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title: "Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken"
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provisions: 5
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# Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die an dieser Vereinbarung beteiligten schweizerischen Kantone, ihre Gemeinden oder anderen lokalen Körperschaften sind in Frankreich für die ihnen zukommenden Schenkungen
und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen betreffen,
von den Steuern auf unentgeltlichen Handänderungen zwischen Lebenden
oder von Todes wegen befreit.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 04.05.2010. Inkrafttreten am 22.10.2010.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
671.2
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die schweizerischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke
verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der
Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung
auch den in Frankreich errichteten oder organisierten Institutionen gleicher
Art gewährt wird.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Französische Republik (Staat, Gebietskörperschaften und Regionen) in
den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen ist für die ihr zukommenden Schenkungen und Erbschaften, die bewegliches oder unbewegliches
Vermögen betreffen, von den Schenkungs- und Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern) befreit.
2 Die gleiche Befreiung gilt für Schenkungen und Erbschaften, die französischen Institutionen zukommen, die ausschliesslich uneigennützige Zwecke
verfolgen und namentlich auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, der
Kultur oder der Wohltätigkeit tätig sind, vorausgesetzt, dass diese Befreiung
auch den in den an dieser Vereinbarung beteiligten Kantonen errichteten
oder organisierten Institutionen gleicher Art gewährt wird.

## Art. 3 {#art_3}

1 Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind französischerseits le Ministre du Budget (Service de Législation fiscale) und
schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung, die im Namen
der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone handelt, können unmittelbar
miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen
zu beseitigen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen, wenn das
nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Vereinbarung Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung tritt an dem
Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt. Ihre Bestimmungen gelten erstmals für die nach dem Inkrafttreten vollzogenen Schenkungen und eröffneten Erbschaften.
671.2
2 Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der Schweizerische Bundesrat wird jeden neuen Beitritt der Regierung der Französischen Republik
mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt diese Vereinbarung am Tage
dieser Mitteilung in Kraft.

## Art. 5 {#art_5}

1 Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
2 Die Regierung der Französischen Republik kann die Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch eine Mitteilung an den
Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat wird
der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen,
mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten oder ihr beigetretenen
Kantone mitteilen.
3 Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung wirksam.
671.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.10.1979 22.10.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/2010, 51/2010
671.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.10.1979 22.10.2010 Erstfassung BO/Abl. 23/2010, 51/2010
