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title: "Ausführungsbestimmungen über die zentrale Alarmanlage"
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# Ausführungsbestimmungen über die zentrale Alarmanlage

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Anschluss an die zentrale
Alarmanlage, die Zuständigkeiten sowie die Erhebung von Kosten für den
Anschluss an die zentrale Alarmanlage.

## Art. 2 {#art_2}

Anschluss
1 Der zentralen kantonalen Alarmanlage sind insbesondere folgende Organisationen angeschlossen:
a. die Feuerwehren (Stützpunktfeuerwehr, Gemeindefeuerwehren,
Betriebsfeuerwehren);
b. der Kantonale Führungsstab;
c. die Gemeindeführungsorganisationen;
d. Teile der kantonalen Verwaltung;
e. der Koordinierte Sanitätsdienst;
f. die Alpine Rettung SAC mit den Personen, die im Kanton zum Einsatz kommen.
1) GDB 101.0
2) GDB 546.1
3) GDB 510.1
4) GDB 643.1
OGS 2012, 82
510.113
2 Weitere Organisationen können angeschlossen werden, sofern deren
rasches Aufgebot zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben im
Bereich Sicherheit und Rettung erforderlich ist.
2. Zuständigkeiten

## Art. 3 {#art_3}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für:
a. die uneingeschränkte Betriebsbereitschaft der zentralen Alarmanlage;
b. die jederzeit unverzügliche Alarmierung der notwendigen Organisationen über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei;
c. die Datenpflege der zentralen Alarmanlage (Mutationsstelle);
d. die Sicherstellung der Redundanz mit der Einsatzzentrale der
Kantonspolizei Nidwalden bei kurzfristigem Ausfall der zentralen
Alarmanlage;
e. die Erteilung der Berechtigung für den Anschluss von weiteren Organisationen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen;
f. die jährliche Rechnungsstellung an die angeschlossenen Organisationen.

## Art. 4 {#art_4}

Angeschlossene Organisationen
1 Die angeschlossenen Organisationen sind für die Korrektheit der notwendigen Daten für die Alarmierung ihrer Personen verantwortlich. Mutationen sind unverzüglich der Kantonspolizei zu melden.
3. Finanzielles

## Art. 5 {#art_5}

Vorfinanzierung
1 Die Beschaffung der zentralen Alarmanlage wird über die Feuerwehrkasse vorfinanziert.
2 Die zentrale Alarmanlage wird linear über acht Jahre abgeschrieben.
510.113

## Art. 6 {#art_6}

Weiterverrechnung der Kosten
1 Die Kosten der zentralen Alarmanlage werden von den angeschlossenen Organisationen getragen und diesen in Rechnung gestellt.
2 Die Weiterverrechnung basiert auf den Anschaffungskosten, den Amortisationskosten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von zwei Prozent,
den Anschlusskosten, den Vermittlungskosten sowie den Kosten für den
administrativen Aufwand, insbesondere die Datenpflege.
3 Die Kosten pro angeschlossene Person betragen pro Jahr Fr. 70.–.
4 Die erhobenen Kosten für die zentrale Alarmanlage fallen in die Feuerwehrkasse.
5 Die Kosten für die Alpine Rettung SAC werden der Kantonspolizei und
die Kosten für den Koordinierten Sanitätsdienst dem Gesundheitsamt belastet.
4. Schlussbestimmungen

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
510.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 82
510.113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 82
