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title: "Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung"
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# Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung

## Art. 1 {#art_1}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben mit den Berufsbildungspartnern zusammen.
2 Der Kanton wirkt in interkantonalen Gremien mit und sorgt durch Vereinbarungen und Absprachen für den bedarfsgerechten Zugang der Bevölkerung zu Bildungseinrichtungen.

## Art. 2 {#art_2}

Aus- und Weiterbildungsangebote
1 Der Kanton führt folgende Angebote am Berufs- und Weiterbildungszentrum (BWZ):
a. Brückenangebote gemäss den Ausführungsbestimmungen über die
Brückenangebote4);
b. Anlehren;
1) SR 412.10
2) GDB 410.1
3) GDB 410.11
4) GDB 416.211
OGS 2007, 15
c. zweijährige berufliche Grundbildungen mit eidgenössischem Berufsattest;
d. drei- und vierjährige Grundbildungen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis;
e. Berufsmaturität gemäss den Ausführungsbestimmungen über die
Berufsmaturitätsschule5);
f. Vorbereitungsangebote für Berufs- und höhere Fachprüfungen in
den Bereichen Hauswirtschaft und Landwirtschaft;
g. Weiterbildungsangebote gemäss Art. 36 dieser Ausführungsbestimmungen.

## Art. 3 {#art_3}

Innovationen und Projekte
1 Das Amt für Berufsbildung kann im Rahmen der Zuständigkeitsordnung
und der verfügbaren Mittel Projekte durchführen oder Dritte unterstützen
wenn:
a. die Ziele des Projekts der Berufsbildung oder der Weiterbildung dienen;
b. das Projekt den inhaltlichen und formalen Anforderungen zur Erreichung der Projektziele genügt;
c. eine wirkungsorientierte Erfolgskontrolle gewährleistet ist.

## Art. 4 {#art_4}

Amt für Berufsbildung
1 Das Amt für Berufsbildung vollzieht die Gesetzgebung über die Berufsbildung, soweit die Aufgaben nicht Dritten übertragen sind.
2. Berufliche Grundbildung
2.1. Bildung in beruflicher Praxis

## Art. 5 {#art_5}

Lehrstellenangebot
1 Das Amt für Berufsbildung ergreift zur Erhaltung und zur Schaffung von
Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis unter Berücksichtigung der
Gleichstellung von Frau und Mann Massnahmen wie:
a. Verbesserung des Übertritts;
b. Begleitung und Beratung von Lehrbetrieben;
5) GDB 416.212
c. Information und Kommunikation;
d. Förderung von Lehrstellen;
e. Förderung von Lehrbetriebsverbünden.

## Art. 6 {#art_6}

Zulassung zur Berufslehre
1 Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr
vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat. Über
Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung.

## Art. 7 {#art_7}

Beginn der Berufslehre
1 Die berufliche Grundbildung beginnt frühestens jeweils am 1. Juli und
spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschule im Kanton Obwalden. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung nach
Anhörung der betroffenen Lernorte.

## Art. 8 {#art_8}

Lehr- und Praktikumsvertrag
1 Der Lehrvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsformular abzuschliessen und dem Amt für Berufsbildung in der Regel
vor Beginn der Ausbildung einzureichen.
2 Die Genehmigung des Lehr- und Praktikumsvertrags erfolgt, wenn die
gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

