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title: "Lehrpersonalgesetz"
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provisions: 22
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# Lehrpersonalgesetz

## § 2 Personalgesetz {#par_2}

Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet
sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen, einschliesslich der beruflichen Vorsorge, nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren
Bestimmungen.
Zuteilung der

## § 3 Vollzeiteinheiten29 {#par_3}

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt den
Gemeinden31 aufgrund der Schülerzahlen, eines pro Schulstufe festgelegten Basiswerts und des Sozialindexes die Anzahl der Lehrerstellen
in Vollzeiteinheiten zu. Die Verteilung ist so vorzunehmen, dass der
kantonale Schülerdurchschnitt pro Vollzeiteinheit auf der Kindergartenstufe höchstens 17,5 Schülerinnen und Schüler beträgt, auf der Primarstufe höchstens 15,7 Schülerinnen und Schüler und auf der Sekundarstufe höchstens 14,9 Schülerinnen und Schüler. Änderungen der
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
Strukturen der Volksschule und der Lektionentafel werden bei der
Festlegung der Zahl der Vollzeiteinheiten berücksichtigt. Die Direktion kann besondere Verhältnisse einer Schulgemeinde berücksichtigen. Die Verordnung regelt die Zuteilungsberechnung.30
2 Die Gemeinden31 legen in einem Stellenplan die Aufteilung der
Vollzeiteinheiten auf die Abteilungen und Klassen fest.
3 Bei geänderten Verhältnissen kann die Anzahl der Vollzeiteinheiten während des Jahres auf Antrag oder nach Anhören der Gemeinde31
angepasst werden.
4 Die Direktion teilt den Gemeinden31 aufgrund der Anzahl der
Lehrerstellen die zusätzlichen Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen
zu.20
Verwendung
der Vollzeiteinheiten
§ 4.28 Die Aufgaben der Lehrpersonen gemäss §§ 18–18 c sowie
die Aufgaben der Schulleitungen gemäss § 44 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 20054 werden im Rahmen der zugewiesenen Vollzeiteinheiten erfüllt. Die Verordnung bezeichnet die Ausnahmen.

## § 5 Anstellungsverhältnis {#par_5}

1 Die Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet angestellt.15
2 Für die Stellvertretung von Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.
Beschäftigungsgrad und
Unterrichtsverpflichtung
§ 6.29 1 Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson beträgt in der
Regel mindestens 35%.
2 Ihr Arbeitspensum besteht mindestens zu 60% aus Unterricht.
Anstellung § 7.25 1 Die Gemeinde31 stellt die Lehrpersonen und die Schulleitung an.
2 Die Anstellung als Lehrperson setzt insbesondere die Zulassung
zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die
Lehrerbildung und jene als Schulleiterin oder als Schulleiter eine entsprechende Ausbildung voraus.23
3 Die Schulleitung kann eine Lehrperson mit deren Einwilligung
ausnahmsweise stufenfremd oder in Fächern einsetzen, für welche die
Lehrperson keine Unterrichtsbefähigung erworben hat. Bei einem
Einsatz von mehr als einem Jahr sorgt die Schulleitung dafür, dass die
Lehrperson das entsprechende Stufendiplom oder die notwendige
Unterrichtsbefähigung erwirbt.
4 Stellt die für das Bildungswesen zuständige Direktion fest, dass
der Bedarf an Lehrpersonen nicht gedeckt werden kann, kann sie die
Gemeinden31 ermächtigen, für längstens ein Jahr Lehrpersonen anzustellen, die nicht über die Zulassung zum Schuldienst verfügen.
Lehrpersonalgesetz (LPG) 412.31
Probezeit§ 7 a.24 1 Die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der
Lehrpersonen gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sieben Tagen auf den letzten Schultag vor den Schulferien aufgelöst werden.
2 Die Probezeit der Schulleiterinnen und Schulleiter richtet sich
nach § 14 des Personalgesetzes vom 27. September 19983.

## § 8 Kündigung {#par_8}

1 Die Schulpflege11 ist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuständig.
2 Diese kann von der Schulpflege und der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von vier Monaten erfolgen:21
a. für das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson auf das Ende eines
anstellungsrechtlichen Schuljahres,
b. für das Anstellungsverhältnis einer Schulleiterin oder eines Schulleiters auf das Ende eines Monats.
3 Wenn Änderungen im Stellenplan es erfordern oder wenn eine
beabsichtigte Kündigung infolge der Sperrfristen gemäss Art. 336 c OR6
nicht auf das Ende des Schuljahres ausgesprochen werden darf, kann
die Schulpflege einer Lehrperson auf das Ende eines Monats kündigen. Es gilt die Kündigungsfrist gemäss Abs. 2.21
4 Im ersten Anstellungsjahr an einem Schulort muss die Schulpflege
keine Mahnung vornehmen.35
5 Der Anspruch auf eine Abfindung im Sinne von § 26 des Personalgesetzes3 entfällt, wenn die Lehrperson unter gleichen Bedingungen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird.8

## § 9 Stellenvermittlung {#par_9}

1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Besetzung und das Freiwerden von Stellen der
Volksschule.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der offenen Stellen.

