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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Amphibienlaichgebietes von nationaler Bedeutung Lac Noir, auf Gebiet der Gemeinden Nendaz und Isérables"
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provisions: 10
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# Entscheid betreffend den Schutz des Amphibienlaichgebietes von nationaler Bedeutung Lac Noir, auf Gebiet der Gemeinden Nendaz und Isérables

## Art. 1 {#art_1}

Geschützte Bereiche
1 Das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung Lac Noir (Objekt
VS273) auf dem Territorium der Gemeinden Nendaz und Isérables wird zum
Naturschutzgebiet erklärt. Der entsprechende Perimeter, unterteilt in einen
Schutzbereich A und einen Schutzbereich B, sind dem vorliegenden Entscheid als Plan im Massstab 1:10'000 beigelegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Der Schutzbereich A umfasst die Steh- und Fliessgewässer, in denen die
Amphibien ihren Laich ablegen, sowie die angrenzenden Ufer- und Feuchtbiotope, die ihnen als Rückzugsgebiet dienen oder zu Gunsten der Amphibien aufgewertet werden können. Der Schutzbereich A wird in den Zonennutzungsplänen (ZNP) der betroffenen Gemeinden als "Schutzzone" (Naturschutzzone) gemäss den Artikeln 14 und 17 RPG ausgeschieden und an gut
zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt.
3 Der Schutzbereich B umfasst die Lebensräume (Wälder, Moore etc.), in
denen sich die Amphibien den grössten Teil des Jahres ausserhalb der
Laichzeit aufhalten, sowie die wesentlichsten Wander- und Verbreitungskorridore zwischen diesen unterschiedlichen Lebensräumen. Für diesen Bereich kann im Grundbuch eine Dienstbarkeit eingetragen werden, um die
Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets sicherzustellen.
4 Der vorliegende Entscheid ist in das Bau- und Zonenreglement (BZR) der
betroffenen Gemeinden zu integrieren.

## Art. 2 {#art_2}

Schutzziele
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) das langfristige Überleben der vorhandenen Amphibienpopulationen
zu sichern, indem ihnen optimale Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen sowie eine zukünftige Ausbreitung gewährleistet werden;
b) die Bewahrung seltener oder gefährdeter Amphibienarten sowie die
Erhaltung bedeutender Populationen auf kantonaler (regionaler) Ebene;
c) die quantitative und qualitative Erhaltung der für den Fortbestand und
die Entwicklung der Amphibienpopulationen geeigneten natürlichen
Feuchtbiotope;
d) die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung über die Ziele
und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Verbote
1 Im Schutzbereich A sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit beeinträchtigen oder mit der Fortpflanzung der Amphibien unvereinbar sind, untersagt, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Ablage von Material oder Abfällen;
c) das Fangen von Tieren;
d) das Befahren mit Booten und das Baden von Mensch und Tier;
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e) die Schädigung der Tier- oder Pflanzenwelt;
f) das Einführen von Pflanzen- oder Tierarten (u. a. von Fischen);
g) das Einbringen von Schad- oder Schmutzstoffen;
h) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Wasserfassungen, Drainagen oder Abflussgräben. Das Tränken des Viehs und die
bestehende Wasserversorgung der Alp sind zulässig, unter Vorbehalt
der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Bedingungen und sofern dies zu
keiner für die Amphibien nachteiligen Veränderung des Seespiegels
führt;
i) jede andere Aktivität, die eine schädigende Wirkung auf das Gebiet
hat und im BZR eingetragen ist.
2 Im Schutzbereich B sind sämtliche Aktivitäten verboten, die mit dem
Schutz der Wanderkorridore oder der Landlebensräume nicht vereinbar
sind, insbesondere:
a) Einrichtungen, welche die Amphibienwanderung behindern;
b) das Zerstören von Strukturen, welche den Amphibien als Rückzugsgebiet oder Landlebensraum dienen;
c) jede andere Aktivität, die eine schädigende Wirkung auf das Gebiet
hat und im BZR eingetragen ist.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben des Kantons
1 Die zuständige Dienststelle trifft die erforderlichen Pflege-, Unterhalts- und
Aufwertungsmassnahmen und sorgt falls notwendig für die Behebung von
bestehenden Beeinträchtigungen innerhalb des Schutzgebietes. Insbesondere bewilligt sie Eingriffe und zur Erreichung des Schutzziels notwendige
Massnahmen, wie die Schaffung von Teichen und deren Abtiefung, entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen.
2 Zu diesem Zweck kann die Dienststelle Vereinbarungen abschliessen und
Aufträge erteilen.
3 Eingriffe in den Grundwasserschutzzonen S müssen mit dem Schutz des
Grundwassers vereinbar sein und der für den Umweltschutz zuständigen
Dienststelle zur Abgabe einer Vormeinung vorgelegt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die forstliche Nutzung hat für einen extensiven Unterhalt der für die Amphibien relevanten Naturwerte zu sorgen. Namentlich sind:
a) einheimische Arten zu fördern;
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b) auf grossräumige Eingriffe zu verzichten;
c) die Winter-Holzschläge vor Beginn der Amphibienwanderung im Frühjahr auszuführen;
d) die Vielfalt an Strukturen, wie gestufte Waldränder, Asthaufen und
Baumstümpfe zu fördern;
e) die Schaffung von Fallen (wie z. B. temporär errichtete Holzlager in der
Nähe von Laich-plätzen) zu vermeiden.

