---
title: "Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen"
id: 3a587040-99fd-46bb-9fda-98b713066ac8
authority: ar
place: "Appenzell Ausserrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "721.12"
publisher_url: https://ar.clex.ch/data/721.12/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3a587040-99fd-46bb-9fda-98b713066ac8
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2023/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1d7df00c2c3ac5796c7704b7ec79334a554fa4583e07a5343df942f0e17eb2c9
provisions: 43
---

# Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck, Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Geltungsbereich, Vollzug, Verfahren und Zuständigkeiten für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Art. 70 EG zum
RPG.
2 Mit Beiträgen werden unterstützt:
a) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Kulturobjekten sowie
Massnahmen im Interesse der Erhaltung geschützter Orts- und Landschaftsbilder;
b) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von Naturobjekten;
1) aGS I/1
2) EG zum RPG (bGS 721.1)
3) NHG (SR 451)
4) SR 910.21
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 366 1
c) Massnahmen im Interesse des ökologischen Ausgleichs;
d) Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
Mit Beiträgen können auch Massnahmen im Interesse des Umgebungsschutzes bei Objekten und Gebieten gemäss Bst. a und b unterstützt werden. Ferner werden ausgewiesene landwirtschaftliche Ertragsausfälle als
Folge von Massnahmen im Interesse des Naturschutzes abgegolten.

## Art. 2 {#art_2}

Anmerkungen im Grundbuch5)
1 Auflagen und Bedingungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die an die
Gewährung einmaliger Beiträge nach dieser Verordnung geknüpft werden,
sind im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung ist unentgeltlich.
2. Abschnitt: Denkmalpflege und Heimatschutz (2.)
1. Kapitel: Beiträge (2.1.)

## Art. 3 {#art_3}

Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Beiträge nach dieser Verordnung werden gewährt an die anrechenbaren
Kosten für:
a) in Übereinstimmung mit einem denkmalpflegerischen Gesamtkonzept
vorgenommene Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an kantonal
oder kommunal geschützten Kulturobjekten; beitragsberechtigt sind
auch Arbeiten an lnnenausstattungen (exkl. Mobilien), wenn sie historisch bedeutsam sind;
b) den Erwerb von Kulturobjekten, wenn deren Erhaltung anders als
durch Kauf nicht möglich ist;
c) den Erwerb von Grundstücken im Interesse des Umgebungsschutzes
bei Kulturobjekten oder geschützten Ortsbildern;
d) die Durchführung von Architekturwettbewerben in Ortsbildschutzzonen und ihrem unmittelbaren Einflussbereich, deren Ziel die Erlangung qualitativ hochstehender, auf die historische Bausubstanz
Rücksicht nehmender Neubau- oder Erneuerungsprojekte ist.
5) Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 29. Mai 1991
2 Innerhalb geschützter Ortsbilder und in geschützten Weilern können Beiträge an Unterhalts- und lnstandstellungsarbeiten auch an nicht einzeln geschützte Objekte sowie an Massnahmen im Interesse des Umgebungsschutzes gewährt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Anrechenbare Kosten
a) Bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten
1 Als anrechenbare Kosten gelten die Mehrkosten, die sich aus der Erfüllung
denkmalpflegerisch begründeter Schutzbestimmungen und Auflagen ergeben.
2 Bei Bauteilen, die im Rahmen der Wiederherstellung des ursprünglichen
Gesamtbildes im Interesse der Denkmalpflege ersetzt werden müssen, können die vollen Baukosten angerechnet werden.
3 Nicht anrechenbar sind Aufwendungen für:
a) Normale Unterhaltsarbeiten, die unabhängig von denkmalpflegerischen Bestimmungen und Auflagen anfallen;
b) Arbeiten und Massnahmen, die nur zum Zweck einer einträglicheren
Verwendbarkeit des Objektes ausgeführt werden;
c) Bauzinsen, Bewilligungsgebühren und andere Abgaben.