## Art. 9 {#art_9}

Begleitung und Aufsicht
1 Das Amt für Berufsbildung begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis. Es:
a. ergreift Massnahmen der Aufsicht im Sinne von Art. 24 BBG;
b. genehmigt und widerruft die Lehr- und Praktikumsverträge;
c. berät und begleitet die Lehrvertragsparteien;
d. sorgt für die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen;
e. erteilt, verweigert und entzieht die Bildungsbewilligung;
f. genehmigt die Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer;
g. entscheidet über die Überschreitung der bewilligten Höchstzahl der
Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf;
h. entscheidet über die Befreiung von Lernenden und über die Gewährung von Erleichterungen beim Qualifikationsverfahren und dem entsprechenden Berufsfachschulunterricht;
i. entscheidet über den Besuch von Freikursen und Stützkursen bei
Uneinigkeit zwischen den Beteiligten;
k. * entscheidet über die fachkundige individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung mit Attest;
l. * sorgt für ein angemessenes Case Management gemäss Art. 9a dieser Ausführungsbestimmungen.
2 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Amt für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zu gewähren.
Art. 9a * Case Management Berufsbildung Obwalden (CMBB OW)
1 Das Amt für Berufsbildung kann im Rahmen von Case Management
Berufsbildung Obwalden Jugendlichen mit einer Mehrfachproblematik eine Begleitung und Unterstützung anbieten (Hilfe zur Selbsthilfe), mit dem
Ziel eine berufliche Grundbildung erfolgreich abzuschliessen.
2 Case Management Berufsbildung Obwalden beginnt frühestens mit der
Standortbestimmung im 8. Schuljahr und endet spätestens mit Erreichen
des 20. Altersjahres.
3 Das Amt für Berufsbildung erstellt ein Vorgehenskonzept, das vom Bildungs- und Kulturdepartement zu genehmigen ist. Das Vorgehenskonzept enthält Aussagen insbesondere:
a. zu den beteiligten Personen wie CM-Leiterin beziehungsweise CM-
Leiter, CM-Manager und CM-Begleitpersonen, ihren Aufgaben und
Kompetenzen;
b. zu den einzelnen Verfahrensschritten;
c. zum Qualitätsmanagement;
d. zur Öffentlichkeitsarbeit;
e. zur allfälligen Zusammenarbeit mit andern Kantonen;
f. zu den Kosten.
4 Case Management Berufsbildung Obwalden ist in der Regel für die Beteiligten kostenlos.

## Art. 10 {#art_10}

Bildungsbewilligung
1 Das Amt für Berufsbildung erteilt Anbietern der Bildung in beruflicher
Praxis die Bildungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
2 Die Bildungsbewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn der Lehrbetrieb noch nicht alle Anforderungen erfüllt.
3 Sieht die vom Bundesamt erlassene Bildungsverordnung vor, dass für
die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ein Abschluss der höheren
Berufsbildung erforderlich ist, so kann die Bildungsbewilligung aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen in
der beruflichen Praxis und nach Anhörung der zuständigen Organisation
der Arbeitswelt, auf Gesuch hin trotz fehlendem Abschluss erteilt werden,
wenn die für die Bildung in beruflicher Praxis zuständige Person:
a. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im betreffenden Beruf
oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt und mindestens seit einem Jahr im Ausbildungsbetrieb tätig ist und
b. mindestens eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung hat oder
mindestens eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Führungsfunktion in einem entsprechenden Betrieb nachweist.
4 Das Amt für Berufsbildung kann zur Abklärung der gesetzlichen Anforderungen für die Bildungsbewilligung Fachberater beiziehen. Diese werden analog der Prüfungsexperten entschädigt.

## Art. 11 {#art_11}

Überschreitung der bewilligten Höchstzahl
1 Die bewilligte Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in
einem Lehrberuf kann vom Amt für Berufsbildung gegenüber den Vorgaben der jeweiligen Bildungsverordnung in begründeten Fällen, in der Regel nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, erhöht
werden.

## Art. 12 {#art_12}

Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Das Amt für Berufsbildung sorgt für ein ausreichendes Angebot an
Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
2 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben die Kurse gemäss den
Vorgaben des Bundes zu besuchen.
3 Das Amt für Berufsbildung kann vollständig oder teilweise vom Besuch
der Bildungsgänge befreien, falls die notwendigen Kompetenzen anderweitig erworben worden sind.

## Art. 13 {#art_13}

Übertragung an Dritte
1 Das Amt für Berufsbildung kann die Durchführung von Kursen Dritten
übertragen, sofern diese die festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen.
2 Die Kurse sind unter Aufsicht des Amtes für Berufsbildung durchzuführen.

