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title: "Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtiger Sonderschulung Stadtratsbeschluss"
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# Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtiger Sonderschulung Stadtratsbeschluss

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412.3211
Verpflegungsbeitrag der Eltern
bei auswärtiger Sonderschulung
Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2015 (658)
1. Der ordentliche Verpflegungsbeitrag der Eltern von Schülerinnen und Schülern, die einer Sonderschulung in einer nicht
städtischen Tagessonderschule oder einem Schulheim zugewiesen sind, entspricht den jeweils geltenden, vom Volksschulamt gestützt auf § 11 Abs. 3 Volksschulgesetz (VSG),
§ 11 Abs. 2 Volksschulverordnung (VSV) und § 2 Abs. 3 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
verfügten Höchstansätzen (Maximalbeitrag) pro Verpflegungstag. Im Rahmen von Klassenlagern und mehrtägigen
Schulreisen gilt ebenfalls der jeweilige kantonale Höchstansatz.
2. Je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Eltern gewährt das Schulamt diesen auf Antrag in sinngemässer
Anwendung von Art. 11 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung (VO KB) eine Ermässigung des
jeweils massgebenden Maximalbeitrags bis hin zu einem
Minimalbeitrag. Dieser Minimalbeitrag richtet sich wie folgt
nach Buchstabe A Ziff. 1 von Anhang 3 zur VO KB:
a. Der Minimalbeitrag für Eltern von Schülerinnen und
Schülern, die einer nicht städtischen Tagessonderschule
zugewiesen sind, entspricht dem jeweils geltenden Minimaltarif der Normkosten «Mittag».
b. Der Minimalbeitrag für Eltern von Schülerinnen und
Schülern, die einer Sonderschulung in einem Schulheim zugewiesen sind, entspricht dem jeweils geltenden Minimaltarif der Normkosten «Ganzer Tag während Schulferien».
c. Der Minimalbeitrag für Eltern von Schülerinnen und Schülern, die eine Sonderschuleinrichtung gemäss lit. a oder
lit. b besuchen und an einem Klassenlager oder an einer mehrtägigen Schulreise teilnehmen, entspricht dem
jeweils geltenden Minimaltarif der Normkosten «Ganzer
Tag während Schulferien».
2Verpflegungsbeitrag der Eltern
bei auswärtiger Sonderschulung412.321
3. Die Regelung gemäss Ziff. 1 und 2 wird auf 1. August 2015
in Kraft gesetzt. Der Stadtratsbeschluss Nr. 2372/2004
wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.