## Art. 5 {#art_5}

b) Beim Erwerb von Kulturobjekten und Grundstücken
1 Beim Erwerb von Kulturobjekten gilt jener Teil der vertraglich vereinbarten
Kaufsumme als anrechenbare Kosten, der nach Anrechnung allfällig geleisteter Denkmalpflegebeiträge die amtliche Verkehrswertschätzung übersteigt.
Die Verkehrswertschätzung ist zum Zeitpunkt des Erwerbs unter Berücksichtigung der vereinbarten Kaufsumme neu vorzunehmen.
2 Beim Erwerb von Grundstücken gilt als anrechenbare Kosten die vertraglich vereinbarte Kaufsumme abzüglich des kapitalisierten Ertrags aus der
künftigen Nutzung. Der Kaufvertrag ist der für die Beitragsgewährung zuständigen Behörde vor dem Vertragsabschluss zur Stellungnahme vorzulegen.

## Art. 6 {#art_6}

c) Bei Architekturwettbewerben
1 Als anrechenbare Kosten gelten die gesamten Aufwendungen für die Vorbereitung und die Durchführung von Architekturwettbewerben.

## Art. 7 {#art_7}

Beitragssätze
a) Bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten
1 Bei geschützten Kulturobjekten beträgt der Beitragssatz 25–60 Prozent der
anrechenbaren Mehrkosten. *
2 Bei nicht geschützten Objekten nach Art. 3 Abs. 2 in Ortsbildschutzzonen
von nationaler und kommunaler Bedeutung sowie in geschützten Weilern
beträgt der Beitragssatz 15–50 Prozent der anrechenbaren Mehrkosten. *
3 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von diesen Beitragssätzen abweichen.

## Art. 8 {#art_8}

b) Beim Erwerb von Kulturobjekten und Grundstücken
1 Beim Erwerb von Kulturobjekten können, unter Berücksichtigung allfälliger
Bundesbeiträge, die anrechenbaren Kosten voll übernommen werden.
2 Beim Erwerb von Grundstücken beträgt der Beitragssatz, einschliesslich
von Bundesbeiträgen und abgestuft nach der Bedeutung des Schutzgegenstandes, bis zu 65 Prozent der anrechenbaren Kosten. Art. 7 Abs. 3 bleibt
vorbehalten.

## Art. 9 {#art_9}

c) Bei Architekturwettbewerben
1 Die Beiträge an Architekturwettbewerbe betragen, einschliesslich von Bundesbeiträgen und abgestuft nach der Bedeutung des Ortsbildes, 30 bis 65
Prozent der anrechenbaren Kosten.

## Art. 10 {#art_10}

Beitragsbemessung
1 Bei der Beitragsbemessung sind der denkmalpflegerische Wert des Objektes für die Öffentlichkeit und die Interessen des Gesuchstellers an den vorgesehenen Massnahmen zu berücksichtigen.

## Art. 11 {#art_11}

Kostenteilung
1 Der Kanton und die Gemeinde der gelegenen Sache tragen die Beiträge
an Massnahmen gemäss Art. 3 gemeinsam.
2 Das für den Schutz zuständige Gemeinwesen trägt zwei Drittel der Beiträge. *
2bis In denkmalpflegerisch begründeten Fällen beantragt die Denkmalpflege
zusätzlich einen Bundesbeitrag, der sich nach bundesrechtlichen Grundsätzen berechnet. *
3 Auf Antrag der Kommission für Denkmalpflege kann der Regierungsrat in
Ausnahmefällen festlegen, dass der Kanton einen höheren Kostenanteil
übernimmt, insbesondere in Gemeinden, die durch Leistungen nach dieser
Verordnung überdurchschnittlich stark belastet sind.

## Art. 12 {#art_12}

Beitragsempfänger
1 Bei Unterhalts- und lnstandstellungsarbeiten sind die Eigentümer der Objekte Beitragsempfänger.
2 Beim Erwerb von Kulturobjekten und von Grundstücken können politische
Gemeinden, Kirchgemeinden sowie Körperschaften des öffentlichen oder
privaten Rechts (wie Stiftungen, Vereine), zu deren Zielsetzung die Erhaltung von Kulturobjekten und Ortsbildern gehört, Beitragsempfänger sein.
3 Bei Architekturwettbewerben ist der Veranstalter Beitragsempfänger.

