur auf das Ganze erstrecken.
§ 30 2. Berechtigte (Art. 103 Bundesgesetz)
1 Das Rückforderungsrecht kann von dem früheren Eigentümer des enteigneten Rechts und von seinen Erben geltend gemacht werden. Wurde jedoch nur
ein Teil eines Grundstücks oder eine Grunddienstbarkeit enteignet, so sind der
Enteignete und seine Erben zur Rückforderung nur berechtigt, wenn sie noch
Eigentümer des Restgrundstücks oder des früher herrschenden Grundstücks
sind.
§ 31 3. Anzeige an den Berechtigten (Art. 104 Bundesgesetz)
1 Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er
das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für
den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2 Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten
schadenersatzpflichtig.
10 410
§ 32 4. Verjährung (Art. 105 Bundesgesetz)
1 Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechts
verjährt in 1 Jahr nach Ablauf der in § 29 Bst. a und b genannten Fristen.
2 Im Falle des § 29 Bst. c verjährt das Rückforderungsrecht nach Ablauf eines
Jahres, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Veräusserung oder
anderweitigen Verwendung.
§ 33 5. Wertausgleich (Art. 106 Bundesgesetz)
1 Das enteignete Recht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei
der Rückforderung befindet.
2 Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig, einen Mehrwert angemessen zu vergüten, er hat Anspruch auf Abzug eines Minderwerts von seiner
Leistung. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.
§ 34 6. Vollzug (Art. 107 Bundesgesetz)
1 Innert 3 Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung
der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat der
Rückfordernde diese zu bezahlen. Die Nichtbeachtung der Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.
§ 35 7. Verfahren bei Streitigkeiten
1 Streitigkeiten über das Rückforderungsrecht oder über die Höhe der vom Enteigneten zu erbringenden Gegenleistung entscheidet das Enteignungsgericht
(Art. 108 Bundesgesetz). *
3 Verfahren
3.1 Bewilligung der Enteignung
§ 36 1. Feststellung des Enteignungsfalls – a. Im Allgemeinen – aa.
Zuständigkeit
1 Zur Ausübung des Enteignungsrechts durch den Kanton und zur Gewährung
des Enteignungsrechts an Dritte bedarf es eines Beschlusses des Landrats.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Werke von
Einwohnergemeinden.
11 410
§ 37 bb. Gesuchsweg und Verfahren
1 Der Landrat beschliesst über die Enteignung auf Antrag des Regierungsrats
frühestens 20 Tage, nachdem der letztere das Enteignungsbegehren im Amtsblatt öffentlich bekanntgegeben hat.
2 Gesuche, in denen Dritte um Bewilligung der Enteignung nachkommen, sind
bei der kantonalen Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen. *
3 Aus den Gesuchen müssen der Zweck des geplanten Werks und der ungefähre Umfang der eventuell notwendigen Enteignungen ersichtlich sein. Es ist
ihnen ein genereller Projektplan beizulegen.
4 Beschlüsse des Landrats, in welchen die Enteignung bewilligt wird, sind
ebenfalls im Amtsblatt zu veröffentlichen.
§ 38 * b. Werke von Einwohnergemeinden
1 Für Werke, welche durch eine Einwohnergemeinde ausgeführt werden, wird
das Enteignungsrecht durch die Einwohnergemeindeversammlung geltend gemacht.
2 Zu einer solchen Gemeindeversammlung ist spätestens 10 Tage vorher in ordentlicher Form zu bieten.
3 Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrats. Er kann ausserdem von jedem
Stimmberechtigten der Gemeinde innert 10 Tagen durch Einsprache beim Regierungsrat angefochten werden. Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen endgültig3).
§ 39 2. Plangenehmigungsverfahren – a. Unterlagen
1 Nach der Gewährung des Enteignungsrechts hat der Enteigner der Bau- und
Umweltschutzdirektion, sofern das nicht schon früher geschehen ist, in 3-
facher Ausfertigung die folgenden Unterlagen einzureichen: *
1. einen genauen Werkplan im Massstab von wenigstens 1:500, in welchem
die Grundbuchparzellen genau eingezeichnet sind;
2. eine allgemeine Grunderwerbstabelle, aus welcher alle Eingriffe bei jedem einzelnen der von der Enteignung betroffenen Grundstücke ersichtlich sind;
3. einen genauen Auszug aus der allgemeinen Grunderwerbstabelle für jeden einzelnen von der Enteignung Betroffenen.
2 Wenn sich die Enteignung über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, ist
für jede weitere Gemeinde ein weiteres Exemplar der unter den Ziffern 1 und 2
genannten Unterlagen einzureichen.
3) Bei Bestimmungen, die Endgültigkeit von Entscheidungen des Regierungsrats vorsehen, namentlich wenn sie älter sind
als das Gesetz über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen vom 22. Juni 1959/25. September 1972, befindet das Verwaltungsgericht in Würdigung aller Umstände, ob sie durch die Generalklausel des genannten
Gesetzes überholt sind.
12 410
§ 40 b. Planauflage und Einsprachen
1 Sobald die in § 39 vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen und das Enteignungsrecht gewährt ist, übermittelt die Bau- und Umweltschutzdirektion je
1 Exemplar des Plans und der Grunderwerbstabelle sowie die für die Enteigneten bestimmten Auszüge denjenigen Einwohnergemeinden, auf deren Gebiet
die Enteignungen vorgenommen werden sollen. *
2 Sollte für die Bau- und Umweltschutzdirektion aus diesen Unterlagen schon in
diesem Zeitpunkt ersichtlich sein, dass anderweitige öffentliche Interessen eine
Änderung des Plans notwendig machen, ist sie gehalten, zuerst die notwendige Änderung durch den Enteigner zu veranlassen. *
3 Die Gemeinderäte haben die Pläne nach Erhalt unverzüglich während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, die Planauflage öffentlich bekannt zu geben und
überdies gleichzeitig alle aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihnen
sonst bekannten betroffenen Berechtigten, unter Vorbehalt von § 53, von der
Planauflage durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig
ist diesen der in Abs. 1 genannte Auszug aus der Grunderwerbstabelle im
Doppel zuzustellen und darauf hinzuweisen, dass sie bis spätestens 10 Tage
nach Beendigung der Planauflage beim Gemeinderat schriftlich Einsprache gegen ihre Inanspruchnahme erheben können.
