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# Sportparkreglement

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Gemeinde Eschen
Gemeindeverwaltung
St. Martins-Ring 2
FL-9492 Eschen
T +423 377 50 10
www.eschen.li
R E G L E M E N T
für den Sportpark Eschen-Mauren
Öffentlicher Anschlag
2. November 2026 bis 16. November 2026
Inkrafttreten
2. November 2026
2/23 Sportparkreglement
Sportparkreglement 3/23
Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................... 5
I. Organisationsreglement ............... 5
1. Gemeinderäte .............................. 5
1.1 Zuständigkeit.................................... 5
1.2 Sitzungen .......................................... 6
1.3 Stimmkraft ........................................ 6
2. Gemeindevorsteher ...................... 6
3. Bauverwaltung............................. 7
3.1 Aufgaben ........................................... 7
4. Sportparkwart – Mitarbeiter ......... 7
4.1 Anstellung ......................................... 7
4.2 Zuständigkeit.................................... 8
4.3 Aufgaben ........................................... 8
4.4 Informationspflicht ......................... 8
4.5 Informationsaustausch mit den
Vereine............................................... 9
5. Platzkommission .......................... 9
5.1 Zusammensetzung ......................... 9
6. Finanzen.................................... 10
6.1 Kosten .............................................. 10
6.2 Budget Vereine ............................... 10
6.3 Nachträgliche Finanzierungen von
Anschaffungen ............................... 10
7. Verpflegungsstellen ................... 10
7.1 Verpachtung ................................... 10
7.2 Haftung ........................................... 10
7.3 Konzession ...................................... 10
7.4 Hausordnung .................................. 11
8. Werbung..................................... 11
8.1 Werbeflächen .................................. 11
8.2 Werbeverbot .................................... 11
8.3 Bewilligte Werbeflächen................ 11
8.4 Instandhaltung Werbeflächen...... 11
II. Benützer – Reglement ................. 12
9. Benützer der Anlagen .................. 12
9.1 Sportanlagen ................................... 12
9.2 Gesuche ............................................ 12
9.3 Bewilligung und Benutzerpläne... 12
9.4 Freizeitanlagen Spielwiese / Platz 8
– Kinderspielplatz – Parkplatz
(Mini Racing) ................................... 12
9.5 Schlüsselabgabe .............................. 12
9.6 Haftung ............................................ 13
9.7 Ordnung ........................................... 13
9.8 Sanitätsmaterial .............................. 13
9.9 Geräte und Hilfsmittel ................... 13
10. Benützung der Anlagen ............... 13
10.1 Aufsicht............................................. 13
10.2 Benützungszeiten........................... 13
10.3 Ausleihung von Einrichtungen und
Geräten .............................................14
10.4 Aufstellen von vereinseigenem
Mobiliar und Gerät .........................14
10.5 Schonende Benützung und
Sorgfaltspflicht ................................14
10.6 Zuschauer......................................... 15
10.7 Gebühren ......................................... 15
10.8 Anlässe .............................................. 15
10.9 Rauchen ............................................ 15
10.10 Anlagen, Geräte und Markierungen ................................................ 15
10.11 Flutlicht.............................................16
10.12 Benützungsvorschriften
(Merkblätter) ...................................16
10.13 Garderoben ......................................16
10.14 Tribünen ...........................................16
11. Rasen-Hauptspielfeld ................. 16
12. Kunstrasenplatz.......................... 17
12.1 Öffnungszeiten ............................... 17
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12.2 Benützung ....................................... 17
12.3 Schneeräumung .............................. 17
12.4 Schuhwerk ....................................... 17
12.5 Weitere wichtige Hinweise ........... 17
13. Leichtathletikanlage................... 17
14. Schiessanlage ............................. 18
15. Finnenbahn................................ 18
16. Büroräume, Jugendpräventionsraum und Materiallager Vereine .. 18
16.1 Verwaltung ......................................18
16.2 Zweck................................................18
16.3 Reinigung .........................................18
17. Aufenthaltstraum – Sitzungszimmer ...................................... 18
17.1 Verwaltung ......................................18
17.2 Zweck................................................19
17.3 Hausordnung ..................................19
17.4 Reinigung .........................................19
18. Tennisanlage .............................. 19
18.1 Zuständigkeit...................................19
18.2 Platzwartung ...................................19
18.3 Flutlicht.............................................19
18.4 Benützungszeiten...........................19
18.5 Benützungsberechtigung............. 20
19. Kinderspielplatz ........................ 20
19.1 Verhalten ......................................... 20
19.2 Haftung ........................................... 20
19.3 Ordnung .......................................... 20
19.4 Verbote ............................................ 20
19.5 Benutzungszeiten.......................... 20
20. Fahrzeuge ................................. 20
20.1 Fahrverbot ....................................... 20
20.2 Parkieren .......................................... 21
21. Diebstähle und Funde.................. 21
22. Hunde / Tiere ............................. 21
23. Inkraftsetzung ............................ 21
Sportparkreglement 5/23
Präambel
Die Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald haben zur
Förderung des Sports und damit zur Gesunderhaltung und körperlichen Ertüchtigung ihrer Bevölkerung die Sportanlage, bestehend aus Rasenspielplätzen, Kunstrasenplatz, Leichtathletik-Anlage, Finnenbahn, Tennisanlage, Spielplatz, Parkflächen und Schiessanlage (nachstehend «Sportpark»
genannt) erstellt. Damit deren Benützung und Wartung geordnet und zum
Nutzen einer möglichst breiten Bevölkerungsschicht vor sich gehen können, wird das folgende Reglement erlassen. Als Grundlage dieses Reglements dient der Vertrag vom 6. Juli 1973 zwischen den Gemeinden Eschen-
Nendeln und Mauren-Schaanwald.
Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird im Reglement auf eine unterschiedliche, geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Die gewählte männliche Form ist in diesem Sinne geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Organisationsreglement
1. Gemeinderäte
1.1 Zuständigkeit
Das oberste Organ für den Sportpark bildet die Versammlung der Gemeinderäte der beiden Partnergemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-
Schaanwald, das seine Entscheidungen anlässlich von Gemeinschaftssitzungen fällt. Dem obersten Organ kommen jene Befugnisse zu, die nicht
ausdrücklich oder sinngemäss einem anderen Organ übertragen worden
sind. Der Versammlung der Gemeinderäte der Gemeinden Eschen-Nendeln
und Mauren-Schaanwald stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
 Oberaufsicht über alle Organe des Sportparks;
 Festsetzung und Änderung des Sportparkareals;
 Genehmigung des Sportparkreglements;
 Anstellung des Sportparkwartes sowie weiterer Mitarbeiter;
 Abnahme der Jahresrechnung;
 Genehmigung des jährlichen Budgets, unterteilt in Laufende Rechnung und Investitionsrechnung;
 Vergabe-Entscheidungen;
6/23 Sportparkreglement
 Fällen von Grundsatzbeschlüssen.
1.2 Sitzungen
Die Gemeinderäte der beiden Partnergemeinden treffen sich mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeinschaftssitzung. Die Einberufung obliegt
abwechslungsweise den Gemeindevorstehern von Eschen-Nendeln und
Mauren-Schaanwald. Die Traktanden werden den Mitgliedern der Gemeinderäte gemäss den jeweils gültigen Geschäftsordnungen bekanntgegeben.
Die Gemeinschaftssitzung wird jeweils von demjenigen Vorsteher geleitet, der dazu einlädt. Er ist auch dafür verantwortlich, dass von der Sitzung
ein Beschlussprotokoll erstellt wird.
Im Bedarfsfall kann über Antrag eines Gemeindevorstehers und unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte eine ausserordentliche Sitzung stattfinden. Auch bei ausserordentlichen Sitzungen sind
die Traktanden den Mitgliedern der Gemeinderäte gemäss den jeweils gültigen Geschäftsordnungen bekanntzugeben.
1.3 Stimmkraft
Über die Geschäfte an der Gemeinschaftssitzung wird von den Gemeinderäten von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald getrennt abgestimmt.
Befürwortende bzw. ablehnende Entscheidungen bedürfen der Zustimmung bzw. Ablehnung jeweils beider Gemeinderäte. Sofern sich bei einem Traktandum eine befürwortende und eine ablehnende Entscheidung
gegenüberstehen, gilt dies als Ablehnung.
2. Gemeindevorsteher
Die Gemeindevorsteher von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald bilden die Bindeglieder zwischen den Gemeinderäten und dem Sportparkwart. Sie sind verantwortlich für:
 die dienstrechtliche / administrative Führung der Mitarbeiter im
Sportpark (wie in Punkt 4.2 dieses Reglements festgelegt);
 die Beschlussfassung über die Verpachtung der Verpflegungsstellen
 Sportpark-Kiosk und Sportpark-Küche
 Clublokal des Tennisclubs Eschen-Mauren.
Sportparkreglement 7/23
 Festlegung der Öffnung und Schliessung der gesamten Anlage in Absprache mit dem Sportparkwart
 Erlass von Benützungsvorschriften, soweit in diesem Reglement
keine Regelung getroffen wurde
 Verweise an Benützer, die sich nicht an den Plan und die Vorschriften
halten
 Entscheidung über die Durchführung von grösseren Anlässen im
Sportpark.
