---
title: "Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien"
id: 39e8610d-dee0-4254-adca-ac9df17f54c8
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "641.1"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/641.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/39e8610d-dee0-4254-adca-ac9df17f54c8
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/12574/de
read_on: 2026-10-23
sha256: fef2829d82d4639831fb80bdc8b9d3ca83a3086e57258236a6b0b4bd8e14cb38
provisions: 35
---

# Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien

## Art. 1 {#art_1}

Zweck, Grundsatz *
1 Dieses Gesetz:
1. legt die Grundlagen für eine kantonale Energiepolitik fest;
2. schafft günstige Rahmenbedingungen für eine sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien;
3. fördert die Sicherstellung einer umweltverträglichen Energieversorgung;
4. dient dem Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes.
2 Die Energie ist sparsam und effizient zu nutzen. *
2 Organisation

## Art. 2 {#art_2}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat legt die kantonale Energiepolitik fest und koordiniert
sie mit der Energiepolitik des Bundes.
1) SR 730.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Er bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane und legt deren
Zuständigkeiten und Aufgaben fest.

## Art. 3 {#art_3}

Direktion
1 Die Direktion erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

## Art. 4 {#art_4}

Energiefachstelle
1 Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
2 Die Energiefachstelle berät Private und öffentlich-rechtliche Körperschaften über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung, über die Nutzung erneuerbarer Energien sowie über
Vollzugsfragen.

## Art. 5 {#art_5}

Gemeinderat
1 Der Gemeinderat vollzieht die Energiegesetzgebung, soweit die Gesetzgebung dafür keine andere Instanz bezeichnet.
Art. 5a * Elektrizitätsverteilungsunternehmungen
1 Die Elektrizitätsverteilungsunternehmungen stellen dem Kanton und
den Gemeinden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Energieplanung benötigten Daten zur Verfügung; vorbehalten bleibt die Datenschutzgesetzgebung. *
2 Bei grösserem Aufwand oder zusätzlich nötiger Bearbeitung der Daten
kann der Aufwand in Rechnung gestellt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private
1 Die Vollzugsbehörden können für die Prüfung der Erfüllung sowie die
Kontrolle der Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften aussenstehende Fachleute beiziehen.
2 Sie schliessen mit den zum Vollzug beigezogenen Privaten Leistungsaufträge ab und überprüfen periodisch deren Tätigkeit.
3 Die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten sind
von den Behörden periodisch zu veröffentlichen.

## Art. 7 {#art_7}

Interkantonale Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben gemäss Art. 6 vereinbaren.
3 Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen
3.1 Allgemein

## Art. 8 {#art_8}

Grundsatz
1 Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen
und Ausrüstungen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und zu
unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten, ein effizienter Betrieb möglich ist und die Energie einschliesslich Elektrizität
sparsam sowie rationell genutzt wird; soweit möglich sind Abwärme und
erneuerbare Energien zu nutzen. *
2 Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) gilt als offizieller
Ausweis des Kantons. Der Ausweis ist für die Hauseigentümer freiwillig.

## Art. 9 {#art_9}

Bauten und Anlagen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften fördern die sparsame,
wirtschaftliche und umweltgerechte Verwendung von Energie in ihren
Bauten und Anlagen.
Art. 9a * Vorbildfunktion von Kanton und Gemeinden
1 Für bestehende Bauten im Eigentum des Kantons beziehungsweise
der Gemeinden gelten folgende Ziele:
1. der Stromverbrauch ist bis im Jahr 2030 um 20 Prozent gegenüber dem Stand im Jahr 1990 zu senken oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien zu decken;
2. die Wärmeversorgung ist ab dem Jahr 2050 vollständig ohne fossile Brennstoffe zu realisieren.
2 Für Neubauten im Eigentum des Kantons beziehungsweise der
Gemeinden gelten erhöhte Minimalanforderungen bezüglich des
gewichteten Energiebedarfs gemäss Art. 19; der Regierungsrat legt diese in einer Verordnung fest.

## Art. 10 {#art_10}

Stand der Technik
1 Die energierelevanten Massnahmen sind nach dem Stand der Technik
zu planen und auszuführen.
2 Der Regierungsrat kann Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen verbindlich erklären.

