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title: "Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität"
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# Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt die effiziente Bekämpfung der Serienkriminalität durch die Schaffung und den Betrieb von interkantonalen beziehungsweise interbehördlichen Datenbanken und ermöglicht den interkantonalen
beziehungsweise interbehördlichen Datenaustausch in diesem Bereich.
2 Die Vereinbarung dient dem Ziel, serielle Verbrechen und Vergehen zu verhindern und aufzuklären und die mutmassliche Täterschaft oder verdächtige Personen zu identifizieren. Dazu tauschen die an der jeweiligen Datenbank beteiligten Vereinbarungspartner (nachfolgend Teilnehmer) insbesondere mittels gemeinsamer Datenbanken polizeiliche Daten nach Artikel 8
dieser Vereinbarung aus.
3 Die Auswertungen dienen den Empfängern zur Erstellung von Lagebildern
und zu Ermittlungszwecken.
4 Die Vereinbarungspartner können dem Vereinbarungszweck entsprechende, gemeinsame Datenbanken schaffen und betreiben und Daten, auch
besonders schützenswerte Daten, austauschen oder übertragen.

## Art. 2 {#art_2}

Struktur
1 Für jede gemeinsame Datenbank unter dieser Vereinbarung wird ein separates Betriebsreglement geschaffen. Es steht jedem Vereinbarungspartner
frei, an der gemeinsamen Datenbank und dem Datenaustausch durch Genehmigung des Betriebsreglements teilzunehmen.
2 Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten als Grundsätze und werden
für jede gemeinsame Datenbank in einem eigenen Betriebsreglement spezifisch umgesetzt.
1) SR 101.
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2. Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Interkantonales Aufsichtsorgan
1 Das interkantonale Aufsichtsorgan übt die Aufsicht über die Einhaltung
der vorliegenden Vereinbarung aus.
2 Es setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Regierungen
der Vereinbarungspartner beziehungsweise dem für die eidgenössische Behörde politisch Verantwortlichen zusammen.
3 Es erstattet den Kantonsregierungen der Vereinbarungspartner beziehungsweise der jeweiligen zuständigen eidgenössischen Behörde periodisch
Bericht. Soweit das Recht eines Vereinbarungspartners es vorsieht, enthält
der Bericht zusätzlich eine Evaluation der einzelnen Datenbanken.

## Art. 4 {#art_4}

Lenkungsausschuss
1 Es wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt, der sich selbst konstituiert. Jeder
Vereinbarungspartner nominiert dazu die verantwortliche Person. Dem Lenkungsausschuss obliegt insbesondere
a) die strategische Führung und Umsetzung dieser Vereinbarung;
b) die Entgegennahme von Beitrittsgesuchen und Kündigungen zu dieser Vereinbarung;
c) die Streitbeilegung. Für besondere Fälle kann er ein unabhängiges
Schiedsgericht einsetzen.
2 Der Lenkungsausschuss erlässt die Betriebsreglemente gemäss Artikel 7,
wobei die Bestimmung des Verteilschlüssels gemäss Artikel 14 ausschliesslich
den Teilnehmern vorbehalten ist.

## Art. 5 {#art_5}

Zentralstelle und Aussenstellen
1 Der Betrieb der jeweiligen Datenbank wird durch eine Zentralstelle, die
gegebenenfalls als Lizenznehmerin agiert, gewährleistet.
2 Die Zentralstelle wird beim Betrieb durch je eine Aussenstelle der anderen
Teilnehmer unterstützt.
3 Die Zentralstelle und die Aussenstellen sind für die Bearbeitung der Daten
ihres Zuständigkeitsbereichs und der von Dritten erhaltenen Daten zuständig.
4 Jeder Teilnehmer bezeichnet namentlich diejenigen Mitarbeitenden, welche in der Zentral- und in den Aussenstellen für den Datenaustausch zuständig sind und meldet diese der Zentralstelle.

## Art. 6 {#art_6}

Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten bzw. der Polizeikommandantin der Zentralstelle.
2 Die Zentral- und die Aussenstellen stellen sicher, dass ihre Daten rechtmässig und richtig sind. Das Nähere wird im Betriebsreglement geregelt.
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3. Inhalt des Betriebsreglements und

## Art. 7 Grundsätze der Datenbearbeitung {#art_7}

Betriebsreglement
1 Für jede gemeinsam betriebene Datenbank nach dieser Vereinbarung ist
ein entsprechendes Betriebsreglement zu erlassen. Das Betriebsreglement
ist von allen Teilnehmern vor dem Beitritt zu einer Datenbank zu genehmigen.
2 Unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Vereinbarung definierten
Grundzüge legt das Betriebsreglement für jede Datenbank insbesondere die
Modalitäten fest betreffend:
a) Zweck und Inhalt der jeweiligen Datenbank;
b) Zugriffsberechtigung auf die jeweilige Datenbank;
c) Gewährleistung der Rechtmässigkeit und Richtigkeit der Daten;
d) den anwendbaren Verteilschlüssel nach Artikel 14;
e) finanzielle Folgen des Austritts eines Teilnehmers aus der Datenbank
sowie die Verteilung allfälliger Liquidationskosten nach Artikel 16
Absatz 2;
f) Haftung der Teilnehmer untereinander im Innenverhältnis für Schäden aus unrechtmässiger Datenbearbeitung oder mangelnder Sorgfalt;
g) Löschung von Daten gemäss Artikel 13 und 16.