4 Die betroffenen Berechtigten sind gleichzeitig aufzufordern, innert der gleichen Frist ihre Entschädigungsforderungen und gegebenenfalls ihre Angebote
für Land, das ihnen zufolge der durch das Werk herbeigeführten Verschiebungen zugewiesen werden kann, beim Gemeinderat schriftlich anzumelden.
5 Der Gemeinderat selbst kann, sofern er nicht Antragsteller ist, innert 10 Tagen nach Erhalt der in Abs. 1 genannten Akten beim Regierungsrat Einsprache
erheben, und zwar nicht nur gegen die Inanspruchnahme des öffentlichen Bodens, sondern allgemein mit der Begründung, dass das Projekt gegen andere
öffentliche Interessen verstosse.
§ 41 c. Abgekürztes Verfahren
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann, sofern die von der Enteignung
Betroffenen genau bestimmt werden können, und wenn es ihr tunlich erscheint,
vor allem bei verhältnismässig kleiner Zahl der Enteigneten, bei nachträglichen
Planänderungen und bei der Erneuerung befristeter Rechte anstelle der
Planauflage das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren anordnen. *
2 Bei diesem Verfahren wird die persönliche Anzeige an den Enteigneten ergänzt durch eine Kopie des ihn betreffenden Ausschnitts des Werkplans. Sie
wird durch die kantonale Bau- und Umweltschutzdirektion direkt zugestellt. Die
10-tägige Frist für die Einreichung von Einsprachen und für die Anmeldung der
Entschädigungsforderungen und Angebote beginnt mit dem Erhalt der Anzeige. Diese Erklärungen sind bei der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen. *
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3 Dem zuständigen Gemeinderat ist auch in diesem Verfahren durch Zusendung je 1 Exemplars des Plans und der allgemeinen Grunderwerbstabelle vom
Enteignungsverfahren Kenntnis zu geben.
§ 42 d. Plangenehmigung
1 Der Gemeinderat übermittelt die eingegangenen Einsprachen und die Forderungsanmeldungen und Entschädigungsangebote der kantonalen Bau- und
Umweltschutzdirektion, unter Rücksendung aller Akten, ausser des Werkplans,
der bis nach Beendigung des Werks beim Gemeinderat verbleibt. *
2 Wenn keine Einsprachen eingegangen sind und öffentliche Interessen keine
Abänderung des Plans notwendig machen, genehmigt der Regierungsrat den
Werkplan. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht
(Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden. *
3 Der Regierungsrat gibt dem Präsidenten des Enteignungsgerichts vom Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens Kenntnis. *
§ 43 e. Werke von Einwohnergemeinden
1 Bei Projekten, welche durch eine Einwohnergemeinde durchgeführt werden
sollen, ist in entsprechender Weise nach Anordnung des Gemeinderats entweder das Planauflageverfahren oder das abgekürzte Verfahren durchzuführen.
2 Die Plangenehmigung erfolgt durch den Gemeinderat. Innert 10 Tagen nach
der Mitteilung des Entscheids an einen Einsprecher kann beim Regierungsrat
gegen den Entscheid des Gemeinderate Einsprache erhoben werden; der Regierungsrat entscheidet darüber endgültig4).
3 Die Kenntnisgabe an den Präsidenten des Enteignungsgerichts entsprechend
§ 42 Abs. 3 liegt dem Gemeinderat ob. *
§ 44 3. Verträge
1 Erklärungen, in welchen die Pflicht zur Duldung der Enteignung freiwillig und
vorbehaltlos anerkannt wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2 Streitigkeiten, welche aus solchen Erklärungen entstehen, entscheidet das
Enteignungsgericht endgültig. *
§ 45 4. Enteignungsbann – a. Verfügungsbeschränkung
1 Vom Tag der Zustellung der Anzeige gemäss den §§ 40 Âbs. 3 und 41 Abs. 2
an den Enteigneten dürfen über die Gegenstände der Enteignung ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen
oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.
4) Bei Bestimmungen, die Endgültigkeit von Entscheidungen des Regierungsrats vorsehen, namentlich wenn sie älter sind
als das Gesetz über die Rechtspfiege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen vom 22. Juni 1959/25. September 1972, befindet das Verwaltungsgericht in Würdigung aller Umstände, ob sie durch die Generalklausel des genannten
Gesetzes überholt sind.
14 410
2 Der Enteigner kann gegen Vorlegung einer Bescheinigung des Gemeinderats, dass der Enteignete diese Anzeige erhalten hat, und einer vom Gemeinderat beglaubigten Plankopie im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung
vormerken lassen.
3 Für die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Enteignungsbann gilt § 24.
§ 46 b. Entschädigung
1 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner
vollen Ersatz zu leisten.
2 Diese Entschädigung wird gleichzeitig mit der Enteignungsentschädigung
festgesetzt. Sind jedoch seit dem Beginn des Enteignungsbanns mehr als
2 Jahre verflossen, so kann der Enteignete jederzeit die Feststellung des
Schadens durch das Enteignungsgericht in einem besonderen Verfahren verlangen. *
3.2 Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 47 * 1. Allgemeine Bestimmung
1 Art und Höhe der Entschädigung werden durch das Enteignungsgericht festgesetzt. Dessen Entscheid kann sowohl vom Enteigner als auch vom Enteigneten an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht)
gemäss den §§ 73 ff. dieses Gesetzes weitergezogen werden. *
2 Ausserdem entscheidet das Enteignungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Enteigner und Enteignetem über die Nebenfolgen der Enteignung, wie zweckmässige Ausführungen von Anlagen auf enteigneten oder angrenzenden Grundstücken. Der Entscheid des Enteignungsgerichts hierüber ist
endgültig.