## Art. 11 {#art_11}

Geltungsbereich, Energienachweis
1 Die Anforderungen gemäss Art. 13–22 sind einzuhalten bei:
1. Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
2. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche
beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
3. * Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung
und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft;
4. * Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen.
2 Für energierelevante Massnahmen gemäss Art. 13–22, die der Baubewilligungspflicht gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung2) unterstehen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden (Energienachweis). *

## Art. 12 {#art_12}

Ausnahmen
1 Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen oder Erleichterungen von
den in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen verlangten Anforderungen bewilligen, wenn:
1. ausserordentliche Umstände vorliegen, namentlich Art, Zweckbestimmung oder Dauer der Bauten und Anlagen eine Abweichung
nahelegt;
2. sonst eine unverhältnismässige Härte einträte; und
3. * dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.
2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.
2) NG 611.1
3.2 Energierelevante Massnahmen

## Art. 13 {#art_13}

Wärmeschutz
1 Die Anforderungen an den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle sind einzuhalten.
2 Der Regierungsrat legt die Anforderungen an den Wärmeschutz und
die Befreiung und Erleichterungen davon fest.

## Art. 14 {#art_14}

Gebäudetechnische Anlagen
1. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen *
1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur
Gebäudeheizung ist nicht zulässig.
2 Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit
Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.
3 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
4 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, unter welchen Voraussetzungen die Neuinstallation oder der Ersatz ortsfester elektrischer
Widerstandsheizungen ausnahmsweise zulässig ist. *
Art. 14a * 2. erneuerbare Energie beim Ersatz des
Wärmeerzeugers
a) Anforderungen
1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet.
2 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Standardlösungen sowie die Ausnahmen fest.
3 Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m² je
Jahr; die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt
werden.
Art. 14b * b) Bewilligungspflicht
1 Der Ersatz eines Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
1. die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet
ist;
2. die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie-Standard ausgewiesen ist; oder
3. die Klasse D bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz erreicht ist.

## Art. 15 {#art_15}

3. Abwärmenutzung *
1 Die im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu
nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist.

## Art. 16 {#art_16}

4. Anforderungen an weitere Anlagen *
1 Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest an:
1. * Wärmeerzeugungsanlagen bei Neubauten;
2. Wasserwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher;
3. Wärmeverteilung und -abgabe;
4. lüftungstechnische Anlagen;
5. Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung.

## Art. 17 {#art_17}

Heizungen im Freien
1 Ortsfeste Heizungen im Freien sind mit erneuerbaren Energien oder
nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn:
1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung zwingend
erfordert;
2. bauliche, technische und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind; und
3. die Aussenheizung mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

## Art. 18 {#art_18}

Beheizte Freiluftbäder
1 Der Bau und die Sanierung beheizter Freiluftbäder mit einem Fassungsvermögen von mehr als 8 m³ sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist
nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder
nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
Art. 19 * Anforderungen an die Deckung des gewichteten
Energiebedarfs
1 Neubauten und erhebliche Erweiterungen von bestehenden Gebäuden
müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr gewichteter Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe
bei Null liegt.
2 Der Regierungsrat legt die Anforderungen an den Energieeinsatz in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei insbesondere die
Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituationen.
3 Er legt in einer Verordnung fest, welche Erweiterungen von bestehenden Gebäuden als erheblich gelten.
Art. 19a * Eigenstromerzeugung
1. Grundsatz
1 Neubauten und erhebliche Erweiterungen müssen einen Teil der von
ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen.
2 Die Eigenstromerzeugung kann mit Installation einer Energieerzeugungsanlage in, auf oder an der Baute oder mit Beteiligung an einer
neuen Gemeinschaftsanlage im Kanton sichergestellt werden.
3 Die Eigenstromerzeugung muss mindestens 10 W je m² neu geschaffene Energiebezugsfläche betragen; es muss nicht mehr als 30 kW sichergestellt werden.
4 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Berechnungsweise sowie die Ausnahmen fest.
Art. 19b * 2. Ersatzabgabe
1 Erfüllt die Elektrizitätserzeugungsanlage die Anforderungen gemäss
Art. 19a nicht, ist eine einmalige Ersatzabgabe zu leisten.
2 Die Ersatzabgabe beträgt je nicht realisierte kW-Leistung Fr. 1'000.–.
3 Die Bewilligungsbehörde verfügt die Ersatzabgabe mit der Baubewilligung.
Art. 19c * 3. Verwendung
1 Der Kanton weist die Ersatzabgabe dem Fonds zur Finanzierung des
Förderprogramms gemäss Art. 27 zu.

## Art. 20 {#art_20}

Verbrauchsabhängige Heiz- und
Warmwasserkostenabrechnung
1. Ausrüstungspflicht bei Neubauten *
1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung mit mehr als vier
Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
2 Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmebedarfs für Heizung je Gebäude auszurüsten.
Art. 20a * 2. Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen
1 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für mehr als
vier Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungssystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Heizwärmeverbrauchs beziehungsweise bei einer Gesamterneuerung des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs auszurüsten.
2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit
den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs
für Heizung je Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren
Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
Art. 20b * 3. Abrechnungsverfahren, Ausnahmen
1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung das Abrechnungsverfahren und die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht
für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeugerleistung oder niedrigem spezifischem Energieverbrauch.