## Art. 8 {#art_8}

Inhalt
1 Die Teilnehmer bearbeiten in den gemeinsamen Datenbanken ausschliesslich Daten, welche von kommunalen, kantonalen, eidgenössischen Polizeibehörden oder von anderen Partnerorganisationen aus dem In- oder Ausland rechtmässig erhoben und weitergeleitet wurden.
2 In den Datenbanken können folgende Daten bearbeitet werden:
a) Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort;
b) Angaben zu Modus Operandi und Tatmittel;
c) Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht,
Alias-Namen, Nationalität, Signalement, Bilder, Identifikationsnummern amtlicher Ausweise, Pass- bzw. Personalnummern, Firmen, Telefonnummern, Adressen, IP-Adressen, URI, E-Mail-Adressen, weitere
Angaben zu den von dieser eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnologien, Namensbezeichnungen in sozialen Medien
und Spielen (Pseudonyme, etc.), Registrierungs- und Zugangsdaten
(inklusive biometrische Daten) für Accounts und bevorzugte Modi
Operandi;
d) Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen:
Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht bzw. Firma und Sitz;
e) Angaben zum Deliktsgut;
f) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten;
g) Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen (situative und auf
materiellen oder elektronischen Spuren basierende Verbindungen);
h) Ereignisbilder;
i) Angaben von Informationsquellen;
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j) Prozesskontrollnummern gemäss Artikel 8 Absatz 3 Bundesgesetz
über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur
Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-
Profil-Gesetz)1);
k) Informationen zu Zahlungsmitteln und Geldfluss;
l) Verfahrensdaten.

## Art. 9 {#art_9}

Datenbearbeitung
1 Die Teilnehmer sind ermächtigt, die unter Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten
Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 Absatz 1 gegenseitig auszutauschen, in einer zentralen Datenbank zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die physische Speicherung der Daten liegt ausschliesslich in der Verantwortung der jeweiligen Zentralstelle.

## Art. 10 {#art_10}

Zugriffsberechtigung
1 Zugriff auf die jeweilige Datenbank haben ausschliesslich besonders geschulte und bezeichnete Personen der Zentral- und der Aussenstellen gemäss Artikel 5 Absatz 4.
2 Andere Mitarbeitende der Teilnehmer erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur mittelbar, insbesondere in Form von Meldungen, Auswertungen
und Berichten, Kenntnis über den Inhalt der Datenbank.
3 Die Zentral- und die Aussenstellen können nur die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten mutieren. Sie haben ein Leserecht für die Daten der
anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle.
4 Die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen erfolgt durch die Zentralstelle.
4. Anwendbares Recht und Datenschutz

## Art. 11 {#art_11}

Anwendbares Recht
1 Anwendbar ist das Recht des Sitzkantons der Zentralstelle. Dieses bestimmt
die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsstelle.
2 Vorbehalten bleibt die Rechtmässigkeit der einzelnen Datenerfassungen.
Diese richtet sich nach dem Recht der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen.

## Art. 12 {#art_12}

Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht
1 Das Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht richtet sich nach der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)2) und dem Datenschutzrecht
des Sitzkantons der Zentralstelle.
2 Die Zentralstelle erteilt die Auskünfte oder veranlasst die Berichtigung beziehungsweise Löschung der entsprechenden Daten nach Rücksprache mit
der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen.
3 Die Einsicht kann aufgrund der Einschränkungsgründe des kantonalen
Rechtes des Sitzkantons der Zentralstelle oder aufgrund der bundesrechtlich
vorgesehenen Einschränkungsgründe eingeschränkt, aufgeschoben oder
verweigert werden.
1) SR 363.
2) SR 312.0.
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## Art. 13 {#art_13}

Löschung von Daten
1 Die erfassten Daten werden gemäss den nachfolgenden Grundsätzen gelöscht:
a) Die Datensätze werden, sobald sie für die Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind, umgehend, spätestens jedoch nach 10 Jahren gelöscht.
b) Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der letzte Datenzuwachs zum letzten erfassten Ereignis.
c) Daten zu einer Person werden von Amtes wegen gelöscht, sobald der
Verdacht gegen sie wegen Beteiligung an Delikten gemäss Artikel 1
glaubhaft ausgeräumt werden konnte.
d) Während des Vollzugs einer Strafe oder einer stationären Massnahme
und während einer zivilrechtlichen Unterbringung steht der Fristenlauf still.
2 Daten über geschädigte Personen werden unabhängig von den Fristen
nach Absatz 1 von der Zentralstelle von Amtes wegen gelöscht oder anonymisiert, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt.
5. Finanzierung der gemeinsamen Datenbanken