3 Sieht dieses Gesetz keine Spezialregelung vor, gelten für das Verfahren die
Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO)5). *
§ 48 * 2. Enteignungsgericht – a. Organisation
1 Das Enteignungsgericht bildet eine Abteilung des Steuer- und Enteignungsgerichts.
§ 49 * …
§ 50 3. Vorverfahren – a. Zweck
1 Das Vorverfahren steht unter der Leitung des Präsidenten des Enteignungsgerichts. *
5) SGS 271
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2 Es greift Platz, soweit eine Einigung über die Enteignungsentschädigung
nicht schon zustande gekommen ist (§ 79), und hat einerseits den Zweck, eine
gütliche Verständigung zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten herbeizuführen, andererseits die Grundlagen für die Verhandlung vor dem Enteignungsgericht zu schaffen. *
3 Der Präsident des Enteignungsgerichts soll dahin wirken, dass von der Enteignung betroffene Berechtigte, für welche die Ausrichtung einer Entschädigung nicht in Frage zu kommen scheint, auf die Teilnahme am Verfahren vor
dem Enteignungsgericht verzichten. *
4 Der Präsident des Enteignungsgerichts weist die Angelegenheit von Amtes
wegen an die zuständige Behörde zurück, wenn das vorausgegangene Bewilligungsverfahren derartige Mängel aufweist, dass die Rückweisung im Interesse
des Enteigneten als geboten erscheint. *
§ 51 b. Nachfrist für Forderungsanmeldung, Versäumnisfolgen
1 Der Präsident des Enteignungsgerichts setzt dem Enteigneten, welcher seine
Entschädigungsforderung nicht gemäss § 40 Abs. 4 bereits angemeldet hat, eine angemessene Nachfrist. Reicht der Enteignete innert dieser Nachfrist keine
Entschädigungsforderung ein oder stellt er kein Begehren um Durchführung einer mündlichen Vorverhandlung, wird er zur Hauptverhandlung des Enteignungsgerichts gleichwohl vorgeladen. Er verliert jedoch, unter Vorbehalt der
§§ 54 und 56, das Recht, Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen,
Ausdehnung der Enteignung oder Sachentschädigung zu verlangen. *
§ 52 c. Anmeldepflichtige und -berechtigte (Art. 37 und 38 Bundesgesetz)
1 Zur Anmeldung von Forderungen sind ausser dem Eigentümer die Mieter und
Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (§ 22) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstücke haften, sind nicht
anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzug
des Nutzniessungsgegenstands entstehe Schaden (§ 23).
2 Soweit die enteigneten Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben
oder offenkundig sind, werden sie vom Enteignungsgericht auch ohne Anmeldung geschätzt. *
§ 53 d. Mieter und Pächter
1 Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht
im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon
ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige gemäss den §§ 40 und 41 und der Fristansetzung gemäss § 51 Mitteilung zu machen.
16 410
2 Für die Mieter und Pächter läuft die Eingabefrist erst vom Zeitpunkt ihrer Benachrichtigung durch Vermieter und Verpächter, endigt aber spätestens 5Tage
nach der den Vermietern oder Verpächtern gesetzten Eingabefrist.
3 Vermieter und Verpächter haften ihren Mietern und Pächtern für den Schaden, der ihnen aus der Unterlassung der in Abs. 1 vorgeschriebenen Mitteilung
entsteht.
§ 54 e. Ausschluss von Versäumnisfolgen
1 Auch nach Ablauf der Fristen des § 51 oder 53 können Minderwerts- und Inkonvenienzforderungen und Begehren auf Ausdehnung der Enteignung oder
Sachentschädigung noch bis zur Schlussbegehung (§ 70) gestellt werden,
wenn der Enteignete glaubhaft macht, dass er sich trotz Anwendung der zumutbaren Sorgfalt über die Auswirkungen der Enteignung aufgrund des Werkplans nicht im Klaren gewesen sei.
2 Entschädigungsforderungen können überdies auch nach der Durchführung
des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn:
a. ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die
Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse
unmöglich war;
b. der Bestand eines Rechts dem Berechtigten nachweislich erst später zur
Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten
Plan und Verzeichnis ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird;
c. eine vorher nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des
Werks oder als Folge seines Gebrauchs einstellt.
3 Die Entschädigungsforderungen gemäss Abs. 2 sind jedoch, bei Folge der
Verwirkung, innert 30 Tagen, nachdem der Forderungsberechtigte vom Bestand oder von der Inanspruchnahme des Rechts oder von der Schädigung
Kenntnis erhalten hat, beim Präsidenten des Enteignungsgerichts geltend zu
machen. Im Falle des Bst. a beginnt die Frist mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen (Art. 41 Bundesgesetz). *
§ 55 f. Antwort des Enteigners
1 Der Präsident des Enteignungsgerichts stellt dem Enteigner die Eingabe des
Enteigneten zur Vernehmlassung zu. *
2 Nimmt der Enteigner die Forderung des Enteigneten an und wird der Enteignete dadurch nicht offensichtlich benachteiligt (§ 68 Abs. 2), so schreibt das
Enteignungsgericht das Verfahren als erledigt ab. Es gibt dem Grundbuchamt
gleichzeitig mit der Mitteilung allfälliger Entscheide vom Zustandekommen der
Einigung Kenntnis. *
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§ 56 g. Mündliche Vorverhandlung – aa. Voraussetzungen
1 Auch wenn kein Enteigner ein dahingehendes Gesuch gestellt hat, kann der
Präsident des Enteignungsgerichts nach Durchführung des Verfahrens gemäss
den Bestimmungen der §§ 51–53 von sich aus für einzelne oder für alle Enteigneten eine mündliche Vorverhandlung anordnen, wenn ihm dieses Vorgehen
zweckmässig erscheint, vor allem wenn: *
a. die Aussicht besteht, dass in dieser Verhandlung eine Verständigung zwischen den Parteien erzielt werden kann;
b. er sie für die Vorbereitung der Hauptverhandlung als notwendig erachtet;
c. ihm die Gefahr zu bestehen scheint, dass ein Enteigneter aus Unerfahrenheit usw. in seinen Ansprüchen geschmälert werden könnte.
§ 57 bb. Folgen des Ausbleibens
1 Dem Enteigner oder dem Enteigneten, der zur Vorverhandlung nicht erscheint, kann durch den Präsidenten ein Teil der Kosten dieses Verfahrens
auferlegt werden.
2 Erscheinen von mehreren Enteigneten nicht alle zur Verhandlung, so kann
diese unter den Anwesenden trotzdem durchgeführt werden.