## Art. 14 {#art_14}

Kursausweis
1 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von kantonalen oder in kantonalem Auftrag durchgeführten Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner stellt das Amt für Berufsbildung einen Kursausweis aus.
2.2. Überbetriebliche Kurse

## Art. 15 {#art_15}

Aufgaben des Kantons
1 Das Amt für Berufsbildung unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse durch die Organisationen der Arbeitswelt mittels Beratung,
Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit beim Kursangebot.
2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Angebote den Vorschriften und
Qualitätsanforderungen der jeweiligen Bildungsverordnungen des Bundesamtes und den entsprechenden Bildungsplänen genügen. Für neue
Angebote werden Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die bestehenden
Angebote den ausgewiesenen Bedarf nicht decken.
3 Das Amt für Berufsbildung ermöglicht bei Bedarf den Besuch ausserkantonaler Kurse. Es kann bei fehlenden Trägerschaften in Zusammenarbeit
mit Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis selbst Kurse anbieten.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufsicht sinngemäss.
5 Bei Mängeln ergreift das Amt für Berufsbildung die notwendigen Massnahmen. Es kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse
anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten
übertragen.
2.3. Schulische Bildungsangebote

## Art. 16 {#art_16}

Berufsfachschulen
1 Die Berufsfachschulen vermitteln den Unterricht der beruflichen Grundbildung im Rahmen der kantonalen Bedürfnisse und der regionalen Absprachen.
2 Die Berufsfachschule arbeitet eng mit den Organisationen der überbetrieblichen Kurse zusammen und unterstützt die Durchführung der Kurse
mittels Informationen und durch organisatorische Massnahmen. Die Infrastruktur der Berufsfachschule steht, sofern verfügbar, für überbetriebliche
Kurse gegen Entschädigung zur Verfügung.

## Art. 17 {#art_17}

Interkantonale Fachkurse
1 Das Amt für Berufsbildung nimmt die Aufsicht über die interkantonalen
Fachkurse wahr, die im Kanton durchgeführt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Schulort
1 Das Amt für Berufsbildung bestimmt die Schulorte für die einzelnen
Berufe; vorbehalten bleiben Schulorte interkantonaler Fachkurse und ausserkantonaler Schulorte, die durch interkantonale Absprachen festgelegt
werden.

## Art. 19 {#art_19}

Schulbesuch
1 Das Amt für Berufsbildung meldet die Lernenden nach der Genehmigung des Lehrvertrags bei der Berufsfachschule an.
2 Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Förderangeboten oder der Berufsmaturitätsschule nicht einigen, so entscheidet das
Amt für Berufsbildung.

## Art. 20 {#art_20}

Bildungserfolg
1 Ist der Bildungserfolg der Lernenden gefährdet, so sorgt die Berufsfachschule für den notwendigen Kontakt zum Lehrbetrieb sowie zur gesetzlichen Vertretung minderjähriger Lernender und zieht das Amt für Berufsbildung bei. *
2 In schwerwiegenden Fällen kann das Rektorat den Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags beim Amt für Berufsbildung beantragen.

## Art. 21 {#art_21}

Disziplin und Massnahmen
1 Das Rektorat und die Lehrpersonen benachrichtigen spätestens bei wiederholten disziplinarischen Verstössen den Lehrbetrieb sowie die Eltern

## Art. 22 bzw. Erziehungsberechtigten minderjähriger Lernender. * {#art_22}

Dispensation
1 Die Bewilligung von Dispensationsgesuchen benötigt auch das Einverständnis des Lehrbetriebs.

## Art. 23 {#art_23}

Aufgaben und Zuständigkeit des Rektorats
1 Die Aufgaben und die Zuständigkeit des Rektorats des Berufs- und Weiterbildungszentrums richten sich sinngemäss nach Art. 127 BiG.
2 Das Rektorat des Berufs- und Weiterbildungszentrums ist insbesondere
zur Zusammenarbeit mit dem Rektorat der Kantonsschule verpflichtet. *
2.4. Qualifikationsverfahren

## Art. 24 {#art_24}

Zuständigkeit und Zusammenarbeit
1 Das Amt für Berufsbildung ist für die Koordination und Organisation der
Prüfungen oder anderer anerkannter Qualifikationsverfahren verantwortlich. Die Koordination und Organisation erfolgen in Zusammenarbeit mit
den Organisationen der Arbeitswelt und anderen Kantonen.

## Art. 25 {#art_25}

Übertragung der Qualifikationsverfahren
1 Das Amt für Berufsbildung kann Organisationen der Arbeitswelt mittels
Leistungsauftrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren in einem
oder mehreren Berufen übertragen.

