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title: "Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen"
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# Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

## Art. 1 {#art_1}

Jede der vertragschliessenden Regierungen verpflichtet sich, eine Amtsstelle einzurichten oder zu bezeichnen, der obliegt:
1. alle Nachrichten zu sammeln, welche die Ermittlung und die Bekämpfung derjenigen Handlungen erleichtern können, welche sich als Zuwiderhandlungen gegen ihre Landesgesetzgebung hinsichtlich unzüchtiger Schriften, Zeichnungen, Bilder oder Gegenstände darstellen und deren Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben;
2. alle Nachrichten zu liefern, die geeignet sind, die Einfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Veröffentlichungen oder Gegenstände zu hindern wie auch
ihre Beschlagnahme zu sichern oder zu beschleunigen, alles innerhalb der Grenzen der Landesgesetzgebung;
3. die Gesetze mitzuteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten bereits erlassen sind oder noch erlassen werden.
Die vertragschliessenden Regierungen werden sich gegenseitig durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die gemäss diesem Artikel eingerichtete oder bezeichnete Amtsstelle bekannt geben.
Als schweizerische Amtsstelle für den Vollzug dieses Übereinkommens wurde das Bundesamt für Polizeiwesen (Zentralstelle betreffend die Bekämpfung unsittlicher Veröffentlichungen) bezeichnet (Art. 9 Abs. 2 Bst. d der V vom 17. Nov. 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement – SR 172.213.1).
Fassung gemäss Anhang zum Prot. vom 3. Dez. 1948, in Kraft seit 2. Febr. 1950 (AS 1950 1248).

## Art. 2 {#art_2}

Die im Artikel 1 bezeichnete Amtsstelle soll das Recht haben, mit der in jedem der andern Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Behörde unmittelbar zu verkehren.

## Art. 3 {#art_3}

Die im Artikel 1 bezeichnete Amtsstelle soll, falls die innere Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, gehalten sein, die Strafnachrichten über die in diesem Lande erfolgten Verurteilungen den gleichartigen Behörden aller anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der im Artikel 1 bezeichneten Art handelt.

## Art. 4 {#art_4}

Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, steht der Beitritt frei. Zu diesem Zwecke haben sie ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen übersendet beglaubigte Abschriften davon einem jeden der Vertragsstaaten und jedem Mitgliedstaate der Organisation der Vereinten Nationen und benachrichtigt sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung.
Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Übereinkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beitretenden Staates, der so Vertragsstaat wird.
Fassung gemäss Anhang zum Prot. vom 3. Dez. 1948, in Kraft seit 2. Febr. 1950 (AS 1950 1248).

## Art. 5 {#art_5}

Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Falls einer der Vertragsstaaten es kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.
Die Kündigung wird durch eine Urkunde angezeigt, die im Archive der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen übersendet jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urkunde und benachrichtigt sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung.
Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, ausser Kraft.
Fassung gemäss Anhang zum Prot. vom 3. Dez. 1948, in Kraft seit 2. Febr. 1950 (AS 1950 1248).

## Art. 6 {#art_6}

Dieses Übereinkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage sind.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

## Art. 7 {#art_7}

Wünscht ein Vertragsstaat, dass dieses Übereinkommen in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke in Kraft gesetzt wird, so hat er seine Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift der Urkunde jedem Vertragsstaate und allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen zusenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen.
Das Übereinkommen wird sechs Monate nach diesem Tage in den Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft treten, die in der Anzeige angegeben sind.
Die Kündigung des Übereinkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke soll in den Formen und unter den Bedingungen erfolgen, wie sie im Absatz 1 dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde im Archive der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist.
Fassung gemäss Anhang zum Prot. vom 3. Dez. 1948, in Kraft seit 2. Febr. 1950 (AS 1950 I 248).

## Art. 8 {#art_8}

Dieses Übereinkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.
Geschehen in Paris, am vierten Mai eintausendneunhundertzehn in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine gleichlautende Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.
(Es folgen die Unterschriften)
