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title: "Verordnung über die gemeindlichen Beiträge bei ambulanten Kindesschutzmassnahmen (VoaK)"
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provisions: 3
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# Verordnung über die gemeindlichen Beiträge bei ambulanten Kindesschutzmassnahmen (VoaK)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Die Verordnung regelt die Subventionierung von freiwilligen und angeordneten ambulanten Kindsschutzmassnahmen durch die Gemeinde Risch.
2
Indizierte freiwillige ambulante Massnahmen werden im Rahmen der Sozialberatung in Kooperation mit den betroffenen Kindseltern und deren Kinder / Jugendlichen installiert. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist für die Anordnung von ambulanten Massnahmen zuständig.
3
Die Berechnung der Subventionierung lehnt sich an den in der Konferenz der Sozialvorstehenden des Kantons Zug (SOVOKO) ausgearbeiteten Rahmen.

## Art. 2 Anordnung von ambulanten Kindesschutzmassnahmen {#art_2}

1
Für indizierte freiwillige ambulante Massnahmen stellt die fallführende Sozialarbeiterin, der fallführende Sozialarbeiter der Bereichsleitung Soziale Dienste ein Gesuch um Kostengutsprache. Gestützt § 26 der Kompetenz- und Delegationsverordnung (KDVo) der Gemeinde Risch vom 18. Dezember 2012 entscheidet die Abteilung Soziales / Gesundheit über den Antrag.
2
Für eine durch die KESB angeordnete ambulante Massnahme wird in der Regel durch die eingesetzte Beiständin bzw. den eingesetzten Beistand ein Gesuch um Kostengutsprache an die Gemeinde Risch gestellt. Gemäss der Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen vom 19. Oktober 1999 sind die Gemeinden für die Finanzierung von angeordneten Massnahmen im ambulanten Bereich zuständig. Gestützt § 26 der Kompetenz- und Delegationsverordnung (KDVo) der Gemeinde Risch entscheidet die Abteilung Soziales / Gesundheit über den Antrag.

## Art. 3 Berechnungsmodell {#art_3}

1
Die gemeindlichen Beiträge berechnen sich im Grundsatz auf Basis des steuerbaren Einkommens der Eltern für die direkten Bundessteuern. Für die Berechnung des massgebenden steuerbaren Vermögens kommt das kantonale Steuergesetz zur Anwendung. Liegt das steuerbare Vermögen der Eltern über CHF 500'000.00, so wird der über CHF 500'000.00 liegende Anteil des steuerbaren Vermögens mit fünf Prozent an das steuerbare Einkommen angerechnet.
2
Keine gemeindlichen Beiträge werden in folgenden Fällen ausgerichtet:
a)
Bei einem steuerbaren Einkommen der Eltern über CHF 110'000.00
b)
Bei einem steuerbaren Vermögen von über CHF 1'000'000.00
3
Die gemeindlichen Beiträge an ambulante Kindesschutzmassnahmen werden so ausgerichtet, dass der durch die Eltern zu finanzierende Teil sich wie folgt ergibt:
steuerbares Einkommen gemäss Abs. 1
Elternbeitrag
bis CHF 50'000.00
CHF 200.00
von CHF 50'001.00 bis CHF 70'000.00
CHF 450.00
von CHF 70'001.00 bis CHF 90'000.00
CHF 800.00
von CHF 90'001.00 bis CHF 110'000.00
CHF 1'250.00
4
Es wird auf die neuste definitive Steuerveranlagung abgestellt.
5
Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Person, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung (Konkubinat) lebt, sind angemessen zu berücksichtigen. Als stabile eheähnliche Beziehung gilt ein Konkubinat von über zwei Jahren.
6
Bei Steuerveranlagungsrückständen, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erheblich verändert haben oder wenn es die Kindseltern wünschen, wird der Elternbeitrag gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) F.3.3 Elterliche Unterhaltspflicht detailliert berechnet. Hierzu müssen die Eltern Kopien sämtlicher Einnahmen, Vermögen und anerkennbaren Ausgaben einreichen.
