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title: "Gebuehrentarif polizeiinspektorat"
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provisions: 6
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# Gebuehrentarif polizeiinspektorat

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Nebst den nachfolgend aufgeführten Gebühren sind jeweils auch
die Auslagen (Reisekosten, Post- und Telefontaxen, Fotokopien
usw.) zu verrechnen.

## Art. 2 {#art_2}

Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse (Bedeutung des
Geschäftes, Zeitaufwand usw.) festzusetzen.

## Art. 3 {#art_3}

In ausserordentlichen Fällen können die Höchstgebühren um
100% überschritten werden, soweit sie nicht durch staatliche
Vorschriften festgelegt sind.

## Art. 4 {#art_4}

Die mit einem Stern (*) bezeichneten Positionen sind Ansätze, die
in kantonalen Gesetzen, Verordnungen, Dekreten und Weisungen
geregelt sind.

## Art. 5 {#art_5}

Werden staatliche Gebühren abgeändert, so gelten die neuen Vorschriften sinngemäss auch für den vorliegenden Gebührentarif.

## Art. 6 {#art_6}

Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Alle ihm
widersprechenden Tarife und sonstigen Vorschriften über den
Gebührenbezug werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
553.11 Gebührentarif für das Polizei-Inspektorat Köniz
1. Einwohnerdienste 1
Minimum Maximum fest
1.1-1.9 … 2
1.10 Wohnsitz- und andere Bescheinigungen für
Ausländerinnen und Ausländer ohne Bezug zur
Ausländergesetzgebung 3
1.11-1.16 … 4
1 Überschrift Fassung vom 23. März 2016
2 Aufgehoben am 23. März 2016
3 Fassung vom 23. März 2016
4 Aufgehoben am 23. März 2016
Gebührentarif für das Polizei-Inspektorat Köniz 553.11
2. Auskunftswesen, Adresslieferungen 5
Minimum Maximum fest
2.1 Auskünfte am Schalter, pro Auskunft 6 6.00
2.2 Schriftliche Auskünfte unter Beilage von
Marken, pro Auskunft 7 8.00
2.3 Schriftliche Auskünfte gegen Rechnung,
pro Auskunft 8.00
zuzüglich Rechnung 8 3.00
2.4-2.6 … 9
2.7 Periodische Adresslieferungen an
- politische Parteien
pauschal pro Jahr
- Evangelisch reformierte Landeskirche Köniz
umfassend:
- Führen des Kirchenstimmregisters
- Ermitteln und Erstellen der Stimmrechtsbescheinigungen vor Abstimmungen und Wahlen
- Druck und Versand der Kirchenstimmkarten
- Druck und Versand der Zu- und
Wegzüger und der Mutationen, getrennt
nach Pfarrämter
pro stimmberechtigte Person und Jahr 10
- … 11
- … 12
- … 13
- … 14
50.00
-.35
5 Überschrift Fassung vom 23. März 2016
6 Fassung vom 23. März 2016
7 Fassung vom 23. März 2016
8 Fassung vom 23. März 2016
9 Aufgehoben am 23. März 2016
10 Fassung vom 23. März 2016
11 Aufgehoben am 23. März 2016
12 Aufgehoben am 23. März 2016
13 Aufgehoben am 23. März 2016
14 Aufgehoben am 23. März 2016
553.11 Gebührentarif für das Polizei-Inspektorat Köniz
- Verschiedene
(Pfarrkreise, Quartierleiste,
Ortsvereine usw.)
pro Adresse
pro Adresse mit Etikette 15
-.25
-.50
3. Handels- und Gewerbepolizei
3.1 Zeugnis zum Gesuch um Erteilung, Erneuerung
oder Übertragung oder eines
Gastwirtschaftspatentes:
Übertragung / Erneuerung
Neuerteilung
10.00 50.00 20.00
30.00
3.2 Zeugnis zum Gesuch um Erteilung, Erneuerung
oder Übertragung eines Patentes für den
Handel mit geistigen Getränken
Übertragung/Erneuerung
Neuerteilung
5.00 20.00
10.00
3.3 Begutachtung von Gesuchen um Erteilung einer