## Art. 14 {#art_14}

Kosten und Betrieb
1 Jeder Teilnehmer trägt seine eigenen Infrastruktur- und Lizenzkosten.
2 Die Kosten für den Betrieb der Zentral- und Datenschutzaufsichtsstelle
werden unter den Teilnehmern geteilt. Der anwendbare Verteilschlüssel
hängt von der jeweiligen Datenbank ab. Mögliche Verteilschlüssel sind abschliessend:
a) Anteilsmässige Aufteilung analog zu den Artikeln 11 und 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz vom 10. November 2011;
b) Anzahl Teilnehmer;
c) Ständige Wohnbevölkerung der Teilnehmer;
d) Datenmenge.
3 Der Verteilschlüssel nach Absatz 2 Buchstabe c und d kann mit einem Sockelbeitrag, der maximal 40% der Gesamtkosten deckt, ergänzt werden.
Dieser wird gleichmässig auf die Teilnehmer verteilt.
4 Das jeweilige Betriebsreglement definiert den anwendbaren Verteilschlüssel. Die Zentralstelle stellt den Teilnehmern jährlich die Kostenrechnung zu.
6. Austritt aus einer gemeinsamen Datenbank

## Art. 15 {#art_15}

Kündigung eines Betriebsreglements und Austritt aus der entsprechenden Datenbank
1 Unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kann das Betriebsreglement auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung
ist schriftlich an den Lenkungsausschuss zu richten.
2 Mit Eintritt der Kündigungswirkung verliert der vormalige Teilnehmer das
Recht, die gemeinsame Datenbank zu nutzen. Gleichzeitig entfällt seine
Kostenpflicht nach Artikel 14.
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3 Eine Rückerstattung für geleisteten Sach- und Personalaufwand des ausgetretenen Teilnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen. Näheres regelt das
jeweilige Betriebsreglement.

## Art. 16 {#art_16}

Folgen des Austritts
1 Die vom austretenden Teilnehmer bis dahin eingegebenen Daten werden
aus der Datenbank gelöscht, sofern sie nicht in Verbindung zu einem Ereignis stehen, das von einem anderen Teilnehmer erfasst wurde.
2 Wird eine Datenbank gänzlich aufgelöst, werden die Datenbestände gelöscht. Allfällige Liquidationskosten sind von den Teilnehmern gemäss dem
im Betriebsreglement festgelegten Verteilschlüssel zu tragen.
7. Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Beitritt und Kündigung der Vereinbarung
1 Alle Kantone oder geeignete Bundesstellen können der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.
2 Jeder Vereinbarungspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind in schriftlicher Form an den
Lenkungsausschuss zu richten.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr mindestens zwei Vereinbarungspartner beigetreten sind und sie, falls notwendig, in deren Gesetzessammlung publiziert worden ist.
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungspartner.

## Art. 19 {#art_19}

Notifikation an den Bund und das interkantonale Aufsichtsorgan
1 Der Lenkungsausschuss informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende
Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o der Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)1).
2 Der Lenkungsausschuss informiert das interkantonale Aufsichtsorgan über
die gestützt auf die Vereinbarung erlassenen Betriebsreglemente, die gemeinsamen Datenbanken und allfällige Änderungen.

## Art. 20 {#art_20}

Rechtspflege
1 Für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Anwendung und Auslegung
dieser Vereinbarung ist der Lenkungsausschuss zuständig.

## Art. 21 {#art_21}

Haftung
1 Für Schäden aus unrechtmässiger Datenbearbeitung, die Mitarbeitende eines Teilnehmers in Ausübung von Tätigkeiten nach der vorliegenden Vereinbarung einem anderen Teilnehmer mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich zufügen, haftet der Arbeitgeber des Schadenverursachers.
1) SR 172.010.1.
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2 Für Schäden aus unrechtmässiger Datenbearbeitung, die Mitarbeitende eines Teilnehmers in Ausübung von Tätigkeiten nach der vorliegenden Vereinbarung einem Dritten mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich zufügen, haftet der Sitzkanton der jeweiligen Zentralstelle.
Dieser kann auf den Arbeitgeber des Schadenverursachers Rückgriff nehmen.
3 Das Klagerecht des haftbaren Teilnehmers und des geschädigten Dritten
gegen Mitarbeitende eines anderen Teilnehmers ist ausgeschlossen.
4 Die Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden gegenüber ihren Arbeitgebern
richtet sich nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung.
Beschlossen vom Polizeikonkordat Nordwestschweiz am 14. Juni 2019.
Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. SGB 0187/2022 vom
14. Dezember 2022.
Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 14. April 2023 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Mai 2023.
Publiziert im Amtsblatt vom 28. April 2023.