## Art. 13 {#art_13}

Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme der Arbeiten bei der Gemeinde
der gelegenen Sache zuhanden der Fachstelle für Denkmalpflege und unter
Beilage aller erforderlichen Unterlagen einzureichen. Beim Erwerb von Kulturobjekten oder Grundstücken ist ein Finanzierungsplan einzureichen. Die
Fachstelle stellt den Gemeinden Gesuchsformulare zur Verfügung.
2 Die Fachstelle prüft die Gesuche materiell und nimmt insbesondere die
Ausscheidung der anrechenbaren Kosten vor.
3 Vor Erlass der Beitragsverfügung ist das mitverpflichtete Gemeinwesen anzuhören, insbesondere zur Höhe der Beitragssätze.
4 Projekt- und Kostenänderungen sind vom Gesuchsteller unverzüglich der
Gemeinde zuhanden der Fachstelle zu melden.
5 Die Beitragsgesuche werden dem Bund über die Fachstelle zugestellt.

## Art. 14 {#art_14}

Auflagen und Bedingungen
1 Mit der Zusicherung eines Beitrages können Auflagen und Bedingungen
festgelegt werden. Bei Kulturobjekten gilt in jedem Fall:
a) Das Objekt ist in einem den Schutzbestimmungen entsprechenden
Zustand zu erhalten;
b) jede Handänderung des Objektes ist vom zuständigen Grundbuchamt der Beitragsbehörde mitzuteilen.
2 Architekturwettbewerbe sind in Übereinstimmung mit der entsprechenden
Ordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins durchzuführen. Ins Preisgericht ist je ein Kantons- und Gemeindevertreter zu wählen.

## Art. 15 {#art_15}

Abrechnung und Auszahlung der Beiträge
1 Nach vollständigem Abschluss einer mit Beiträgen unterstützten Massnahme reicht der Gesuchsteller unverzüglich Abrechnung und Originalbelege
bei der Gemeinde ein, welche diese an die Fachstelle für Denkmalpflege
weiterleitet. Diese überprüft die Unterlagen und veranlasst die Auszahlung
der Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträge.
2 Bei baulichen Arbeiten können auf begründetes Gesuch hin und entsprechend dem Stand der Arbeiten Teilzahlungen der zugesicherten Beiträge
gewährt werden. Teilzahlungsgesuche sind auf demselben Weg einzureichen wie die Beitragsgesuche. Kanton und Gemeinden können die Beiträge
in Raten auszahlen, wobei dies bei grösseren Vorhaben in der Regel zusammen mit der Beitragszusicherung festzulegen ist.

## Art. 16 {#art_16}

Rückzahlungspflicht
1 Werden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder wird das Objekt ganz
oder teilweise zweckentfremdet, sind die Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Der rückzahlbare Betrag vermindert sich pro Jahr um fünf
Prozent des ausbezahlten Beitrages. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind
vollumfänglich zurückzuerstatten.
2 Als zu Unrecht bezogen gelten auch Beiträge an Architekturwettbewerbe,
wenn deren Resultate nicht oder nicht innert angemessener Frist baulich
umgesetzt werden.
3 Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sie davon Kenntnis erhalten, dass ein
rückzahlungspflichtiger Tatbestand eintritt. Das weitere Verfahren ist Sache
der zuständigen kantonalen Behörde.
2. Kapitel: Zuständigkeiten und Organisation (2.2.)

## Art. 17 {#art_17}

Zuständigkeiten bei der Beitragsgewährung
1 Verfügungen über Beiträge an Massnahmen nach Art. 3 erlässt jenes
Gemeinwesen, das für den Schutz des betreffenden Objektes oder Gebietes
zuständig ist.6)
2 Für Beitragsverfügungen im Kompetenzbereich des Kantons sind die Zuständigkeiten wie folgt geregelt:
a) Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge an den Erwerb von Kulturobjekten und von Grundstücken (Art. 3 lit. b und c) sowie über
Ausnahmen gemäss Art. 11 Abs. 3;
b) die Kommission für Denkmalpflege entscheidet über alle übrigen Beiträge an Massnahmen nach Art. 3.

