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title: "Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter"
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provisions: 6
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# Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter

## § 1 {#par_1}

Regelungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Auszahlung von Betreuungsgutschriften für
Erziehungsberechtigte, deren Kinder im Vorschulalter eine bewilligte bzw.
gemeldete Betreuungseinrichtung (Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder Tagesfamilie) besuchen.

## § 2 {#par_2}

Bezugsvoraussetzungen
1 Für die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften müssen folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:
a) Das Kind, für welches Betreuungsgutschriften ausbezahlt werden sollen, muss die Betreuungseinrichtung mindestens zwei halbe Tage pro
Woche besuchen
b) Das Kind sowie eine erziehungsberechtigte Person müssen Wohnsitz
im Kanton Schaffhausen haben
c) Die erziehungsberechtigten Personen, welche die Obhut über das
Kind haben, müssen erwerbstätig sein
2 Erziehungsberechtigte Personen, welche finanzielle Leistungen der
Arbeitslosenversicherung beziehen oder aufgrund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidität eine Kinderbetreuung benötigen oder
sich in einer Ausbildung oder in einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung befinden, sind Personen gemäss Abs. 1 lit. c gleichgestellt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
860.101 Kanton Schaffhausen
3 Die entsprechenden Nachweise müssen spätestens im Zeitpunkt der ersten Rechnungsstellung bei der Betreuungseinrichtung vorliegen.

## § 3 {#par_3}

Betreuungsgutschriften
1 Betreuungsgutschriften werden pro Halbtag und Kind ausgerichtet, sofern
die Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind und die dafür notwendigen Nachweise vorliegen.
2 Als Halbtag gelten vier zusammenhängende Betreuungsstunden. Acht zusammenhängende Betreuungsstunden gelten als zwei Halbtage. Massgebend sind die gebuchten bzw. die den Erziehungsberechtigten verrechneten
Betreuungsstunden.

## § 4 {#par_4}

Abrechnung
1 Die Auszahlung der Betreuungsgutschriften an die Betreuungseinrichtungen erfolgt grundsätzlich gegen monatliche Abrechnung an die Dienststelle
Familie und Jugend. Diese stellt ein entsprechendes Abrechnungsformular
zur Verfügung. Die Betreuungseinrichtungen können eine quartalsweise
oder halbjährliche Auszahlung verlangen. *
2 Die Abrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
a) Vor-, Nachname und Geburtsdatum des Kindes
b) Anzahl gebuchte bzw. verrechnete Halbtage
c) Betreuungsleistungen der Erziehungsberechtigten pro Halbtag mit
und ohne Abzug der Betreuungsgutschrift
3 Bei ausserkantonalen Betreuungseinrichtungen erfolgt die Auszahlung der
Betreuungsgutschriften direkt an die Erziehungsberechtigten. Diese haben
der Dienststelle Familie und Jugend die Abrechnung, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und c dieser Verordnung,
einzureichen. *
4 Abrechnungen für das vorangegangene Rechnungsjahr müssen jeweils bis
spätestens am 15. Januar des Folgejahres der Dienststelle Familie und Jugend vorliegen. *

## § 5 {#par_5}

Rechte und Pflichten
1 Die zuständige Fachperson der Dienststelle Familie und Jugend überprüft
die Bezugsvoraussetzungen und ist befugt, die dafür notwendigen Nachweise bei den Betreuungseinrichtungen oder den Erziehungsberechtigten einzufordern. *
Kanton Schaffhausen 860.101
2 Die Betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, die Beitragsleistungen in
den Rechnungen an die Erziehungsberechtigten um die entsprechenden
Betreuungsgutschriften zu reduzieren.
3 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Überprüfung der Bezugsvoraussetzungen notwendigen Nachweise bei der Betreuungseinrichtung rechtzeitig einzureichen. Sie haben Änderungen, durch welche eine Bezugsvoraussetzung in Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter oder in § 2 dieser Verordnung
nicht mehr erfüllt ist, umgehend der Betreuungseinrichtung oder der zuständigen Fachperson der Dienststelle Familie und Jugend zu melden. *
4 Unrechtmässig bezogene Betreuungsgutschriften sind zurückzuerstatten.
§ 6 * Entschädigung
1 Die innerkantonalen Betreuungseinrichtungen erhalten eine monatliche
Entschädigung von Fr. 12.00 pro Kind, für welches Betreuungsgutschriften
ausgerichtet werden. Pro Monat werden mindestens Fr. 20.00 durch den
Kanton ausbezahlt.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2021, S. 225.
860.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.01.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 225
31.05.2022 01.01.2021 § 6 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1014, S. 1259
13.02.2024 01.03.2024 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
13.02.2024 01.03.2024 § 4 Abs. 3 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
13.02.2024 01.03.2024 § 4 Abs. 4 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
13.02.2024 01.03.2024 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
13.02.2024 01.03.2024 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
Kanton Schaffhausen 860.101
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.01.2021 01.01.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 225
§ 4 Abs. 1 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ 4 Abs. 3 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ 4 Abs. 4 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ 5 Abs. 1 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ 5 Abs. 3 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ 6 31.05.2022 01.01.2021 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1014, S. 1259