§ 58 cc. Verhandlungsprotokoll
1 Der Vorverhandlung des Präsidenten wohnt der Gerichtsschreiber des Enteignungsgerichts bei. *
2 Dieser führt über die Verhandlung ein Protokoll, das enthalten muss:
a. die Namen der erschienenen Beteiligten;
b. die gestellten Anträge und Begehren mit kurzer Begründung;
c. die Vereinbarungen und die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte. Diese Erklärungen müssen von
den Parteien unterzeichnet sein;
d. * die Unterschriften des Präsidenten und des Gerichtsschreibers des Enteignungsgerichts.
3 Die Vorverhandlung soll, sofern es als zweckmässig erscheint, auf dem zu
enteignenden Grundstück oder in dessen Nähe stattfinden.
§ 59 h. Schriftenwechsel
1 Der Präsident des Enteignungsgerichts kann anstelle oder neben der mündlichen Vorverhandlung die Verhältnisse auch auf dem Wege eines Schriftenwechsels abzuklären versuchen. *
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§ 60 i. Wirkung von Vereinbarungen – aa. Im Allgemeinen
1 Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll, vorbehalten § 68 Abs. 2, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids des Enteignungsgerichts zu. *
§ 61 bb. Für Nebenberechtigte
1 Bleiben gehörig geladene Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte an der Verhandlung aus, so ist der Eigentümer berechtigt, über die
Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen.
Das Protokoll hat darüber Aufschluss zu geben, wenn ein Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigter zur Vorverhandlung geladen worden, jedoch nicht erschienen ist.
2 Eine im schriftlichen Verfahren vom Eigentümer abgeschlossene Vereinbarung, die zu einem Verlust eines der genannten Nebenberechtigten führt, ist für
diesen nur verbindlich, wenn er sie durch schriftliche Erklärung anerkannt oder
nicht innert 10 Tagen, nachdem ihm die Vereinbarung durch den Präsidenten
des Enteignungsgerichts bekanntgegeben worden ist, die Durchführung des
Schätzungsverfahrens verlangt hat. *
3 Für die ausserhalb des Verfahrens, aber nach Einleitung des Enteignungsverfahrens zustandegekommenen Verständigungen gilt § 79.
§ 62 4. Hauptverfahren vor I. Instanz – a. Ladung zur Hauptverhandlung; Säumnisfolgen
1 Die mündliche Hauptverhandlung soll auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder in dessen Nähe stattfinden. Enteignete und Enteigner
sind dazu mindestens 7 Tage vorher zu laden.
2 Die Parteien sind in der Vorladung darauf aufmerksam zu machen, dass das
Gericht seinen Entscheid auch gegenüber den an der Verhandlung ausbleibenden Parteien fällen kann.
§ 63 b. Insbesondere Grundpfandberechtigte usw.
1 Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur
dann vorgeladen, wenn sie mit einer amtlichen oder ausseramtlichen Verständigung nicht einverstanden sind und innert nützlicher Frist die Durchführung
des Verfahrens verlangt haben (§§ 61 und 79); sie können jedoch an der Verhandlung teilnehmen und, sofern sie an der Festsetzung der Entschädigung
ein nachweisliches Interesse haben, auch Anträge stellen (§ 23) (Art. 67 Abs. 3
Bundesgesetz).
§ 64 c. Beweisverfahren
1 Das Gericht lässt sich von den Parteien die nötigen Aufschlüsse über den
Wert der abzutretenden Rechte geben. *
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2 Es hat sich darüber durch Auszüge aus den öffentlichen Büchern oder durch
Einsichtnahme in dieselben, durch Augenschein und durch andere geeignete
Nachforschungen auch selbst Gewissheit zu verschaffen. Es kann Sachverständige und Zeugen einvernehmen; es gelten dafür sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung6). *
§ 65 d. Zuständigkeit für Vorfragen (Art. 69 Bundesgesetz)
1 Wird der Bestand des Rechts, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur
Klageerhebung beim örtlich zuständigen Zivilkreisgericht, unter Umgehung der
friedensrichterlichen Instanz, angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Der Richter hat in
diesem Fall im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Auf Begehren einer
Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. *
2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid
auch über den Bestand des Rechts dem Enteignungsgericht anheimstellen. In
diesem Falle untersteht der Entscheid auch in dieser Beziehung dem Weiterzug an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht). *
§ 66 e. Doppelte Schätzung – aa. Bei nachgehenden Belastungen
(Abs. 1 und 2 = Art. 70 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)
1 Grundpfand- und Grundlastberechtigte, die nach § 20 Abs. 3 die Schätzung
der Grundstücke ohne Berücksichtigung der nachgehenden beschränkten
dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte verlangen wollen, haben ein
solches Begehren spätestens bei der Hauptverhandlung zu stellen.
2 Das Enteignungsgericht hat in diesem Falle den Grundstückwert sowohl mit
Berücksichtigung dieser Rechte als auch ohne sie zu schätzen. *
3 Soweit die im Rang nachgehenden dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte durch die Schätzung, bei welcher sie nicht berücksichtigt werden,
nicht gedeckt sind, kann für sie doch eine nach billigem Ermessen festgesetzte
Entschädigung ausgerichtet werden, wenn nach den Umständen angenommen
werden kann, dass ihre Ausübung durch den Berechtigten ohne die Enteignung in absehbarer Zeit nicht gefährdet gewesen wäre.
§ 67 bb. Bei Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Abs. 1 =
Art. 71 Bundesgesetz)
1 Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so hat das Enteignungsgericht sowohl die bei Teilenteignung als auch bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen.
2 Auf die Ausdehnung kann der Enteignete innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichten.
6) SR 272
20 410
§ 68 * f. Entscheid des Enteigungsgerichts – aa. Verhandlungsgrundsatz
1 Das Enteigungsgericht ist bei seinen Entscheiden an die Anträge der Parteien
nicht gebunden.
2 Die während des bisherigen Verfahrens zustandegekommenen Verienbarungen unterliegen seiner Genehmigung. Es kann die Entschädigungen unabhängig von einer solchen Vereinbarung festsetzen, wenn der Enteignete durch diese offensichtlich benachteiligt würde.
