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title: "Gesetz über die Kantonspolizei"
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provisions: 87
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# Gesetz über die Kantonspolizei

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz bestimmt:
a) die Aufträge der Kantonspolizei, deren Organisation, Interventionsformen, Datenbearbeitung und Mitarbeiterstatus;
b) die Zusammenarbeit der Kantonspolizei mit der Gemeindepolizei sowie die Leistungen der Kantonspolizei zugunsten der Gemeinden;
c) die Zusammenarbeit der Kantonspolizei mit den Polizeibehörden des
Bundes, der Kantone und der Grenzgebiete;
d) die Finanzierung der Leistungen der Polizei.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Bleiben vorbehalten:
a) die anderen kantonalen Gesetze, welche das Einschreiten der Polizei
vorsehen;
b) die Konkordate im Polizeiwesen, denen der Kanton beigetreten ist;
c) die vom Staatsrat oder vom Departement, dem die Sicherheit unterstellt ist (nachstehend: Departement), abgeschlossenen Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit oder das polizeiliche
Einschreiten, die jedoch keine eigentlichen Rechtsnormen darstellen.
3 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist dieses Gesetz auf die
Gemeindepolizei nicht anwendbar.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz verfolgt folgende Ziele:
a) die Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit auf
dem gesamten Kantonsgebiet zu gewährleisten;
b) eine enge Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den für die
öffentliche Sicherheit verantwortlichen Polizeibehörden zu gewährleisten, um die Wirksamkeit des polizeilichen Handelns zu verstärken.
2 Aufträge der Kantonspolizei

## Art. 3 {#art_3}

Allgemeiner Auftrag
1 Die Kantonspolizei hat den allgemeinen Auftrag, die öffentliche Sicherheit,
die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Achtung der demokratischen
Einrichtungen zu gewährleisten, indem sie für die Einhaltung der Gesetze
sorgt.
2 Sie erfüllt ihren allgemeinen Auftrag durch präventives und repressives
Handeln.
3 Sie sucht und verwertet Informationen, unterhält und entwickelt die für ihre
Aufgaben relevanten Netzwerke. *
4 Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden.
5 Die besonderen Aufträge werden in den Artikeln 4 bis 9 beschrieben.

## Art. 4 {#art_4}

Besondere Aufträge
a) Sicherheit
1 Die Kantonspolizei übernimmt folgende Aufträge:
a) die konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen und
die Störung der Ordnung zu beheben;
b) den in ihrem Leben oder in ihrer körperlichen Integrität direkt bedrohten Personen Beistand zu leisten;
c) die Alarmierung und die Dringlichkeitsmassnahmen in allen Schutzlagen der Bevölkerung einzuleiten und umzusetzen;
d) jene Aufgaben zu erfüllen, die ihr das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen
Lagen überträgt.
2 In einem besonderen Fall sorgt sie für den Schutz eines privaten Rechts,
wenn sich ein solches als glaubhaft erweist, rechtzeitig kein Rechtsschutz
erlangt werden kann und die Ausübung des Rechts ohne Intervention gänzlich gefährdet ist oder ausgesprochen schwierig wird.

## Art. 5 {#art_5}

b) Strafverfolgung
1 Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO) und deren Anwendungsgesetzgebung übertragen werden.
2 Im Besonderen fahndet sie nach Straftaten, sammelt Indizien, sichert und
analysiert die Spuren und Beweise, erstellt den Tatbestand, fahndet nach
den Verdächtigen, nimmt sie allenfalls fest, stellt deren Identität fest, befragt
sie und führt sie der zuständigen Behörde zu.

## Art. 6 {#art_6}

c) Bürgernähe
1 Die Kantonspolizei pflegt den regelmässigen Kontakt mit der Bevölkerung
und den Partnern aus der zivilen und politischen Gesellschaft mit dem Ziel,
gegen die Delinquenz anzukämpfen und das Gefühl der Unsicherheit zu verringern. Der Auftrag der Ortspolizei (Art. 73) bleibt vorbehalten.
2 Bei der Erfüllung dieses Auftrags hat die bürgernahe Polizei:
a) eine sichtbare Präsenz in Uniform sicherzustellen;
b) den Kontakt mit der Bevölkerung und den Zielgruppen zu pflegen.

## Art. 7 {#art_7}

d) Strassenverkehr
1 Die Kantonspolizei übernimmt die Aufgaben im Bereich der Überwachung
und der Regelung des Strassenverkehrs gemäss der Strassenverkehrsgesetzgebung.

## Art. 8 {#art_8}

e) Prävention
1 Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass die Sicherheit des Staates, der Personen und der Güter durch ihre präventive Präsenz, durch Sensibilisierungskampagnen und weitere vorbeugende Massnahmen gestärkt wird.
2 Mit dem Ziel, erzieherisch und vorbeugend zu wirken, arbeitet sie mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen zusammen.

## Art. 9 {#art_9}

f) Kommunikation
1 Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass die Kommunikation über ihre Sicherheitsaufträge und ihre operativen Einsätze an die Öffentlichkeit und an die
Medien erfolgt.
2 Sie informiert namentlich:
a) von Amtes wegen über die besonderen Ereignisse;
b) von Amtes wegen oder mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft
oder des zuständigen Richters über Unfälle, strafbare Handlungen und
anhängige Verfahren, wobei sie sich an die Bestimmungen der StPO
zu halten hat.
3 Sie arbeitet mit dem Informationsdienst des Staates Wallis zusammen.
Art. 9a * g) Ausbildung
1 Die Kantonspolizei kann Leistungen im Bereich der polizeilichen Grundausbildung erbringen.
2 Für die Partner im Bereich der öffentlichen Sicherheit sind diese Ausbildungen mit Kosten verbunden, die in Zusammenarbeitsvereinbarungen festgelegt werden.
3 Organisation des kantonalen Polizeikorps

## Art. 10 {#art_10}

Kommando und Organisationsstruktur
1 Die Kantonspolizei bildet ein einziges Korps, das militärisch organisiert ist,
durch einen Kommandanten geführt wird und aus operativen und unterstützenden Einheiten besteht. *
a) * …
b) * …
2 Jede Einheit wird von einem Stabsoffizier geführt.
3 Der Kommandant und die Stabsoffiziere bilden das Kommando der
Kantonspolizei.
4 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels regelt eine Verordnung
des Staatsrates:
a) die allgemeine Organisation der Einheiten, ihre territoriale Einteilung,
ihre Aufträge und ihre Bezeichnung;
b) die Dienstgradordnung;
c) den Polizeibestand.

## Art. 11 {#art_11}

Einheit der öffentlichen Gewalt
1 Die Kantonspolizei erledigt die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf dem ganzen
Kantonsgebiet.
2 Einzig die Polizisten sind berechtigt, polizeiliche Handlungen vorzunehmen
und Gewalt anzuwenden, dies unter dem Vorbehalt von Befugnissen, die
ausdrücklich durch das Gesetz an andere Funktionsträger übertragen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Unterstellung
1 Die Kantonspolizei ist dem Departement unterstellt und ist eine seiner
Dienststellen.
2 Als gerichtliche Polizei ist sie funktionsmässig unterstellt:
a) im Verfahren gegen eine erwachsene Person der Staatsanwaltschaft
oder dem mit der Sache befassten Gericht;
b) im Verfahren gegen eine minderjährige Person dem Jugendgericht
oder dem mit der Sache befassten Gericht.
3 Ist ein Mitglied der Kantonspolizei in einen Straffall verwickelt, bezeichnet
die Staatsanwaltschaft die mit der Ermittlung beauftragten Personen, wobei
sie auf deren hierarchische und praktische Unabhängigkeit achtet. Wird ein
Verfahren gegen den Kommandanten eröffnet, so ist der Departementsvorsteher zu unterrichten. Dieser unterrichtet seinerseits den Staatsrat.

