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title: "Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren

## § 2 Unterricht {#par_2}

Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht verfügen mindestens über eine Zulassung zum Schuldienst für die Sekundarstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung.
Zusatzqualifikationen
§ 3.5 Lehrpersonen, die berufliche Orientierung unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss § 1 oder § 2 über eine Zusatzqualifikation im Bereich «Berufliche Orientierung» im Umfang von
10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
b. Deutsch als

## § 4 Zweitsprache5 {#par_4}

Lehrpersonen, welche im integrationsorientierten Angebot
das Fach Deutsch unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation
gemäss § 2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in
Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw.
300 Lernstunden.
a. Berufliche
Orientierung
413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
Zusätzliche

## § 5 Begleitung {#par_5}

Personen, welche die zusätzliche Begleitung gemäss § 8 der
Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 durchführen, verfügen über
eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle
Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.

## § 6 Ausnahmen {#par_6}

1 Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§ 1–5 nicht,
darf sie nur mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (Amt) eingesetzt werden.
2 Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen
sind.
3 Nachqualifikationen gemäss Abs. 2 sind innerhalb von fünf Jahren
nach der Zulassung zum Unterricht nachzuholen und dem Amt zu belegen.

## § 7 Schlussbestimmung {#par_7}

Lehrpersonen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements
vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjenigen Fächern, auf die sich die Zulassung bezieht, nicht diesem Reglement.
1 OS 69, 333; Begründung siehe ABl 2014-07-04.
2 Inkrafttreten: 18. August 2014.
3 LS 413.31.
4 LS 413.311.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 13. Mai 2024 (OS 79, 224;
ABl 2024-05-17). In Kraft seit 1. August 2024.