Im Falle der Uneinigkeit zwischen den Gemeindevorstehern kann jeder Gemeindevorsteher eine Entscheidung anlässlich einer ordentlichen
oder ausserordentlichen Gemeinschaftssitzung verlangen.
3. Bauverwaltung
Die Bauverwaltungen der Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-
Schaanwald unterstützen den Sportparkwart und die Mitarbeiter in allen
baulichen Fragen. Zudem überwachen sie sämtliche Bauprojekte des Sportparks in fachlicher und finanzieller Hinsicht. Ein Wechsel des Aufgabengebietes ist in Absprache zwischen den beiden Gemeindevorstehern möglich.
3.1 Aufgaben
 Jährliche Erstellung des Sportparkbudgets, unterteilt in Laufende
Rechnung und Investitionsrechnung;
 Überwachung der allgemeinen Überholung und Pflege der Aussenanlagen sowie der Gebäude;
 Regelmässige Überprüfung dieses Reglements auf seine Zweckmässigkeit, Vollständigkeit sowie allfällig nötige Abänderungen
oder Zusätze mit schriftlicher Information an die Gemeindevorsteher von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald in Zusammenarbeit mit dem Sportparkwart.
4. Sportparkwart – Mitarbeiter
4.1 Anstellung
Die Versammlung der Gemeinderäte bestellt einen Sportparkwart und
die notwendigen Mitarbeiter, die für die allgemeine Ordnung, den Unterhalt und die fachgerechte Pflege der Anlagen sowie für die Einhaltung des
Benützerreglements verantwortlich sind.
8/23 Sportparkreglement
4.2 Zuständigkeit
Die dienstrechtliche Zuständigkeit liegt beim Vorsteher derjenigen
Gemeinde, mit welcher der Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis steht.
4.3 Aufgaben
Dem Sportparkwart und den Mitarbeitern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
 Fachgerechter Unterhalt und fachgerechte Pflege sämtlicher Anlagen;
 Markierung der Rasenplätze;
 Planung und Überwachung des Personaleinsatzes;
 Koordination der Belegungspläne für die benützenden Vereine;
 Behandlung von Gesuchen von Vereinen und Verbänden;
 Anschaffungen gemäss Kompetenzordnung;
 Anwesenheit bei wichtigen Veranstaltungen im Sportpark;
 Mithilfe bei Veranstaltungen der Gemeinden (z.B. gemeinschaftlichen Sportanlässen) sowie bei Aktivitäten von Benützern;
 Kontrolle der eingehenden Rechnungen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung;
 Erarbeiten von Anträgen an die Gemeinschaftssitzung in Absprache
mit der Bauverwaltung und den Gemeindevorstehern;
 Teilnahme und Berichterstattung an der Versammlung der Gemeinderäte.
 Regelmässige Überprüfung dieses Reglements auf seine Zweckmässigkeit, Vollständigkeit sowie allfällig nötige Abänderungen oder Zusätze mit schriftlicher Information an die Gemeindevorsteher von
Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald in Zusammenarbeit mit
der Bauverwaltung.
 Erstellen eines schriftlichen Jahresberichtes zuhanden der Gemeinderäte
4.4 Informationspflicht
Der Sportparkwart informiert die Bauverwaltung über alle wesentlichen Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Benutzung, Pflege und
Überholung der Anlagen.
4.5 Informationsaustausch mit den Vereinen1
Um den Informationsaustausch mit und zwischen den nutzenden
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Vereinen zu pflegen, findet einmal jährlich anfangs Saison eine gemeinsame Besprechung statt. Der Sportparkwart organisiert diesen Termin.
Teilnehmer sind:
 - Vorsitzender Gemeindevorsteher
 - Alle nutzenden Vereine mit maximal zwei Vorstandsmitgliedern
 - Sportparkwart und dessen Stellvertreter
 - Weitere Verwaltungsangestellte (bei Bedarf)
Geleitet wird die Sitzung durch den Gemeindevorsteher. Falls nötig,
kann die Gemeindevorstehung auch weitere Sitzungen einberufen.
An diesem Anlass informieren einerseits die Gemeinden sowie andererseits die Vereine über aktuelle oder anstehende Themen und Projekte
oder auch über generelle Anliegen, welche sich in der gemeinsamen Nutzung des Sportparks ergeben. Durch diesen regelmässigen Austausch soll
das gute Miteinander aller Beteiligter gepflegt werden. Der Sportparkwart
informiert die Bauverwaltung über alle wesentlichen Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Benutzung, Pflege und Überholung der Anlagen.
5. Platzkommission
5.1 Zusammensetzung
Die Platzkommission für die Fussballfelder setzt sich aus den folgenden drei Mitgliedern zusammen:
 Gemeindevorsteher, Vorsitz;
 Sportparkwart;
 Vertreter USV Eschen/Mauren.