§ 69 bb. Inhalt des Entscheids
1 Wenn eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche noch nicht möglich ist, hat der Entscheid des Enteignungsgerichts anzugeben, welchen Teil der Entschädigung für den Wert des abgetretenen Landes
der Enteigner vorläufig zu bezahlen hat; in der Regel sind vorläufig 90 % der
nach den Massen des aufgelegten Plans sich ergebenden Entschädigung zu
entrichten. *
2 Wo es dem Enteignungsgericht nicht möglich ist, eine Minderwerts- oder Inkonvenienzentschädigung vor der Durchführung des Werks abschliessend zu
beurteilen, setzt es nach freiem Ermessen fest, welcher Teil dieser Entschädigung vor dem Vollzug der Enteignung zu entrichten ist. *
3 Das Enteignungsgericht kann den Enteigner, wo es die Interessen des Enteigneten als geboten erscheinen lassen, zu einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Mehrbeträge anhalten. Die Mehranforderungen, welche dem
Enteigneten im endgültigen Entscheid des Enteignungsgerichts (§ 70) zugesprochen werden, sind entsprechend den Bestimmungen der §§ 26 und 28 zu
verzinsen. *
4 Die Rechtswirkung, die in § 27 an die Zahlung des Enteigners geknüpft ist,
tritt mit der Entrichtung der nach den §§ 69 und 73 festgesetzten Entschädigung ein.
§ 70 cc. Endgültige Entscheide («Schlussbegehung»)
1 Die nach § 69 gefällten Entscheide des Enteignungsgerichts und die entsprechenden Entscheide des Kantonsgerichts unterliegen dem Vorbehalt der nochmaligen Überprüfung nach Beendigung des Werks. Soweit nicht Änderungen
im Ausmass der Enteignung oder Umstände, welche im Zeitpunkt des Entscheids noch nicht gegeben oder nicht vorauszusehen waren oder deren Wirkungen noch nicht abgeschätzt werden konnten, Änderungen oder Ergänzungen der gemäss den §§ 69 und 73 getroffenen Entscheide notwendig machen,
können sie nicht mehr abgeändert werden. *
2 Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 62 ff.
21 410
§ 71 * g. Verfahrenskosten und Parteientschädigung vor 1. Instanz
1 Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren trägt die Enteignerin
oder der Enteigner.
2 Die Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts
trägt die Enteignerin oder der Enteigner. Wenn die enteignete Partei nicht oder
nur teilweise obsiegt, kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung
ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 72 h. Mitteilung der Entscheide
1 Die Entscheide sind den Parteien mit einer Begründung schriftlich zuzustellen; die Zustellung soll innert einer Frist von 4 Wochen, vom Tage der letzten
Verhandlung an gerechnet, erfolgen.
§ 73 5. Verfahren vor 2. Instanz – a. Weiterzug *
1 Soweit ein Entscheid des Enteignungsgerichts vom Gesetz nicht als endgültig
bezeichnet wird, kann er an das Kantonsgericht weitergezogen werden. *
2 Der Entscheid hat jeweils eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
§ 74 * b. Formalien
1 Der Weiterzug hat innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung
(VPO)7).
2 Das Kantonsgericht entscheidet ebenfalls über Beschwerden wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtshilfe.
§ 75 * c. Parteibegehren
1 Die Parteien sind an ihre im Verfahren vor 1. Instanz gestellten Rechtsbegehren gebunden; vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von § 54 dieses Gesetzes.
§ 76 * …
§ 77 * …
§ 78 * …
7) SGS 271
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§ 79 6. Verständigung ausserhalb des Verfahrens
1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb des Verfahrens zustandegekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu
ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und der Genehmigung durch das
Enteignungsgericht (§ 68 Abs. 2). *
2 Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen
persönlich durch Anzeige des Präsidenten des Enteignungsgerichts zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 10 Tagen die

## § 8 Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben. * {#par_8}

7. Beschwerde
1 Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts und Beschwerden gegen einzelne Verfügungen des Präsidenten sind vor der materiellen Entscheidung zu behandeln. *
2 Weist das Enteignungsgericht diese Einwendungen und Beschwerden ab, so
können sie nur mit der Hauptsache dem Kantonsgericht vorgebracht werden. *
3 Kann die Hauptsache nicht an das Kantonsgericht weitergezogen werden
oder handelt es sich um Verfügungen und Entscheide im Vollzugsverfahren, so
können die Parteien innert einer Frist von 10 Tagen nach dem Entscheid des
Enteignungsgerichts gegen dessen Zuständigkeit und wegen wesentlicher
Mängel im Verfahren beim Kantonsgericht Beschwerde erheben. Das zuständige Abteilungspräsidium des Kantonsgerichts kann der Beschwerde von Amtes
wegen oder auf Antrag einer Partei aufschiebende Wirkung erteilen. *
4 ... *
5 ... *
§ 81 8. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1 Der Enteigner, der Enteignete oder der mit einem Vorteilsbeitrag Belastete
kann jede versäumte Handlung nachholen, wenn er nachweist, dass er sie wegen eines unabwendbaren und unverschuldeten Hindernisses unterlassen hat,
und wenn er innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei derjenigen Instanz, gegenüber welcher die Handlung hätte erfolgen sollen, schriftlich und
mit einer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt hat.
2 Im Plangenehmigungsverfahren ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zugunsten eines Enteigneten dann nicht mehr zulässig, wenn das Werk
bereits so weit vorgeschritten ist, dass eine Abänderung der Pläne nicht ohne
unverhältnismässige Kosten möglich wäre.
3 Für die nachträgliche Anmeldung von Entschädigungsforderungen insbesondere gilt § 54.
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4 Über die Zulassung des Gesuchs entscheidet im Plangenehmigungsverfahren der Regierungsrat, unter Vorbehalt des Weiterziehungsrechts gemäss
§ 42 Abs. 2. Im Verfahren auf Festsetzung der Entschädigung entscheidet diejenige Behörde, bei welcher das Gesuch einzureichen ist; sofern das Kantonsgericht nicht selbst urteilende Instanz ist, kann der Entscheid durch Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) weitergezogen werden. *
3.3 Vollzug der Enteignung
§ 82 1. Bezahlung der Entschädigung (§ 26) – a. Ort der Bezahlung
für Geldleistungen
1 Alle Enteignungsentschädigungen sind zuhanden des Berechtigten bei
demjenigen Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt.
