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title: "Verordnung über die vorzeitige Pensionierung"
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provisions: 7
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# Verordnung über die vorzeitige Pensionierung

## § 1 {#par_1}

Vereinbarung
1 Einigen sich die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin beziehungsweise der
Mitarbeiter über die zu beantragenden Einzelheiten einer vorzeitigen Pensionierung,
werden diese in einer schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten, Vereinbarung festgehalten.
2 Diese Vereinbarung enthält neben der Bezeichnung der Parteien insbesondere folgende Angaben:
1. das geplante Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die beabsichtigten Teilschritte der Pensionierung,
2. die Höhe der Einmaleinlage in die Aargauische Pensionskasse (APK) zugunsten der versicherten Person mit dem Vorbehalt allfälliger Änderungen der geltenden Berechnungsgrundlagen (z.B. bei Änderung des Zivilstandes) vor der
vorzeitigen Pensionierung,
3. die Regelung eines allfälligen Ferienanspruchs, Gleitzeitsaldos oder Überstundenguthabens.
3 In der Vereinbarung ist festzuhalten, dass sie erst mit Genehmigung des Antrages
über eine vorzeitige Pensionierung durch die zuständige Behörde in Kraft tritt.
§ 1a * Mitglieder der Gerichte
1 Bei den Mitgliedern der Gerichte gemäss § 7 Abs. 2 DvPEN übernimmt die Justizleitung die Aufgaben der Anstellungsbehörde und der Kanton Aargau diejenigen des
Arbeitgebers.
1) SAR 165.320
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
165.321

## § 2 {#par_2}

Ausgleich der Leistungskürzung
1 Der Arbeitgeber beteiligt sich am Ausgleich der Leistungskürzungen nach Massgabe seines Interesses an der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
2 Ist das Interesse an einer Weiterbeschäftigung gering, beteiligt er sich bis zum Maximum des vom Grossen Rat bestimmten Rahmens am Ausgleich der Leistungskürzungen. Bei mittlerem Interesse gleicht er maximal 60 % dieses Rahmens aus.
3 Er berücksichtigt dabei die Leistung und das Verhalten der letzten fünf Jahre. Als
Grundlage dienen in erster Linie Mitarbeitendenbeurteilungen beziehungsweise bei
Lehrpersonen die Beurteilungen durch die Schulleitenden. Bei Personen ohne regelmässige Beurteilungen von Leistung und Verhalten gibt die vorgesetzte Stelle
oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Aufsichtsbehörde eine entsprechende
Beurteilung ab. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit guten bis sehr guten Beurteilungen können das jeweilige Maximum erreichen.
4 Der Arbeitgeber berücksichtigt beim Ausgleich der Leistungskürzungen zudem die
persönlichen Verhältnisse, namentlich allfällige berufsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, und die Arbeitsmarktfähigkeit der Mitarbeitenden.

## § 3 {#par_3}

Gesamtbeurteilung
1 Die Kriterien zur Bemessung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Ausfinanzierung der Kürzungen der Altersleistungen sind von der Anstellungsbehörde in einer
Gesamtbeurteilung zu würdigen.

## § 4 {#par_4}

APK-Bestimmungen
1 Im Rahmen der Abwicklung von vorzeitigen Pensionierungen sind die Bestimmungen des Vorsorgereglements und des Kernplans der Aargauischen Pensionskasse
(APK) zu berücksichtigen.

## § 5 {#par_5}

Information
1 Die Anstellungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit dem für das Personal zuständigen Departement sicherzustellen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über
die weitergehenden finanziellen Folgen der allfälligen vorzeitigen Pensionierung
wie Steuern oder AHV-Beiträge vor dem Abschluss einer Vereinbarung informiert
wird.

## § 6 {#par_6}

Überweisung an APK
1 Der Kanton vergütet der APK seinen Anteil an der Ausfinanzierung des Ausgleichs
der Kürzung der ordentlichen APK-Altersrente und die Überbrückungsrente auf den
Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung.
165.321

## § 7 {#par_7}

Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Aarau, 17. November 2010 Regierungsrat Aargau
Landammann:
Beyeler
Staatsschreiber:
Dr. Grünenfelder
165.321
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 2010/5-29
27.06.2012 01.09.2012 Ingress geändert 2012/5-09
27.06.2012 01.09.2012 § 1a eingefügt 2012/5-09
165.321
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 2010/5-29
Ingress 27.06.2012 01.09.2012 geändert 2012/5-09
§ 1a 27.06.2012 01.09.2012 eingefügt 2012/5-09