Der vorsitzende Gemeindevorsteher wird bei Verhinderung durch den
zweiten Gemeindevorsteher vertreten.
Der Sportparkwart wird bei Verhinderung durch den Sportparkwart-
Stellvertreter und/oder Sportpark-Mitarbeiter vertreten.
Die Platzkommission entscheidet bei schwierigen Witterung- oder
Vegetationsverhältnissen über die Durchführung von Fussballspielen und
legt fest, auf welchem Platz diese stattfinden können.
10/23 Sportparkreglement
6. Finanzen
6.1 Kosten
Die Aufwendungen für Neuinvestitionen sowie für die Laufende Rechnung übernehmen die Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald je zur Hälfte.
6.2 Budget Vereine
Die ansässigen Vereine des Sportparks erstellen jährlich, sofern erforderlich, zuhanden der zuständigen Bauverwaltung ein Investitionsbudget
für Anschaffungen für das jeweilige Folgejahr. Dieses wird dann in der jährlichen Gemeinschaftssitzung der Partnergemeinden Eschen-Mauren behandelt.
6.3 Nachträgliche Finanzierungen von Anschaffungen
Nachtragskredite von Vereinen werden nicht genehmigt, wenn die
Anschaffungen im entsprechenden Jahresbudget nicht vorgesehen sind
oder die Gemeindevorsteher nicht die Zustimmung dazu gegeben haben.
7. Verpflegungsstellen
7.1 Verpachtung
Über die Verpachtung der Verpflegungsstellen wird anlässlich der Gemeinschaftssitzung informiert. Die Vorsteher als Vertreter der beiden Gemeinden schliessen mit dem Pächter der Verpflegungsstellen einen Vertrag
ab, in dem sämtliche Einzelheiten betreffend Pachtzins, Nutzung von
Räumlichkeiten, Mobiliar, Gerätschaften, Reinigung, Renovation, Nutzung
der Verpflegungsstellen durch andere Vereine und die Partnergemeinden,
Haftung, etc. geregelt werden. Der Pächter hat den gesetzlichen Bestimmungen Folge zu leisten.
7.2 Haftung
Die Haftung für mobile Geräte (wie Pfannen, Geschirr, Kaffeemaschine, Hot-Dog-Maschine, etc.) ist vom Pächter zu tragen.
7.3 Konzession
Der Pächter löst auf eigene Kosten eine öffentlich-rechtliche Konzession für die Bewilligung des Führens einer Verpflegungsstelle (beispielsweise Wirtepatent).
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7.4 Hausordnung
Die Bestimmungen der Sportpark-Hausordnung sind bei der Nutzung
der Verpflegungsstellen zu berücksichtigen.
8. Werbung
8.1 Werbeflächen
Werbung irgendwelcher Art ist im und am Gebäude sowie im gesamten Sportparkareal in der Regel verboten. Über Ausnahmebewilligungen
entscheiden die beiden Gemeindevorsteher der Partnergemeinden.
Der Inhalt der Werbung muss dem Kinder- und Jugendgesetz und dem
Tabakpräventionsgesetz entsprechen.
8.2 Werbeverbot
Werbung für Alkohol-, Tabak- und Nikotinprodukte ist untersagt.
Über Ausnahmen entscheiden die beiden Gemeindevorsteher der Partnergemeinden.
8.3 Bewilligte Werbeflächen
Im Sinne dieses Reglements sind derzeit als bewilligte Werbeflächen
anerkannt:
 die Umzäunung der Tennisanlage (Tennisclub Eschen-Mauren);
 die Spielfeldumzäunung des Hauptspielfeldes;
 die Spielfeldumzäunung des Kunstrasenplatzes;
 Fahnenmasten Hauptspielfeld für Werbung während Fussballspielen;
 die Spielerkabinen auf dem Hauptspielfeld und dem Kunstrasenplatz
sowie die Anzeigetafel (USV Eschen/Mauren).
8.4 Instandhaltung Werbeflächen
 Der Unterhalt inklusive Montage und Reinigung obliegt dem besitzenden Verein der Werbefläche
 Mindestens einmal jährlich hat durch den besitzenden Verein eine
Reinigung und Kontrolle der Werbeflächen zu erfolgen.
12/23 Sportparkreglement
II. Benützer – Reglement
9. Benützer der Anlagen
9.1 Sportanlagen
Den Vereinen ist die Benützung der Anlagen gemäss den Vorschriften
dieses Reglements gestattet, wobei die Schulen für die Benützung in jedem
Fall den Vorrang haben.
Neue Trainer und neue Mitglieder von Vereinsvorständen haben sich
beim Sportparkwart zu melden.
9.2 Gesuche
Gesuche für die Benützung der Anlagen und Räumlichkeiten sind
frühzeitig beim Sportparkwart einzureichen.
