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title: "Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz"
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# Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

## § 1 {#par_1}

1 Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura bilden eine
ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Die
Kantone Zürich und Bern sind assoziierte Mitglieder der Nordwestschweizer Regierungskonferenz. *

## § 2 {#par_2}

1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt:
a) die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter staatlicher Aufgaben;
b) eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen;
c) die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen und Positionen in den Medien;
d) eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie;
e) * die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und europäischen Zusammenarbeit;
f) die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen;
g) die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter;
h) die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschweizerischen Regierungen.
§ 3 *
1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Buchstabe d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone Interesse zeigen.

## § 4 {#par_4}

1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (Plenarkonferenz). Eine
Vertretung der Kantone Zürich und Bern nimmt an der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil. *
2 Die Plenarkonferenz
a) behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung;
b) lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, welche die Kantone unmittelbar berühren;
c) nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach deren Vorberatung
im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeitsausschusses der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen
delegierten Mitgliedes, der regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten;
Regionale Zusammenarbeit 118.400
d) initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenzüberschreitender Probleme;
e) ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen Austausch von
Meinungen und Informationen unter den Regierungsmitgliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeordneten politischen Fragen.
3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsausschusses.
4 Der Arbeitsausschuss kann eine ausserordentliche Plenarkonferenz einberufen oder einen Zirkularbeschluss aller fünf Regierungen anstreben. *

## § 5 {#par_5}

1 Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft,
Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende
Vorsitz wird durch den nachfolgenden Vorsitzkanton wahrgenommen. *
2 … *
3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.

## § 6 {#par_6}

1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier Kantonsregierungen, so gilt
dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.

## § 7 {#par_7}

1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden Geschäfte behandelt,
den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet.
2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige interkantonale Arbeitsgruppe
von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Verwaltungen unter der Leitung des Sekretärs oder
der Sekretärin der Nordwestschweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekretariat zur Verfügung.
4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgruppen oder Beauftragte
einsetzen.
5 Der Arbeitsausschuss delegiert eines seiner Mitglieder jeweils für maximal vier Jahre in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen. *

## § 8 {#par_8}

1 Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenarkonferenz;
b) Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;
c) Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers
und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen;
d) Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Federführung;
e) Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der regionalen
Fachdirektorenkonferenzen;
f) Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parlamentarierinnen und
Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen;
Regionale Zusammenarbeit 118.400
g) Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe
der Konferenz der Kantonsregierungen;
h) Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;
i) Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausserordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 14. Juni 2022.

## § 9 {#par_9}

1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die Landeskanzlei des
Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache geführt. Französischsprachige Mitglieder der Konferenz bedienen sich der französischen Sprache. Die Konferenzdokumentation wird in den entscheidrelevanten Bereichen von Ausschuss und Plenarversammlung und im Aussenauftritt generell zweisprachig und in den weiteren Konferenzgeschäften im Bedarfsfall zweisprachig geführt. *

## § 10 {#par_10}

1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972 über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der
nordwestschweizerischen Kantone und das Reglement vom 9. Juni 1972 über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufgehoben.
2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Meisterschwanden, den 11. Juni 2004
Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz
Genehmigung und Kenntnisnahme durch die Kantonsregierungen:
Bern, 4. August 2004
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
die Präsidentin: Egger-Jenzer
der Staatsschreiber: Nuspliger
Solothurn, 6. Juli 2004
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn
Frau Landammann: Gisi
der Staatsschreiber: Schwaller
Basel, 6. Juli 2004
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
der Präsident: Schild
der Staatsschreiber: Heuss
Liestal, 29. Juni 2004
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
der Präsident: Straumann
der Landschreiber: Mundschin
Regionale Zusammenarbeit 118.400
Aarau, 7. Juli 2004
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau
der Landammann: Brogli
der Staatsschreiber: Grünenfelder
Delémont, 17. August 2004
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Jura
der Präsident: Roth
der Kanzler: Jacquod
Zürich, 21. Juli 2004
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zürich
der Präsident: Jeker
der Staatsschreiber: Husi
Regionale Zusammenarbeit 118.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung KB 09.02.2005
08.06.2007 01.07.2007 § 3 totalrevidiert -
08.06.2007 01.07.2007 § 5 Abs. 2 aufgehoben -
08.06.2007 01.07.2007 § 7 Abs. 5 geändert -
08.06.2012 01.07.2012 § 1 Abs. 1 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
08.06.2012 01.07.2012 § 2 Abs. 1, lit. e) geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
08.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 1 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
08.06.2012 01.07.2012 § 5 Abs. 1 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
08.06.2012 01.07.2012 § 7 Abs. 5 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
08.06.2012 01.07.2012 § 9 Abs. 1 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
13.06.2025 01.07.2025 § 4 Abs. 4 eingefügt Ohne Publikation im Kantonsblatt.
13.06.2025 01.07.2025 § 7 Abs. 5 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt.
Regionale Zusammenarbeit 118.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.06.2004 01.07.2004 Erstfassung KB 09.02.2005
§ 1 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
§ 2 Abs. 1, lit. e) 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
§ 3 08.06.2007 01.07.2007 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
§ 4 Abs. 4 13.06.2025 01.07.2025 eingefügt Ohne Publikation im Kantonsblatt.
§ 5 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
§ 5 Abs. 2 08.06.2007 01.07.2007 aufgehoben -
§ 7 Abs. 5 08.06.2007 01.07.2007 geändert -
§ 7 Abs. 5 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
§ 7 Abs. 5 13.06.2025 01.07.2025 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt.
§ 9 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert Ohne Publikation im Kantonsblatt
