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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals

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821.10.4
Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem
Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche
Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinischtechnischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
vom 28.04.1976 und 20.05.1976 (Fassung in Kraft getreten am 16.08.1977)
1. Allgemeines
1.1 Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kantonen
und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche
Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des
medizinisch-therapeutischen Personals (vgl. Anhang).
Die Kantone und der Bund bestimmen diejenigen Berufe, deren
Ausbildung vom Schweizerischen Roten Kreuz geregelt und überwacht
wird.
1.2 Die Kantone ermächtigen die Schweizerische
Sanitätsdirektorenkonferenz, sie bei Verhandlungen mit dem
Schweizerischen Roten Kreuz über Fragen von gesamtschweizerischer
Bedeutung, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, zu
vertreten.
2. Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes
2.1 Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im
Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und gestützt auf die ihm
erteilten Aufträge die Grundausbildung, die Zusatz- und
Spezialausbildung sowie die Kaderausbildung in den Pflegeberufen,
den medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufen.
Die interessierten Organisationen sind bei der Wahrnehmung dieser
Aufgaben in angemessener Weise beizuziehen.
2.2 Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den
Pflegeberufen sowie im Auftrag der Kantone und im Einverständnis mit
den interessierten Organisationen in weiteren Berufen gemäss Ziffer
1.1.
2.3 Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die
Ausweise, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte für ein vom
Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Ausbildungsprogramm
abgegeben werden.
Ausbildung in Gesundheitsberufen – Vereinbarung mit dem Roten
Kreuz 821.10.4
Es registriert die in der Schweiz tätigen Inhaber von ausländischen
Ausweisen, sofern diese für eine Ausbildung ausgestellt wurden, die in
der Schweiz vom Schweizerischen Roten Kreuz überwacht wird, und
der Ausweisinhaber dessen Anforderungen entspricht.
2.4 Das Schweizerische Rote Kreuz übt eine Beratungstätigkeit aus
bezüglich :
– der Planung und Organisation von Ausbildungsstätten,
– der Durchführung von Ausbildungsprogrammen,
– der Schaffung von neuen Berufsausbildungen,
– des praktischen Einsatzes von Angehörigen der in Ziffer 1.1
genannten Berufsgruppen.
2.5 Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im
Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz
und den Kantonen sowie in enger Zusammenarbeit mit den
interessierten Organisationen eine gesamtschweizerische Information
und Werbung für die Pflegeberufe, die medizinisch-technischen und
medizinisch-therapeutischen Berufe.
2.6 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15. April den
einschlägigen Arbeitsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung.
Darin sind insbesondere die vorgesehenen Neuerungen und
Erweiterungen des Tätigkeitsbereiches aufgeführt.
2.7 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15. April das Budget für
das folgende Jahr unter Angabe der sich daraus ergebenden
Beitragsleistungen der Kantone zur Genehmigung.
2.8 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 30. Juni Jahresbericht und
Rechnung des Vorjahres.
2.9 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz Statutenänderungen zur Stellungnahme,
bevor diese von der Delegiertenversammlung des Schweizerischen
Roten Kreuzes verabschiedet werden.
2.10 Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz in den leitenden Fachorganen eine
angemessene Zahl von Sitzen ein, insbesondere :
– 2 Sitze in der Kommission für Krankenpflege
Ausbildung in Gesundheitsberufen – Vereinbarung mit dem Roten
Kreuz 821.10.4
– 1 Sitz im Schulrat der Rotkreuz-Kaderschule für die Krankenpflege.
Anlässlich der nächsten Revision der Statuten des Schweizerischen
Roten Kreuzes wird die Vertretung der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz in den Organen des Schweizerischen Roten
Kreuzes definitiv geregelt.
2.11 Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem
Vollzug dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten. Es verwendet
hiefür insbesondere zweckbestimmte Einnahmen und Erträge aus der
Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen.
2.12 Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen
Gesundheitsdirektionen über alle wichtigen, den Kanton betreffenden
Weisungen und Massnahmen.
3. Aufgaben der Kantone
3.1 Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets die Kosten der Tätigkeit
des Schweizerischen Roten Kreuzes, die sich aus dem Vollzug dieser
Vereinbarungen ergeben, soweit diese Kosten nicht durch
Bundesbeiträge sowie durch die Eigenleistungen des Schweizerischen
Roten Kreuzes gemäss Ziffer 2.11 gedeckt werden.
3.2 Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz
unterzeichneten und registrierten Diplome und Fähigkeitsausweise.
3.3 Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes
sowie an den Jahresversammlungen und Arbeitstagungen der
Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz mit beratender Stimme
vertreten.
3.4 Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die
Entwürfe von Erlassen betreffend die Ausbildung in den Berufen
gemäss Ziffer 1.1 zur vorgängigen Stellungnahme.
3.5 Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den Text
von Erlassen, welche den Bereich der vorliegenden Vereinbarung
betreffen.
4. Kündigung
Diese Vereinbarung kann durch die Kantone oder das Schweizerische
Rote Kreuz, bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils auf Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Ausbildung in Gesundheitsberufen – Vereinbarung mit dem Roten
Kreuz 821.10.4
5. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Organe
des Schweizerischen Roten Kreuzes und durch die Kantone in Kraft.
6. Diese Vereinbarung wurde von der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz anlässlich ihrer Versammlung vom 20. Mai
1976 und vom Direktionsrat des Schweizerischen Roten Kreuzes
anlässlich seiner Sitzung vom 28. April 1976 genehmigt.
Genehmigung
Diese Vereinbarung ist vom Staatsrat am 16.8.1977 genehmigt worden.
Anhang
zu Ziffer 1.1 der Vereinbarung zwischen den Kantonen und
dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die
berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des
medizinisch-technischen und des medizinischtherapeutischen Personals
Vom Schweizerischen Roten Kreuz am 1. Januar 1977 im Auftrag der
Kantone bzw. mit deren Einverständnis geregelte und überwachte
Ausbildungen :
1. Grundausbildungen
– diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in allgemeiner
Krankenpflege
– diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in
psychiatrischer Krankenpflege
– diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in
Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
– Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK (praktische
Krankenpflege)
Ausbildung in Gesundheitsberufen – Vereinbarung mit dem Roten
Kreuz 821.10.4
– diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten
– Laboristinnen und Laboristen
– diplomierte Hebammen
– Diätassistentinnen und Diätassistenten
2. Zusatzausbildungen
für diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger :
– diplomierte Gesundheitsschwestern und Gesundheitspfleger
für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK :
– Zusatzausbildung im Hinblick auf die Eingliederung in der
Gemeindepflege
– Zusatzausbildung Krankenpflege im psychiatrischen Spital
für diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten :
– höhere Fachausbildung für medizinische Laborantinnen und
Laboranten
3. Spezialausbildungen
keine
4. Kaderausbildungen
– Oberschwestern und Oberpfleger
– Lehrerinnen und Lehrer für Krankenpflege
– Stationsschwestern und Stationspfleger
– Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten
Ausbildung in Gesundheitsberufen – Vereinbarung mit dem Roten
Kreuz 821.10.4
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.04.1976 Erlass Grunderlass 16.08.1977 BL/AGS 1977 f 160 / d 163
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 28.04.1976 16.08.1977 BL/AGS 1977 f 160 / d 163