9.3 Bewilligung und Benutzerpläne
Jeder Verein hat frühzeitig am Anfang jeder Saison einen Trainings-
und Wettkampfplan beim Sportparkwart einzureichen. Der koordinierte
Plan gilt nach der Bestätigung durch den Sportparkwart als anerkannt.
Ausgenommen von dieser Bestimmung ist der TC Eschen-Mauren und die
Sportschützen Eschen-Mauren, welche die Benützung der Anlage selbst regeln.
9.4 Freizeitanlagen
Spielwiese / Platz 8 – Kinderspielplatz – Parkplatz (Mini Racing)
a) Die Freizeitanlagen stehen insbesondere der Bevölkerung der beiden Partnergemeinden im Rahmen der Öffnungszeiten zur Verfügung.
b) Offizielle Spiele und Wettkämpfe auf den Freizeitanlagen müssen
dem Sportparkwart gemeldet werden.
c) Landesverbände, auswärtige Sportvereine und Sportgruppen bedürfen für die Benützung der Freizeitanlagen zwingend einer Bewilligung des Sportparkwartes.
9.5 Schlüsselabgabe
Die Vereine erhalten nach einem speziellen Ausgabeplan Schlüssel zur
Benützung der Anlagen. Die Depotgebühr pro Schlüssel richtet sich nach
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dem im Anhang zu diesem Reglement festgesetzten Gebührenblatt. Ausgabe und Kontrolle obliegen der Liegenschaftsverwaltung Eschen. Die organisatorischen Massnahmen betreffend der Schranke Richtung Tennishalle obliegt der Gemeinde Mauren-Schaanwald.
Die Festlegung der Zutrittsberechtigungen zu den einzelnen Räumen
erfolgt durch die Liegenschaftsverwaltung Eschen in Absprache mit dem
Sportparkwart.
9.6 Haftung
Die Benützer haften für Beschädigungen, die sie am Gebäude, Mobiliar oder an den Anlagen verursachen. Es ist ihnen nicht erlaubt, Reparaturen
von sich aus anzuordnen oder selbst vorzunehmen. Beschädigungen sind
sofort dem Sportparkwart zu melden.
9.7 Ordnung
Die Benützer sind verpflichtet, in sämtlichen Räumen sowie im Freien
für eine einwandfreie Ordnung zu sorgen.
9.8 Sanitätsmaterial
Die Benützer haben das Sanitätsmaterial für ihre Veranstaltungen
selbst bereitzustellen.
9.9 Geräte und Hilfsmittel
Die Benützer sind verpflichtet, die aufgestellten Geräte und Hilfsmittel
nach Gebrauch selbst wegzuräumen und zu reinigen.
10. Benützung der Anlagen
10.1 Aufsicht
Die Anlagen stehen generell unter der Aufsicht des Sportparkwartes.
Der jeweilige Benützer hat dem Sportparkwart einen Verantwortlichen für
die ordnungsgemässe Abwicklung der Benützung und Aufräumung zu benennen.
10.2 Benützungszeiten
Die sanitären Anlagen und die Garderobenanlagen des Sportparkgebäudes stehen Samstags ab 9.00 Uhr und an Werk- und Sonntagen ab 10.00
Uhr zur Verfügung. Der Sportpark darf bis 23.00 Uhr benützt werden. Um
24.00 Uhr muss die gesamte Anlage geschlossen sein. An folgenden Feier-
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tagen ist die gesamte Sportanlage geschlossen: Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Staatsfeiertag und Allerheiligen.
Im Bereich des Kinderspielplatzes ist der Aufenthalt nur während Tageslicht zulässig.
Die gesamte Anlage bleibt mit Ausnahme der Schiessanlage, der Finnenbahn und des Kinderspielplatzes von Mitte Dezember bis Anfang Januar
geschlossen (Winterpause).
Für die Schonung und Rekultivierung sind die Rasen-Spielfelder im
Sommer in der Zeit von Anfang Juli bis Mitte August nur eingeschränkt
nutzbar. Von 15. November bis 1. April sind sie grundsätzlich gesperrt. Die
Entscheidung über die Benutzung der Rasenspielfelder obliegt dem Sportparkwart.
Aufgrund der Witterungsbedingungen oder bei Überbeanspruchung
kann der Sportparkwart oder dessen Stellvertreter die Anlage oder Spielfelder ganz oder teilweise sperren.
10.3 Ausleihung von Einrichtungen und Geräten
Die den Gemeinden gehörenden Einrichtungen und Geräte dürfen
nicht aus dem Sportparkareal entfernt werden. Auswärtige Benützungen
müssen ausschliesslich vom Sportparkwart bewilligt werden.