## Art. 13 {#art_13}

Anforderung
1 Sind befugt, direkt die Intervention der Kantonspolizei anzufordern:
a) in gerichtlichen Sachen:
1. die Staatsanwaltschaft,
2. der mit der Sache befasste Richter oder Gerichtspräsident;
b) in Verwaltungssachen:
1. der Staatsrat,
2. der Departementsvorsteher.
2 Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden können über den
Departementsvorsteher das Einschreiten der Kantonspolizei nur dann anfordern, wenn der Einsatz eines Zwangsmittels erforderlich ist und wenn sie
aufzeigen, dass diese Intervention für das Erfüllen einer ihnen durch das
Gesetz übertragenen Aufgabe notwendig ist.
3 Vorbehalten bleiben die kantonalen Gesetze, die das Eingreifen der
Kantonspolizei in administrativen Belangen vorschreiben.
Art. 14 * …
Art. 15 * …
Art. 16 * …

## Art. 18 Art. 17 * … {#art_18}

Übertragung von Zuständigkeiten - Dienstweg - Interne Dokumente
1 Der Kommandant organisiert seine Stellvertretung und bezeichnet die
Stabsoffiziere und die Offiziere, die als Dienstoffiziere den operativen Bereitschaftsdienst wahrnehmen. *
2 Unter Vorbehalt anders lautender Anweisungen des Kommandanten verfügt jeder Stabsoffizier über die allgemeine Zuständigkeitsübertragung für
die ordentlichen Angelegenheiten, für die er die Verantwortung trägt. Dieser
kann in eigener Verantwortung einen Teil seiner Befugnisse an seinen Stellvertreter übertragen.
3 Der Dienstweg ist die Regel.
4 Der Kommandant erlässt die Dienstvorschriften sowie die weiteren Anweisungen und Befehle, die für den reibungslosen Betrieb des Polizeikorps notwendig sind.
4 Interventionsformen der Kantonspolizei
4.1 Allgemeine Grundsätze

## Art. 19 {#art_19}

Abgrenzungen
1 Die Formen des polizeilichen Einschreitens im Rahmen der Strafverfolgung
(Art. 5) werden durch die StPO und deren Anwendungsgesetzgebung geregelt.
2 Die Formen polizeilichen Einschreitens im Bereich der Sicherheit (Art. 4)
werden in diesem Kapitel geregelt. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

## Art. 20 {#art_20}

Legalitätsprinzip
1 Bei ihren Interventionen hält sich die Kantonspolizei an die Verfassung und
stützt sich auf das Gesetz.
2 Sie kann selbst ohne gesetzliche Grundlage die unerlässlichen Massnahmen treffen, um die öffentliche Ordnung vor einer schweren, direkten und
unmittelbaren Gefahr zu bewahren oder um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen, wenn diese gestört wird.

## Art. 21 {#art_21}

Grundsatz des öffentlichen Interesses
1 Die Interventionen der Kantonspolizei müssen durch ein öffentliches Interesse begründet sein.

## Art. 22 {#art_22}

Grundsatz der Verhältnismässigkeit
1 Die Kantonspolizei setzt jene Massnahme ein, die geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, und achtet darauf dass:
a) das angestrebte Ziel nicht auch mittels einer Massnahme minderen
Zwanges erreicht werden kann; und
b) ein vernünftiger Bezug zwischen diesem Ziel und den durch die Massnahme aufs Spiel gesetzten Interessen besteht.
2 Sie beendet die Massnahme, sobald das Ziel erreicht ist oder es sich herausstellt, dass das Ziel nicht erreicht werden kann.

## Art. 23 {#art_23}

Adressat des polizeilichen Handelns
1 Handelt es sich darum, eine schwere Störung zu unterbinden oder eine unmittelbare und ernste Gefahr, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung
oder der öffentlichen Sicherheit bedroht, zu beseitigen, so richtet sich die polizeiliche Handlung gegen:
a) den Störer oder jene Person, die für das Verhalten des Störers verantwortlich ist;
b) den Eigentümer oder jene Person, die aus einem anderen Grund die
tatsächliche Herrschaft ausübt, wenn die Störung oder die Bedrohung
der öffentlichen Sicherheit von einer Sache oder einem Tier ausgeht;
c) andere Personen, wenn es anderweitig unmöglich ist, die Störung zu
unterbinden oder die Gefahr auf anderem Wege zu beseitigen, jedoch
unter der Voraussetzung dass die Intervention gegen den Nichtstörer
nicht eine erhebliche Verletzung seiner Rechte nach sich zieht und
zeitlich begrenzt ist.

## Art. 24 {#art_24}

Legitimierung
1 Bei ihrer Intervention weisen sich die Polizeibeamten aus:
a) durch das Tragen der Uniform;
b) durch das Vorzeigen des Polizeiausweises, wenn sie Zivilkleidung tragen.
2 Wer durch das polizeiliche Einschreiten direkt betroffen ist, ist berechtigt,
vom Polizeibeamten zu verlangen, dass er sich identifiziert. Dieser gibt dazu
seine Matrikelnummer bekannt.

## Art. 25 {#art_25}

Beschwerde
1 Gegen das Einschreiten der Kantonspolizei kann innert 30 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden, insoweit kein anderer Rechtsweg
offen steht.
2 Der Entscheid des Departementes kann vor einem Richter des Kantonsgerichtes angefochten werden.
3 Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
4 Die Beschwerde gegen die Entscheide und Verfahrenshandlungen in Gerichtssachen bleibt laut den Bestimmungen der StPO vorbehalten.

## Art. 26 {#art_26}

Feststellungsklage
1 Wer glaubhaft macht, dass bei einer Intervention der Kantonspolizei Artikel
10 Absatz 3 der Bundesverfassung verletzt wurde, kann das Zwangsmassnahmengericht anrufen.
2 Das Gericht nimmt eine umgehende und unparteiische Untersuchung vor
und erlässt einen Feststellungsentscheid. Des Weiteren wird sinngemäss
die StPO angewendet.
3 Der Entscheid des Gerichtes kann vor einem Richter des Kantonsgerichtes
angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO kommen sinngemäss zur
Anwendung.
4.1a Bedrohungsmanagement *
Art. 26a * Zweck und Organisation
1 Das Bedrohungsmanagement bezweckt die Früherkennung und die Verhinderung der Begehung von Straftaten durch Personen, deren Verhalten
oder Äusserungen auf eine ausgeprägte Neigung zu zielgerichteter Gewalt
gegen Dritte hindeuten und die mutmasslich imstande sind, die physische,
psychische und sexuelle Integrität Dritter schwer zu beeinträchtigen. Es umfasst auch Fälle von Belästigung oder Cybermobbing, sobald ein solches
Verhalten in Bezug auf eine Einzelperson oder eine Gruppe von Personen
wiederholt gemeldet wurde.
2 Die Kriminalpolizei ist durch eine zusätzliche operative Struktur für das Bedrohungsmanagement zuständig. Sie leitet und koordiniert das Bedrohungsmanagement auf kantonaler Ebene.
Art. 26b * Vernetzung und Informationsaustausch
1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei
und namentlich die folgenden Partner teilen alle Informationen über ein erhebliches Risiko der Begehung einer Gewalttat, welche die physische,
psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigen könnte:
a) die Dienststellen des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
b) die Gerichtsbehörden;
c) private Institutionen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen;
d) Gesundheitsfachpersonen und Partner aus dem prähospitalen Bereich;
e) Vereine mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck und
Religionsgemeinschaften.
2 Die Personen der Einheit, die innerhalb der Kantonspolizei für das Bedrohungsmanagement zuständig sind, die Angestellten im Sinne des Gesetzes
über das Personal des Staates Wallis und die Mitglieder der Behörden sind
von ihrem Amtsgeheimnis entbunden.
3 Gesundheitsfachpersonen sind unter den Bedingungen gemäss Gesundheitsgesetz vom Berufsgeheimnis entbunden.
4 Geistliche und ihre Hilfspersonen sind in ihren Beziehungen zu der für das
Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit der Kantonspolizei vom
Berufsgeheimnis entbunden.
Art. 26c * Massnahmen
1 Wenn die gesammelten Elemente befürchten lassen, dass eine Person
oder eine Gruppe von Personen eine Straftat im Sinne von Artikel 26a begeht, kann die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der
Kantonspolizei:
a) Ermittlungen anstellen, um die Gefährlichkeit der Person oder der
Gruppe von Personen zu beurteilen;
b) Personendaten, einschliesslich schützenswerter Daten, sammeln und
bearbeiten, die für die Überwachung von Risikosituationen erforderlich
sind;
c) Gespräche mit der Person oder den Personen zu präventiven
Zwecken führen;
d) in Zusammenarbeit und Koordination mit den betroffenen Partnern Unterstützungsmassnahmen für die Person und ihr Umfeld vorschlagen;
e) die Massnahmen zwischen den betroffenen Partnern koordinieren und
diese beim Monitoring der Personen unterstützen.
Art. 26d * Bearbeitung von und Zugriff auf Daten
1 Die bearbeiteten Daten werden in einer spezifischen Datenbank der für das
Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit gespeichert.
2 Der Zugriff auf die Datenbank ist auf das Personal der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit beschränkt, vorbehaltlich der Beamten der
Kantonspolizei und des Personals der Einsatzzentrale, welche die notwendigen Informationen über die betroffenen Personen und das Fallmanagement
erhalten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und um
die Polizeieinsätze zu lenken.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 50 fortfolgende dieses Gesetzes.
4.2 Polizeiliche Massnahmen

## Art. 27 {#art_27}

Identitätsfeststellung
1 Den Beamten der Kantonspolizei steht das Recht zu, jede Person, die sie
beim Ausüben ihres Amtes überprüfen, aufzufordern, sich über ihre Identität
auszuweisen.
2 Minimale objektive Gründe rechtfertigen die Vornahme einer Identitätsfeststellung einer Person. Sie muss die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der
öffentlichen Sicherheit zum Ziele haben, oder im Rahmen einer Personenfahndung erfolgen. Sie soll nicht über das hinausgehen, was zur Überprüfung der Identität unerlässlich ist.
3 Ist die Person nicht in der Lage, sich über ihre Identität auszuweisen, und
erweist sich eine zusätzliche Kontrolle als notwendig, kann sie auf den Polizeiposten geführt werden. In diesem Rahmen muss die Identifizierung so
rasch wie möglich erfolgen. Nach Erledigung dieser Formalität muss die zur
Identifizierung zurückgehaltene Person die Polizeiräume unmittelbar verlassen können.
4 Insoweit die Kontrollmassnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird, steht
der auf dem Posten zurückgehaltenen Person das Recht zu, unmittelbar und
auf geeignetem Wege mit seinen Angehörigen Verbindung aufzunehmen.

