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title: "Verordnung über Treueprämien"
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place: "Thun"
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kind: ordinance
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number: "153.320"
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language: de
in_force_from: 2007-01-01
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status: consolidated
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read_on: 2026-11-08
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provisions: 5
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# Verordnung über Treueprämien

## Art. 1 {#art_1}

1 Als Dienstzeit werden ebenfalls angerechnet:
- die Dauer einer von der Stadt finanzierten Weiterbildung,
- unbezahlte Urlaube von insgesamt hchstens sechs Monaten innerhalb der ersten zehn Dienstjahre bzw. von insgesamt hchstens drei
Monaten innerhalb einer fnfjhrigen Periode nach dem vollendeten
zehnten Dienstjahr,
- alle Militr-, Zivildienst- und Zivilschutzdienstleistungen,
- Dienstausflle aus gesundheitlichen Grnden, fr welche ein voller
oder teilweiser Lohnanspruch besteht,
- ber das ordentliche Pensionierungsalter hinaus geleistete Dienstzeit,
- frhere bei der Stadt Thun geleistete Dienstjahre (inkl. eine abgeschlossene Berufslehre und Anstellungsjahre an einer stdtischen
Volksschule), sofern die Dauer der erneuten Dienstzeit mindestens
drei Jahre betrgt.
2 Nicht angerechnet wird:
- die Zeit eines Praktikums,
- die Dauer eines Lohnnachgenusses.
3 Regelmssig nur whrend einer bestimmten Jahresperiode beschftigte Saisonangestellte haben Anspruch auf eine anteilsmssige Treueprmie.

## Art. 2 {#art_2}

1 Treueprmien werden im ersten Monat nach dem Erfllen entsprechender Dienstjahre ausbezahlt.
2 Die beliebige Kombination von Auszahlung und Bezug als Urlaub ist
zulssig.
3 Der Bezug als Urlaub hat innerhalb von 24 Monaten seit dem Entstehen des Anspruchs zu erfolgen.
4 Reglementarische Feiertage, Frei-Tage und vorzeitiger Arbeitsschluss, die auf einen Urlaubstag fallen, werden nachgewhrt.
1 SSG 153.01
Anrechnung als
Dienstzeit
Auszahlung, Bezug
2 153.320

## Art. 3 {#art_3}

1 Werden Pauschalen oder Stundenlhne ausgerichtet, so berechnet
sich die Treueprmie auf dem Durchschnitt des in den vorangehenden
drei Jahren bezogenen Grundlohnes inkl. allflligen Zulagen nach Art.
46 Ziff. 2– 4 PR. Hinzu kommt die Teuerungszulage auf diesem Durchschnittsbetrag im Zeitpunkt der Auszahlung. Die Treueprmie betrgt
mindestens 250 Franken brutto.
2 Wird die Treueprmie zusammen mit einer Lohnerhhung fllig (z.B.
wegen Befrderung, zustzlicher Lohnstufen, Teuerungszulage), erfolgt
die Berechnung aufgrund des bisherigen Lohnes.
3 Hat sich der Beschftigungsgrad innerhalb von drei Jahren vor der
Flligkeit der Treueprmie verndert, wird diese auf dem Durchschnitt
des Beschftigungsgrades in diesen drei Jahren berechnet.

## Art. 4 {#art_4}

1 Absichten auf Bezug der Treueprmie als Urlaub und dessen Zeitpunkt sind mit den zustndigen Vorgesetzten rechtzeitig abzusprechen
und dem Personalamt 30 Tage vor der Flligkeit mitzuteilen.
2 Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs im Einvernehmen mit den Berechtigten, wobei auf
den Dienstbetrieb Rcksicht zu nehmen ist.

## Art. 5 {#art_5}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Ansprche
nach Art. 1 Abs. 3, die nach neuem Recht vor Ende 2006 fllig geworden sind, knnen schon vor dem 1. Januar 2007 ausbezahlt werden.
2 Mit dem Inkrafttreten werden die Ausfhrungsbestimmungen Dienstaltersgeschenke vom 13. Dezember 1991 aufgehoben.
Thun, 2. November 2006 Namens des Gemeinderates
Der Stadtprsident: von Allmen
Der a.o. Ratssekretr: Mauron
Berechnung
Meldepflicht
Schlussbestimmungen