## § 10 Rechtsweg {#par_10}

1 Gegen Anordnungen der Gemeinde31, welche das Arbeitsverhältnis der Lehrperson betreffen, kann an die für das Bildungswesen zuständige Direktion rekurriert werden.
2 . . .22
Aufsichtsrechtliches

## § 11 Einschreiten {#par_11}

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann
rechtswidrige Anordnungen der Gemeinde31 betreffend eine Lehrperson aufheben. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 1.
2 Sie ist befugt, anstelle der Gemeinden31 zu handeln, wenn diese
ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
Mitteilungspflichten
§ 11 a.20 1 Gemeinden31, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung
von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder
Vergehen, wenn durch das der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem
Schulleiter vorgeworfene Verhalten eine Auswirkung auf die Schule,
insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson, der
Schulleiterin oder des Schulleiters nicht ausgeschlossen werden kann.
2 Die Direktion informiert die für die Anstellung zuständige Gemeinde31, wenn die Prüfung von personalrechtlichen Massnahmen angezeigt erscheint.
Verweis § 11 b.20 Wird einer Lehrperson ein Verweis gemäss § 30 des Personalgesetzes3 erteilt, ist innert Jahresfrist eine Mitarbeiterbeurteilung
oder ein gleichwertiges Verfahren durchzuführen.
II. Rechte und Pflichten
A. Rechte
Weiterbildung

## § 12 und Beratung {#par_12}

1 Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und
Beratungsangebot.
2 Sie können an die von Dritten angebotenen Weiterbildungen und
Beratungen Beiträge ausrichten.10

## § 13 Lohn {#par_13}

1 Die Verordnung5 regelt die Entlöhnung der Lehrpersonen
und der Schulleitungen.12
2 Der ortsübliche Mietwert einer von der Gemeinde zur Verfügung
gestellten Dienstwohnung und andere Vergünstigungen durch die
Gemeinde werden an die Entlöhnung angerechnet.
Einstufung bei

## § 14 der Anstellung {#par_14}

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion nimmt
die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen und Schulleitungen
vor.12
2 Die Direktion kann den Vollzug der Einstufung an die Gemeinden delegieren.
3 Die Verordnung5 regelt die Grundsätze der Einstufung im Sinne
möglichster Gleichbehandlung durch die Gemeinden.

## § 15 Lohnauszahlung {#par_15}

1 Die Löhne und Zulagen werden vom Staat ausgerichtet.
2 Für die Lohnadministration leisten die Gemeinden eine jährliche
Pauschale. Die Verordnung5 regelt deren Höhe.9
Lehrpersonalgesetz (LPG) 412.31

## § 16 Niederlassungsfreiheit {#par_16}

Die Lehrpersonen können nicht verpflichtet werden, in der
Gemeinde, in der sie unterrichten, Wohnsitz zu nehmen.

