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title: "Friedhofreglement"
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provisions: 28
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# Friedhofreglement

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck
Dieses Reglement regelt insbesondere die Masse, die Abstandsverhältnisse,
die Ausgestaltung und die Materialisierung von Grabmälern und Schriftplatten
sowie die Bepflanzung von Gräbern und die Verwendung von Grabutensilien.
Zudem enthält es Bestimmungen über gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof.

## Art. 2 {#art_2}

Belegungspläne
Die Grabmasse, die Lage der Grabmäler und die zulässigen Einfassungen
ergeben sich aus den Belegungsplänen.

## Art. 3 {#art_3}

Bestattungstiefe
Es gelten folgenden Bestattungstiefen:
a) Erdbestattung Erwachsene: Überdeckung des Sarges mindestens 0.80 m;
b) Erdbestattung Kinder: Überdeckung des Sarges mindestens 0.60 m;
c) Urnenbestattung: Überdeckung der Urne mindestens 0.50 m;
d) Aschenbeisetzung: Überdeckung der Asche mindestens 0.40 m.

## Art. 4 {#art_4}

Gräbergestaltung
Die Randbepflanzung und die Wegplatten zwischen den Reihengräbern
werden von der Stadt erstellt. Grabeinfassungen sind nur bei Privatgräbern
zulässig, bei denen keine Wegplatten und Wegeinfassungen bestehen oder vorgesehen sind.
II. Grabmäler

## Art. 5 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_5}

Grabmalgesuch
1 Die Grabmäler inklusive Fundamente, Schriftplatten, Einfassungen und
Ausstattungen dürfen nur mit einer Bewilligung des zuständigen Departements
errichtet oder geändert werden. Für die Entfernung genügt eine Meldung an die
Friedhofverwaltung.
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2 Das Grabmalgesuch ist von den Gesuchstellenden und von derjenigen
Person zu unterzeichnen, welche die Ausführung der Arbeiten übernimmt. Das
Gesuch ist auf dem amtlichen Formular im Doppel bei der Friedhofverwaltung
einzureichen.
3 Die Friedhofverwaltung kann bei allen Grabmalgesuchen auf einzelne im
Formular vorgesehene Angaben und Unterlagen verzichten oder weitere verlangen (wie Material- und Schriftmuster, Modelle, Attrappen im Massstab 1:1,
spezielle Planskizzen bei Familiengräbern), sofern dies für die Beurteilung des
Grabmalgesuches notwendig ist.
4 Die Gebühren für die Behandlung des Grabmalgesuches gehen zu Lasten
der Gesuchstellenden.

## Art. 6 {#art_6}

Material
1 Als Werkstoff für Grabmäler sind Naturstein, Holz und Metall zugelassen.
2 Auf einem Grab darf nur ein Materialtyp aus Stein verwendet werden. Die
Kombination von Naturstein, Holz und Metall ist zulässig.
3 Bei handwerklich und künstlerisch anspruchsvoller Gestaltung kann das
zuständige Departement Ausnahmen von Abs. 1 und 2 bewilligen.

## Art. 7 {#art_7}

Materialbearbeitung
1 Die verwendeten Materialien dürfen keinen Ton erzeugen. Polierte, glänzende oder spiegelnde Steinoberflächen sind nicht gestattet.
2 Auf dem Grabstein und der Grabfläche ist das Anbringen von Fotografien
oder Ähnlichem untersagt.

## Art. 8 {#art_8}

Masse und Gestaltung
1 Die maximal zulässige Ansichtsfläche des stehenden und/oder liegenden
Grabmales beträgt bei Reihengräbern ½ und bei Privatgräbern 2/5 der Grabfläche. Bei Privatgräbern kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen, sofern eine Ergänzung zu einem bestehenden aufrecht stehenden Grabmal
vorgesehen und die Gestaltung an das bestehende Grabmal angepasst ist.
2 Bei Reihengräbern an einer Mauer ist eine Wandplatte mit dem Ausmass
Breite 0.50 m x Höhe 0.80 m zu verwenden.
3 Bei liegenden Grabmälern aus Naturstein und bei Wandplatten muss die
Dicke mindestens 8 cm betragen.
4 Bei einer späteren Urnenbeisetzung in Reihengräber besteht die Möglichkeit, das stehende Grabmal mit einer liegenden Schriftplatte zu ergänzen. Diese
ist sorgfältig zu gestalten und hat sich bezüglich Material und Bearbeitung nach
dem Grabstein zu richten.
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## Art. 9 {#art_9}

Abstandsvorschriften
1 Der Abstand zwischen einzelnen Grabmälern hat mindestens 26 cm zu
betragen. Zwischen Grabmal und Grabbegrenzung ist ein Abstand von mindestens 13 cm einzuhalten.
2 Eine gut gestaltete und filigran wirkende Holz- oder Metallplastik kann
das Abstandsmass unterschreiten.