Gleichzeitig sind die Urkunden über die rechtskräftig festgesetzten Entschädigungen vorzulegen.

## Art. 9 § 83 b. Anstände und Verzug bei Geldleistungen ( {#art_9}

Bundesgesetz)
1 Das Grundbuchamt benachrichtigt den Enteigneten von der Zahlung, mit der
Anzeige, dass, wenn nicht innert 10 Tagen gegen deren Richtigkeit Einsprache
erhoben wird, das Verteilungsverfahren eingeleitet wird.
2 Einsprachen werden dem Präsidium des Enteignungsgerichts, in den Fällen,
in welchen das Kantonsgericht die Angelegenheit materiell behandelt, dem zuständigen Abteilungspräsidium des Kantonsgerichts zum endgültigen Entscheid überwiesen. Bis zum Entscheid bleibt die Verteilung aufgeschoben. *
3 Die Entschädigungen für Inkonvenienzen (§ 19 Abs. 1 Bst. c) und die Entschädigungen an Mieter und Pächter sind sofort unmittelbar an die Berechtigten auszuzahlen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn nur ein einziger Berechtigter vorhanden ist.
4 Für den Verzug mit Geldleistungen gilt § 26.
§ 84 c. Anstände und Verzug bei anderen als Geldleistungen (Abs. 1
und 2 = Art. 88 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz)
1 Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident des Enteignungsgerichts dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass sonst die Arbeiten vom Be -
rechtigten selbst auf Rechnung des Pflichtigen erstellt werden können. In diesem Falle kann der Berechtigte vom Enteigner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Streitfall durch den Präsidenten des Enteignungsgerichtes festgesetzt wird. *
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2 Das Enteignungsgericht setzt im Streitfall die Vergütung fest für Arbeiten, die
der Berechtigte selbst ausgeführt hat, und für den Schaden aus dem Verzug. *
3 Streitigkeiten darüber, ob die angebotene Leistung dem Entscheid des Enteignungsgerichts oder des Kantonsgerichts entspricht, entscheidet endgültig
das Enteignungsgericht, in denjenigen Fällen, in welchen das Kantonsgericht
die Entschädigungsfrage materiell behandelt hat, das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht). *
§ 85 2. Rechtserwerb – a. Vermessung und grundbuchliche Behandlung (Art. 93 Abs. 1 Bundesgesetz)
1 Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung
und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch
Enteignung im Grundbuch eingetragen werde (§ 69 Abs. 4).
§ 86 b. Steuern und Gebühren (Art. 92 Bundesgesetz)
1 Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handänderungssteuern, sondern nur Kanzleigebühren erhoben werden; sie sind vom
Enteigner zu tragen.
§ 87 3. Verteilung der Entschädigung – a. Allgemeines
1 Bei der Auszahlung der Entschädigungen hat der Grundbuchverwalter dafür
zu sorgen, dass kein Berechtigter in seinen schützenswerten Interessen verletzt wird; er ist dabei an allfällige in den Entscheiden des Enteignungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtes enthaltene Anordnungen gebunden. *
2 Können sich die in Betracht kommenden Berechtigten über die Verteilung
nicht einigen, so trifft der Grundbuchverwalter die ihm als angemessen erscheinenden Massnahmen. Er ist befugt, einem Ansprecher Frist zur Klage beim
örtlich zuständigen Zivilkreisgericht, unter Umgehung der friedensrichterlichen
Instanz, zu setzen mit der Androhung, dass bei Nichteinhalten der Klagefrist
die Verteilung in der von ihm vorgesehenen Weise erfolgen werde. Er kann bei
der Verteilung, soweit ihm das tunlich erscheint, entsprechend den Bestimmungen der Art. 95 ff. des eidgenössischen Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 19308) vorgehen. *
§ 88 b. Insbesondere Pfandgläubiger
1 Kommt ein Pfandgläubiger bei der Verteilung der Entschädigung für eine
Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm eine
diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Kraft einer
gerichtlichen Schuldanerkennung.
8) SR 711
25 410
2 Die auf nicht eingereichte Pfandtitel entfallenden Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank als
kantonaler Depositenanstalt hinterlegt. Ein Überschuss wird dem Enteigneten
ausgehändigt (Art. 100 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz).
§ 89 c. Grundbuch- und Titelbereinigung
1 Das Grundbuchamt nimmt nach der Verteilung die notwendig gewordenen
Abänderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die
Entkräftung der Pfandtitel vor.
2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen und den Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung und, wenn deren Name und Wohnort
bekannt sind, auch durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht, mit
der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.
4 Erschliessungsabgaben *
§ 90 * I. Arten
1 Diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, können zu einer angemessenen
Beitragsleistung an das Werk herangezogen werden.
2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, können zur Leistung von Gebühren und
anderen Abgaben herangezogen werden, insbesondere einmalige Anschlussgebühren sowie Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Wasser, Abwasser und Gross-Gemeinschaftsantennenanlagen (GGA).
3 Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe sind in einem Gesetz bzw. Reglement festzulegen.
§ 91 * …
§ 92 * Ia. Fälligkeit
1 Kanton und Gemeinden machen die Erschliessungsabgaben frühestens geltend:
a. die Vorteilsbeiträge nach Fertigstellung des Erschliessungswerks;
b. die Anschlussgebühren beim Anschluss an das Erschliessungswerk.
26 410
2 Bei denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern, gegen die im Zusammenhang mit
dem Erschliessungswerk ein Enteignungsverfahren durchgeführt wird, ist die
Geltendmachung eines angemessenen Teils oder gegebenenfalls der ganzen
Enteignungsentschädigung auf Antrag des Enteigners bis zur Festsetzung des
Vorteilsbeitrags aufzuschieben.
3 Soweit die Regelung gemäss Abs. 2 im einzelnen Fall zu einer unbilligen
Schlechterstellung des Enteigneten gegenüber den anderen Beitragspflichtigen
führt, kann dem Enteigneten trotz des Hinausschiebens der Geltendmachung
die Verzinsung der ganzen Enteignungsentschädigung von dem in § 26 festgesetzten Zeitpunkt an zugebilligt werden.