## § 17 Mitsprache {#par_17}

Die Mitspracherechte gemäss § 47 des Personalgesetzes3
stehen den Vereinigungen zu, die wesentliche Teile der Volksschullehrerschaft vertreten.
B. Pflichten
Berufsauftrag§ 18.29 1 Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen
und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung. Sie beachtet dabei
die im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätze.
Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder.
2 Sie bereitet den Unterricht gewissenhaft vor, gestaltet ihn und
wertet ihn aus. Sie verwendet die obligatorischen Lehrmittel und Lernmaterialien und beachtet die Beschlüsse der Schulkonferenz. Im Übrigen gilt Methodenfreiheit.
3 Sie erledigt die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang
mit ihrer Unterrichtstätigkeit anfallen.
b. Schule§ 18 a.28 1 Die Lehrperson arbeitet als Mitglied der Schulkonferenz bei der Gestaltung der Schule mit.
2 Sie stellt sich in angemessenem Umfang für Aufgaben im Schulwesen zur Verfügung.
c. Zusammenarbeit
§ 18 b.28 Die Lehrperson arbeitet mit anderen Lehrpersonen, den
Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen im
Umfeld der Schule zusammen.
d. Weiterbildung
§ 18 c.28 1 Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter.
2 Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen
ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro
Jahr führt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen.
Arbeitszeit und
Tätigkeitsbereiche
§ 19.29 Die Verordnung regelt die Arbeitszeit, deren Aufteilung
auf die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 18–18 c und die Präsenzzeit der
Lehrpersonen unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss §§ 19 a–
19 c.
a. Unterricht
a. Grundsatz
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
b. Für den
Unterricht
§ 19 a.28 1 Die Verordnung legt für den Unterricht gemäss § 18
fest, wie viele Stunden pro erteilter Lektion als Arbeitszeit angerechnet werden.
2 Die Schulleitung kann die angerechnete Arbeitszeit pro erteilter
Lektion für einzelne Lehrpersonen erhöhen oder vermindern, wenn:
a. die Lehrperson Lektionen in Klassen erteilt, deren Grösse vom
Durchschnitt abweicht,
b. die Lehrperson nur wenige Fächer erteilt und dieselbe Lektion in
verschiedenen Klassen erteilen kann,
c. der Vor- und Nachbereitungsaufwand der Lehrperson für das Erteilen der Unterrichtslektion gering ist,
d. bei der Lehrperson besondere Umstände vorliegen.
c. Für die Tätigkeitsbereiche
gemäss
§§ 18 a–18 c
§ 19 b.28 1 Die Verordnung legt für die Tätigkeitsbereiche gemäss
§§ 18 a–18 c fest, wie viele Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.
2 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrpersonen eine abweichende Stundenzahl festlegen.
3 Die Lehrperson erfasst ihren Zeitaufwand.
d. Für die
Klassenlehrpersonen,
die Berufseinführung
und besondere
Aufgaben
§ 19 c.28 1 Die Verordnung legt fest, wie viele Stunden für die Klassenlehrpersonen und für die Lehrpersonen in der Berufseinführungsphase als Arbeitszeit angerechnet werden.
2 Für besondere Aufgaben kann die Verordnung festlegen, wie viele
Stunden an die Arbeitszeit angerechnet werden.
Periodische

## § 20 Beurteilung {#par_20}

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion schafft
für die Gemeinden verbindliche und einheitliche Instrumente für die
periodische Beurteilung der Lehrpersonen.
2 Die Beurteilung bezweckt insbesondere, die fachliche und soziale
Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern.13
Aufsicht durch
die Gemeinde
§ 21.31 1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die Erfüllung der
Berufspflichten der Lehrpersonen aus.
2 Sie kann die Teilnahme an Anlässen, Konventen und Weiterbildungsveranstaltungen für obligatorisch erklären.
3 Entschädigungen durch die Gemeinde sind nur gestattet, soweit
sie ein angemessenes Entgelt für ausserordentliche Aufwendungen
darstellen. Dasselbe gilt für den Ersatz dienstlicher Auslagen.
b. Nebenbeschäftigungen
und öffentliche

## § 22 Ämter29 {#par_22}

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes kann von der Gemeinde31 untersagt werden, wenn die
Ausübung sich nicht mit dem Lehramt vereinbaren lässt oder die Lehrperson übermässig in Anspruch nimmt.
a. Allgemeines
Lehrpersonalgesetz (LPG) 412.31
c. Einhaltung
des Stundenplans29
§ 23.31 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Lehrpersonen den
Unterricht gemäss Stundenplan erteilen.
2 Die Einstellung des Unterrichts und die Änderung der Unterrichtszeiten sind nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Gemeinde
gestattet. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Unterrichtseinstellungen.
3 Ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt.
4 Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte werden frühzeitig
über die Einstellung des Unterrichts oder Änderungen der Unterrichtszeiten informiert.
Fachaufsicht

## § 24 und Freistellung {#par_24}

1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zuständigen Direktion schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufspflicht. Diese veranlasst die notwendigen Massnahmen, insbesondere
eine Fachaufsicht.31
2 Der Schlussbericht bei einer Fachaufsicht kann an die Stelle der
Mitarbeiterbeurteilung gemäss § 19 Abs. 2 des Personalgesetzes3 treten.
3 Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine
Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann
die für das Bildungswesen zuständige Direktion eine Lehrperson vom
Schuldienst freistellen und ein Vikariat errichten.
4 Wird während der Freistellung die Besoldung ausgerichtet, kann
sie nachträglich zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder
wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint. Letzteres gilt insbesondere bei Verurteilungen zu einer
Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die
sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen.19
Beschäftigungsverbot
§ 24 a.18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann
ein Beschäftigungsverbot für längstens drei Jahre aussprechen, wenn
a. eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder
b. es das Wohl der Schule verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler zu befürchten ist.
2 Eine Wiederbeschäftigung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Sie kann mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung
oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
Entzug des
Lehrdiploms
§ 24 b.18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann
ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine
Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat
oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits-
oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.
2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens
gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der
Entzug des Lehrdiploms zwingend.
3 Einer Lehrperson mit ausserkantonalem oder ausländischem Lehrdiplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Zulassung
zum Schuldienst im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.
4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefristet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.
5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der
Zulassung zum Schuldienst der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom
ausstellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
6 . . .34
Massnahmen
während einer
Administrativuntersuchung
§ 24 c.32 Während einer Administrativuntersuchung trifft die für
das Bildungswesen zuständige Direktion die im Interesse der Schule
notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
III. Besondere Bestimmungen für Vikariate

## § 25 Anstellung {#par_25}

1 In der Regel ordnet die für das Bildungswesen zuständige
Direktion die Vikarinnen und Vikare ab.
2 Die Stellen werden nicht ausgeschrieben.
3 Es werden nach Möglichkeit Vikarinnen und Vikare eingesetzt,
die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung
zum Schuldienst zugelassen sind.