## Art. 10 {#art_10}

Fundamente
1 Die Grabmäler sind auf ein ihrer Grösse und ihrem Gewicht angepasstes,
nicht in Erscheinung tretendes Fundament zu stellen und mit diesem fachgerecht zu verbinden. Für Privatgräber ist ein Betonfundament auf Frosttiefe notwendig.
2 Fundamente dürfen nicht bei gefrorenem Boden erstellt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Wartefrist
1 Freistehende und liegende Grabmäler bzw. Schriftplatten dürfen bei Erdbestattungen frühestens neun Monate nach der Bestattung angebracht werden.
Bei der Urnen- und Aschenbeisetzung besteht keine Wartefrist.
2 Bis zur Aufstellung des Grabmales ist die Friedhofverwaltung dafür besorgt, dass jedes Grab ein Holzkreuz oder eine einfache Hinweistafel erhält.

## Art. 12 B. Besondere Bestimmungen Friedhof Fürstenwald {#art_12}

Rasenfelder
1 Als Grabmäler dürfen einzig einheitlich bearbeitete Schriftplatten aus Onsernone-Gneis, fein geschliffen, mit einer Grösse von 550 x 550 mm und einer
Dicke von 15 cm verwendet werden.
2 Die Lage der Schriftplatten richtet sich nach dem Belegungsplan. Die
Schriftplatten sind parallel zum Gelände mit einer Sichthöhe von 10 cm zu
verlegen.
3 Schrift und Ornament sind in die Schriftplatte einzugravieren. Farbe, Typ,
Grösse, Zeilenabstand, Zeilenlänge und Platzierung der Schrift können frei
gewählt werden. Das Ornament hat sich auf eine einfache, symbolhafte Darstellung zu beschränken.

## Art. 13 {#art_13}

Urnennischen
1 Als Grabmäler dürfen einzig einheitlich bearbeitete Schriftplatten aus Onsernone-Gneis, fein geschliffen, mit einer Grösse von 447 x 447 mm und einer
Dicke von 35 mm verwendet werden. Die Schriftplatten sind gegen Gebühr
gemäss Gebührentarif bei der Stadt zu beziehen.
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2 Es sind maximal zwei Inschriften mit je maximal vier Zeilen zulässig.
3 Die Schrift ist in die Schriftplatte einzugravieren und mit Acrylfarbe lasierend weiss/matt auszumalen. Die Friedhofverwaltung bestimmt insbesondere
Typ, Grösse, Zeilenabstand, Zeilenlänge und Platzierung der Schrift und den
zulässigen Text.

## Art. 14 {#art_14}

Gemeinschaftsgrab
1 Die Ausführung der Inschrift in der Grabplatte wird durch die Friedhofverwaltung veranlasst, sobald genügend Namen für jeweils eine Platte vorhanden sind. Die Art der Beschriftung wird durch die Friedhofverwaltung bestimmt.
2 Die Beschriftung ist fakultativ und erfolgt nur auf Antrag der Angehörigen. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif.

## Art. 15 C. Besondere Bestimmungen Friedhof Hof {#art_15}

Privatgräber
Die Grabmalmasse werden von der Friedhofverwaltung gemeinsam mit der
Römisch-katholischen Kirchgemeinde Chur festgelegt, und zwar wie folgt:
Feld
Grabnummer
Privatgrab
Breite max.
Höhe max.
Fläche max.
Dicke min.
unter OK
Mauer
1 10‘559-10‘568 Einzel 0.60 m 1.20 m 0.72 m2 0.16 m -
1 10‘559-10‘568 Doppel 1.20 m 1.20 m 1.44 m2 0.16 m -
4 alle Gräber Einzel 0.85 m 1.50 m 0.92 m2 0.16 m min. 0.20 m
4 alle Gräber Doppel 1.95 m 1.50 m 1.85 m2 0.16 m min. 0.20 m

## Art. 16 D. Besondere Bestimmungen Friedhof Masans und Totengut {#art_16}

Urnennischen
1 Die Beschriftung der Urnennischenplatten im Friedhof Masans ist so zu
gestalten, dass mit den bereits bestehenden Schriften eine gute und ästhetisch
ansprechende Gesamtwirkung entsteht. Das Ornament hat sich auf eine einfache, symbolhafte Darstellung zu beschränken.
2 Die Beschriftung der Urnennischenplatten im Friedhof Totengut hat gemäss den Vorgaben des Feuerbestattungsvereins Chur zu erfolgen.
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III. Bepflanzung und Grabutensilien

## Art. 17 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_17}

Bepflanzung
1 Die gesamte Grabfläche, die nicht von Grabmälern und Schriftplatten beansprucht wird, muss mit Pflanzen begrünt sein.
2 Das Pflanzen von Bäumen oder hochwachsenden Sträuchern ist in der
Regel nicht zulässig. Die Verwendung von künstlichen Pflanzen und Pflanzengefässen sind untersagt.

## Art. 18 {#art_18}

Grabutensilien
1 Pro Grab sind maximal ein Grablicht, ein Weihwassergefäss und eine Einsteckvase zulässig. Die Friedhofverwaltung kann auf Kindergräbern weitere,
das Gesamtbild nicht wesentlich störende Utensilien bewilligen.
2 Unzulässige Grabutensilien werden von der Friedhofverwaltung entfernt
und entsorgt.