## Art. 28 {#art_28}

Massnahmen zur Identifizierung
1 Wenn die üblichen Verfahren zur Überprüfung der Identität einer Person
nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt haben oder wenn ein besonderer Verdacht besteht, kann diese Person von der Kantonspolizei erkennungsdienstlichen Massnahmen unterzogen werden, wie die Aufnahme von
Fotografien, die Abnahme von Fingerabdrücken oder anderen biometrischen
erkennungsdienstlichen Daten, die zur Feststellung der Identität geeignet
sind. *
1bis Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der StPO über die Erfassung von
erkennungsdienstlichen Daten. *
2 Falls die Person sich diesen Massnahmen widersetzt, fällt der Dienstoffizier einen Entscheid. Gegen diesen Entscheid kann bei einem Richter des
Kantonsgerichtes Beschwerde eingereicht werden. Unter Vorbehalt einer
gegenteilig lautenden Verfügung des befassten Richters entfaltet die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Des Weiteren wird das Gesetz
über das VVRG sinngemäss angewendet.
3 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen sind die Daten,
die zwecks Identifizierung erhoben wurden, zu vernichten, sobald die Identität der Person erstellt ist oder der Grund zur Massnahme der Identifizierung
entfällt.

## Art. 29 {#art_29}

Identifizierung mittels DNA-Profil
1 Die Identifizierung mittels DNA-Profil wird durch das Schweizerische DNA-
Profil-Gesetz geregelt.
2 Der Dienstoffizier ist zuständig für die Anordnung von Identifizierungsmassnahmen, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gemäss Artikel 6 des
DNA-Profil-Gesetzes erfolgen. Gegen diesen Entscheid kann bei einem
Richter des Kantonsgerichtes Beschwerde eingereicht werden. Unter Vorbehalt einer gegenteilig lautenden Verfügung des befassten Richters entfaltet
die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Des Weiteren wird das
VVRG sinngemäss angewendet.
3 Die invasive Probenahme und ihre Analyse zur Feststellung eines DNA-
Profils von Personen, die keine Information über ihrer Identität geben können, werden durch das Zwangsmassnahmengericht angeordnet.
4 Der Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes
angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO werden sinngemäss
angewendet.

## Art. 30 {#art_30}

Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei kann eine Ausschreibung vornehmen:
a) wenn die Person als vermisst gemeldet wird;
b) wenn mit guten Gründen anzunehmen ist, dass sie sich selbst oder
andere gefährdet.
2 Die Ausschreibung ist zu widerrufen, sobald dazu kein Grund mehr besteht.

## Art. 31 {#art_31}

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
1 Ausserhalb eines Strafverfahrens ist der Dienstoffizier zuständig, um im
Notfall im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs, zwecks Auffindens einer vermissten Person, eine
Überwachung anzuordnen. *
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist für die Bewilligung der Überwachung
zuständig.
3 Der Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes
angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO werden sinngemäss
angewendet.

## Art. 32 {#art_32}

Wegweisung und Betretungsverbot
a) Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann Personen von einem Ort oder von einem Sektor
wegweisen oder die Betretung verbieten:
a) wenn sie durch eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr
bedroht sind;
b) wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie oder andere
Personen aus der offensichtlich gleichen Menschenansammlung die
öffentliche Sicherheit bedrohen oder stören;
c) wenn sie das Leben oder die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer oder mehrerer Personen gefährden oder ernsthaft anzugreifen drohen;
d) wenn sie die Interventionen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit behindern, namentlich diejenigen der Polizeikräfte, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste.
2 Unter den gleichen Bedingungen kann sie den Einsatz technischer Mittel
für Aufnahmen und Ausstrahlungen von Bild und Ton verbieten.
3 Die Gesetzgebung über die häusliche Gewalt bleibt vorbehalten.

## Art. 33 {#art_33}

b) Verfahren
1 Wenn es der Sachverhalt gebietet, erlässt der Dienstoffizier einen Entscheid und ordnet die notwendigen Vollzugsmassnahmen an.
2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid an einen Richter des Kantonsgerichtes hat keine aufschiebende Wirkung, ausser der befasste Richter entscheide das Gegenteil.
3 Das VVRG kommt des Weiteren zur Anwendung.

## Art. 34 {#art_34}

Freiheitsentziehung aus Sicherheitsgründen
1 Die Kantonspolizei ist befugt, eine Person aus Sicherheitsgründen in geeigneten Räumen zurückzuhalten, im Besonderen wenn sie oder eine Drittperson einer Gefahr gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität ausgesetzt ist.
2 Auf Verlangen der Kantonspolizei hat die spezialisierte Haftanstalt die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
3 Die zurückgehaltene Person wird unverzüglich über die Gründe ihrer
Freiheitsentziehung informiert. Ihr ist es erlaubt, rasch möglichst einen
Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu kontaktieren, unter der Voraussetzung, dass der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet ist.
4 Insofern sie sich nicht dem Vollzug eines vollstreckbaren gerichtlichen oder
administrativen Freiheitsentzuges entzieht, ist sie zu entlassen:
a) sobald der Grund der Freiheitsentziehung entfällt;
b) in jedem Fall nach 24 Stunden, wenn die Verlängerung des Freiheitsentzuges nicht gerichtlich angeordnet wurde.
5 Ab Beginn der Freiheitsentziehung kann die betroffene Person zur Prüfung
der Legalität der gegen ihn getroffenen Massnahme das Zwangsmassnahmengericht anrufen. Das Begehren hat keine aufschiebende Wirkung. Der
Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes
angefochten werden. Des Weiteren wird die StPO sinngemäss angewendet.
6 Die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz bleiben vorbehalten.

## Art. 35 {#art_35}

Obhut von minderjährigen Personen
1 Die Kantonspolizei kann eine minderjährige Person in Obhut nehmen, um
sie einer Person mit elterlicher Sorge, ihrem Vormund oder der Institution
oder Einrichtung, in der sie untergebracht wurde, zu übergeben. *
2 Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss informiert

## Art. 36 werden. * {#art_36}

Durchsuchung von Personen
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, ihre Effekten und Gepäck inbegriffen, durchsuchen:
a) um die eigene Sicherheit zu gewährleisten, im Besonderen beim Anhalten der Person;
b) um an einem bestimmten Ort dem konkreten Risiko der Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen oder Gütern vorzubeugen;
c) um die Identität einer bewusstlosen, in einer Notlage angetroffenen
oder verstorbenen Person festzustellen.
2 Die Bestimmungen der StPO sind bei der Ausführung der Personendurchsuchung sinngemäss anzuwenden.

## Art. 37 {#art_37}

Durchsuchung von Gegenständen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge oder andere Gegenstände durchsuchen:
a) wenn sie sich im Besitze einer Person befinden, die gemäss Artikel 36
durchsucht werden kann;
b) wenn der Verdacht besteht, dass eine Person in Polizeigewahrsam zu
nehmen ist;
c) wenn der Verdacht besteht, dass diese Gegenstände selber Sachen
beinhalten, die in Sicherheit zu bringen sind.
2 Die Durchsuchung ist soweit als möglich in Anwesenheit der Person vorzunehmen, die die Herrschaft über die Sache ausübt. Ist sie abwesend, so ist
ein Durchsuchungsprotokoll zu erstellen.

## Art. 38 {#art_38}

Intervention in einem Gebäude
1 Die Kantonspolizei kann, wenn nötig unter Anwendung von Gewalt, in ein
Gebäude eindringen.
a) wenn von innen her um Hilfe ersucht wird;
b) bei ernsthafter und unmittelbarer Gefahr für Personen im Gebäudeinnern.
2 Ein Bericht ist zu erstellen.

## Art. 39 {#art_39}

Zutritt zu Privateigentum und öffentlichen Wegen
1 Der Kantonspolizei steht das Recht zu, ungeachtet jeglichen Verbots,
sämtliche privaten oder öffentliche Wege und Grundstücke zu betreten und
zu durchqueren, wenn sie dies als nützlich und notwendig für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erachtet.