## Art. 21 {#art_21}

Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht
und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine
Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsnetz haben.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren
gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen
Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem
Aufwand hergestellt werden kann.
3 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren
festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
4 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromversorgung sowie für Probeläufe von höchstens 50 Stunden je Jahr ist ohne
Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.

## Art. 22 {#art_22}

Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung *
1 Bei Bauten mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als
1'000 m² sind die Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für
Beleuchtung einzuhalten. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder
Teile davon. *
2 Der Regierungsrat legt die Grenzwerte fest.
3.3 Grossverbraucher

## Art. 23 {#art_23}

Energieverbrauch, Zielvereinbarung
1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als
5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als
0.5 GWh können von der Direktion verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren. Ausgenommen sind Grossverbraucher, die
sich im Rahmen von Zielvereinbarungen verpflichten, individuell oder in
einer Gruppe die von der Direktion vorgegebenen Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten.
2 Grossverbraucher, die Zielvereinbarungen abschliessen, können für
deren Dauer von der Einhaltung der Art. 14–15, Art. 16 Ziff. 2–5, Art.
17–19 und Art. 20 und 20a, Art. 21–22 und Art. 35b entbunden werden.
Die Direktion kann die Vereinbarung fristlos kündigen, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden. *
3.4 Verfahren

## Art. 24 {#art_24}

Energienachweis im Baubewilligungsverfahren
1 Der Energienachweis bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der
Baubewilligung. Er ist spätestens bis zum Baubeginn zu erbringen.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und
Baugesetzgebung3). *
Art. 24a * Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
1 Jedermann ist verpflichtet, den zuständigen Instanzen die für den
Vollzug erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
2 Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen mitgeteilten energetisch relevanten Daten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet und
leiten die erfassten Daten laufend dem Kanton weiter.
3 Die zuständigen Instanzen dürfen zur Ausübung ihrer Aufgaben Liegenschaften betreten und die kontrollierten Gebäude beziehungsweise
gebäudetechnischen Anlagen prüfen.

## Art. 25 {#art_25}

Gebühren
1 Die Gebühren richten nach den Bestimmungen der Planungs- und
Baugesetzgebung4). *
2 Die Beratung und weitere Dienstleistungen der Energiefachstelle erfolgen grundsätzlich unentgeltlich.
4 Fördermassnahmen

## Art. 26 {#art_26}

Beratung, Weiterbildung
1 Der Kanton unterstützt die Zielsetzung dieses Gesetzes, indem er insbesondere:
1. die Bevölkerung über den umweltschonenden, sparsamen und
rationellen Einsatz von Energie sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien informiert und berät;
2. mit den Gemeinden zusammenarbeitet;
3. Bemühungen privater Organisationen fördern kann;
3) NG 611.1
4) NG 611.1
4. die Weiterbildung in Energiefragen fördert.

## Art. 27 {#art_27}

Förderprogramm
1 Der Kanton fördert Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung umweltschonender, erneuerbarer Energien und Abwärme.
2 Der Regierungsrat legt das kantonale Förderprogramm fest.
3 Der Kanton führt einen Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms. *

## Art. 28 {#art_28}

Förderbeiträge
1 Förderbeiträge können für folgende Massnahmen gewährt werden: *
1. rationelle Energienutzung;
2. Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme;
3. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere solche
von Fachleuten;
4. Information, Beratung und Marketing im Energiebereich.
2 Die Zusicherung von Förderbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht bezogen
wurden oder wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Art. 29 * Wirksamkeitskontrolle
1 Der Kanton führt zur Kontrolle der Wirksamkeit der Fördermassnahmen eine Statistik und stellt sie den Gemeinden zur Verfügung.
2 Der Kanton kann bei den Empfängerinnen und Empfängern gemäss
Art. 28 zu statistischen Zwecken die notwendigen Informationen zur
Wirksamkeit der Massnahmen einfordern.
3 Der Regierungsrat berichtet dem Landrat im Rechenschaftsbericht
über die Verwendung dieser Mittel.
5 Rechtsschutz, Strafbestimmungen
Art. 30 * Rechtsschutz
1 Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind die Rechtsschutzbestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung5) anwendbar.
2 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz6).

## Art. 31 {#art_31}

Strafbestimmungen
1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie gestützt darauf erlassene Vorschriften oder Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 40'000.– bestraft. Strafbar macht
sich insbesondere, wer:
1. bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Einholen des erforderlichen Energienachweises erstellt oder verändert;
2. von den bewilligten Plänen abweicht;
3. Auflagen und Bedingungen der Bewilligung verletzt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt
haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der
Busse verurteilt.
4 Die Strafverfolgung verjährt nach drei Jahren.
5 Das Recht zur Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.