10.4 Aufstellen von vereinseigenem Mobiliar und Gerät
Das Aufstellen von vereinseigenem Mobiliar und vereinseigenen Gerätschaften ist nur mit Bewilligung des Sportparkwartes gestattet. Für Schäden (Sach- und Personenschaden) oder Diebstahl ist der Eigentümer selbst
haftbar.
Vereinseigenes Mobiliar im Clubraum und Sitzungszimmer muss auf
Verlangen des Sportparkwarts entfernt werden.
10.5 Schonende Benützung und Sorgfaltspflicht
Die Anlagen sind von den Benützern schonend zu behandeln, sodass
sie jederzeit in tadellosem Zustand und spielbereit gehalten werden können. Für Schäden am Gebäude und an Einrichtungen, die mutwillig durch
Fahrlässigkeit oder unsachgemässe Behandlung herbeigeführt wurden,
haftet der jeweilige Verein.
Sportparkreglement 15/23
10.6 Zuschauer
Bei allen Anlässen ist jeder Aufenthalt von Zuschauern innerhalb der
Spielfeldumzäunung verboten. Die Zuschauer müssen sich an die Weisungen der Veranstalter halten.
10.7 Gebühren
Vereine und Bevölkerung der Partnergemeinden haben in der Regel
für die Benützung der Anlagen keine Gebühren zu entrichten.
Ebenso ist die Benützung der Anlagen durch Auswahlmannschaften
und Elitesportler nationaler Verbände gebührenfrei. Eine Ausnahme bilden
die Austragungen von internationalen Fussball-Länderspielen und die
Durchführung von Vorbereitungstrainings im Zusammenhang mit internationalen Fussball-Länderspielen. Die Tariffestlegung erfolgt im Gebührenblatt.
Dienstleistungen für Dritte können in Rechnung gestellt werden. Die
Tariffestlegung erfolgt im Gebührenblatt.
Bei Veranstaltungen auswärtiger Vereine und Sportgruppen sind Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird anlässlich einer Gemeinschaftssitzung im Gebührenblatt festgelegt.
Die Gebühren werden von der Gemeinde Eschen-Nendeln erhoben
und mit der Partnergemeinde verrechnet.
10.8 Anlässe
Sportliche Anlässe (z.B. Turniere), aber auch nicht sportliche Anlässe
müssen frühzeitig beim Sportparkwart angemeldet werden. Dieser entscheidet situativ zusammen mit dem Gemeindevorsteher oder der Bauverwaltung, ob sie abgehalten werden können.
10.9 Rauchen
Im gesamten Sportparkgebäude und im Tennisclubhaus gilt Rauchverbot.
10.10 Anlagen, Geräte und Markierungen
Übungen mit Geräten dürfen nur auf den dafür geschaffenen Anlagen
durchgeführt werden.
Für die Benutzung der Spielfelder können durch den Gemeindevorsteher Weisungen zuhanden der Vereine erlassen werden. Für die Einhaltung
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dieser Weisung sind in erster Linie die Vereine verantwortlich.
Sämtliche Geräte müssen nach dem Training wieder weggeräumt
werden.
Tore sind nach Gebrauch wieder auf die Tor-Abstellplätze zu stellen.
Markierungen mit Bändern sind jederzeit erlaubt, müssen aber nach
Gebrauch wieder entfernt werden.
10.11 Flutlicht
Für das Ein- und Ausschalten der Flutlichtanlage der Spiel- und Trainingsplätze ist der Verantwortliche des Benützervereins zuständig. Nach
Trainings- oder Spielende ist die Flutlichtanlage auszuschalten. Die Beleuchtung beim Hauptspielfeld und beim Kunstrasenspielfeld darf nur für
Meisterschafts- und Freundschaftsspiele mit einer Lichtstärke von 200 Lux
betrieben werden.
Frühestens um 5:00 Uhr kann die Flutlichtanlage der Tennisplätze eingeschalten werden und schaltet automatisch spätestens um 23:00 Uhr ab.
10.12 Benützungsvorschriften (Merkblätter)
Weitergehende Bestimmungen sind, sofern erforderlich, in Form von
Benützungsvorschriften (Merkblätter) zu erlassen.
10.13 Garderoben
Garderoben sind vom Benutzer besenrein zu hinterlassen.
10.14 Tribünen
Tribünen sind vom Benutzer besenrein zu hinterlassen.
Für die Benutzung der Tribünen ist dem Sportparkwart vom Benutzer
eine verantwortliche Ansprechperson bekannt zu geben
11. Rasen-Hauptspielfeld
Das Rasen-Hauptspielfeld ist grundsätzlich für jegliches Training gesperrt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Sportparkwart.
Die Hinweise an den Banden bei den Eingängen sind zu beachten.