Gewerbebewilligung gem. Art. 10 ff des
Gesetzes über Handel, Gewerbe und Industrie
(Gewerbegesetz) vom 4.5.1969, sofern von der
Gemeinde nicht direkt eine Gebühr bezogen
wird 10.00 100.00
mind.
*3.4 Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten nach Art. 22 ff Gewerbegesetz. Aufenthaltsbewilligung 10.00 500.00
*3.5 Bewilligung von Ausverkäufen nach Art. 25 ff
Gewerbegesetz: 1% des Verkaufswertes der
angemeldeten Waren, jedoch
- für einen Totalausverkauf
- für einen Teilausverkauf
Die Hälfte der Gebühr ist dem Kanton zu
überweisen.
100.00
50.00
*3.6 Bewilligung von Sonderverkäufen nach
Art. 25 ff Gewerbegesetz: 1% des
tatsächlichen Umsatzes, jedoch
die Hälfte der Gebühr ist dem Kanton zu
überweisen.
15 Fassung vom 23. März 2016
Gebührentarif für das Polizei-Inspektorat Köniz 553.11
*3.7 Hausiererpatentvisum nach Art. 40 ff
Gewerbegesetz.
Die Gemeindegebühr darf marchzählig
berechnet die Staatsgebühr nicht übersteigen.
*3.8 Betrieb von Verkaufswagen nach Art. 45 ff
Gewerbegesetz
2% des Umsatzes
Die Gemeinde erhält vom Kanton die Hälfte der
von der Kantonalen Polizeidirektion erhobenen
Taxe.
*3.9 Wanderlager nach Art. 52 ff Gewerbegesetz.
Die Gemeinde erhebt eine Abgabe bis zu der im
Einzelfall bestimmten Staatstaxe 100.00 2‘000.00
*3.10 Schaustellungen und Aufführungen nach Art.
54 ff Gewerbegesetz.
Die Gemeinde erhebt eine Abgabe bis zu der im
Einzelfall bestimmten Staatstaxe 5.00 1‘000.00
*3.11 Bewilligung zur Durchführung und Vermittlung
von Wetten am Totalisator bei Pferderennen,
Bootsrennen, Fussballspielen und ähnlichen
Veranstaltungen nach Art. 58 Gewerbegesetz.
Die Gebühr wird zwischen dem Staat und der
Gemeinde hälftig geteilt. 5.00 1‘000.00
*3.12 Ausübung des Pfandleihgewerbes nach Art. 61
ff Gewerbegesetz
- für die erste Bewilligung
- für die Erneuerung
Die Gemeinde erhebt eine Abgabe bis zur Höhe
der Staatstaxe
100.00
10.00
1‘000.00
500.00
*3.13 Ausübung des Trödlergewerbes nach Art. 64
Gewerbegesetz
- für die erste Bewilligung
- für die Erneuerung
Die Gemeinde erhebt eine Abgabe bis zur Höhe
der Staatstaxe
5.00
100.00
*3.14 Bewilligung für Coiffeurbetriebe nach Art. 2 der
Verordnung über Coiffeurbetriebe vom
3.10.1973
Die Gemeinde erhebt eine Gebühr bis zur Höhe
der Staatsabgabe 50.00 200.00
553.11 Gebührentarif für das Polizei-Inspektorat Köniz
*3.15 Bewilligung für Bestattungs- und Leichenbitterunternehmen nach Art. 6 der
Verordnung vom 5.1.1972
Die Gemeinde erhebt eine Gebühr bis zur Höhe
der Staatsgebühr
50.00 500.00
*3.16 Bewilligung für Privatdetekteien und
Auskunfteien nach Art. 10 der Verordnung vom
5.1.1972
Die Gemeinde erhebt eine Gebühr bis zur Höhe
der Staatsgebühr
100.00 500.00
*3.17 Bewilligung für gewerbsmässige Ehevermittlung
nach Art. 14 der Verordnung vom 5.1.1972
Die Gemeinde erhebt eine Gebühr bis zur Höhe
der Staatsgebühr
100.00 500.00
*3.18 Einrichtungsbewilligung für Filmvorführungen
- für sesshafte Betriebe
nach Art. 28 des Gesetzes über die
Vorführung von Filmen vom 17.4.1966
Die Gemeinde erhält vom Kanton die Hälfte
der von der Kantonalen Polizeidirektion
erhobenen Gebühr
- für Wanderbetriebe und andere vereinzelte
Filmvorführungen
nach Art. 36 der Vollziehungsverordnung
vom 7.3.1967
je Vorstellung
200.00 2‘000.00
3.19 Begutachtung eines Gesuches für die Eröffnung
eine Spielsalons nach Art. 8 der Verordnung
