---
title: "Verordnung des UVEK über die Wegweisung bei Anschlüssen und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen"
id: 3a053af0-1820-42dc-a1be-a9ad134d6181
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "741.211.1"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2026/475/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3a053af0-1820-42dc-a1be-a9ad134d6181
language: de
in_force_from: 2026-10-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2026/475/20261001/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2026-475-20261001-de-html.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 65862186901226c6d2ef4903feacc5bf9fb45eeca4795561c7514b35930cf8ee
provisions: 14
---

# Verordnung des UVEK über die Wegweisung bei Anschlüssen und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt:
a. die Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den Autobahnen und Autostrassen sowie der Fernziele;
b. die zweisprachige Benennung von Ortschaften auf den Tafeln der Wegweisung im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen;
c. die Angabe von weiteren wichtigen Ortschaften nach Artikel 86 Absatz 5 SSV;
d. die zusätzlichen Angaben, die auf Autobahnen und Autostrassen verwendet werden dürfen;
e. die Reihenfolge und die Anzahl der Angaben auf Tafeln bei Anschlüssen und Verzweigungen.

## Art. 2 Ziffern bei Bezeichnungen von Signalen und Symbolen {#art_2}

Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Symbolen beziehen sich auf die Abbildungen in Anhang 2 SSV.

## Art. 3 Anschlüsse {#art_3}

1 Anschlüsse werden nach der nächstgelegenen wichtigen Ortschaft benannt, die über den Anschluss erreicht werden kann. Als wichtige Ortschaften gelten insbesondere regionale Verkehrsknoten und touristisch bedeutsame Orte.
2 Im Bereich von Städten oder grösseren Ortschaften kann der Name mit einer Vororts- oder Quartierbezeichnung, mit dem Namen eines wichtigen Verkehrsknotens oder mit einer Himmelsrichtung ergänzt werden.
3 Der Name eines Anschlusses gilt für beide Fahrtrichtungen.
4 Die Nummern und Namen von Anschlüssen werden in Anhang 1 aufgeführt.

## Art. 4 Verzweigungen {#art_4}

1 Verzweigungen können benannt werden nach:
a. einer Ortschaft, gegebenenfalls ergänzt mit einer Himmelsrichtung;
b. einem Quartier in einer Ortschaft;
c. einem wichtigen Verkehrsknoten oder Gebiet.
2 Die Nummern und Namen von Verzweigungen werden in Anhang 1 aufgeführt.

## Art. 5 Fernziele {#art_5}

1 Fernziele erster Ordnung (Art. 87a Abs. 2 SSV) können auch nach wichtigen Pässen und Alpentunneln sowie nach Zielen im Ausland benannt werden.
2 Die Fernziele werden in Anhang 2 aufgeführt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Gesuch um zweisprachige Benennung von Ortschaften (Art. 87a Abs. 3 SSV) muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
a. die gewünschte zweisprachige Benennung der Ortschaft;
b. ein Nachweis, wonach die kleinere Sprachgruppe in der Ortschaft wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst;
c. sofern das Gesuch von einer Gemeinde gestellt wird: die schriftliche Zustimmung des Kantons, in dem die Gemeinde liegt.
2 Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 vor und ist die zweisprachige Benennung der Ortschaft mit den Anliegen der Verkehrssicherheit vereinbar, legt das ASTRA die zweisprachige Benennung in Anhang 1 fest.
3 Wird eine zweisprachige Benennung in Anhang 1 aufgenommen, bringt das ASTRA beim betroffenen Anschluss die entsprechenden Tafeln an.

## Art. 7 {#art_7}

1 Als weitere wichtige Ortschaften nach Artikel 86 Absatz 5 SSV können wichtige Ortschaften (Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz), Pässe und touristisch bedeutsame Regionen angegeben werden, wenn die Luftlinie zwischen diesen und dem Anschluss nicht mehr als zehn Kilometer beträgt.
2 Wichtige Ortschaften und Pässe, die mehr als zehn Kilometer Luftlinie vom Anschluss entfernt liegen, können angegeben werden, wenn sie überregionale Bedeutung haben.