## Art. 18 {#art_18}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über Denkmalpflege und Heimatschutz liegt beim Regierungsrat.
2 Das zuständige Departement ist das Departement Bildung und Kultur. *

## Art. 19 {#art_19}

Kommission für Denkmalpflege
1 Der Regierungsrat wählt eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende
Kommission für Denkmalpflege. Darin soll je eine Vertretung der ideellen
Vereinigungen, die sich mit der Denkmalpflege und dem Heimatschutz im
Kanton befassen, sowie der Gemeinden Einsitz nehmen. Der Kulturdirektor
gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsident an.
6) Zuständigkeiten gemäss Art. 12 ff. und Art. 37 EG zum RPG
2 Die Kommission entscheidet über Beitragsgesuche im Rahmen der Kompetenzordnung von Art. 17. Daneben obliegen ihr insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Antragstellung an den Regierungsrat bei Beiträgen in dessen Kompetenzbereich;
b) Stellungnahmen an die Gemeinden zu Beitragsgesuchen in deren
Zuständigkeit;
c) Einstufung der Objekte sowie Festlegen von Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung;
d) Vertretung und Koordination der Interessen der Denkmalpflege und
des Heimatschutzes innerhalb des Kantons sowie nach aussen;
e) Stellungnahme zu Unterschutzstellungen, neuen Rechtsgrundlagen
und Planungen im Bereich Denkmalpflege und Heimatschutz.
Die Kommission ist befugt, für besondere Aufgaben aussenstehende Fachleute beizuziehen.

## Art. 20 {#art_20}

Fachstelle für Denkmalpflege
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Verwaltungsstelle oder eine besonders
beauftragte Person als Fachstelle für Denkmalpflege.
2 Die Fachstelle berät Behörden und Private in Fragen der Denkmalpflege
und des Heimatschutzes. Im Weitern obliegen ihr insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Prüfung aller Beitragsgesuche und Weiterleitung an die zuständige
Behörde;
b) Sicherstellung der fachgerechten Ausführung von Massnahmen, die
nach dieser Verordnung unterstützt werden, sowie Kontrolle der bestimmungsgemässen Verwendung der Beiträge;
c) Prüfung der Bauabrechnungen;
d) Veranlassung der Beitragszahlungen;
e) Verkehr mit den zuständigen Behörden des Bundes, des Kantons
und der Gemeinden;
f) Durchführung bzw. Begleitung von lnventarisierungs- und Forschungsarbeiten;
g) Information der Öffentlichkeit im Bereich Denkmalpflege und Heimatschutz.
3. Abschnitt: Naturschutz (3.)
1. Kapitel: Allgemeines (3.1.)

## Art. 21 {#art_21}

Beitragsarten
1 Mit Beiträgen nach dieser Verordnung wird das Erreichen der mit Schutzzonenplänen, Einzelverfügungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen verfolgten Ziele des Naturschutzes unterstützt. Dabei werden vor allem der besondere Bewirtschaftungsaufwand bzw. allfällige Ertragsausfälle, die sich
aus den Schutzvorschriften ergeben, abgegolten.
2 Es werden folgende Beiträge ausgerichtet:
a) Bewirtschaftungsbeiträge;
b) Abgeltung von Ertragsausfällen;
c) Beiträge an bauliche Massnahmen im Interesse des Naturschutzes;
d) Beiträge an Massnahmen des ökologischen Ausgleichs;
e) Beiträge an den Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von Naturobjekten;
f) Beiträge zur Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

## Art. 22 {#art_22}

Kostenübernahme
1 Die Beiträge an Massnahmen im Interesse des Naturschutzes ausserhalb
der Bauzonen werden vom Kanton übernommen.
2 Die Beiträge an Naturschutzmassnahmen innerhalb der Bauzone sind Sache der Gemeinden.