## Art. 40 {#art_40}

Vorsorgliche Sicherstellung
1 Die Kantonspolizei kann einen Gegenstand oder ein Tier vorsorglich sicherstellen:
a) um eine Gefahr zu beseitigen, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit bedroht, oder
b) um den Eigentümer oder berechtigten Besitzer des Gegenstandes vor
der Beschädigung oder dem Verlust der Sache zu schützen.
2 Die Person, deren Gegenstand oder Tier sichergestellt wurde, wird über
den Grund dieser Massnahme informiert. Die sichergestellten Gegenstände
werden zur Unterscheidung mit einem Kennzeichen versehen, durch die Behörde aufbewahrt und in ein Inventar eingetragen; sinngemässe Massnahmen werden in Bezug auf Tiere getroffen. Die betroffenen Personen erhalten
auf Wunsch eine Kopie.
3 Entfallen die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung, werden die
Gegenstände oder Tiere der Person zurückgegeben, der sie weggenommen
wurden, es sei denn es bestehe ein Zweifel in Bezug auf den Anspruch die -
ser Person auf die besagten Gegenstände oder der Gegenstand oder das
Tier stelle eine Bedrohung für die Sicherheit der Personen dar (Abs. 7 und
8).
4 Ein vorsorglich sichergestellter Gegenstand kann verwertet werden:
a) wenn der Berechtigte der Aufforderung, den Gegenstand abzuholen,
ansonsten er verwertet werde, innert nützlicher Frist keine Folge geleistet hat;
b) wenn niemand Anspruch auf den Gegenstand erhebt;
c) wenn der Gegenstand innert kurzer Zeit an Wert verliert, oder
d) wenn die Aufbewahrung oder der Unterhalt des Gegenstandes unverhältnismässige Kosten und Schwierigkeiten verursacht.
5 Der Aufwand für die Sicherstellung und die Aufbewahrung eines Gegenstandes oder die Unterbringung eines Tieres sowie die durch die Verwertung
entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Störers.
6 Die Rückgabe des Gegenstandes oder des Ertrages aus deren Verwertung
kann an die Kostenregelung angebunden werden. Erfolgt die Bezahlung der
Kosten nicht innert der nützlichen und angesetzten Frist, so kann der Gegenstand verwertet werden.
7 Die Kantonspolizei ordnet die Vernichtung der sichergestellten Sache an,
die eine Bedrohung für die Sicherheit der Personen darstellt. Ihr Entscheid
untersteht der Beschwerde an einen Richter des Kantonsgerichtes.
8 Die in den Absätzen 4 bis 7 vorgesehenen Massnahmen sind bei einem
vorsorglich sichergestellten Tier sinngemäss anzuwenden.
4.3 Verdeckte Überwachungsmassnahmen

## Art. 41 {#art_41}

Verdeckte Überwachung und gezielte Kontrolle
1 Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Wahrung der
inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz kann die Kantonspolizei unter
den Bedingungen der Artikel 33 und 34 der Bundesverordnung N-SIS im
Schengener Informationssystem Personen und Objekte zum Zweck der verdeckten Überwachung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.

## Art. 42 {#art_42}

Präventive Observation
1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Polizei vor Eröffnung eines Strafverfahrens Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten, Bild- und Tonaufzeichnungen machen und
technische Mittel zur Lokalisation einsetzen, wenn:
a) aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte; und
b) andere Formen der Ermittlung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der
Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
3 Die Artikel 141 und 283 StPO sind sinngemäss anwendbar.
4 Personen, die einer präventiven Observation unterzogen werden, können
bei einem Richter des Kantonsgerichtes Beschwerde einreichen. Die Artikel
393 bis 397 StPO werden sinngemäss angewendet.

## Art. 43 {#art_43}

Präventive verdeckte Fahndung
1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei
vor Eröffnung eines Strafverfahrens unter folgenden Voraussetzungen präventive verdeckte Fahndungen durchführen:
a) wenn aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass es zu
Verbrechen oder Vergehen kommen könnte; und
b) wenn andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos
wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine präventive verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf ihre
Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
3 Der mit der präventiven verdeckten Fahndung betraute Polizeibeamte ist
nicht mit einer Legende ausgestattet. Seine wahre Identität und seine Funktion stehen in den Akten und werden bei Einvernahmen offengelegt.
4 Im Übrigen sind die Artikel 141 und 298d StPO sinngemäss anwendbar.

## Art. 44 {#art_44}

Präventive verdeckte Ermittlung
a) Grundsätze
1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei
vor Eröffnung eines Strafverfahrens eine präventive verdeckte Ermittlung anordnen:
a) wenn hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer Straftat im
Sinne von Artikel 286 Absatz 2 StPO kommen könnte;
b) die Schwere dieser Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und
c) andere Formen der Ermittlungen aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Der Kommandant stattet den verdeckten Ermittler mit einer Legende aus.
3 Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers bedarf der Bewilligung durch das
Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24
Stunden nach Anordnung der präventiven verdeckten Ermittlung.

## Art. 45 {#art_45}

b) Verdeckter Ermittler und Legende
1 Der verdeckte Ermittler wird mit einer durch Urkunden abgesicherten
falschen Identität (Legende) ausgestattet.
2 Der Kommandant unternimmt die erforderlichen Schritte, um die nötigen
fiktiven Urkunden zu beschaffen und gewährt im Bedarfsfall einen Finanzkredit.
3 Dem verdeckten Ermittler ist untersagt, die im Rahmen einer gezielten Tätigkeit erhaltene Legende für andere Zwecke zu benutzen.
4 Der Kommandant, der betroffene verdeckte Ermittler und das Zwangsmassnahmengericht dürfen die Legenden unter keinen Umständen preisgeben.
5 Der verdeckte Ermittler bewahrt alle Akten im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit auf.
6 Die im Verlauf einer präventiven verdeckten Ermittlung gesammelten Informationen können nur dann als Beweise dargelegt oder für weitere Ermittlungen verwendet werden, wenn die Person, die sie gesammelt hat, als verdeckter Ermittler ernannt und als solcher vom Zwangsmassnahmengericht
bewilligt wurde.
7 Die Artikel 141, 151 und 285a bis 298 StPO sind sinngemäss anwendbar.
4.4 Zwang - Schusswaffengebrauch

## Art. 46 {#art_46}

Zwang
1 Die Kantonspolizei kann in einem den Umständen angepassten Masse gegenüber Personen, Sachen und Tieren körperliche Gewalt anwenden, um
ihre Aufgaben zu erfüllen, und sich der zur Ausübung des Zwangs geeigneten Hilfsmittel bedienen.
2 Unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen legt der Staatsrat in einer
Verordnung die zum Zwang geeigneten Hilfsmittel sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz fest.

## Art. 47 {#art_47}

Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug
1 Der Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug ist einzig zulässig:
a) wenn die betroffene Person heftigen Widerstand leistet, wenn sie ein
Verhalten an den Tag legt, das eine Flucht befürchten lässt, oder wenn
sie anderweitig als gefährlich einzustufen ist oder gilt;
b) wenn mehrere Personen gemeinsam transportiert werden;
c) für den Transport von Beschuldigten und Häftlingen.

## Art. 48 {#art_48}

Einsatz von Schusswaffen mit letaler Munition
1 Wenn die anderen verfügbaren Zwangsmittel nicht ausreichen, verwendet
die Kantonspolizei verhältnismässig zu den Umständen eine Schusswaffe
mit letaler Munition:
a) wenn ihre Mitglieder oder andere Personen ernsthaft angegriffen werden oder wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht;
b) wenn eine Person, die eine schwerwiegende strafbare Handlung verübt hat oder sie begangen zu haben verdächtigt wird, die Flucht ergreifen will, durch ihre Straftat vermuten lässt, dass sie eine besondere
Bedrohung für das Leben, die körperliche Integrität und die Gesundheit einer Drittperson darstellt, und zur Befürchtung Anlass gibt, dass
sie auf der Flucht gleichartige Gewalt ausübt;
c) um ein weiteres unmittelbar bevorstehendes schwerwiegendes Verbrechen oder Vergehen an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und die für diese auf Grund ihrer Verletzbarkeit eine besondere
Gefahr darstellen, zu verhindern.
2 Ein Warnruf oder ein Warnschuss hat vor dem Einsatz einer Schusswaffe
mit letaler Munition zu erfolgen, insoweit der Polizeieinsatz und die Umstände dies erlauben.
3 Der Polizeibeamte hat der so verletzten Person Hilfe zu leisten.
4 Wird von der Waffe Gebrauch gemacht, benachrichtigt der Polizeibeamte
oder sein Vorgesetzter unverzüglich den diensthabenden Offizier. Der Polizeibeamte, der von seiner Waffe Gebrauch gemacht hat, erstattet dem Kommandanten Bericht. *
5 Der Gebrauch einer Schusswaffe mit letaler Munition ist zum Abschuss eines Tieres gestattet, insoweit die Dringlichkeit der Umstände dies erfordert.