§ 93 II. Verträge
1 Verträge, in denen die Verpflichtung zur Leistung eines Vorteilsbeitrags freiwillig übernommen wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2 Sie fallen dahin, wenn die Korrektionspläne gegenüber den zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung vorliegenden eine nicht vorausgesehene wesentliche Änderung erfahren. Sie sind ausserdem für den Belasteten unverbindlich,
wenn er darin eine Leistung versprochen hat, welche in einem offenbaren
Missverhältnis zu den ihm aus dem Erschliessungswerk erwachsenen Vorteilen steht, sofern die Gültigkeit der Verpflichtung vom Belasteten innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung angefochten wird. *
§ 94 * III. Gesetzliches Pfandrecht
1 Für die an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlenden Vorteilsbeiträge
bzw. Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren an öffentliche Erschliessungswerke besteht ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das neben anderen gesetzlichen Pfandrechten den übrigen vorgeht.
§ 95 * IV. Untergang des Anspruchs
1 Die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren gehen unter, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert 2 Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden.
2 Macht ein Gesetz oder Reglement die Erhebung der Abgabe von der unmittelbaren Beteiligung eines Grundstücks an einem Erschliessungswerk, wie
vom Anschluss an eine bestehende Kanalisation, abhängig, beginnt diese Frist
erst in dem Moment zu laufen, in welchem die Beteiligung vollzogen ist.
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§ 96 * V. Verfahren
1 Der Kanton und die Gemeinden erheben die Vorteilsbeiträge bzw. Erschliessungsbeiträge, die Anschlussgebühren und die übrigen Gebühren durch Verfügung.
2 Wird für das Erschliessungswerk ein Planauflageverfahren durchgeführt,
kann die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt werden.
3 Der Kostenverteilplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
4 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage sowie auf die voraussichtliche Höhe ihres
Vorteilsbeitrags bzw. Erschliessungsbeitrags aufmerksam zu machen.
§ 96a * Beschwerde und Klage
1 Beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, können
die Betroffenen Beschwerde erheben gegen:
a. Verfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt;
b. aufgelegte Kostenverteilpläne während der Auflagefrist.
2 Das Steuer- und Enteignungsgericht beurteilt auf Klage hin Streitigkeiten aus
öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben.
3 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO)9).
4 Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden innert
10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.
5 Kostenentscheide können die Gemeinden nicht selbständig anfechten.
5 Besondere Entschädigungsfälle
§ 97 * 1. Entschädigungen ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren
1 Entschädigungsansprüche, die gegen den Kanton oder eine Gemeinde für Inanspruchnahme von Land usw. erhoben werden, ohne dass ein eigentliches
Enteignungsverfahren vorausgegangen ist, werden vom Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, beurteilt. *
2 Derartige Ansprüche sind innert einer Frist von 6 Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, klageweise geltend zu machen. Diese
Frist kann durch schriftliche Abrede der Parteien erstreckt werden.
9) SGS 271
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3 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO)10). Vorbehalten bleibt Abs. 4. *
4 Wird ein Entschädigungsanspruch zugesprochen, ist für die Verfahrenskosten
und die Parteientschädigung § 71 anwendbar. *
§ 98 II. Andere Aufgaben des Enteignungsgerichts
1 Sind dem Enteignungsgericht durch andere Gesetze Aufgaben übertragen,
so gelten für sie, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, sinngemäss die
Bestimmungen dieses Gesetzes. *
2 Die Weiterziehung an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) bleibt vorbehalten, soweit der Entscheid des Enteignungsgerichts nicht als endgültig bezeichnet ist. *
6 Zuständigkeit des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung
Enteignungsgericht *
§ 98a * Spruchkompetenz
1 Die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht behandelt Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.– nicht übersteigt. *
1bis Die Dreierkammer der Abteilung Enteignungsgericht behandelt Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.– nicht übersteigt. *
2 Die Fünferkammer behandelt Streitigkeiten mit höherem Streitwert.
3 Bei komplexem Sachverhalt oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann die präsidierende Person Streitigkeiten gemäss Abs. 1 der Dreierkammer zur Beurteilung überweisen. *
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 99 * Berechnung der Fristen
1 Für die Berechnung der Fristen dieses Gesetzes gilt das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)11).
10) SGS 271
11) SGS 170
29 410

## § 10 {#par_10}

Zeitliche Geltung
1 Das Gesetz findet auf alle Enteignungen Anwendung, für die nach Massgabe
des bisherigen Rechts das Schätzungsverfahren noch nicht angehoben ist. Mit
Zustimmung beider Parteien können aber auch Enteignungsfälle, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits hängig sind, dem von diesem geregelten Verfahren unterstellt werden.
§ 101 Aufhebung widersprechender Bestimmungen
1 Sofern in geltenden Gesetzen ein Enteignungsverfahren oder Vorteilsbeiträge
vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieses
nicht die Geltung anderer Bestimmungen vorbehält.
2 Vorbehalten bleiben insbesondere auch die besonderen Bestimmungen über
die Felderregulierung, über die Umlegung von Baugebieten, über die Bebauungspläne und über das Durchleitungsrecht gemäss § 116 des Baugesetzes
vom 15. Mai 1941.
§ 102 Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
1 § 100 Ziffer 8 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch erhält folgende
Fassung: ...12)
§ 103 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Im Falle seiner Annahme
durch das Volk setzt der Landrat den Tag seines Inkrafttretens fest.13)
12) Hinfällig mit Beschluss und Inkrafttreten des EG ZGB vom 16. November 2006 (GS 36.0153).
13) In Kraft seit 1. Januar 1951.