## Art. 23 {#art_23}

Beitragsgesuche
1 Bewirtschaftungsbeiträge des Kantons werden von Amtes wegen ausbezahlt. Gesuche um Leistung von Beiträgen und Abgeltungen sind der
Gemeinde der gelegenen Sache zuhanden der Fachstelle für Natur und
Landschaft und unter Beilage aller erforderlichen Unterlagen einzureichen. *
2 Die Fachstelle prüft die Gesuche und stellt Antrag an die zuständige Behörde.
3 Gesuche für Gemeindebeiträge sind der Gemeinde einzureichen, welche
auch darüber entscheidet.

## Art. 24 {#art_24}

Kennzeichnung von Schutzzonengrenzen
1 Wenn die Grenzen einer Schutzzone nicht ohne weiteres sichtbar sind
oder die Zone an eine gedüngte Fläche angrenzt, veranlasst das Departement Bau und Volkswirtschaft deren Verpflockung. *
2. Kapitel: Bewirtschaftungsbeiträge (3.2.)

## Art. 25 {#art_25}

Grundsatz und Voraussetzungen
1 Sofern Unterhalt und Pflege von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie
von privatrechtlich oder durch Einzelverfügung geschützten Naturschutzflächen einen besonderen Aufwand verursachen, werden den Bewirtschaftern
jährlich wiederkehrende Bewirtschaftungsbeiträge entrichtet.
2 Bewirtschafter ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, die das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
3 Bewirtschaftungsbeiträge werden nur ausbezahlt, wenn die Schutzvorschriften im betreffenden Jahr eingehalten worden sind.

## Art. 26 {#art_26}

Beitragshöhe und -festsetzung
1 Die Bewirtschaftungsbeiträge betragen pro Are und Jahr:
a) Fr. 8.– bis Fr. 12.– für Streuwiesen (Feuchtstandorte);
b) Fr. 6.– bis Fr. 12.– für Magerwiesen (Trockenstandorte);
c) Fr. 2.– bis Fr. 8.– für Wiesen und Weiden mit seltenen Pflanzenbeständen;
d) Fr. 2.– bis Fr. 4.– für Weiden mit üblichem Rindviehweidgang, sofern
Bewirtschaftungsvorschriften vereinbart werden.
Der Regierungsrat passt die Beiträge periodisch der Entwicklung des
Landesindexes für Konsumentenpreise an, erstmals jedoch frühestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2 Für die übrigen Naturschutzzonen werden keine Beiträge ausbezahlt.
3 Die Höhe des Beitrags wird von der Fachstelle für Natur und Landschaft
unter Beizug des Departements Volks- und Landwirtschaft und nach Anhörung des Grundeigentümers und des Bewirtschafters vor der erstmaligen
Auszahlung für jedes betroffene Grundstück ermittelt. Massgebend für die
Bemessung der Beitragshöhe sind die Bewirtschaftungserschwernisse (Neigung, Hindernisse, ungenügende Erschliessung usw.). *

## Art. 27 {#art_27}

Verhältnis zu den Flächenbeiträgen
1 Beiträge nach Art. 26 dieser Verordnung werden zusätzlich zu Flächenbeiträgen nach Art. 5 der Verordnung über die Bewirtschaftungsbeiträge an die
Landwirtschaft für erschwerte Produktionsbedingungen und ökologische
Leistungen ausbezahlt.

## Art. 28 {#art_28}

Auszahlung
1 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt getrennt von den Flächenbeiträgen gemäss Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge auf Ende des Kalenderjahres durch das Landwirtschaftssekretariat. Dieses erhält zuvor von der Fachstelle für Natur und Landschaft Meldung über die Erfüllung der Schutzmassnahmen. *
2 Bewirtschaftungsbeiträge werden von Amtes wegen erstmals 1992 ausbezahlt.

## Art. 29 {#art_29}

Rückzahlungspflicht
1 Zu Unrecht bezogene Bewirtschaftungsbeiträge sind zurückzuerstatten.
3. Kapitel: Abgeltung von Ertragsausfällen (3.3.)