## Art. 49 {#art_49}

Finaler Rettungsschuss
1 Der finale Rettungsschuss oder der angeordnete Todesschuss wird zur
Notwehr zugunsten eines Dritten oder beim Notstand eines Dritten bewilligt.
2 Der Staatsrat bezeichnet durch vorgängigen Entscheid die Personen, die
befugt sind, den finalen Rettungsschuss zu bewilligen.
3 Der finale Rettungsschuss darf nur dann angewendet werden, wenn er das
einzige Mittel darstellt, den Angreifer auszuschalten und wenn kein anderes
weniger einschneidendes Mittel vorhanden ist oder ein solches je nach Umständen nicht in Betracht kommt.
5 Bearbeitung von Polizeidaten

## Art. 50 {#art_50}

Anwendbares Recht
1 Die Bearbeitung von Polizeidaten wird durch die Bestimmungen dieses Kapitels geregelt.
2 Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und
die Archivierung (GIDA) kommt des Weiteren zur Anwendung.
3 Die Datenbearbeitung, die zum Erfüllen der Aufgaben der gerichtlichen Polizei dient oder gedient hat, wird in der StPO, im EGStPO, im Konkordat über
die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz und im Gesetz über die
Akten der gerichtlichen Polizei geregelt.
4 Die Bearbeitung von Personendaten durch die Polizei zum Zweck der Verhütung, Aufklärung et Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung,
einschliesslich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Verhütung solcher Bedrohungen im Rahmen des
Schengen-Besitzstands oder in Anwendung von mit der Europäischen Union
oder den Schengen-Staaten abgeschlossenen Abkommen, die sich bezüglich Datenschutz auf die Richtlinie (EU) 2016/680 beziehen, richtet sich nach
dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die

## Art. 51 Archivierung (GIDA). * {#art_51}

Polizeidaten
1 Unter dem Begriff Polizeidaten sind die persönlichen und empfindlichen
Daten zu verstehen, die für die Polizei bei der Erfüllung der ihr durch dieses
Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig sind.

## Art. 52 {#art_52}

Datenbearbeitung
1 Die Kantonspolizei ist befugt, alle Polizeidaten zu bearbeiten und Persönlichkeitsprofile zu erstellen, um ihren gesetzlichen Aufträgen gerecht zu werden.

## Art. 53 {#art_53}

Datenbearbeitungssysteme
1 Die Kantonspolizei betreibt ihre Datenbearbeitungssysteme mit dem
Zweck, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere diejenigen im
Rahmen: *
a) * ihrer Aufgaben der öffentlichen Sicherheit;
b) * ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben;
c) * ihrer verwaltungspolizeilichen Aufgaben.
1bis Die vorgenannten Aufgaben, die über die in diesem Gesetz aufgeführten
hinausgehen, werden in der Ausführungsverordnung festgelegt. *
2 Sie betreibt ebenfalls Datenbearbeitungssysteme zur Verwaltungsführung.

## Art. 54 {#art_54}

Auskunftspflicht
1 Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsstellen liefern der Kantonspolizei kostenlos alle Auskünfte, die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendig
sind.
2 Die Dienststellen der Kantonsverwaltung erteilen der Gemeindepolizei
kostenlos sämtliche für die Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.

## Art. 55 {#art_55}

Mitteilung von Daten - Einschränkungen
1 Die Kantonspolizei darf Polizeidaten mitteilen, muss aber dazu die Voraussetzungen gemäss dem GIDA berücksichtigen.
2 Die Mitteilung von Daten kann eingeschränkt, ausgesetzt oder verweigert
werden, wenn sie polizeiliches Handeln zu beeinträchtigen droht. Gleiches
gilt, wenn das Auskunftsgesuch den überwiegenden oder legitimen Interessen eines Dritten zuwiderläuft.
3 Der Entscheid, die Mitteilung von Daten einzuschränken, auszusetzen oder
zu verweigern, kann auf dem Wege der Beschwerde angefochten werden.

## Art. 56 {#art_56}

Zugang - Einschränkungen
1 Der Zugang der betroffenen Person zu ihren Polizeidaten, das anwendbare
Verfahren und die Rechtswege werden, unter Vorbehalt von Absatz 2, durch
das GIDA geregelt.
2 Nebst den im GIDA angeführten Gründen wird gegenüber dem Privaten
der Zugang zu den Polizeidaten verweigert oder eingeschränkt, wenn sich
das als notwendig herausstellt, um:
a) dem Zweck einer polizeilichen Observation nicht zu schaden;
b) dem Vorbeugen von Straftaten oder der Fahndung nach Personen, gegen die ein in Rechtskraft erwachsener Entscheid zu vollstrecken ist,
nicht zu schaden;
c) die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten;
d) die Sicherheit des Staates zu gewährleisten;
e) den Schutz der Rechte und Freiheiten von Dritten sicherzustellen.

## Art. 57 {#art_57}

Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 Die im Informationssystem der Polizei bearbeiteten Daten werden nur solange gespeichert, als das verfolgte Ziel dies verlangt.
2 Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Dauer der Aufbewahrung der
verschiedenen Polizeidaten fest. Dazu trägt er deren Inhalt und dem Aufbewahrungszweck Rechnung. Die Dauer darf 50 Jahre nicht übersteigen.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Polizeidaten:
a) gemäss den Vorschriften des GIDA dem Staatsarchiv zu überlassen,
oder
b) zu vernichten.

## Art. 58 {#art_58}

Bild- und Tonüberwachung
1 Die Massnahmen der Bild- und Tonüberwachung müssen durch ein öffentliches Interesse begründet sein und unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
2 Die Massnahmen der Bild- und Tonüberwachung dürfen im öffentlichen
Raum eingesetzt werden:
a) um die Ereignisse an einem bestimmten Ort direkt mitzuverfolgen und
das rasche und geeignete Einschreiten der Kantonspolizei zu ermöglichen;
b) zur Regulierung des Verkehrs;
c) bei Demonstrationen und Anlässen, wenn ernsthaft anzunehmen ist,
dass strafbare Handlungen gegen Personen oder Objekte begangen
werden könnten;
d) zur Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens, wenn die anderen Interventionsformen (4. Kapitel) als ungenügend erscheinen.
3 Für jedes aufgezählte Ziel bestimmt der Staatsrat auf dem Verordnungsweg:
a) die eingesetzten Überwachungsmittel;
b) den überwachten Raum;
c) das zuständige Organ zur Anordnung der Überwachung;
d) die Massnahmen zum Schutze der Privatsphäre;
e) die Ausnahmen vom Grundsatz, dass auf die Massnahme der Bild-
und Tonüberwachung hingewiesen werden muss.
4 Das kantonale Gesetz und die Gemeindereglemente zur Überwachung der
öffentlichen Plätze und Gebäude bleiben vorbehalten.
5 Die Gemeinden stellen ihre Aufnahmen der Kantonspolizei kostenlos zur
Verfügung.
Art. 58a * Aufnahmegeräte und Körperkameras
1 Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung (Kapitel 2) kann die Kantonspolizei
zwecks Dokumentation ihrer Einsätze mobile Bild- und Tonaufnahmegeräte
sowie auf dem Körper getragene Videokameras (Körperkameras) verwenden, ohne vorherige Mitteilung oder Spezialbewilligung.
2 Die Aufzeichnungen werden ausgewertet, falls eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen und damit
zu rechnen ist, dass sie als Beweismittel dienen können. Andernfalls werden
die Daten nicht bearbeitet und werden 100 Tage nach ihrer Erstellung vernichtet.2)
3 Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere
Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in keinem Zusammenhang stehen,
werden die entsprechenden Daten ebenfalls ausgewertet.
4 Der Staatsrat regelt die Ausführungsmodalitäten der vorliegenden Bestimmung auf dem Verordnungsweg.
5 Im Übrigen sind die Artikel 50 fortfolgende des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
2) Berichtigung der deutschsprachigen Formulierung i.S.v. Art. 52 Abs. 4 RGR durch
das Büro des Grossen Rates am 23. Dezember 2025, um die Übereinstimmung der
Sprachfassungen sicherzustellen.

