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title: "Benützungsreglement Zentrum «Heinrich von Hünenberg» und Dorfplatz"
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# Benützungsreglement Zentrum «Heinrich von Hünenberg» und Dorfplatz

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Dieses Reglement bestimmt die Benützung und den Betrieb des Zentrums «Heinrich von Hünenberg» und des Dorfplatzes.
2
Das Zentrum umfasst folgende Räumlichkeiten:
a)
Saal «Heinrich von Hünenberg»
b)
Bühne mit Nebenräume wie Umkleideräume, Schminkräume und Duschen
c)
Saalküche
d)
Kleinküche im Saal «Heinrich von Hünenberg»
e)
Foyer Zentrum, Garderoben und Toilettenanlagen im Erdgeschoss
f)
Foyer Dorfplatz im Untergeschoss
g)
Einhornsaal im Untergeschoss
h)
Mehrzweckraum «Maihölzli» im Untergeschoss
i)
Requisitenraum im Untergeschoss
j) *
Kleinküche und Toilettenanlage im Untergeschoss
3
Das Reglement hat Gültigkeit für alle Benützer und Veranstaltenden.

## Art. 2 Verwendung {#art_2}

1
Die Räumlichkeiten im Zentrum und der Dorfplatz stehen der Einwohnergemeinde, den ortsansässigen Körperschaften, Vereinen, Firmen und Privatpersonen sowie Auswärtigen für kulturelle, gesellschaftliche und kommerzielle Veranstaltungen zur Verfügung.

## Art. 3 Zentrum «Heinrich von Hünenberg» (ZHvH) <strong>*</strong> {#art_3}

1
Eigentümerin des Zentrums und des Dorfplatzes ist die Einwohnergemeinde Hünenberg.

## Art. 4 Catering <strong>*</strong> {#art_4}

1
Die Eigentümerin bietet den Veranstaltern die Möglichkeit, ein Caterer aus der von der Liste der Gemeinde zur Verfügung gestellten Caterer zu wählen, oder einen Caterer selbst zu bringen. Voraussetzung ist die Unterzeichnung einer Nutzungsvereinbarung zwischen dem Caterer und der Einwohnergemeinde. Ebenso wird für die einheimischen Vereine und Körperschaften eine Selbstrestauration angeboten. Die Details sind in diesem Reglement unter der Rubrik Restauration / Catering geregelt. *

## Art. 5 Spezielles Benützungsrecht {#art_5}

1
Die katholische Kirchgemeinde Cham-Hünenberg hat den Bau des Zentrums mitfinanziert. Sie hat damit das Recht zur unentgeltlichen Benützung des Zentrums für die pfarreilichen Bedürfnisse erworben.

## Art. 6 Kleinküche {#art_6}

1
Einrichtung und Inventar der Kleinküche im Obergeschoss sind Eigentum der katholischen Kirchgemeinde Cham-Hünenberg. *

## Art. 7 Aufsichtsorgan {#art_7}

1
Aufsichtsorgan ist der Gemeinderat. Er kann im Interesse eines geordneten Betriebes zusätzliche Weisungen erlassen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gemeinderat.

## Art. 8 Betriebsorgane {#art_8}

1
Der Gemeinderat bestimmt die Reservationsstelle und den Saalwart als Betriebsorgane. Er kann bei Bedarf eine Betriebskommission einsetzen.
2
Die Reservationsstelle nimmt Reservationen entgegen und erteilt die erforderlichen Auskünfte und Weisungen.
3
Der Saalwart überwacht die Einhaltung der Benützungsvorschriften. Er amtet als Bühnenchef und ist zuständig für die technischen Bühneneinrichtungen, die Benützung der Bühnennebenräume und sämtlicher Räume im Untergeschoss sowie des Dorfplatzes.