## Art. 30 {#art_30}

Grundsatz und Voraussetzung
1 Wenn die bisherige, im üblichen Rahmen liegende landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks durch den kantonalen Schutzzonenplan, eine Einzelverfügung oder eine privatrechtliche Vereinbarung so weit eingeschränkt
wird, dass nachgewiesenermassen ein Ertragsausfall entsteht, wird dafür eine Abgeltung entrichtet. Sie wird während 20 Jahren nach Eintreten des Ertragsausfalles ausbezahlt.
2 Empfänger solcher Abgeltungen sind die Grundeigentümer.

## Art. 31 {#art_31}

Höhe und Festsetzung der Abgeltung
1 Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Ausmass des Ertragsausfalls.
2 Die Abgeltung wird von der Fachstelle für Natur und Landschaft im Einvernehmen mit dem Departement Volks- und Landwirtschaft aufgrund der vom
Regierungsrat zu erlassenden Richtlinien für jedes betroffene Grundstück

## Art. 32 ermittelt. Für die Anpassung gilt Art. 26 Abs. 1 sinngemäss. * {#art_32}

Auszahlung
1 Die Abgeltung wird in der Regel jährlich per Ende Jahr ausbezahlt. Voraussetzung der erstmaligen Auszahlung ist die rechtskräftige Festsetzung des
Ertragsausfalles und die Anmerkung der Eigentumsbeschränkung im Grundbuch.

## Art. 33 {#art_33}

Rückzahlungspflicht
1 Zu Unrecht bezogene Abgeltungen sind zurückzuerstatten.
4. Kapitel: Übrige Beiträge (3.4.)

## Art. 34 {#art_34}

Beiträge an bauliche Massnahmen
1 An bauliche Massnahmen, die dem Erreichen von Zielen des Naturschutzes dienen, wie das Erstellen von unabdingbaren, standortgerechten
Erschliessungen oder Riedgaden, können Beiträge von 40 bis 80 Prozent
der tatsächlichen Erstellungskosten gewährt werden. Die Kosten von Umzäunungen sowie von Massnahmen zur Regulierung des Wasserhaushaltes
von Schutzgebieten können voll abgegolten werden, wenn die Schutzziele
nicht anders erreicht werden können.
2 Beitragsempfänger sind die Grundeigentümer.

## Art. 35 {#art_35}

Beiträge an Massnahmen des ökologischen Ausgleichs
1 An Massnahmen, die dem ökologischen Ausgleich, insbesondere dem
Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten dienen, wie die Pflanzung von
Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen, das Anlegen stufiger Waldränder
usw., werden einmalige Beiträge bis zu 50 Prozent der ausgewiesenen
Kosten gewährt. Beitragsempfänger ist, wer die entsprechende Massnahme
durchführt.
2 In Gebieten, wo in der Vernetzung von Biotopen erhebliche Lücken bestehen, können neben einem Beitrag nach Absatz 1 auch erhebliche Ertragseinbussen als Folge der ergriffenen Massnahmen abgegolten werden. Die
Bestimmungen von Art. 30–33 gelten sinngemäss. Einzelheiten regelt der
Regierungsrat.

## Art. 36 {#art_36}

Rückzahlungspflicht
1 Wurden bei Beiträgen nach Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt, so sind sie ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Der
rückzahlbare Betrag vermindert sich für jedes Jahr, in dem die Vorschriften
voll erfüllt worden sind, um fünf Prozent. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind
vollumfänglich zurückzuerstatten.
5. Kapitel: Zuständigkeiten und Organisation (3.5.)