## Art. 59 {#art_59}

Automatisierte Fahrzeugfahndung *
1 Die Kantonspolizei kann zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie
zur Verhinderung von Verbrechen und Vergehen Fahrzeuge sowie ihre
Kontrollschilder automatisiert (optisch) erfassen. Die Dauer der Massnahme
gemäss dieser Bestimmung ist auf maximal 30 Tage beschränkt. *
2 Sie kann die Daten mit Datenbanken automatisiert abgleichen, analysieren
und zur Erstellung von Bewegungsprofilen nutzen. Der automatisierte Abgleich ist zulässig: *
a) mit den elektronischen Personen- und Sachfahndungsregistern;
b) * mit den Ausschreibungen der Kantonspolizei;
c) * mit Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Haltern der
Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist.
3 Im Falle einer Übereinstimmung werden die automatisch erfassten Daten
innerhalb der Fristen gelöscht, die in den anwendbaren Bestimmungen des
betreffenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens vorgesehen sind. *
a) * …
b) * …
4 Die Kantonspolizei darf die automatisch erfassten Daten während höchstens 100 Tagen zur Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen
verwenden. *
a) * …
b) * …
5 Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b bis e sind zudem analog anwendbar. *
Art. 59a * Datenaustausch im Abrufverfahren
1 Die Kantonspolizei kann Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung bei
anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der
Landespolizei Liechtenstein, dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie
dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu den in Artikel 59
Absatz 1 genannten Zwecken im Abrufverfahren beschaffen und erhobene
Daten gemäss Artikel 59 Absatz 3 bearbeiten.
2 Die Kantonspolizei kann Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung
anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der
Landespolizei Liechtenstein sowie dem BAZG zu den in Artikel 59 Absatz 1
genannten Zwecken im Abrufverfahren bekanntgeben.
3 Dazu kann sie Schnittstellen mit den Systemen zur automatisierten Fahrzeugerfassung dieser Behörden einrichten.
6 Status der Mitglieder der Kantonspolizei

## Art. 60 {#art_60}

Begriffsbestimmungen
1 Das kantonale Polizeikorps setzt sich aus Polizisten und Polizeihilfspersonal zusammen.
2 Der Polizist ist ein Beamter der öffentlichen Gewalt, Inhaber des eidgenössischen Fachausweises oder eines als gleichwertig erachteten Titels, dessen Aufgabe darin besteht, die Polizeiregeln durchzusetzen oder anzuwenden.
3 Die öffentliche Gewalt besteht aus der Gesamtheit der bewaffneten Polizisten, die den Behörden einer öffentlichen Hand unterstehen, um nötigenfalls
unter Anwendung von Gewalt die Ordnung aufrechtzuerhalten, die öffentliche Sicherheit und den Vollzug von Rechtsakten zu gewährleisten.
4 Die Polizeihilfskraft ist ein ziviler Mitarbeiter, der administrative, technische
und sicherheitsbezogene Aufgaben erfüllt, die nicht den Rang eines Polizisten erfordern.

## Art. 61 {#art_61}

Anwendbares Recht
1 Das Polizeihilfspersonal ist der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.
2 Die Polizeibeamten sind unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels (Art. 62 bis 71) der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.

## Art. 62 {#art_62}

Aufnahmebedingungen als Polizeibeamter
1 Um als Polizist aufgenommen zu werden, muss die Person: *
a) Schweizerischer Staatsbürger sein;
b) * handlungsfähig sein;
c) * einen einwandfreien Leumund besitzen;
d) * über eine gute physische Verfassung verfügen, und
e) * eine anerkannte akademische, berufliche oder militärische Ausbildung
vorweisen.
2 Die weiteren Aufnahmebedingungen werden in einer Verordnung des
Staatsrates bestimmt.

## Art. 63 {#art_63}

Rekrutierung
1 Die Rekrutierung künftiger Polizisten erfolgt durch die Kantonspolizei gemäss entsprechendem Entscheid des Staatsrates, ein solches Rekrutierungsverfahren zu eröffnen.
2 Die Aufnahmebedingungen für die Ausbildung von Aspiranten werden in einer Verordnung festgelegt. *
3 Nach Abschluss des Rekrutierungsverfahrens und auf Vorschlag des Kommandanten trifft der Departementsvorsteher den Entscheid, die Bewerber
als Aspiranten aufzunehmen.

## Art. 64 {#art_64}

Ausbildung
1 Die Polizeiaspiranten sind dazu verpflichtet, die Grundausbildung zum Erlangen des eidgenössischen Fachausweises als Polizist zu durchlaufen.
2 Die Aufnahme der Polizeiaspiranten in das kantonale Polizeikorps setzt
das Erlangen dieses Fachausweises voraus.
3 Die Polizisten sind verpflichtet, Weiterausbildungskurse zu durchlaufen, die
das Kommando der Kantonspolizei bestimmt und die es ihnen ermöglichen,
den Stand ihrer Kenntnisse im Hinblick auf ihre Aufgaben angemessen beizubehalten.

## Art. 65 {#art_65}

Vereidigung
1 Bei Antritt ihres Amtes leisten die Polizisten vor dem Staatsrat folgenden
Eid:
"Ich schwöre beim Namen Gottes, oder ich verspreche feierlich, der Verfassung treu zu bleiben, meinen Vorgesetzten in dienstlichen Belangen zu gehorchen, alle Aufgaben, die mir die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf
meinen Dienst auferlegen, getreu zu erbringen, die mir anvertrauten Geheimnisse zu wahren, beim Ausüben meines Amtes eine bedingungslose Integrität an den Tag zu legen und die mir übertragene Gewalt einzig zur Auf -
rechterhaltung der Ordnung und zum Vollzug der Gesetze einzusetzen."
2 Die Polizeihilfskräfte können je nach ihrem Auftrag zur Vereidigung aufgerufen werden.

## Art. 66 {#art_66}

Entschädigungsleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Jeder Polizeibeamte, der vor dem erfüllten 3. Dienstjahr von seinem Amt
zurücktritt oder aus eigener Schuld entlassen wird, hat dem Staat als Entgelt
für die erhaltene Ausbildung eine in der Verordnung festgelegte Entschädigung zu entrichten. *
1bis Diese Bestimmung kann von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband für jeden Beamten einer Gemeindepolizei oder einer interkommunalen
Polizei angewendet werden, der vor dem erfüllten 3. Dienstjahr von seinem
Amt zurücktritt oder aus eigener Schuld entlassen wird. Diese pro rata temporis berechnete Entschädigung muss im Anstellungsvertrag entsprechend

## Art. 67 der erhaltenen Ausbildung spezifiziert werden. * {#art_67}

Amtsgeheimnis
1 Die Mitglieder des kantonalen Polizeikorps unterliegen dem Amtsgeheimnis für alle Informationen, von denen sie in der Ausübung ihres Amtes
Kenntnis erhalten, ausser das GIDA ermächtige sie, diese an Dritte weiterzugeben.
2 Diese Verpflichtung dauert selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses an.

## Art. 68 {#art_68}

Gerichtliche Aussage
1 Die Mitglieder der Kantonspolizei dürfen als Partei, Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht über Tatsachen, die sich auf ihre Diensttätigkeit beziehen oder von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben,
nur mit der Bewilligung des Kommandanten der Polizei aussagen, respektive mit der Bewilligung des Departementsvorstehers, wenn es um den Kommandanten geht.
2 Diese Bewilligung ist selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich.

## Art. 69 {#art_69}

Beistand eines Anwalts
1 Wird ein Mitglied der Kantonspolizei auf Grund eines Geschehens in der
Ausübung seines Amtes in ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren verwickelt, garantiert ihm der Staat grundsätzlich den Beistand eines Anwalts.
2 Die Entschädigung gemäss StPO im Falle eines Freispruchs oder einer
Einstellungsverfügung bleibt vorbehalten.

## Art. 70 {#art_70}

Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
1 Dem Polizeibeamten ist es nicht gestattet, ein öffentliches Amt auf
Kantons- oder Bundesebene auszuüben. Wenn es ihm seine Aufgabe erlaubt, kann er auf Gemeindeebene ein öffentliches Amt ausüben.
2 Die Mitglieder der Kantonspolizei dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mit ihrem Amt nicht vereinbar ist.
3 Die Ausübung von vereinbaren Nebenbeschäftigungen kann, soweit erforderlich unter gewissen Bedingungen, bewilligt werden.
4 Die Mitglieder der Kantonspolizei können jederzeit zur Bewältigung von
Vorfällen oder Ereignissen aufgeboten werden, welche die öffentliche Sicherheit gefährden; dies ungeachtet von der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher Ämter oder von Nebenbeschäftigungen.

## Art. 71 {#art_71}

Weitere Bestimmungen zum Dienstverhältnis
1 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über:
a) * die Zuteilung, Versetzung, Beförderung und den Aufstieg;
b) die Besoldung;
c) die Unterkunft;
d) die Entschädigungen;
e) den Urlaub;
f) * die administrativen Massnahmen;
g) * den Status von Aspiranten.
7 Gemeindepolizei - Status, Aufträge und Zusammenarbeit

## Art. 72 {#art_72}

Status der Gemeindepolizei
1 Die Gemeindepolizei ist eine kommunale oder interkommunale Verwaltungseinheit, deren Organisation in einem Reglement festgesetzt wird, das
vom Staatsrat homologiert wurde.