## Art. 32 {#art_32}

Anzeigepflicht
1 Der Gemeinderat, die Baubewilligungsbehörde und die Energiefachstelle sind verpflichtet Strafanzeige einzureichen, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist. *
5) NG 611.1
6) NG 265.1
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 33 {#art_33}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

## Art. 34 {#art_34}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 28. April 1996 über das Energiewesen (Energiegesetz)7) sowie die Vollziehungsverordnung zum Gesetz 23. Oktober 1996
über das Energiewesen vom (Energieverordnung)8) werden aufgehoben.

## Art. 35 {#art_35}

Hängige Verfahren
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bewilligungsverfahren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsmittelverfahren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
Art. 35a * Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 31. März 2021
1. hängige Verfahren
1 In Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist
das neue Recht anwendbar.
2 Das bisherige Recht ist anwendbar:
1. in Verfahren, bei denen bereits eine öffentliche Auflage mit
Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist;
2. in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht,
die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Art. 35b * 2. Sanierungspflicht von Elektroheizungen mit
Wasserverteilsystem
1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 31. März 2021 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen von der Sanierungspflicht festlegen.
7) A 1996, 536; A 2006, 1705; A 2007, 5
8) A 1996, 2061; A 1997, 51; A 2004, 811, 2035

## Art. 36 {#art_36}

Änderung des Baugesetzes
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)9) wird wie folgt geändert: …

## Art. 37 {#art_37}

Änderung der Bauverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über die
Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung)10) wird wie

## Art. 38 folgt geändert: … {#art_38}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens11) fest.
9) NG 611.1
10) NG 611.11
11) Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2009 01.05.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 2237, A 2010, 739
27.03.2013 01.01.2014 Art. 5a eingefügt A 2013, 501, 1060
21.05.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 24 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
27.05.2015 01.01.2016 Art. 30 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
31.03.2021 01.11.2021 Ingress geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 1 Titel geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 1 Abs. 2 eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 5a Abs. 1 geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 9a eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 11 Abs. 1, 3. geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 11 Abs. 1, 4. geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 12 Abs. 1, 3. geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 14 Titel geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 14 Abs. 4 eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 14a eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 14b eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 15 Titel geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 16 Titel geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 16 Abs. 1, 1. geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 19 totalrevidiert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 19a eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 19b eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.01.2022 Art. 19c eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 20 Titel geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 20a eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 20b eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 22 Titel geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 24a eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.01.2022 Art. 27 Abs. 3 eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert A 2021, 601, 1239
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.03.2021 01.11.2021 Art. 29 totalrevidiert A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 35a eingefügt A 2021, 601, 1239
31.03.2021 01.11.2021 Art. 35b eingefügt A 2021, 601, 1239
23.10.2024 01.01.2026 Art. 32 Abs. 1 geändert 2025-052
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.2009 01.05.2010 Erstfassung A 2009, 2237, A 2010, 739
Ingress 31.03.2021 01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239
Art. 1 31.03.2021 01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239
Art. 1 Abs. 2 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 5a 27.03.2013 01.01.2014 eingefügt A 2013, 501, 1060
Art. 5a Abs. 1 31.03.2021 01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239
Art. 8 Abs. 1 31.03.2021 01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239
Art. 9a 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 11 Abs. 1, 3. 31.03.2021 01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239
Art. 11 Abs. 1, 4. 31.03.2021 01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239
Art. 11 Abs. 2 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 12 Abs. 1, 3. 31.03.2021 01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239
Art. 14 31.03.2021 01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239
Art. 14 Abs. 4 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 14a 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 14b 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 15 31.03.2021 01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239
Art. 16 31.03.2021 01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239
Art. 16 Abs. 1, 1. 31.03.2021 01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239
Art. 19 31.03.2021 01.11.2021 totalrevidiert A 2021, 601, 1239
Art. 19a 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 19b 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 19c 31.03.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 20 31.03.2021 01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239
Art. 20a 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 20b 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 22 31.03.2021 01.11.2021 Titel geändert A 2021, 601, 1239
Art. 22 Abs. 1 31.03.2021 01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239
Art. 23 Abs. 2 31.03.2021 01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239
Art. 24 Abs. 2 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 24a 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 25 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 27 Abs. 3 31.03.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 28 Abs. 1 31.03.2021 01.11.2021 geändert A 2021, 601, 1239
Art. 29 31.03.2021 01.11.2021 totalrevidiert A 2021, 601, 1239
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 30 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 32 Abs. 1 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 35a 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
Art. 35b 31.03.2021 01.11.2021 eingefügt A 2021, 601, 1239