## Art. 19 {#art_19}

Grabpflege
1 Die Pflege des Grabes, insbesondere das Giessen, der Pflanzenrückschnitt,
das Jäten der Pflanzfläche und das Entfernen von verwelktem Trauerflor, ist
Sache der Angehörigen. Auf die Nachbargräber ist gebührend Rücksicht zu
nehmen.
2 Verwelkter Trauerflor, der von den Angehörigen nicht entfernt wird, wird
von der Friedhofverwaltung spätestens drei Wochen nach der Bestattung abgeräumt und entsorgt.

## Art. 20 {#art_20}

Natürliche Einwirkungen
Natürlicher Laub-, Nadel und Fruchtfall usw. von Bäumen und Sträuchern
auf die Gräber sind zu dulden und von den Angehörigen zu entfernen.

## Art. 21 B. Besondere Bestimmungen Friedhof Fürstenwald {#art_21}

Rasenfelder
1 Die Grabfelder (Rasenfelder) haben als durchgehende, freie Rasenfläche
mit im Raster flach auf dem Boden liegenden Schriftplatten in Erscheinung zu
treten. Die Rasenfläche hat unverstellt und frei begehbar zu sein.
2 Das Aufstellen von Grabutensilien wie Blumenschalen etc. ist nur direkt
auf den Schriftplatten und an den in den Belegungsplänen festgelegten Standorten zulässig. Auf der Rasenfläche deponierte Gegenstände werden von der
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Friedhofverwaltung entsprechend umplatziert. Pflanzungen jeglicher Art sind
untersagt.

## Art. 22 {#art_22}

Urnennischen
1 Die Abschnitte mit den Urnennischen sind frei zu halten, damit das Bild
der Nischen mit der einheitlichen Beschriftung nicht gestört wird und die untersten Inschriften lesbar bleiben.
2 An der Urnenwand darf nichts befestigt und nur im Bereich der stilisierten
Äste Grabschmuck platziert werden.
3 Urnennischen bedürfen keiner Pflege durch Angehörige.

## Art. 23 {#art_23}

Gemeinschaftsgrab
1 Das Gemeinschaftsgrab ist eine offene Rasenfläche ohne jeglichen Hinweis auf die Bestatteten.
2 Das Aufstellen von Grabutensilien wie Blumenschalen etc. ist nur an den
in den Belegungsplänen festgelegten Standorten zulässig. Auf der Rasenfläche
deponierte Gegenstände werden von der Friedhofverwaltung entsprechend
umplatziert. Pflanzungen jeglicher Art sind untersagt.
3 Das Gemeinschaftsgrab bedarf keiner Pflege durch Angehörige.

## Art. 24 IV. Gewerbliche Arbeiten {#art_24}

Zeitliche Beschränkungen
1 An Samstagen, an Sonntagen sowie an Feiertagen (Neujahr, Karfreitag,
Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stephanstag) sind gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen untersagt. Dasselbe gilt an allen weiteren
kirchlichen Feiertagen sowie während Abdankungen und Bestattungen.
2 An den zulässigen Tagen dürfen ab der Öffnungszeit bis 12.00 Uhr und
von 13.00 Uhr bis zur Schliessungszeit, jedoch längstens bis 18.00 Uhr, gewerbliche Arbeiten ausgeführt werden. Die Termine und Zeiten, an denen Abdankungen und Bestattungen stattfinden, können bei der Friedhofverwaltung in
Erfahrung gebracht werden.
3 Das zuständige Department kann auf Gesuch hin bei unaufschiebbaren
Arbeiten Ausnahmen von den zulässigen Zeiten bewilligen.

## Art. 25 {#art_25}

Entsorgung
Das durch die Arbeiten anfallende Material wie Aushub, Pflanzenabraum
oder Gestecke sind durch die Unternehmungen zu ihren Lasten fachgerecht zu
entsorgen.
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## Art. 26 {#art_26}

Verunreinigungen und Schäden
1 Verunreinigungen, die durch Arbeiten auf Gräbern, Wegen oder Vegetationsflächen entstehen, sind sofort zu beseitigen. Allfällige Nachreinigungen
durch die Friedhofverwaltung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
2 Schäden sind vom Verursacher umgehend den davon Betroffenen und der
Friedhofverwaltung zu melden.

## Art. 27 V. Schlussbestimmungen {#art_27}

Übergangsbestimmungen
1 Die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Reglements noch nicht
rechtskräftig erledigten Gesuche unterliegen den neuen Vorschriften.
2 Die Bestimmungen für Rasenfelder, Urnennischen und das Gemeinschaftsgrab finden ohne Einschränkung auf bestehende und neue Sachverhalte
Anwendung.

## Art. 28 {#art_28}

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
2 Alle früheren Beschlüsse des Stadtrates im Zusammenhang mit der
Zweckbestimmung gemäss Art.1 dieses Reglements werden aufgehoben.