## Art. 8 {#art_8}

1 Auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen dürfen die folgenden zusätzlichen Angaben mit schwarzer Schrift oder in Form eines schwarzen Symbols auf weissem Feld angebracht werden:
a. die Symbole des Signals «Parkplatz mit Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel» (4.25) zur Anzeige eines Parkplatzes mit Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel, sofern der Parkplatz unmittelbar über den Anschluss erreicht werden kann;
b. das Symbol «Flugzeug/Flugplatz» (5.50) zur Ankündigung eines Flugplatzes mit internationalem Flugverkehr;
c. das Symbol «Autoverlad auf Eisenbahn» (5.51) zur Ankündigung einer Eisenbahn-Verladestation;
d. das Symbol «Autoverlad auf Fähre» (5.52) zur Ankündigung einer Fähren-Verladestation;
e. das Symbol «Spital mit Notfallstation» (5.56) zur Ankündigung eines Spitals von überregionaler Bedeutung, das sich in der Nähe des Anschlusses befindet und über eine durchgehend in Betrieb stehende Notfallstation verfügt;
f. das Symbol «Zentrum» (5.68) zur Ankündigung eines Stadtzentrums;
g. die Namen der Ausstellungszentren von nationaler und internationaler Bedeutung nach Anhang 3.
2 Nennen Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen Fernziele oder weitere wichtige Ortschaften nach Artikel 86 Absatz 5 SSV im Ausland, wird diesen das Symbol «Landeszeichen» (5.73) mit dem entsprechenden Ländercode beigefügt.
3 Die Angaben dürfen höchstens eine Zeile beanspruchen.
4 Auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen dürfen zudem mit schwarzer Schrift in gelben Feldern mit schwarzem Rand militärische Fahrziele angegeben werden.

## Art. 9 Wegweiser bei Anschlüssen {#art_9}

1 Im unteren Feld der Tafel «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) und auf der Tafel «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) stehen von oben nach unten:
a. der Name des Anschlusses;
b. eine allfällige weiter entfernte weitere wichtige Ortschaft nach Artikel 86 Absatz 5 SSV;
c. eine allfällige näher liegende weitere wichtige Ortschaft;
d. allfällige zusätzliche Angaben nach Artikel 8, sofern sie nicht den Ortschaften beigefügt sind.
2 In den folgenden Fällen können mehr als zwei weitere wichtige Ortschaften aufgeführt werden:
a. im Bereich von Städten oder grösseren Ortschaften bei reduzierter Geschwindigkeit;
b. wenn vom gleichen Anschluss mehr als zwei Äste mit wichtigen Ortschaften wegführen;
c. wenn zusätzlich zu schweizerischen auch ausländische Zielangaben nötig sind.

## Art. 10 Wegweiser bei Verzweigungen {#art_10}

Auf der Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.68) werden von oben nach unten höchstens fünf Fernziele wie folgt angegeben:
a. im oberen Feld:1. nächstes Fernziel erster Ordnung, das über den Fahrbahnast erreicht werden kann,
2. allfällige weitere Fernziele erster oder zweiter Ordnung, die über den Fahrbahnast erreicht werden können;
b. im unteren Feld:1. nächstes Fernziel erster Ordnung, das über den Fahrbahnast erreicht werden kann,
2. allfällige weitere Fernziele erster oder zweiter Ordnung, die über den Fahrbahnast erreicht werden können.

## Art. 11 Trennungstafeln und Einspurtafeln über Fahrstreifen bei Anschlüssen und Verzweigungen {#art_11}

Auf den Tafeln «Trennungstafel» (4.64) und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69) dürfen höchstens drei Angaben gemacht werden.

## Art. 12 Ausnahmen {#art_12}

In begründeten Fällen, namentlich im Bereich der Landesgrenze, kann von den Vorgaben dieses Abschnittes abgewichen werden, insbesondere von der vorgeschriebenen Anzahl der Angaben.

## Art. 13 Aufhebung von Weisungen {#art_13}

Die Weisungen des UVEK vom 12. November 2019 über die Wegweisung bei Anschlüssen und Namen der Verzweigungen auf dem Nationalstrassennetz werden aufgehoben.

## Art. 14 Inkrafttreten {#art_14}

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