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12. Kunstrasenplatz
12.1 Öffnungszeiten
Der Kunstrasenplatz ist in der Winterpause geschlossen. Wenn es die
Witterung und die Schneeverhältnisse zulassen, kann nach der Winterpause
der Kunstrasenplatz von Montag bis Samstag genutzt werden. Ab März gelten für den Kunstrasenplatz die üblichen Benutzungszeiten. Der Kunstrasenplatz kann aufgrund der Witterung oder der Schneeverhältnisse durch
den Sportparkwart oder dessen Stellvertreter gesperrt werden.
12.2 Benützung
Die Benützung des Kunstrasenplatzes ist nur mit Bewilligung des
Sportparkwartes möglich.
Der Kunstrasenplatz kann bei Schnee und/oder Eis unbespielbar sein.
Der Sportparkwart oder dessen Stellvertreter geben Auskunft über die
Durchführung von Trainings, Freundschafts- und Meisterschaftsspielen.
12.3 Schneeräumung
Der Sportparkwart oder dessen Stellvertreter entscheidet, ob und welche Massnahmen ergriffen werden.
Maschinelle Schneeräumungen dürfen nur vom Sportparkpersonal
durchgeführt werden.
12.4 Schuhwerk
Der Kunstrasenplatz darf nur mit sauberen Turnschuhen oder Nockenschuhen mit mindestens 12 Nocken benützt werden. Der Heimclub ist
dafür verantwortlich, die Gästeclubs darüber zu informieren.
12.5 Weitere wichtige Hinweise
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften erfolgt der Ausschluss. Die Hinweise an den Banden bei den Eingängen sind zu beachten.
13. Leichtathletikanlage
Die Leichtathletikanlage darf nicht mit wechselbaren Stollenschuhen
betreten werden. Spikes bis zu einer max. Länge von 6 mm sind erlaubt.
Die Regenschutzdecke der Hochsprunganlage sowie die Abdeckung
der Weitsprunganlage sind vor der Benützung zu entfernen. Sämtliches
Leichtathletik-Material muss nach dem Training und Wettkampf wieder
18/23 Sportparkreglement
aufgeräumt werden.
14. Schiessanlage
Die Sportschützen Eschen-Mauren sind für die Ordnung und Sicherheit der Schiessanlage selbst verantwortlich.
Die Schiessanlage steht allen Einwohnern der beiden Partnergemeinden unter Aufsicht eines Vereinsmitgliedes der Sportschützen Eschen Mauren zur Verfügung.
15. Finnenbahn
Die Finnenbahn steht der Bevölkerung während den Öffnungszeiten
zur Verfügung.
16. Büroräume, Jugendpräventionsraum und Materiallager Vereine
16.1 Verwaltung
Die Verwaltung der Räume im Sportpark und der dazugehörigen Einrichtungen obliegt der Gemeinde Eschen-Nendeln. Ein Wechsel des Aufgabengebietes ist in Absprache zwischen den beiden Gemeindevorstehern
möglich.
16.2 Zweck
Die Räume obliegen dem Zweck der Büronutzung bzw. des Materiallagers der Vereine.
Die Räume dürfen nicht zweckentfremdet werden
16.3 Reinigung
Die Reinigung der Büroräume und dem Korridor vor den Büroräumen
obliegt den Vereinen.
17. Aufenthaltsraum – Sitzungszimmer
17.1 Verwaltung
Die Verwaltung des Aufenthaltsraums und des Sitzungszimmers
(Obergeschoss Sportparkgebäude) und der dazugehörigen Einrichtungen
obliegt der Gemeinde Eschen-Nendeln. Ein Wechsel des Aufgabengebietes
ist in Absprache zwischen den beiden Gemeindevorstehern möglich.
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Gesuche um Benutzung des Aufenthaltsraums oder des Sitzungszimmers müssen frühzeitig schriftlich an den Sportparkwart gerichtet werden.
17.2 Zweck
Der Aufenthaltsraum dient zur Durchführung von Vereinsanlässen.
Ebenso dient er zur Durchführung von Gemeindeveranstaltungen. Für private Anlässe steht der Raum nicht zur Verfügung.
17.3 Hausordnung
Die Bestimmungen der Sportpark-Hausordnung sind bei der Nutzung
des Aufenthaltsraums zu berücksichtigen.
17.4 Reinigung
Der Aufenthaltsraum und das Sitzungszimmer sind besenrein zu hinterlassen.
Die Stühle sind für die Reinigung umgekehrt auf die Tischplatten zu
stellen.
18. Tennisanlage
18.1 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Spielfeldpflege der Aussenplätze obliegt dem
Tennisplatzwart, die Pflege der Umgebung dem Sportparkwart. Die Aufsicht über die Pflege der gesamten Anlage obliegt der Bauverwaltung. Die
Tennishalle untersteht nicht diesem Reglement.