## Art. 6 {#art_6}

Landwirtschaftliche Nutzung
1 Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dafür zu sorgen, dass die Laichgewässer nicht beeinträchtigt und die für Amphibien wertvollen Landschaftselemente (wie Steinhaufen, Quellen, Wasserläufe etc.) erhalten bleiben. Insbesondere ist eine extensiv genutzte Pufferzone ohne Verwendung von Dünger oder Pflanzenschutzmittel entsprechend dem Gewässerraum im Sinne
der Gewässerschutzverordnung (GSchV) einzuhalten.
2 Bei nachweislicher Trittschädigung der Ufer durch das Vieh sind durch die
für den Naturschutz zuständige Dienststelle in Absprache mit den Bewirtschaftern Lösungen für die abschnittsweise Einzäunung der Ufer, unter Beibehaltung des Zugangs zum Wasser, umzusetzen.
3 Besondere Bedingungen und spezifische Massnahmen können Gegenstand eines Bewirtschaftungsvertrages gemäss der Verordnung betreffend
Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für Leistungen zugunsten
von Natur und Landschaft bilden.
4 Falls die Einschränkungen, die sich aus der Unterschutzstellung ergeben,
zu finanziellen Einbussen oder Mehrarbeit führen, können dafür Abgeltungen entrichtet werden.

## Art. 7 {#art_7}

Touristische Nutzung und Veranstaltungen
1 Bei jeder Art der touristischen Nutzung ist, insbesondere im Schutzbereich
A, dafür zu sorgen, dass die Biotope oder die darin lebenden Amphibienpopulationen nicht beeinträchtigt werden.
2 Touristische Anlässe und Sportaktivitäten im Winter sind im Schutzbereich
A nur erlaubt, wenn dieser unter einer mindestens 50 cm starken Naturschneedecke liegt.
3 Die Durchführung touristischer Anlässe im Sommer (namentlich das internationale Alphornfestival und die 1. August-Feier) sind nur im Schutzbereich
B und ausserhalb der Amphibienwanderzeiten erlaubt.
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## Art. 8 {#art_8}

Abweichungen von den Schutzzielen
1 Für Massnahmen, die gestützt auf eine Spezialgesetzgebung, notwendig
sind, kann das Departement eine Abweichung von den Schutzzielen zulassen, insbesondere zum Schutz vor Naturgefahren, einschliesslich der Notfallmassnahmen zur Waldbrandbekämpfung sowie zum Schutz des für die
Trinkwasserversorgung gefassten Grundwassers. Vorbehalten bleiben die
Kompetenzen anderer, von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Behörden.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Das mit dem Naturschutz beauftragte Personal, die Beamten der
Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, Verstösse gegen den vorliegenden Entscheid der für den Naturschutz zuständigen Dienststelle anzuzeigen.

## Art. 10 {#art_10}

Sanktionen
1 Verstösse gegen den vorliegenden Entscheid werden gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden jeglicher Art am Schutzgebiet trägt die
Kosten der Wiederinstandstellung.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.09.2020 18.09.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-068
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 08.09.2020 18.09.2020 Erstfassung RO/AGS 2020-068
Anhang 1 zu Artikel 1
(Stand 18.09.2020)