## § 26 Beendigung {#par_26}

1 Bei Vikariaten endet das Arbeitsverhältnis in der Regel
durch Ablauf der Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungsgrundes.
Lehrpersonalgesetz (LPG) 412.31
2 Die Vikarin oder der Vikar und die für das Bildungswesen zuständige Direktion können zudem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von drei Tagen kündigen. Eine Anhörung wird in der Regel
nachträglich durchgeführt.
3 §§ 19 und 20 des Personalgesetzes3 sind nicht anwendbar.

## § 27 Lohn {#par_27}

1 Die Verordnung5 regelt die Entlöhnung der Vikarinnen und
Vikare.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die Kosten
für ein Vikariat ausnahmsweise Dritten auferlegen.21
IV. Schlussbestimmungen

## § 28 Vollzug {#par_28}

1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung5 zum Vollzug
des Gesetzes.
2 Bestimmungen in Ausführung von § 13 Abs. 1 und §§ 19 a–19 c
bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.29
Überführung ins
Angestelltenverhältnis
§ 29.2 1 Die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten Lehrpersonen behalten den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode.
2 Ihr Dienstverhältnis wandelt sich in diesem Zeitpunkt in ein Anstellungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt wird.
3 Die Bestimmungen des Personalgesetzes3 über die Abfindung
sind auf diese Kündigungen anwendbar.

## § 30 Änderung bisherigen Rechts {#par_30}

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .2, 7
b. das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .2, 7
c. das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899: . . .7
d. das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 1919: . . .7
e. das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978: . . .7

## § 31 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_31}

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Lehrerbesoldungsgesetz vom 3. Juli 1949 aufgehoben.
1 OS 56, 34. In Kraft seit 1. Oktober 2000 (OS 56, 216).
2 In Kraft seit 1. Februar 2000 (OS 56, 53).
3 LS 177.10.
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
4 LS 412.100.
5 LS 412.311.
6 SR 220.
7 Text siehe OS 56, 39.
8 Eingefügt durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 480). In Kraft seit 1. Januar
2005 (OS 59, 482).
9 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 480). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 482).
10 Eingefügt durch Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005,
412). In Kraft seit 16. August 2006 (OS 61, 219).
11 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005,
412). In Kraft seit 16. August 2006 (OS 61, 219).
12 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005,
412). In Kraft seit 16. August 2007 (OS 61, 219).
13 Eingefügt durch G vom 15. Januar 2007 (OS 62, 151; ABl 2006, 1117). In Kraft
seit 20. August 2007.
14 Fassung gemäss G vom 15. Januar 2007 (OS 62, 151; ABl 2006, 1117). In Kraft
seit 20. August 2007.
15 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005,
412). In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 61, 219).
16 Aufgehoben durch Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl
2005, 412). In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 61, 219).
17 Fassung gemäss G vom 5. November 2007 (OS 63, 493; ABl 2006, 449). In
Kraft seit 16. August 2009.
18 Eingefügt durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an
der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011
(OS 66, 586; ABl 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.
19 Fassung gemäss G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an
der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011
(OS 66, 586; ABl 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft
seit 1. Januar 2014.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft
seit 1. Januar 2014.
22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
23 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft
seit 1. August 2014.
24 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft
seit 1. August 2015.
Lehrpersonalgesetz (LPG) 412.31
25 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft
seit 1. August 2015.
26 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2014 (OS 70, 314; ABl 2013-06-07). In Kraft
seit 1. Januar 2016.
27 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABl 2016-10-14).
28 Eingefügt durch G vom 2. September 2013 (OS 71, 73; ABl 2011, 3764). In
Kraft seit 1. August 2017 (ABl 2015-03-27).
29 Fassung gemäss G vom 2. September 2013 (OS 71, 73; ABl 2011, 3764). In
Kraft seit 1. August 2017 (ABl 2015-03-27).
30 Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 (OS 73, 68; ABl 2016-07-08). In Kraft
seit 1. August 2018.
31 Fassung gemäss G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; ABl 2018-12-14). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
32 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
33 Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
34 Aufgehoben durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar
2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
35 Fassung gemäss Personalgesetz vom 14. Dezember 2020 (OS 77, 393; ABl 2020-
07-10). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