18.2 Platzwartung
In Bezug auf die Spielfeldwartung besteht eine spezielle Vereinbarung
zwischen dem Tennisclub Eschen-Mauren und den Partnergemeinden
Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald.
18.3 Flutlicht
Für das Ein- und Ausschalten der Flutlichtanlage ist der Verantwortliche des Benützervereins zuständig. Nach 23:00 Uhr schaltet die Flutlichtanlage automatisch ab. Frühestens um 5:00 Uhr kann die Flutlichtanlage eingeschalten werden.
18.4 Benützungszeiten
Um 24.00 Uhr muss die Anlage geschlossen sein. Änderungen dieser
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Zeiten sind auf Ansuchen hin mit Bewilligung des Gemeindevorstehers zulässig.
18.5 Benützungsberechtigung
Die Tennisanlagen stehen der Öffentlichkeit im Rahmen des Reglements des Tennisclubs zur Verfügung.
19. Kinderspielplatz
19.1 Verhalten
Die Benützer sind gehalten, gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Die
Verwendung der Spielgeräte ist ausschliesslich den Kindern vorbehalten.
19.2 Haftung
Für Unfälle bei der Benützung des Kinderspielplatzes haften die Benützer selbst. Nicht schulpflichtige Kinder bedürfen der Aufsicht von erwachsenen Personen. Eltern bzw. Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder bzw. die Kinder, die ihnen anvertraut sind.
19.3 Ordnung
Die Benützer sind verpflichtet, den Kinderspielplatz wieder in aufgeräumtem Zustand zu verlassen. Der Abfall ist an den vorgesehenen Standorten zu entsorgen.
19.4 Verbote
Auf dem Kinderspielplatz sind Tiere, Fahrzeuge (Mofas, Fahrräder,
usw.) sowie Glas nicht zugelassen.
19.5 Benutzungszeiten
Im Bereich des Kinderspielplatzes ist der Aufenthalt nur während Tageslicht zulässig.
Die WC-Anlagen beim Kinderspielplatz sind von November bis Ende
März geschlossen.
20. Fahrzeuge
20.1 Fahrverbot
Die amtlich verfügte Signalisation vor Ort ist zwingend einzuhalten.
Externe Anlieferungen zum Sportparkgebäude sind nur an den vorgegebenen Zeiten des Sportparkwartes möglich.
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20.2 Parkieren
Zum Parkieren sind die beiden offiziellen Parkplätze auf Hoheitsgebiet von Eschen und Mauren zu benützen.
Beim Sportparkgebäude und beim Tennisclubhaus darf nur für Zubringerdienste kurz geparkt werden (Ein- und Ausladen von Trainingsmaterial, Lieferanten, Pächter).
Fahrräder und Mofas müssen auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen
abgestellt werden.
Busse für Fussballspiele dürfen nur bis zum Busparkplatz ausserhalb
der Umzäunung vor dem Werkareal fahren.
Die Parkplätze ausserhalb der Umzäunung vor dem Werkareal dürfen
nur mit Genehmigung der Gemeindepolizei Eschen genutzt werden.
Fahrzeuge dürfen nur auf den markierten Parkfeldern abgestellt werden. Die Zufahrt für Blaulichtorganisationen muss jederzeit gewährleistet
sein.
Ausnahmen werden von der Gemeindepolizei Eschen genehmigt.
21. Diebstähle und Funde
Für Diebstähle und liegengelassene Gegenstände wird jede Haftung
abgelehnt. Fundgegenstände werden vom Sportparkwart während 3 Monaten aufbewahrt und können bei ihm während der Arbeitszeit abgeholt
werden. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht abgeholte Gegenstände einer Wohltätigkeitsinstitution zugeführt.
22. Hunde / Tiere
Hunde sind generell an der Leine zu führen. Die Benutzung der Hundekotbehälter ist zwingend vorgeschrieben.
Im Sportparkgebäude und im Tennisclubhaus dürfen Tiere weder gehalten noch mitgeführt werden.
23. Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde von den Gemeinderäten von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald an der Gemeinschaftssitzung vom 16. September 2026 genehmigt und tritt per 2. November 2026 in Kraft.
22/23 Sportparkreglement
Dieses Reglement ersetzt alle bisherigen Reglemente, Merkblätter,
Vorschriften und Weisungen.
Sportparkreglement 23/23
Eschen-Nendeln / Mauren-Schaanwald, 16. September 2026
Gemeindevorstehung Gemeindevorstehung
Eschen-Nendeln Mauren-Schaanwald
Tino Quaderer Peter Frick
Gemeindevorsteher Gemeindevorsteher
