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title: "Reglement über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern in der Stadt Luzern (Einbürgerungsreglement)"
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provisions: 12
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# Reglement über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern in der Stadt Luzern (Einbürgerungsreglement)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

3 Zweck
Dieses Reglement regelt die Grundsätze der Organisation der Einbürgerungskommission, die Gebührenerhebung und den Gebührenerlass.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Dieses Reglement findet Anwendung auf alle Entscheide betreffend Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz in der Stadt
Luzern.

## Art. 3 II. Einbürgerungskommission 4 {#art_3}

5 Zusammensetzung und Wahl
1 Die Einbürgerungskommission besteht aus sieben in der Stadt Luzern
stimmberechtigten Mitgliedern. Die Stärke der Parteien soll angemessen
vertreten sein. Städtische Angestellte können der Einbürgerungskommission nicht angehören.
2 Der Grosse Stadtrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die
frei wählbaren Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese stimmt
mit jener des Grossen Stadtrates überein.
3 Bei Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung gemäss Abs. 1 oder Ausscheiden aus der Kommission während der Amtsperiode wählt der Grosse
Stadtrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode.
4 Kandidierende haben sich in der Regel bei der Geschäftsleitung des Rates
im Rahmen der Vorberatung des Wahlgeschäfts (Ersatz- oder Gesamterneuerungswahl) vorzustellen.
3–4 Fassung gemäss Änderung vom 12. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021.
5 Fassung gemäss Änderung vom 28. Januar 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016.

## Art. 3a Seite 3/6 {#art_3a}

6 Konstituierung und Entschädigung
1 Die Einbürgerungskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt eine
Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Sie kann der Präsidentin oder
dem Präsidenten oder anderen Mitgliedern Aufgaben übertragen und regelt
die Arbeit in ihrer Geschäftsordnung.
2 Die Entschädigung für die Präsidentin oder den Präsidenten und für die
übrigen Mitglieder der Einbürgerungskommission richtet sich nach den
Art. 2–5 der Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen
der Mitglieder des Grossen Stadtrates 7.

## Art. 4 {#art_4}

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
2 Sachvorlagen benötigen zu ihrer Annahme die Stimmen der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder
der Präsident den Stichentscheid.
3 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden
Mitglieder, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
4 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Abstimmungen und
die Wahlen erfolgen offen.

## Art. 5 {#art_5}

Entscheide und Unterschriftenregelung
1 Für die Einbürgerungskommission unterzeichnen die Präsidentin oder der
Präsident und ein Mitglied. Im Verhinderungsfalle der Präsidentin oder des
Präsidenten unterzeichnen die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und
ein Mitglied.
2 Der Entscheid über die Zusicherung oder Ablehnung des
Gemeindebürgerrechtes wird den Gesuchstellenden schriftlich mitgeteilt.
Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit der
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
6 Eingefügt durch Änderung vom 28. Januar 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016.
7 städt. Rechtssammlung 0.3.1.1.2

## Art. 6 Seite 4/6 {#art_6}

Amtsgeheimnis
1 Die Mitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis und sind verpflichtet, über
ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Verschwiegenheit zu bewahren.
2 Die Pflicht besteht über die Zeit der Mitgliedschaft hinaus.
3 Bei Ausscheiden aus dem Amt sind sämtliche Akten und Protokolle der
für das Bürgerrechtswesen zuständigen Stelle der Stadtverwaltung zu
übergeben.

## Art. 7 {#art_7}

Sorgfaltspflicht
Die Mitglieder haben ihre Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben der Einbürgerungskommission
1 Die Einbürgerungskommission erstattet dem Grossen Stadtrat und dem
Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Die Einbürgerungskommission erfüllt abschliessend alle Aufgaben, die
das Bürgerrechtsgesetz den Gemeinden im Zusammenhang mit der Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern zuweist.

## Art. 8a II.bis Gebühren 8 {#art_8a}

9 Gebührenerhebung und Gebührenerlass
1 Für die Verrichtungen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erhebt
die Stadt Luzern eine pauschale Gebühr in der Höhe von Fr. 500.– pro
Gesuch.
2 Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet:
a. für minderjährige Kinder und Jugendliche, die selbstständig ein Gesuch
einreichen;
b. für volljährige junge Erwachsene, die bei Einreichung des Gesuchs
jünger als 25 Jahre alt sind.
8 Eingefügt durch Änderung vom 12. November 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021.
9 Fassung gemäss Änderung vom 13. November 2025, in Kraft seit 1. April 2026.
Seite 5/6

## Art. 9 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_9}

Wahl für den Rest der Amtsperiode
Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der frei wählbaren
Mitglieder für den Rest der Amtsperiode 2010–2012 findet an der ersten
Sitzung des Grossen Stadtrates im Jahr 2011 statt.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum.10
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.11
Luzern, 28. Oktober 2010
Namens des Grossen Stadtrates
Rolf Krummenacher
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
10 Die Referendumsfrist ist am 5. Januar 2011 unbenützt abgelaufen.
11 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 6. November 2010.
Seite 6/6
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Einbürgerung von
Ausländerinnen und Ausländern in der Stadt Luzern (Einbürgerungsreglement) vom 28. Oktober 2010
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 28.1.16 16.4.16
Art. 3
Art. 3a
geändert
eingefügt
1.5.16
2. B+A 23/20 12.11.20 30.1.21
Titel, Art. 1,
Überschrift
vor Art. 3
Überschrift
vor Art. 8a,
Art. 8a
geändert
eingefügt
1.1.21
3. B+A 39/25 13.11.25 7.2.26
Art. 8a geändert 1.4.26