## Art. 9 Bewilligungen {#art_9}

1
Die Bewilligungen (z.B. für Tombola, Alkoholausschank, Betriebsverlängerung etc.) sind vom Veranstalter bei den zuständigen Stellen einzuholen. *

## Art. 10 <strong>*</strong> &hellip; {#art_10}

&hellip;

## Art. 11 Öffnen und Schliessen {#art_11}

1
Das Öffnen und Schliessen der Räumlichkeiten erfolgt durch den Saalwart oder mittels Badges. *

## Art. 12 Gerichtsstand {#art_12}

1
Bei Streitigkeiten gilt Zug als Gerichtsstand.

## Art. 13 Reservation / Benützung der Räumlichkeiten <strong>*</strong> {#art_13}

1
Die Reservation der Räumlichkeiten des Zentrums und des Dorfplatzes erfolgt über die Reservationsstelle. Die Räume und der Dorfplatz können mit einmaligen oder wiederkehrenden Veranstaltungen belegt werden. Die Reservationen werden provisorisch aufgenommen und anschliessend durch die Reservationsstelle bestätigt. Provisorische Reservationen für das kommende Jahr können frühestens im Monat Mai eines jeden Jahres in definitive Reservationen umgewandelt werden. *
2
Für jede Veranstaltung wird von der Reservationsstelle ein Mietvertrag erstellt. Das Benützungsreglement und die separate Gebührenordnung sind Bestandteil des Mietvertrages. *

## Art. 13.1 <strong>*</strong> Saal «Heinrich von Hünenberg» {#art_13_1}

1
Für eine Reservation gilt eine Mindestzahl von 50 Personen mit Restauration oder eine Mindestzahl von 100 Personen ohne Restauration. Musikproben sind in Verbindung mit einem Konzert im Saal zugelassen. Bei ausschliesslichem Probebetrieb ist in eine Aula oder einen Proberaum auszuweichen.

## Art. 13.2 <strong>*</strong> Dorfplatz {#art_13_2}

1
Der Dorfplatz wird grundsätzlich ohne Bestuhlung (Tisch und Stühle) vermietet. Dies gilt für sämtliche Kundengruppen. Wird eine Bestuhlung gewünscht, so werden die Aufwendungen gemäss Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Wenn die Anwesenheit des Saalwartes während der Veranstaltung gewünscht wird, wird dies gemäss Gebührenordnung in Rechnung gestellt.

## Art. 13.3 <strong>*</strong> Lagerräume {#art_13_3}

1
Im Untergeschoss des Zentrums können Lagerräume durch die Vereine – sofern verfügbar – gemietet werden. Die Zuteilung sowie die Schlüsselabgabe erfolgen durch die Abteilung Bau und Planung.

## Art. 13.4 <strong>*</strong> Sperrzeiten {#art_13_4}

1
Das Zentrum «Heinrich von Hünenberg» bleibt zu folgenden Zeiten geschlossen: Jeweils nach der Fasnacht ab Samstag für 9 Tage, im Sommer die 2., 3. und 4. Sommerferienwoche sowie über Weihnachten und Neujahr (24.12. bis 31.12.).

## Art. 13.5 <strong>*</strong> Weiteres {#art_13_5}

1
Schäden müssen durch den Veranstalter umgehend gemeldet werden.
2
Eine Untervermietung der Räumlichkeiten durch den Veranstalter ist nicht erlaubt.
3
Nach der Veranstaltung sind die Räumlichkeiten und der Dorfplatz im ursprünglichen Zustand und besenrein zu hinterlassen. Nachreinigungen durch den Saalwart werden gemäss Gebührenordnung nach deren Aufwand verrechnet.

## Art. 14 Prioritätenregelung <strong>*</strong> {#art_14}

1
&hellip; *
2
Für die Reservationsvergabe gilt folgende Prioritätenregelung:
1.
Einwohnergemeinde Hünenberg
2.
Ortsansässige Körperschaften
3. *
Ortsansässige Vereine
4.
Ortsansässige Firmen und Privatpersonen
5.
Auswärtige Körperschaften, Vereine, Firmen und Privatpersonen
3
In einem Notfallszenario ist das Zentrum "Heinrich von Hünenberg" den Notfallorganisationen vorbehalten. *

## Art. 15–16 <strong>*</strong> &hellip; {#art_15}

&hellip;