## Art. 26 {#art_26}

Organisation und Durchführung
1 Das Amt für Berufsbildung überwacht den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Einhaltung der Anordnungen und Weisungen. Es
vertritt den Kanton im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren gegenüber dem Bund und anderen Kantonen.
2 Das Amt für Berufsbildung:
a. ernennt die Expertinnen und Experten sowie Kantonsvertreterinnen
und Kantonsvertreter in ausserkantonale Prüfungsgremien;
b. überwacht den ordnungsgemässen Prüfungsablauf;
c. erlässt die notwendigen Anordnungen und Weisungen;
d. erstellt jährlich das Prüfungsprogramm;
e. stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie allfällige kantonale Ausweise aus.

## Art. 27 {#art_27}

Benutzung der Infrastruktur
1 Bei Bedarf sind die verfügbaren Räume und Einrichtungen von überbetrieblichen Kursen und Berufsfachschulen gegen entsprechende Abgeltung auch für Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen.

## Art. 28 {#art_28}

Verhinderung
1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen
nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
Das Amt für Berufsbildung kann bei begründeter Absenz besondere
Nachprüfungen anordnen.
2 Bei unbegründeter Absenz hat die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahren
gelten als nicht bestanden.

## Art. 29 {#art_29}

Anrechnung von Lernleistungen
1 Das Amt für Berufsbildung entscheidet in Zusammenarbeit mit den
betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht
formal erworbener Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
2 Es stellt einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung aus,
wenn:
a. die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch
berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden
sind, zusammengestellt und dokumentiert sind (Selbstevaluation);
b. diese Kompetenzen durch die zuständige Stelle (Betrieb, Schule,
Organisation der Arbeitswelt) institutionell überprüft und anerkannt
worden sind (Fremdevaluation).

## Art. 30 {#art_30}

Nachholbildung
1 Das Amt für Berufsbildung sorgt im Rahmen der regionalen Koordination
für ein genügendes Angebot in der Nachholbildung.
2 Es prüft die Voraussetzungen, welche die Lernenden mitbringen müssen
und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest.
3 Die Nachholbildung ist kostenlos. *
3. Höhere Berufsbildung

## Art. 31 {#art_31}

Anerkennung und Controlling
1 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. Entsprechende Gesuche sind gemäss den Vorgaben des Bundes dem Amt für Berufsbildung einzureichen.
2 Das Amt für Berufsbildung sorgt für die Einhaltung der Bundesvorschriften.

## Art. 32 {#art_32}

Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen
1 Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie subsidiär auch
kantonale Berufsfachschulen können Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen bereitstellen.
4. Weiterbildung

## Art. 33 {#art_33}

Fachstelle für Weiterbildung
1 Der Kanton führt eine Fachstelle für Weiterbildung.
2 Die Fachstelle für Weiterbildung fördert die Zusammenarbeit unter den
Institutionen der Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.
3 Die Fachstelle für Weiterbildung vertritt den Kanton in regionalen und
eidgenössischen Gremien zu Themen der Weiterbildung.

## Art. 34 {#art_34}

Anbieter
1 Weiterbildungsangebote können von Berufsfachschulen, höheren Fachschulen oder von Dritten angeboten werden.

## Art. 35 {#art_35}

Förderungs- und Beitragskriterien
1 Von besonderem öffentlichen Interesse gemäss Art. 115 Abs. 2 BiG sind
Angebote und Massnahmen, die zur Integration des Individuums in die
Gesellschaft und in die Arbeitswelt beitragen. Gefördert werden insbesondere Angebote und Massnahmen:
a. für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
b. zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche die Kultur, den
gesellschaftlichen Zusammenhalt und Wandel betreffen;
c. zur Unterstützung von Personen, welche von tief greifenden
wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen sind.
2 In der Regel werden Beiträge ausgerichtet, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a. das Angebot oder die Massnahme den Anforderungen gemäss Art.
35 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen entspricht;
b. die Institution über ein Qualitätslabel verfügt;
c. bestehende Angebote im Kanton den ausgewiesenen Bedarf nicht
decken.