## Art. 73 {#art_73}

Auftrag der Ortspolizei
1 Die Gemeindepolizei erbringt auf dem Gemeindegebiet den Auftrag der örtlichen Polizei, das heisst der bürgernahen Polizei. Diese Aufgabe wird im
Polizeireglement umschrieben.
2 Der Ortspolizei oder der bürgernahen Polizei obliegen unter anderem:
a) die Gemeindeaufgaben in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit und Sauberkeit;
b) die Einwohnerkontrolle;
c) die Tierschutzpolizei;
d) die Gewerbepolizei;
e) die Feuerpolizei;
f) die Flur- und Feldpolizei;
g) die Überwachung des öffentlichen Grundes;
h) die Friedhofsordnung;
i) die Veranstaltungspolizei.

## Art. 74 {#art_74}

Weitere Aufträge der Gemeindepolizei
1 Die Gemeindepolizei erbringt nebst dem Auftrag der örtlichen Polizei:
a) die Aufgaben der Verkehrspolizei gemäss dem Ausführungsgesetz
über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr;
b) die Aufgaben der Strafverfolgung gemäss dem Einführungsgesetz zur
Schweizerischen Strafprozessordnung und der Spezialgesetzgebung;
c) die Aufgaben der Verwaltungspolizei, welche die kantonale Gesetzgebung den Gemeinden überträgt, insbesondere im Bereich der Aufsicht.
2 Im Dringlichkeitsfall schreitet die Gemeindepolizei von Amtes wegen für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Buchstaben a und b ein.

## Art. 75 {#art_75}

Zusammenarbeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit
1 Die Gemeindepolizei kann dazu angehalten werden, bei Einsätzen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit mit der Kantonspolizei zusammenzuarbeiten.
2 Im Sinne dieser Bestimmung ist die Gemeindepolizei als ein hierarchisch
organisiertes Polizeikorps zu verstehen, das Polizeibeamte mit einem eidgenössischen Fachausweis und Polizeihilfspersonal umfasst und das in einem
geographisch klar abgegrenzten und operativ zusammenhängenden Interventionskreis eine ununterbrochene Sicherheitspräsenz oder einen Pikettdienst gewährleistet.
3 Der Polizeibeamte, der den Pikettdienst besorgt, muss:
a) ununterbrochen über eine direkte Verbindung auf einer Rufnummer,
die sich von jener der Einsatzzentrale der Kantonspolizei abhebt, erreichbar sein;
b) innerhalb 20 Minuten ausgerüstet und einsatzbereit sein.
4 Im Übrigen bildet die Zusammenarbeit Gegenstand einer Vereinbarung,
welche namentlich die Mittel, die Interventionsformen und die Finanzierung
festlegt.

## Art. 76 {#art_76}

Leistungen der Kantonspolizei für die Gemeinden
1 In den Gemeinden, die nicht über eine Vereinbarung im Sinne von Artikel
75 Absatz 4 verfügen, kann die Kantonspolizei auf Ersuchen der Gemeindebehörde folgende Sicherheitsleistungen erbringen:
a) für die Beachtung der Bestimmungen des Polizeireglements sorgen,
die auf die Gewährleistung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit abzielen;
b) bei einer von der Gemeinde nach positiver Rücksprache mit der
Kantonspolizei bewilligten Demonstration den Ordnungsdienst wahrnehmen;
c) bei unvorhersehbaren Ereignissen einen Interventionsdienst sicherstellen;
d) einen Präventionsdienst in Risikogebieten und eine Verkehrsprävention übernehmen.
2 Die Kantonspolizei interveniert:
a) im Falle der Dringlichkeit oder einer schwerwiegenden Situation von
Amtes wegen;
b) bei Anfrage der Gemeinde oder des Verbandes von Gemeinden im
Rahmen ihrer Verfügbarkeit und in Anbetracht anderweitiger Einsätze.
3 Sie kann nicht dafür eingesetzt werden, für andere Bestimmungen des Polizeireglements, insbesondere jene gemäss Artikel 73 Absatz 2, zu sorgen.
8 Interkantonale und internationale polizeiliche Zusammenarbeit

## Art. 77 {#art_77}

Grundsatz
1 Die Kantonspolizei arbeitet im Rahmen der interkantonalen Vereinbarungen, des Bundesrechts und der internationalen Verträge mit den Polizeibehörden der anderen Kantone, des Bundes und anderer Länder zusammen.

## Art. 78 {#art_78}

Operative Vereinbarungen
1 Der Staatsrat ist dafür zuständig, mit dem Bund und den Kantonen Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit oder über die ausser- und
interkantonalen Polizeiinterventionen abzuschliessen. Er informiert den
Grossen Rat darüber in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht.
2 Die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen, welche die
Zuständigkeiten für den Abschluss von Konkordaten und Vereinbarungen
mit Rechtsregeln festlegen, bleiben vorbehalten.

## Art. 79 {#art_79}

Gegenseitige Hilfe
1 Der Staatsrat kann Bund und Kantone um den Einsatz von Polizeikräften
im Kanton Wallis angehen.
2 Er kann den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen bewilligen.
3 Im Dringlichkeitsfall ist dafür der Kommandant zuständig; er informiert den
Staatsrat über die gefassten Beschlüsse.
4 Der Staatsrat informiert den Grossen Rat in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht über die Einsätze der Kantonspolizei auf Bundes- und interkantonaler
Ebene.
9 Finanzierung der Leistungen der Kantonspolizei

## Art. 80 {#art_80}

Kosten und Gebühren *
1 Die von der Kantons- oder Gemeindepolizei getroffenen Verwaltungsentscheide führen zu einer Kostenfolge gemäss VVRG und dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden.
2 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg den Kosten- und Gebührentarif, die bei denjenigen erhoben werden, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Amtshandlung provozieren oder verlangen. *

## Art. 81 {#art_81}

Interventionen der Kantonspolizei
1 Unter Vorbehalt einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 75 Absatz 4 erhebt die Kantonspolizei für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 76 eine Lenkungsabgabe in Höhe
von 250 Franken pro Stunde pro Polizeibeamten.

## Art. 82 {#art_82}

Leistungen der kommunalen oder interkommunalen Polizei
1 Die Finanzierung der Leistungen der Verkehrs-, Kriminal- und Verwaltungspolizei wird in der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons festgelegt.

## Art. 83 {#art_83}

Kostenbeteiligung bei Demonstrationen
1 Für den Ordnungsdienst der Kantonspolizei bei einer nicht bewilligten Demonstration oder bei einer bewilligten Demonstration, bei der die Sicherheitsvorschriften jedoch nicht eingehalten wurden, ist eine Pauschalgebühr
zu entrichten. Diese Gebühr schuldet:
a) der Organisator der nicht bewilligten Demonstration;
b) der Organisator der Demonstration, der seinen Sicherheitsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
2 Für den Ordnungsdienst der Kantonspolizei, der benötigt wird, um die öffentliche Sicherheit bei einer von der Gemeinde trotz negativer Vormeinung
der Kantonspolizei bewilligten Demonstration wieder herzustellen ist von der
Gemeinde eine Pauschalgebühr zu entrichten.
3 Der Staatsrat legt die Höhe der Pauschalgebühr im Einklang mit dem
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in einer Verordnung fest.

## Art. 84 {#art_84}

Präventiver Einsatz der Kantonspolizei
1 Bei wirtschaftlichen, sportlichen, kulturellen oder anderen Veranstaltungen,
bei denen vorsorglich ein Ordnungsdienst oder ein Sicherheitsdispositiv zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung benötigt wird, erhebt die
Kantonspolizei beim Organisator eine Pauschalgebühr.
2 Der Staatsrat kann in speziellen Fällen ganz oder teilweise von einer Gebührenerhebung absehen, insbesondere wenn sich der Einsatz der
Kantonspolizei aufgrund eines erhöhten Risikos für die Sicherheit von Personen oder Gütern aufdrängt.
3 Der Staatsrat legt die Höhe der Pauschalgebühr im Einklang mit dem
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in einer Verordnung fest.

## Art. 85 {#art_85}

Leistungen zugunsten Dritter
1 Schulden eine Pauschalgebühr, deren Betrag im Einklang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in einer Verordnung festgelegt wird:
a) der Private, der die Intervention der Kantonspolizei hauptsächlich
durch seine Verhalten verursacht;
b) die Teilnehmer an einer Demonstration, die auf Grund gewaltsamer
Handlungen die Intervention der Kantonspolizei verursachen.
10 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 86 {#art_86}

Beistand Dritter
1 Im Dringlichkeitsfall ist eine Drittperson dazu verpflichtet, beim Erfüllen einer Polizeiaufgabe Mithilfe zu leisten, wenn sie ein Mitglied der Kantonspolizei beim Ausüben des Amtes dazu auffordert.
2 Die Drittperson, die spontan oder auf Verlangen der Kantonspolizei beim
Ausüben ihrer Aufgaben Mithilfe leistet, hat für den erlittenen Schaden Anspruch auf Wiedergutmachung.
3 Die Drittperson, die der Kantonspolizei Mithilfe leistet, ist durch den Staat
haftpflichtversichert.
4 Absatz 1 bis 3 kommen sinngemäss zur Anwendung, wenn die Gemeindepolizei mit der Kantonspolizei zusammenarbeitet (Art. 75).

