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title: "Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge"
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provisions: 9
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# Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge

## Art. 1 Von der Regierung erlassen am 17. Dezember 1991 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Die Abklärung der Anspruchsberechtigung und die Beratung der Gesuchsteller obliegt den regionalen beziehungsweise kommunalen öffentlichen Sozialdiensten.
2 Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem Amt für Soziales.

## Art. 2 {#art_2}

Anspruchsberechtigung
1 Üben die Elternteile ein unterschiedliches Arbeitspensum aus, gilt derjenige mit
dem kleineren Pensum als betreuender Elternteil.

## Art. 3 {#art_3}

Unterlagen
1 Der ansprucherhebende Elternteil hat zum Gesuch folgende Unterlagen beizubringen:
a) eine ärztliche Bescheinigung über den mutmasslichen Geburtstermin oder den
Geburtsschein;
b) den Schriftenempfangsschein oder eine Wohnsitzbescheinigung;
c) einen vom Gemeindesteueramt bestätigten Ausweis über das Total der Einkünfte und das Reinvermögen der letzten Steuererklärung und andere Ausweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils respektive der verheirateten oder zusammenlebenden Eltern, soweit sie für die Bezugsberechtigung massgeblich sind;
d) den Mietvertrag oder den Beleg über die Hypothekarzinsbelastung;
e) eine Erklärung, dass die Beitragsvoraussetzungen gemäss Artikel 2 Litera c–e
des Gesetzes erfüllt sind;
f) * den Versicherungsausweis der Krankenkasse.
Der kantonale Sozialdienst kann weitere Unterlagen einverlangen.
1) BR 548.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
548.210

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsberechnung
1 Für die Berechnung der Vermögensfreigrenzen wird der Kinderanteil nicht miteinbezogen.
2 Bei den Mietkosten wird auf die Ansätze der Ergänzungsleistungen für Ehepaare
abgestellt, wobei der Selbstbehalt nicht angerechnet wird.

## Art. 5 {#art_5}

Alleinstehende Elternteile in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften
1 Bei der Berechnung der Mietanteile und der Entschädigung für die Haushaltsführung gelten die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

## Art. 6 Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. * {#art_6}

Anrechenbares Einkommen
1 Als anrechenbares Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss dem Steuergesetz für den Kanton Graubünden sowie der gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes2) anzurechnende Vermögensverzehr.
2 Einkommen, das während der Beitragsdauer begründet wird (Alimente, Renten,
Subventionen etc.), jedoch erst nach der Beitragsdauer zur Auszahlung gelangt, ist
bei der Berechnung des Einkommens anteilmässig miteinzubeziehen.
Art. 7 * Anrechenbares Vermögen
1 Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
Art. 8 * Auszahlungsmodus
1 Die erste Beitragsrate wird im Monat nach dem Geburtsmonat ausgerichtet.

## Art. 9 {#art_9}

Härtefälle
1 Für die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles ist auf das Kindesinteresse
abzustellen.
2 Ein Härtefall ist insbesondere bei einer schweren, eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit mit sich bringenden Krankheit oder Behinderung des Kindes gegeben.
Art. 10 * …
Art. 11 * …
Art. 11a * …
2) BR 548.200
548.210

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit dem Gesetz über Mutterschaftsbeiträge in Kraft3).
2 … *

## Art. 15 {#art_15}

BR 548.200
548.210
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung -
18.11.1997 01.12.1997 Art. 7 totalrevidiert -
18.11.1997 01.12.1997 Art. 8 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 3 Abs. 1, f) geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 5 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 10 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 11 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 11a aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben -
548.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.12.1991 01.01.1992 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1, f) 27.10.1998 01.12.1998 geändert -
Art. 5 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -
Art. 7 18.11.1997 01.12.1997 totalrevidiert -
Art. 8 18.11.1997 01.12.1997 totalrevidiert -
Art. 10 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
Art. 11 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
Art. 11a 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 2 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