## Art. 36 {#art_36}

Kantonale Angebote
1 Das Berufs- und Weiterbildungszentrum führt Weiterbildungsangebote in
den Bereichen Sprache, Informatik und betriebswirtschaftliche Grundlagen. Diese Angebote ergänzen jene der Berufsverbände und der privaten
Anbieter.
2 Der Kanton kann gegen Entschädigung Räume und Einrichtungen für
Weiterbildungsangebote zur Verfügung stellen.
5. Berufs- und Weiterbildungsberatung

## Art. 37 {#art_37}

Angebot
1 Zur Berufs- und Weiterbildungsberatung gehören der Beratungsdienst
und das Bildungsinformationszentrum (BIZ) in Sarnen.

## Art. 38 {#art_38}

Aufgaben
1 Die Berufs- und Weiterbildungsberatung unterstützt Jugendliche, Erwachsene und beteiligte Dritte beim Berufswahlprozess, der Wahl einer
Aus- und Weiterbildung sowie bei der Laufplangestaltung durch:
a. Bereitstellen und Vermitteln von neutralen Informationen,
b. persönliche, vertrauliche Beratung,
c. Information und Beratung bei der Validierung von Bildungsleistungen,
d. Förderung des Berufswahlprozesses innerhalb der Sekundarstufe I.
2 Die Berufs- und Weiterbildungsberatung erhebt Daten über die Anschlusslösungen der Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit.

## Art. 39 {#art_39}

Zusammenarbeit
1 Die Berufs- und Weiterbildungsberatung arbeitet mit den Lehrpersonen
der Sekundarstufe I, den Lehrbetrieben, weiteren Bildungsinstitutionen,
den Arbeitsmarktbehörden sowie den Berufs- und Laufbahnberatungen
anderer Kantone zusammen.
2 Information und Beratung zu Berufen, die ein Studium an einer universitären Hochschule erfordern, werden nach Möglichkeit in Zusammenarbeit
mit dem Kanton Nidwalden sichergestellt.

## Art. 40 {#art_40}

Kosten
1 Die Kosten des Grundangebotes an Beratungs- und Informationsleistungen für Personen aller Bildungsstufen trägt der Kanton.
2 Erweiterte und vertiefende Angebote können kostenpflichtig sein. Diese
betreffen insbesondere Leistungen mit zusätzlichen Folgearbeiten sowie
Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen.
3 Aufwendige Testverfahren werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung
gestellt.
6. Private Bildungsanbieter

## Art. 41 {#art_41}

Begriff
1 Private Bildungsanbieter sind Institutionen im Bereich der Berufsbildung
und der Weiterbildung mit einer privaten Trägerschaft.

## Art. 42 {#art_42}

Übertragung an Dritte
1 Der Regierungsrat kann Aufgaben der Berufsbildung und der Weiterbildung an Dritte übertragen.

## Art. 43 {#art_43}

Anerkennung
1 Abschlüsse privater Bildungsanbieter können anerkannt werden, wenn
diese die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und über ein anerkanntes Qualitätslabel verfügen.

## Art. 44 {#art_44}

Aufsicht
1 Bewilligte Privatschulen der Sekundarstufe II und Anbieter anerkannter
Abschlüsse der Tertiärstufe unterstehen der Aufsicht des Amtes für
Berufsbildung.
2 Bei Mängeln oder Verstössen ordnet das Amt für Berufsbildung nach
vorgängiger Anhörung der privaten Bildungsanbieter gegebenenfalls
Massnahmen an. Das Amt für Berufsbildung kann dem Regierungsrat Antrag stellen, die Bewilligung bzw. die Anerkennung zu entziehen, wenn die
gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.
3 Private Bildungsanbieter, bei welchen Mängel festgestellt wurden, haben
die Kosten des Aufsichtsverfahrens und notwendiger Massnahmen zu tragen.