## Art. 87 {#art_87}

Schadenfall - Versicherung *
1 Das Mitglied der Kantonspolizei, das beim Ausüben seiner Aufgabe an seinem persönlichen Besitz Schaden nimmt, hat Anspruch auf Wiedergutmachung des entstandenen Schadens.
2 Das Gleiche gilt für das Mitglied der Gemeindepolizei im Falle der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei (Art. 75).
3 Der Staat muss die Mitglieder der Kantonspolizei gegen Berufsunfälle versichern. *

## Art. 88 {#art_88}

Belohnung
1 Der Kommandant kann einem Mitglied des kantonalen Polizeikorps oder
einer Drittperson für eine ausserordentliche Handlung eine Belohnung zuerkennen.
2 Er informiert diesbezüglich im Voraus den Departementsvorsteher.

## Art. 89 {#art_89}

Sicherheitsunternehmen
1 Für die Ausübung bestimmter Aufgaben können private Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden, die gemäss dem Konkordat über Sicherheitsunternehmen zugelassen sind. *
2 Jede Abtretung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, namentlich jene, die
ein Sanktionsrecht enthalten, ist ausgeschlossen.

## Art. 90 {#art_90}

Widerhandlungen gegen die Vorschriften oder Massnahmen der
Polizei
1 Es wird mit Busse bestraft, wer:
a) dem Befehl oder der Aufforderung eines Kantonspolizisten, der im
Rahmen der ihm zustehenden Zuständigkeit handelt, keine Folge leistet;
b) sich weigert, obschon von einem Kantonspolizisten beim Ausüben seines Amtes und im Rahmen seiner Zuständigkeit dazu aufgefordert,
Angaben zu seiner Identität, seinem Zivilstand oder weiteren persönlichen Eigenschaften zu machen, oder diesbezüglich falsche Angaben
macht;
c) von einem Kantonspolizisten im Dringlichkeitsfall aufgefordert wird,
ihm Mithilfe zu leisten, und sich ohne triftigen Grund weigert, dieser
Aufforderung Folge zu leisten;
d) eine Drittperson, die aufgefordert wurde, Mithilfe zu leisten, daran hindert oder beim Ausüben ihrer Aufgabe behindert;
e) den Vorschriften und Massnahmen zuwiderhandelt, die ein Kantonspolizist zur Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sicherheit oder der Sicherheit der Bewohner trifft;
f) * ohne Rechtsgrund die Polizeiuniform trägt oder absichtlich Kleider
überzieht, die zur Verwechslung mit der Polizeiuniform führen können;
g) * einem Kantonspolizisten, aufgrund seines Verhaltens, den Dienst
erschwert;
h) * einen Kantonspolizisten beleidigt;
i) * sich unanständig benimmt.
2 Absatz 1 kommt sinngemäss zur Anwendung, wenn es sich um eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften oder Massnahmen eines Gemeindepolizisten im Falle der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei handelt (Art. 75).
3 Wenn die Vorschrift oder die Massnahme von einem Kantonspolizisten
angeordnet wird und bei einer gemeinsamen Intervention der Kantonspolizei
und der Gemeindepolizei im Falle der Zusammenarbeit (Art. 75) sind die
Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig.
4 Des Weiteren ist das kantonale Strafrecht für die Ahndung dieser Übertretungen anwendbar.
5 Bleibt vorbehalten der Konkurrenzfall mit Verbrechen und Vergehen.
11 Schlussbestimmung

## Art. 91 {#art_91}

Vollzugsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz.
T1 … *
Art. T1-1 * …
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.11.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 49/2016, 49/2017
09.05.2019 01.01.2020 Art. 71 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
08.06.2021 01.09.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-101, 2021-102
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Titel geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 4, a) eingefügt RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 4, b) eingefügt RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-141, 2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59a eingefügt RO/AGS 2021-141, 2021-142
16.03.2023 01.01.2024 Art. 50 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-089
16.05.2024 01.11.2024 Ingress geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 3 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 10 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 10 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 14 aufgehoben RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 15 aufgehoben RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 16 aufgehoben RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 17 aufgehoben RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Titel 4.1a eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 26a eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 26b eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 26c eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 26d eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 28 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 35 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 35 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 48 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 53 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 53 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 53 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 53 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 53 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 59 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 62 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 62 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 62 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 62 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 62 Abs. 1, e) eingefügt RO/AGS 2024-117
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.05.2024 01.11.2024 Art. 63 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 66 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 66 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 71 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 71 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 71 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 80 Titel geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 80 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 87 Titel geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 87 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 89 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 90 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 90 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 90 Abs. 1, h) eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. 90 Abs. 1, i) eingefügt RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Titel T1 aufgehoben RO/AGS 2024-117
16.05.2024 01.11.2024 Art. T1-1 aufgehoben RO/AGS 2024-117
13.11.2025 01.05.2026 Art. 58a eingefügt RO/AGS 2026-050
13.11.2025 01.05.2026 Art. 59 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-050
13.11.2025 01.05.2026 Art. 59 Abs. 3 geändert RO/AGS 2026-050
13.11.2025 01.05.2026 Art. 59 Abs. 3, a) aufgehoben RO/AGS 2026-050
13.11.2025 01.05.2026 Art. 59 Abs. 3, b) aufgehoben RO/AGS 2026-050
13.11.2025 01.05.2026 Art. 59 Abs. 4 geändert RO/AGS 2026-050
13.11.2025 01.05.2026 Art. 59 Abs. 4, a) aufgehoben RO/AGS 2026-050
13.11.2025 01.05.2026 Art. 59 Abs. 4, b) aufgehoben RO/AGS 2026-050
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.11.2016 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 49/2016, 49/2017
Ingress 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 3 Abs. 3 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 9a 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 10 Abs. 1 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 10 Abs. 1, a) 16.05.2024 01.11.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-117
Art. 10 Abs. 1, b) 16.05.2024 01.11.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-117
Art. 14 16.05.2024 01.11.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-117
Art. 15 16.05.2024 01.11.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-117
Art. 16 16.05.2024 01.11.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-117
Art. 17 16.05.2024 01.11.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-117
Art. 18 Abs. 1 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Titel 4.1a 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 26a 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 26b 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 26c 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 26d 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 28 Abs. 1 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 28 Abs. 1bis 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 31 Abs. 1 08.06.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-101, 2021-102
Art. 35 Abs. 1 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 35 Abs. 2 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 48 Abs. 4 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 50 Abs. 4 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 53 Abs. 1 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 53 Abs. 1, a) 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 53 Abs. 1, b) 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 53 Abs. 1, c) 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 53 Abs. 1bis 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 58a 13.11.2025 01.05.2026 eingefügt RO/AGS 2026-050
Art. 59 10.06.2021 01.10.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59 Abs. 1 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59 Abs. 1 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 59 Abs. 1 13.11.2025 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-050
Art. 59 Abs. 2 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59 Abs. 2, b) 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59 Abs. 2, c) 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59 Abs. 3 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59 Abs. 3 13.11.2025 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-050
Art. 59 Abs. 3, a) 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59 Abs. 3, a) 13.11.2025 01.05.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-050
Art. 59 Abs. 3, b) 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59 Abs. 3, b) 13.11.2025 01.05.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-050
Art. 59 Abs. 4 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59 Abs. 4 13.11.2025 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-050
Art. 59 Abs. 4, a) 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59 Abs. 4, a) 13.11.2025 01.05.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-050
Art. 59 Abs. 4, b) 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59 Abs. 4, b) 13.11.2025 01.05.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-050
Art. 59 Abs. 5 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141, 2021-142
Art. 59a 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141, 2021-142
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 62 Abs. 1 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 62 Abs. 1, b) 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 62 Abs. 1, c) 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 62 Abs. 1, d) 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 62 Abs. 1, e) 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 63 Abs. 2 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 66 Abs. 1 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 66 Abs. 1bis 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 71 Abs. 1, a) 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 71 Abs. 1, f) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007, 2020-008
Art. 71 Abs. 1, f) 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 71 Abs. 1, g) 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 80 16.05.2024 01.11.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-117
Art. 80 Abs. 2 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 87 16.05.2024 01.11.2024 Titel geändert RO/AGS 2024-117
Art. 87 Abs. 3 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 89 Abs. 1 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 90 Abs. 1, f) 16.05.2024 01.11.2024 geändert RO/AGS 2024-117
Art. 90 Abs. 1, g) 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 90 Abs. 1, h) 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Art. 90 Abs. 1, i) 16.05.2024 01.11.2024 eingefügt RO/AGS 2024-117
Titel T1 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
Titel T1 16.05.2024 01.11.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-117
Art. T1-1 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007, 2020-008
Art. T1-1 16.05.2024 01.11.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-117
