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title: "Konkordat über die Schulkoordination"
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provisions: 9
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# Konkordat über die Schulkoordination

## Art. 1 vom 29. Oktober 1970 (Stand 1. Juni 1971) {#art_1}

Zweck
1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche
Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung
des entsprechenden kantonalen Rechts.
1 Materielle Vorschriften

## Art. 2 {#art_2}

Verpflichtungen
1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in
den folgenden Punkten anzugleichen:
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt: Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht
bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens
38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis
zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen
Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in
gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen
Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
311.2
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlung anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und
-forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2 Zu diesem Zweck werden:
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und
unterstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
2 Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren

## Art. 2bis {#art_2bis}

Art. 4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement
niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der
Einwohnerzahl der Kantone festgelegt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende
Stimme.

## Art. 6 {#art_6}

Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich
die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und
Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt
zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz
vor.
311.2

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Art. 2 dieses
Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne
von Art. 2a) festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre
auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können
dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d) soll
grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der
dem Bundesrat Mitteilung macht1).

## Art. 10 {#art_10}

Austritt
1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung
folgenden Kalenderjahres.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm 10 Kantone beigetreten sind
und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist2).
1) Von der Landsgemeinde genehmigt am 25. April 1971; vom Bundesrat genehmigt am
14. Dezember 1970; vom Regierungsrat unterzeichnet am 11. Mai 1971.
2) Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz,
Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft,
Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau,
Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura.
311.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.10.1970 01.06.1971 Erlass Erstfassung A 1971, 767
311.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.10.1970 01.06.1971 Erstfassung A 1971, 767