## Art. 45 {#art_45}

Beiträge an private Bildungsanbieter
1 Beiträge an private Bildungsanbieter können gewährt werden, wenn:
a. die Angebote einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen;
b. die Angebote allgemein offen stehen;
c. die privaten Bildungsanbieter während mindestens vier Jahren erfolgreich als Bildungsinstitution tätig waren.
7. Finanzierung

## Art. 46 {#art_46}

Kostentragung durch den Kanton
1 Der Kanton trägt, nach Abzug der Beiträge Dritter, die Kosten für:
a. die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, sofern die
Brückenangebote vom Kanton geführt werden;
b. den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht an kantonalen
Schulen;
c. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, soweit diese Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten;
d. die schulisch organisierte Grundbildung in kantonalen Vollzeitschulen oder kantonalen Lehrwerkstätten;
e. die höhere Berufsbildung an kantonalen Berufsfachschulen sowie an
kantonalen höheren Fachschulen;

## Art. 47 {#art_47}

BBG);
g. * das Case Management gemäss Art. 9a dieser Ausführungsbestimmungen.
2 Die Finanzierung kann in Form von Pauschalen erfolgen.
Art. 47 Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet Beiträge gemäss den Bundesvorgaben und den interkantonalen Vereinbarungen und Empfehlungen an:
a. die fachkundige individuelle Begleitung von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung bis zu 100 Prozent (Art. 18 BBG);
b. überbetriebliche Kurse nach Massgabe der in den Bildungsverordnungen vorgeschriebenen Anzahl Kursstunden bis zu 50 Prozent
(Art. 23 BBG);
c. vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen und
die eidgenössischen höheren Fachprüfungen bis zu 50 Prozent (Art.
28 BBG);
d. Bildungsgänge an höheren Fachschulen bis zu 50 Prozent (Art. 29
BBG);
e. die Weiterbildung gemäss Art. 34 dieser Ausführungsbestimmungen
bis zu 50 Prozent;
f. obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bis zu
80 Prozent (Art. 45 BBG);
g. Projekte gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen. Die Beiträge an Dritte decken höchstens 60 Prozent der Kosten;
h. * private Bildungsinstitutionen in der Grundbildung, für die der Bund
eine Pauschale pro Lernende entrichtet, mit höchstens Fr. 4 000.–
pro Lernenden. Die kantonalen Aufwendungen müssen abgegolten
sein.
2 Die Kantonsbeiträge können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden.

## Art. 48 {#art_48}

Investitionsbeiträge
1 Für Investitionen in Gebäude und Mobiliar von Organisationen der
Arbeitswelt und privaten Anbieterinnen und Anbietern, welche im Auftrag
des Kantons Leistungen in der beruflichen Grundbildung und der höheren
Berufsbildung erbringen, leistet der Kanton Investitionsbeiträge. Diese decken höchstens 50 Prozent der Kosten.
2 Gesuche um Investitionsbeiträge sind beim Amt für Berufsbildung nach
dessen Richtlinien einzureichen.

## Art. 49 {#art_49}

Kostentragung im Qualifikationsverfahren
1 Die Kosten für Prüfungsmaterial und für Prüfungsräume werden an die
Lehrbetriebe weiterverrechnet. In begründeten Fällen kann das Amt für
Berufsbildung von diesem Grundsatz abweichen. *
2 Die Entschädigung der Kommission für Qualifikationsverfahren und der
Prüfungsexperten beträgt Fr. 40.– pro Stunde. Die Spesenentschädigung
richtet sich nach den Bestimmungen für die kantonale Verwaltung. *
3 Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag wird das erforderliche
Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt. Die Bezahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.

## Art. 50 {#art_50}

Beitragsverfügung und -verfahren
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement verfügt die Höhe der Beiträge und
legt die Auflagen fest. Die Gesuchstellenden gewähren ihm Einblick in die
Rechnungsführung.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 51 {#art_51}

Übergangsbestimmung
1 Für Bildungsangebote, die vom Bund gestützt auf Art. 73 BBG und die
dazugehörigen Vollzugsbestimmungen finanziert werden, gelten bis Ende
2007 die bisherigen kantonalen Finanzierungsregelungen.