## Art. 16.1 <strong>*</strong> Ablehnung von Mietanfragen {#art_16_1}

1
Mietanfragen können von der Reservationsstelle unter Angabe der Gründe abgelehnt werden.

## Art. 17 Lärm {#art_17}

1
Auf die Anwohner ist Rücksicht zu nehmen. Bei Anlässen im Freien ist die Lärmimmission auf ein Minimum zu beschränken. Die Nachtruhe ist einzuhalten. Es gilt das gemeindliche Reglement über die Lärmbekämpfung. *

## Art. 18 Technische Anlagen und Bauten <strong>*</strong> {#art_18}

1–2
&hellip; *
3
Die Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten. Die technischen Einrichtungen im Saal «Heinrich von Hünenberg» dürfen nur vom Saalwart und dessen Stellvertreter oder den von ihnen instruierten Personen bedient werden. Die Einrichtungen im Einhornsaal sind durch den Veranstalter zu bedienen. Wenn die Bedienung durch den Saalwart während der Veranstaltung gewünscht wird, wird dies gemäss Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Veränderungen an Anlagen und Einrichtungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Saalwart vorgenommen werden. *
4
Die vorhandene Bühnentechnik wird den Vereinen kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsstunden des Bühnenmeisters werden zu einem reduzierten Tarif gemäss Gebührenordnung verrechnet. Bei grösseren Aufbauten (Fasnacht etc.) ist der Saalwart vor Ort. Dies insbesondere wegen der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Das Rollgerüst wird nur nach erfolgter Instruktion durch den Saalwart benützt. Hebebühnen dürfen nur durch Fachpersonen mit entsprechender Bewilligung bedient werden. *

## Art. 19–23 <strong>*</strong> &hellip; {#art_19}

&hellip;

## Art. 24 Dekorationen {#art_24}

1
&hellip; *
2
Dekorationen dürfen nur mit dem Einverständnis des Saalwartes angebracht werden. Dekorationen müssen den geltenden feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. *

## Art. 25 Brandwache {#art_25}

1
Wird aus feuerpolizeilichen Gründen der Einsatz einer Brandwache verlangt, so hat der Veranstalter diese selber zu organisieren und zu entschädigen.

## Art. 26 <strong>*</strong> &hellip; {#art_26}

&hellip;

## Art. 26.1 <strong>*</strong> Erhöhte Risiken oder Gefahren {#art_26_1}

1
Anlässe, bei welchen mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, müssen mindestens zwei Monate vor dem Anlass grundsätzlich vom Veranstalter der Zuger Polizei gemeldet werden.

## Art. 27 Verkehrsdienst {#art_27}

1
Bei grösseren Anlässen hat der Veranstalter einen Verkehrsdienst zu organisieren und zu entschädigen. Die Fahrzeuge sind gemäss Weisung der Betriebsorgane auf die zugeteilten Parkplätze abzustellen. *

## Art. 28 Sicherheits- und Sanitätsdienst {#art_28}

1
Bei grösseren Anlässen und dessen mit erhöhtem Risiko hat der Veranstalter für einen Sicherheits- und Sanitätsdienst zu sorgen und diesen zu entschädigen. *

## Art. 29 Haftung {#art_29}

1
Der Veranstalter haftet für Schäden an Inventar, Räumlichkeiten und Aussenanlagen, die durch Benützer verursacht werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes. *
2
Für Diebstähle wird von der Einwohnergemeinde keine Haftung übernommen. *
3
Die Einwohnergemeinde lehnt jede Haftung für Garderobengegenstände ab. *

## Art. 30 Versicherungen {#art_30}

1
Versicherungen für Personen- und Sachschäden, die aus der Organisation und Durchführung von Anlässen erwachsen, sind Sache des Veranstalters. Die Einwohnergemeinde lehnt für solche Schäden jegliche Haftung ab.

## Art. 30.1 <strong>*</strong> Benützersperre {#art_30_1}

1
Haben bestimmte Veranstalter, Benützer oder Anlässe zu berechtigten Klagen Anlass gegeben, kann vom Gemeinderat eine Benützersperre verfügt werden.

