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title: "Reglement über die Organisation des Obergerichts des Kantons Glarus"
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provisions: 10
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# Reglement über die Organisation des Obergerichts des Kantons Glarus

## Art. 1 {#art_1}

Organisation
1 Das Präsidium hat den Vorsitz in der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 GOG.
2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.

## Art. 2 {#art_2}

Einberufung
1 Die Gesamtbehörde wird durch das Präsidium einberufen und hält so oft
Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern.
2 Vier Mitglieder der Gesamtbehörde können die Einberufung verlangen.

## Art. 3 {#art_3}

Beschlussfassung
1 Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder
mitwirken.
2 Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirkenden Mitglieder.
3 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen
das Präsidium gestimmt hat.
4 Ein Beschluss im Zirkularverfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben.
2. Geschäftsleitung

## Art. 4 {#art_4}

Organisation
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts obliegt dem Präsidium (Art. 16
Abs. 1 Bst. b GOG), bei dessen Verhinderung dem teilamtlichen Vizepräsidium.
1) GS III A/2
SBE 2022 46 1

## Art. 5 III A/3/2 {#art_5}

Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang; sie hat
insbesondere:
a. interne Weisungen zu erlassen;
b. die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestaltung der
Entscheide zu genehmigen;
c. für eine einheitliche Praxis des Obergerichts zu sorgen, nötigenfalls unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 15
Absatz 2 Buchstabe b GOG;
d. zu beschliessen, ob ein Entscheid in einer öffentlichen Entscheiddatenbank publiziert wird;
e. das dem Obergericht zugewiesene Personal zu beaufsichtigen;
f. das Obergericht nach aussen zu vertreten;
g. Ausgaben (inklusive Sitzungsgelder) zu visieren;
h. über die Pendenzen des Obergerichts zu wachen.
2 Die Geschäftsleitung kann einzelne ihrer Aufgaben an das teilamtliche Vizepräsidium oder weitere Mitglieder delegieren.
3. Geschäftsverteilung und Spruchkörper

## Art. 6 {#art_6}

Geschäftsverteilung
1 Das Präsidium ist zuständig für eine ausgewogene Geschäftsverteilung
zwischen Präsidium und teilamtlichem Vizepräsidium; in begründeten Fällen
kann das Präsidium ein Geschäft einem nebenamtlichen Vizepräsidium oder
einem Mitglied des Obergerichts übertragen. Es berücksichtigt dabei namentlich die folgenden Kriterien und Umstände:
a. Ausgewogenheit der Belastung; dabei ist der funktionsbedingten
Zusatzbelastung des Präsidiums Rechnung zu tragen;
b. Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;
c. spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
d. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet oder
bei konnexen Verfahren;
e. Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, Ferien usw.;
f. Dringlichkeit des Geschäfts;
g. Sprachkenntnisse;
h. Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen.

## Art. 7 {#art_7}

Kollegialgericht
1 Das Kollegialgericht tagt in der Besetzung mit dem Vorsitz gemäss Artikel 6 sowie der Anzahl Mitglieder gemäss Artikel 17 GOG.
III A/3/2
2 Die Besetzung des Spruchkörpers mit den Mitgliedern des Obergerichts
erfolgt in der Regel gemäss der Reihenfolge der Falleingänge (Stichtag
1. Juli) und alternierend gemäss Amtsalter. Der Turnus beginnt jeweils mit
den amtsältesten Mitgliedern des Obergerichts. Für die nachfolgenden Geschäftsarten wird jeweils ein eigener Turnus geführt:
a. Berufungen in Strafsachen;
b. Beschwerden in Strafsachen;
c. Berufungen in Jugendstrafsachen;
d. Beschwerden in Jugendstrafsachen;
e. Berufungen in Zivilsachen;
f. Beschwerden in Zivilsachen (inklusive Beschwerden nach Art. 18
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2));
g. Zivil- und Strafsachen im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe
e GOG;
h. Schiedssachen im Sinne von Artikel 356 Absatz 1 der Zivilprozessordnung3).
3 Kann dem ordentlichen Turnus gemäss Absatz 2 im Falle eines Ausstandsgrunds oder einer Verhinderung nicht gefolgt werden, so wird der Spruchkörper gemäss Reihenfolge des Amtsalters mit einem Mitglied des Obergerichts ergänzt. Die turnusgemässe Zusammensetzung der Spruchkörper der
nachfolgenden Geschäfte bleibt davon unberührt.
4 Das Präsidium kann von der Geschäftszuteilung gemäss Absatz 2 und Absatz 3 abweichen, wenn dies die Kriterien und Umstände gemäss Artikel 6
erfordern.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsicht über das Kantonsgericht
1 Das Obergericht tagt als Gesamtbehörde (Art. 3).

## Art. 9 {#art_9}

Geschäftserfassung
1 Die Kanzlei des Obergerichts erfasst die Fälle nach der Reihenfolge ihres
Eingangs und bestimmt gemäss Anweisung des Präsidiums die Gerichtsbesetzung.
4. Besonderes

## Art. 10 {#art_10}

Führung des Personals
1 In personeller Hinsicht ist das Präsidium Ansprechperson für sämtliche
Angestellte des Obergerichts.
2 Das Präsidium kann diese Aufgabe dem teilamtlichen Vizepräsidium übertragen.
2) SR 281.1
3) SR 272