## Art. 52 {#art_52}

Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Ausführungsbestimmungen werden im Sinne von Art. 132
Abs. 3 Bst. b BiG und Art. 25 Abs. 2 BiV folgende Erlasse abgelöst und
ausser Kraft gesetzt:
a. die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die
Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) vom 8. September
19956);
b. die Verordnung über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin vom 30. Juni 19787);
c. die Verordnung über die hauswirtschaftliche Weiterbildung vom 13.
November 19878).
2 Es werden aufgehoben:
a. die Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen über die Organe der Berufsbildung und die
Zuständigkeiten) vom 4. Juli 20069);
b die Ausführungsbestimmungen über Gebühren und Entschädigungen im Berufsbildungsbereich vom 14. Oktober 199710);
c. die Ausführungsbestimmungen über die Kostgelder an der landwirtschaftlichen Schule in Giswil vom 15. September 199211);
d. die Ausführungsbestimmungen über Kurs- und Schulgelder an der
hauswirtschaftlichen Fachschule vom 28. Juni 199412).

## Art. 53 {#art_53}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 2007 in Kraft.
6) OGS 1995, 92, OGS 1999, 90, OGS 1999, 119, OGS 2001, 83, OGS 2006, 55
7) OGS 1978, 42, OGS 1993, 87, OGS 1999, 90, OGS 2001, 6
8) OGS 1989, 40, OGS 1995, 92
9) OGS 2006, 55
10) OGS 1997, 101, OGS 2002, 3, OGS 2004, 64
11) OGS 1993, 54
12) OGS 1995, 28
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 15
geändert durch
- Nachtrag vom 19. August 2008, in Kraft rückwirkend seit 1. August 2008
(OGS 2008, 64),
- die Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 100),
- Nachtrag vom 12. Mai 2009, in Kraft seit 1. August 2009 (OGS 2009,
25),
- Nachtrag vom 17. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (OGS 2009,
16),
- die Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (Organisationsstatut) vom 20. Juni 2011, in Kraft seit 1. August 2011 (OGS 2011, 35),
- die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013
(OGS 2012, 48),
- Nachtrag vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS 2013,
22),
- Nachtrag vom 12. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (OGS
2017, 46),
- Mantelerlass über die Änderung von Ausführungsbestimmungen im Bildungsbereich vom 23. März 2026, in Kraft seit 1. August 2026 (OGS
2026, 9)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.03.2007 01.04.2007 Erlass Erstfassung OGS 2007, 15
19.08.2008 01.08.2008 Art. 49 Abs. 1 geändert OGS 2008, 64
25.11.2008 01.01.2009 Art. 23 Abs. 2 geändert OGS 2008, 100
17.03.2009 01.01.2010 Art. 49 Abs. 2 geändert OGS 2009, 16
12.05.2009 01.08.2009 Art. 30 Abs. 3 geändert OGS 2009, 25
20.06.2011 01.08.2011 Art. 23 Abs. 2 geändert OGS 2011, 35
26.06.2012 01.01.2013 Art. 20 Abs. 1 geändert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 21 Abs. 1 geändert OGS 2012, 48
26.03.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 1, k. geändert OGS 2013, 22
26.03.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 1, l. eingefügt OGS 2013, 22
26.03.2013 01.01.2014 Art. 9a eingefügt OGS 2013, 22
26.03.2013 01.01.2014 Art. 46 Abs. 1,
f.
geändert OGS 2013, 22
26.03.2013 01.01.2014 Art. 46 Abs. 1,
g.
eingefügt OGS 2013, 22
12.09.2017 01.01.2018 Art. 49 Abs. 1 geändert OGS 2017, 46
23.03.2026 01.08.2026 Art. 21 Abs. 1 geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 47 Abs. 1,
h.
geändert 2026, 009
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.03.2007 01.04.2007 Erstfassung OGS 2007, 15
Art. 9 Abs. 1, k. 26.03.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 22
Art. 9 Abs. 1, l. 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 22
Art. 9a 26.03.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 22
Art. 20 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 21 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 21 Abs. 1 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 23 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 100
Art. 23 Abs. 2 20.06.2011 01.08.2011 geändert OGS 2011, 35
Art. 30 Abs. 3 12.05.2009 01.08.2009 geändert OGS 2009, 25
Art. 46 Abs. 1,
f.
26.03.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 22
Art. 46 Abs. 1,
g.
26.03.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 22
Art. 47 Abs. 1,
h.
23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 49 Abs. 1 19.08.2008 01.08.2008 geändert OGS 2008, 64
Art. 49 Abs. 1 12.09.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 46
Art. 49 Abs. 2 17.03.2009 01.01.2010 geändert OGS 2009, 16