## Art. 31–32.2 <strong>*</strong> &hellip; {#art_31}

&hellip;

## Art. 32.3 <strong>*</strong> Küche {#art_32_3}

1
Für die Benützung der Infrastruktur in der Küche erfolgt beim erstmaligen Gebrauch eine kostenpflichtige Übergabe/Instruktion und Abnahme zusammen mit dem Saalwart. Für jede weitere Nutzung kann der Caterer die Küche ohne Übergabe/Instruktion und Abnahme nutzen. Für den Zugang zum Zentrum "Heinrich von Hünenberg" erhält der Caterer einen Schlüssel gegen Schlüsselquittung. Die Benützung dessen darf nur zum Zweck des Caterings erfolgen.
2
Werden bei der Übernahme (insbesondere der Küche) Mängel festgestellt, so meldet dies der Caterer der Eigentümerin unmittelbar. Die Behebung der Mängel ist durch den säumigen Caterer zu beheben. Erfolgt dies nicht innert nützlicher Frist, so werden dem säumigen Caterer sämtliche Aufwendungen in Rechnung gestellt. Bei wiederholten Mängeln durch denselben Caterer behält sich die Eigentümerin vor, diesen Caterer nicht mehr zuzulassen.
3
Hünenberger Vereine und Körperschaften können Anlässe mit Selbstrestauration machen. Die entsprechenden Konditionen sind in der Gebührenordnung festgehalten. Eine Nutzungsvereinbarung ist abzuschliessen.

## Art. 32.4 <strong>*</strong> Umsatzbeteiligung {#art_32_4}

1
Die Gemeinde stellt dem jeweiligen Veranstalter mögliche Caterer zur Auswahl. Diesem steht es frei, welche Caterer er wählt bzw. wo er ein Angebot einholt. Dem Caterer werden bei Nutzung der Kücheninfrastruktur 6 % des Umsatzes in Rechnung gestellt (3 % ohne Nutzung der Kücheninfrastruktur).

## Art. 32.5 <strong>*</strong> Getränkesortiment {#art_32_5}

1
Der Veranstalter oder Caterer kann Getränke aus dem Standardsortiment der Einwohnergemeinde beziehen. Das Verbrauchsmaterial wie Servietten, Tischtücher müssen durch den Veranstalter oder Caterer gestellt werden.

## Art. 33 Gebührenordnung {#art_33}

1
Die Gebühren für die Benützung der Räumlichkeiten des Zentrums «Heinrich von Hünenberg», des Dorfplatzes sowie von zusätzlicher Infrastruktur oder Dienstleistung (z.B. Bühnenbeleuchtung, Akustikanlage, Beamer, etc.), werden in einer separaten Gebührenordnung festgelegt. *

## Art. 34–35 <strong>*</strong> &hellip; {#art_34}

&hellip;

## Art. 36 <strong>*</strong> Zahlungen {#art_36}

1
Die Gebühren sind nach Rechnungsstellung innert 30 Tagen zu bezahlen.
2
Eine Vorauszahlung kann verlangt werden.

## Art. 37 Widerhandlungen {#art_37}

1
Bei Widerhandlungen oder Verstössen gegen dieses Reglement oder gegen Anordnungen der Betriebsorgane kann eine erteilte Bewilligung zeitlich beschränkt oder ganz entzogen werden. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Veranstalter zu bezahlen.

## Art. 37.1 <strong>*</strong> Änderungen {#art_37_1}

1
Der Gemeinderat kann Änderungen an diesem Reglement von sich aus vornehmen. *

## Art. 38 Rechtsschutz {#art_38}

1
Gegen Verfügungen der Betriebsorgane kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

## Art. 39 Inkrafttreten {#art_39}

1
Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 1998 in Kraft.

## Art. 40 Aufhebung {#art_40}

1
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle wiedersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Benützungs-Reglement für den Saal "Heinrich von Hünenberg" vom 30. März 1976.