30 410
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.06.1950 01.01.1951 Erlass Erstfassung GS 20.169
08.05.1967 01.01.1968 § 50 Abs. 1 geändert GS 23.503
08.05.1967 01.01.1968 § 50 Abs. 2 geändert GS 23.503
08.05.1967 01.01.1968 § 14 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 15 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 25 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 28 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 28 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 28 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 28 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 28 Abs. 5 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 35 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 35 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 38 totalrevidiert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 40 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 42 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 43 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 44 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 46 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 47 totalrevidiert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 50 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 50 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 50 Abs. 4 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 51 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 51 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 51 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 51 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 52 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 54 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 55 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 55 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 55 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 56 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 56 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 58 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 58 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 58 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 58 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 23.505
31 410
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.05.1967 01.01.1968 § 59 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 59 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 60 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 60 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 61 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 64 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 65 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 66 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 68 totalrevidiert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 69 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 69 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 69 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 69 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 69 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 75 totalrevidiert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 76 aufgehoben GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 77 aufgehoben GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 78 aufgehoben GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 79 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 79 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 80 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 80 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 80 Abs. 4 aufgehoben GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 80 Abs. 5 aufgehoben GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 84 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 87 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 87 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 97 totalrevidiert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 98 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 73 Titel geändert GS 34.208
08.05.1967 01.01.1968 § 84 Abs. 1 geändert GS 34.208
08.01.1998 01.01.1999 § 14 Abs. 1 geändert GS 33.333
08.01.1998 01.01.1999 § 98 Abs. 2 geändert GS 33.333
22.02.2001 01.04.2002 § 42 Abs. 2 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 47 Abs. 1 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 48 totalrevidiert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 49 aufgehoben GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 65 Abs. 2 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 70 Abs. 1 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 73 Abs. 1 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 74 totalrevidiert GS 34.208
32 410
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.02.2001 01.04.2002 § 80 Abs. 2 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 80 Abs. 3 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 81 Abs. 4 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 83 Abs. 2 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 84 Abs. 3 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 98 Abs. 2 geändert GS 34.208
22.03.2007 01.07.2007 § 71 totalrevidiert GS 36.131
22.03.2007 01.07.2007 Titel 6 eingefügt GS 36.131
22.03.2007 01.07.2007 § 98a eingefügt GS 36.131
24.01.2008 01.05.2008 § 47 Abs. 3 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 Titel 4 geändert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 90 totalrevidiert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 91 aufgehoben GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 92 totalrevidiert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 93 Abs. 2 geändert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 94 totalrevidiert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 95 totalrevidiert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 96 totalrevidiert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 96a eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 97 Abs. 1 geändert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 97 Abs. 3 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 97 Abs. 4 eingefügt GS 36.579
12.03.2009 01.01.2011 § 99 totalrevidiert GS 37.107
23.09.2010 01.01.2011 § 64 Abs. 2 geändert GS 37.264
22.03.2012 01.04.2014 § 65 Abs. 1 geändert wg GS 38.37
22.03.2012 01.04.2014 § 87 Abs. 2 geändert wg. GS 38.37
13.02.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 39 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 40 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 40 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
17.05.2018 01.01.2019 § 98a Abs. 1 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 98a Abs. 1bis eingefügt GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 98a Abs. 3 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.069
33 410
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.06.1950 01.01.1951 Erstfassung GS 20.169
§ 14 Abs. 1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.333
§ 14 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 15 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 25 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 28 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 28 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 28 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 28 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 28 Abs. 5 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 35 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 35 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 37 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 38 08.05.1967 01.01.1968 totalrevidiert GS 23.505
§ 39 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 40 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 40 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 40 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 41 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 41 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 42 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 42 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 42 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 43 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 44 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 46 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 47 08.05.1967 01.01.1968 totalrevidiert GS 23.505
§ 47 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 47 Abs. 3 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 48 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.208
§ 49 22.02.2001 01.04.2002 aufgehoben GS 34.208
§ 50 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.503
§ 50 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.503
§ 50 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 50 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 50 Abs. 4 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 51 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 51 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
34 410
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 51 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 51 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 52 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 54 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 55 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 55 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 55 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 56 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 56 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 58 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 58 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 58 Abs. 2, Bst. d. 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 58 Abs. 2, Bst. d. 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 59 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 59 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 60 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 60 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 61 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 64 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 64 Abs. 2 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.264
§ 65 Abs. 1 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg GS 38.37
§ 65 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 65 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 66 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 68 08.05.1967 01.01.1968 totalrevidiert GS 23.505
§ 69 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 69 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 69 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 69 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 69 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 70 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 71 22.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert GS 36.131
§ 73 08.05.1967 01.01.1968 Titel geändert GS 34.208
§ 73 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 74 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.208
§ 75 08.05.1967 01.01.1968 totalrevidiert GS 23.505
§ 76 08.05.1967 01.01.1968 aufgehoben GS 23.505
§ 77 08.05.1967 01.01.1968 aufgehoben GS 23.505
§ 78 08.05.1967 01.01.1968 aufgehoben GS 23.505
§ 79 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 79 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
35 410
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 80 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 80 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 80 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 80 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 80 Abs. 4 08.05.1967 01.01.1968 aufgehoben GS 23.505
§ 80 Abs. 5 08.05.1967 01.01.1968 aufgehoben GS 23.505
§ 81 Abs. 4 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 83 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 84 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 34.208
§ 84 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 84 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 87 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 87 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 87 Abs. 2 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37
Titel 4 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 90 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 91 24.01.2008 01.05.2008 aufgehoben GS 36.579
§ 92 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 93 Abs. 2 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 94 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 95 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 96 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 96a 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 97 08.05.1967 01.01.1968 totalrevidiert GS 23.505
§ 97 Abs. 1 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 97 Abs. 3 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 97 Abs. 4 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 98 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 98 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.333
§ 98 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
Titel 6 22.03.2007 01.07.2007 eingefügt GS 36.131
§ 98a 22.03.2007 01.07.2007 eingefügt GS 36.131
§ 98a Abs. 1 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 98a Abs. 1bis 17.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.069
§ 98a Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 99 12.03.2009 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.107
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
Anhang 1 17.05.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.069
Erlasstitel Gesetz über die Enteignung
SGS-Nr. 410
GS-Nr. 20.169
Erlassdatum 19. Juni 1950
In Kraft seit 1. Januar 1951
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
17.05.2018 2018.069 01.01.2019 LRV 2017-115
13.02.2014 2014.067 01.01.2015 LRV 2013-198
22.03.2012 38.37 01.04.2014 wg. Entlastungspaket 12/15
23.09.2010 37.256 01.01.2011 mit EG ZPO
12.03.2009 37.85 01.01.2011 mit EG StPO
24.01.2008 36.579 01.05.2008 LRV 2007-129
22.03.2007 36.131 01.07.2007
22.01.2001 34.208 01.04.2002 LRV 2000-090
08.01.1998 33.333 01.01.1999 LRV 1993-308
08.05.1967 23.505 01.01.1968