vom 26.9.1973 über die gewerbsmässige
Verwendung von Spielapparaten 10.00 50.00
mind.
*3.20 Bewilligung für den Betrieb eines Spielsalons
nach Art. 16 der Verordnung
Die Gemeinde erhebt eine Gebühr bis zur Höhe
der Staatsgebühr 100.00 300.00
3.21 Vollzug der Gesetzgebung über das Prostitutionsgewerbe:16
Prüfung im Bewilligungsverfahren
Jede Kontrolle vor Ort (im Bewilligungsverfahren; spätere Kontrollen; Nachkontrollen)
120.00
60.00
16 Eingefügt am 5. September 2013
Gebührentarif für das Polizei-Inspektorat Köniz 553.11
4. Ortspolizei
4.1 Empfehlungen für
- Überzeitbewilligung
- Tombolabewilligung }
- Glücksspielbewilligung
- Wirtebewilligung
5.00 10.00 je 10.00
4.3 Bewilligung für Musikdarbietungen 10.00 10.00
pro Abend
4.4 Erteilung von Ausnahmebewilligungen aufgrund
des Sonntagsruhereglementes
(je nach Umfang) 50.00 20.00
pro Überschreitung
4.5 Erteilung von Ausnahmebewilligungen aufgrund
des Ladenschlussreglementes
(je nach Umfang) 10.00 200.00 20.00
pro Überschreitung
4.6 Begutachtung von Reklamegesuchen nach Art.
50, 51 und 56 der Verordnung über Aussen-
und Strassenreklame vom 29.3.1972 10.00 50.00 50.00
4.7 Empfehlung für Giftpatent 10.00 50.00 20.00
*4.8 Ausstellen eines Giftscheines 1.50
4.9 Empfehlung eines Sprengstoffgesuches 10.00 50.00 20.00
4.10 Empfehlung eines Waffenerwerbsscheines 5.00 20.00 WES10.00
5.00
4.11 Bewilligung für den Handel und die Aufbewahrung von Feuerwerkkörpern 5.00 20.00 10.00
4.12 Kontrollgebühren für Fundgegenstände 2.00 10% des
Finderlohnes
4.13 Ortspolizeiliche Bescheinigungen und
Bewilligungen
(je nach Art und Aufwand) 10.00 100.00
mind.
553.11 Gebührentarif für das Polizei-Inspektorat Köniz
4.14 Ausnahmebewilligung zum Befahren der
Strasse auf den Gurten17
- Tagesbewilligung für Fahrzeuge bis 3,5 t,
durch die Abteilung Sicherheit ausgestellt
- Kurzfristige Tagesbewilligung für
Fahrzeuge bis 3,5 t, durch das Personal der
Gurtenbahn ausgestellt
- Tagesbewilligung für Fahrzeuge bis 7,5 t,
durch die Abteilung Sicherheit ausgestellt
- Kurzfristige Tagesbewilligung für
Fahrzeuge bis 7,5 t, durch das Personal der
Gurtenbahn ausgestellt
- Tagesbewilligung für Fahrzeuge über 7,5 t,
durch die Abteilung Sicherheit ausgestellt
- Kurzfristige Tagesbewilligung für
Fahrzeuge über 7,5 t, durch das Personal
der Gurtenbahn ausgestellt
- Für die festgelegten Jahresbewilligungen
für Liefer-, Service und
Unterhaltsfahrzeuge für den Gurten Park
im Grünen werden keine Gebühren in
Rechnung gestellt
- Tagesbewilligungen (ungeachtet des
Fahrzeuggewichtes) für Transportfahrten
betreffend Gurtenfestival
- Mehr-Tagesbewilligungen (ungeachtet des
Fahrzeuggewichtes) für Transportfahrten
betreffend Gurtenfestival
25.00
50.00
37.50
75.00
50.00
100.00
nur Verwaltungsaufwand
25.00
50.00
4.15 Benützung von öffentlichem Grund und Boden
(Wirtschaften, Waren- und Verkaufsstände,
Ablagerungen, Autos ohne Kontrollschilder)
je nach Umfang
Benützung von öffentlichem Grund und Boden
für Baustelleninstallationen, Schuttmulden
usw.
pro m2
und Monat mind.
max.
10.00 200.00
mind.
4.00
200.00
17 Fassung vom 17. Mai 2006
Gebührentarif für das Polizei-Inspektorat Köniz 553.11
Köniz, 13. November 1974
Namens des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber
Haudenschild A. Künzi
Von der Gemeindedirektion des Kantons Bern genehmigt,
Bern, den 7. März 1975
Der Gemeindedirektor:
Jaberg