## Art. 37 {#art_37}

Zuständigkeiten bei der Beitragsgewährung
1 Beiträge an den Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von
Naturobjekten fallen in die Kompetenz des Regierungsrates.
2 Über die Abgeltung von Ertragsausfällen (Art. 30 ff.) und Beiträge an bauliche Massnahmen (Art. 34) sowie an Massnahmen des ökologischen Ausgleichs (Art. 35) entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft auf
Antrag der Fachstelle. *
3 Über die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen entscheidet die Fachstelle für Natur und Landschaft im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftssekretariat. *

## Art. 38 {#art_38}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Natur und Landschaft liegt beim Regierungsrat. *
2 Das zuständige Departement ist das Departement Bau und Volkswirtschaft. *

## Art. 39 {#art_39}

Fachstelle für Natur und Landschaft *
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine dem Departement Bau und Umwelt unterstellte Verwaltungsstelle als Fachstelle für Natur und Landschaft. *
2 Der Fachstelle für Natur und Landschaft obliegen insbesondere folgende
Aufgaben: *
a) * Beratung und Motivation von Behörden und Bevölkerung in allen Fragen des Natur und Landschaft und Koordination der Tätigkeit von
Kanton, Gemeinden, ideellen Vereinigungen sowie Privaten auf diesem Gebiet;
b) Nachführung des kantonalen Schutzzonenplans, Erarbeitung von
Schutzverordnungen und Einzelverfügungen;
c) Prüfung von Beitragsgesuchen und Entscheid bzw. Antragstellung
gemäss Art. 37 dieser Verordnung;
d) Überwachung der Erfüllung von Schutzvorschriften sowie von Auflagen und Bedingungen, welche an Beiträge nach den Art. 25 ff. geknüpft wurden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen (4.)

## Art. 40 {#art_40}

Rechtsmittel
1 Verfügungen der Fachstellen für Denkmalpflege und für Natur und Landschaft können innert 20 Tagen an das zuständige Departement weitergezogen werden. *
2 Verfügungen der Kommission für Denkmalpflege, des Departements Bildung und Kultur und des Departements Bau und Volkswirtschaft sowie der
Gemeinden können innert 20 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen

## Art. 41 werden. * {#art_41}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen,
insbesondere für die Ausscheidung der anrechenbaren Kosten gemäss
Art. 4 ff. und für die Festsetzung der Bewirtschaftungsbeiträge nach Art. 26.

## Art. 42 {#art_42}

Aufhebung bestehenden Rechtes
1 Mit dieser Verordnung werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
a) Verordnung über die Denkmalpflege7);
b) Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen für Massnahmen auf
dem Gebiet der Denkmalpflege8);
c) Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Naturschutz9).

## Art. 43 {#art_43}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Artikel 2 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieser Verordnung.10)
7) bGS 722.17
8) bGS 722.171
9) bGS 422.111
10)Inkrafttreten: 6. Mai 1991 (Abl. 1991, S. 353); Genehmigung von Art. 2 durch Verfügung EJPD vom 29. Mai 1991
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.09.1996 09.09.1996 Art. 7 Abs. 1 geändert 608 / 1996, S. 813
09.09.1996 09.09.1996 Art. 7 Abs. 2 geändert 608 / 1996, S. 813
09.09.1996 09.09.1996 Art. 11 Abs. 2 geändert 608 / 1996, S. 813
09.09.1996 09.09.1996 Art. 11 Abs. 2bis eingefügt 608 / 1996, S. 813
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 2, a) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
26.09.2016 30.09.2016 Art. 26 Abs. 3 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 31 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296
27.09.2016 30.09.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 26 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 28 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 31 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 37 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 38 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 39 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 39 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 39 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 39 Abs. 2, a) geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 7 Abs. 1 09.09.1996 09.09.1996 geändert 608 / 1996, S. 813
Art. 7 Abs. 2 09.09.1996 09.09.1996 geändert 608 / 1996, S. 813
Art. 11 Abs. 2 09.09.1996 09.09.1996 geändert 608 / 1996, S. 813
Art. 11 Abs. 2bis 09.09.1996 09.09.1996 eingefügt 608 / 1996, S. 813
Art. 18 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 24 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 26 Abs. 3 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 26 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 28 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 31 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 31 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 37 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 37 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 38 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 38 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 38 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 39 27.09.2016 30.09.2016 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 39 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 39 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 39 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 39 Abs. 2, a) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 39 Abs. 2, a) 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 40 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 40 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
