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title: "Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung"
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provisions: 1
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# Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung

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Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung 695.600
Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung 1)
Vom 17. Juni 1980 (Stand 1. Januar 1991)
Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 4 der Prämienbestimmungen vom 14. August 1973 2),
erlässt folgendes Prämienermässigungsreglement:
I.
Ziff. 1 *
1 Bei den Gebäuden der Klassen 3 bis 5 ermässigen sich die Prämien im Rahmen der in Abs. 2 aufge -
führten Prozentsätze, sofern die betriebsbedingten Schadengefahren entsprechend ihrer Natur und den
damit verbundenen Ausbreitungsmöglichkeiten durch geeignete Massnahmen erheblich vermindert
werden.
2 Die Prämien ermässigen sich
– bei Bestehen einer eigenen, anerkannten Werkfeuerwehr, je nach Ausbildung, Ausrüstung und Grösse um 15–25%
– bei Bestehen einer anerkannten automatischen Brandmeldeanlage um 10–20%
– bei Bestehen einer anerkannten Gaswarnanlage um 10–20%
– bei Bestehen einer anerkannten Sprinkleranlage um 10–20%
– bei fachgerechter Erstellung zusätzlicher Brandabschnitte um 5–10%
– bei fachgerechter Erstellung zusätzlicher Fluchtwege um 5–10%
– bei Erstellung von zweckmässigen Löschposten in ausreichenderAnzahl um 5–10%
– bei Bereitstellen von dem lokalen Risiko angepassten Feuerlöschern um 5%
– bei bewachten, eingezäunten Arealen um 5%
3 Sind mehrere Massnahmen getroffen, so addieren sich die Prämienermässigungen. Diese dürfen jedoch in keinem Fall 30% übersteigen.
Ziff. 2 *
1 Sind die Massnahmen zur Minderung der Schadengefahr unzweckmässig oder ungenügend, werden
die Prämienermässigungen teilweise oder ganz sistiert.
2 Bestehen über die getroffenen Schutzmassnahmen Zweifel, kann die Gebäudeversicherung die zuständigen Sicherheitsbehörden zuziehen.
3 ... *
Ziff. 3
1 Gesuche um Prämienermässigungen sind der Gebäudeversicherung mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Ziff. 4
1 Die getroffenen Schutzmassnahmen sind jederzeit in voller Einsatzbereitschaft zu halten. Bei Nicht -
beachtung werden die Prämienermässigungen aufgehoben.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 17. 6. 1980.
2) SG 695.400.
Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung 695.600
Ziff. 5
1 Rückwirkend werden keine Prämienermässigungen ausgerichtet. Für abgelaufene Jahre werden keine
Anpassungen an die neuen Prämienermässigungssätze vorgenommen.
II.
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat 3), am 1. Januar 1981 in Wirksamkeit; auf diesen Zeitpunkt wird das Prämienermässigungsregle -
ment vom 29. April 1974 aufgehoben.
3) Genehmigt am 17. 6. 1980.
Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung 695.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung KB 27.09.1980
17.06.1980 keine Angabe Ziff. 2 totalrevidiert -
24.10.1990 01.01.1991 Ziff. 1 totalrevidiert -
24.10.1990 01.01.1991 Ziff. 2 Abs. 3 aufgehoben -
Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung 695.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.06.1980 01.01.1981 Erstfassung KB 27.09.1980
Ziff. 1 24.10.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
Ziff. 2 17.06.1980 keine Angabe totalrevidiert -
Ziff. 2 Abs. 3 24.10.1990 01.01.1991 aufgehoben -
