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title: "Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee"
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provisions: 21
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# Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

## § 1 I. Aufsicht über die Fischerei (1.) {#par_1}

1 Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbestimmungen3 sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei4 im Vertragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee übertragen.
2 Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dem Kanton
Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glarus und St.Gallen je eines angehören. Die
Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die Regierungen der Vertragskantone.

## § 2 {#par_2}

1 Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Beschlüsse der
Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär
hat beratende Stimme.
2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommission
den Vertragskantonen Mitteilung.
1 Fischerei, SR 923.
2 Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB vom 28. September 1994 (sGS 854.350); vom
Bundesrat genehmigt am 12. Dezember 1994; in Vollzug ab 1. Januar 1994.
3 sGS 854.351.1; sGS 854.351.2; sGS 854.351.3.
4 Fischerei, SR 923.
nGS 29–93
854.351
3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige beizuziehen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte oder Subkommissionen
übertragen.
4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es die
Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.

## § 3 {#par_3}

1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee kommen ausser den bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten zu:
a) Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee sowie
Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes;
b) Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach
Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privatrechte, Festsetzung der
Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang, Aufstellung der Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
c) Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen;
d) Überwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der Lebensräume;
e) Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal;
f) jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskantone.
2 Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantonsregierungen befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer
zu treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.

## § 4 {#par_4}

1 Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe,
die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.

## § 5 {#par_5}

1 Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemeinsam mit anderen
Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben
der Fischereiaufseher.
854.351

## § 6 II. Fischereiberechtigung (2.) {#par_6}

1 Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus
ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestimmungen nennen die zulässigen
Fanggeräte. Die Kantone regeln das Betretungsrecht.

## § 7 {#par_7}

1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliesslich Obersee) und im
Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekantons.
2 Die Kantone bestimmen selbständig die Art der Patente und Pachten nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie die Höhe der Patent- und
Pachtgebühren.
3 Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergreifende Patente vorsehen.
Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger Absprache festgelegt.

## § 8 {#par_8}

1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein besonderes Patent erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet des Linthkanals. Die Patentgebühren
werden von der Fischereikommission festgesetzt; sie fallen nach Abzug der Kosten
für die Patentausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem Gewässer den
betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthkanal liegenden
Grenze zu (Schwyz 7,3 Prozent, Glarus 27,4 Prozent, St.Gallen 65,3 Prozent).
2 Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laichgewinnung und zur
Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung der Fischereikommission zulässig.

## § 9 {#par_9}

1 Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen5 des entsprechenden Kantons.
2 Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung eines Angelfischerpatentes für den Linthkanal in den Ausführungsbestimmungen fest.
5 Für den Kanton St.Gallen FV, sGS 854.11.
854.351

## § 10 III. Massnahmen zur Förderung der Fischerei (3.) {#par_10}

1 Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechts über die Fischerei6 von
der Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.

## § 11 {#par_11}

1 Die Fischereikommission kann zuverlässigen und ortskundigen Berufsfischern
die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit mit genau bezeichneten Geräten
bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche
Fischzucht und zur Regulierung des Fischbestandes zu fangen.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikommission auch anderen zuverlässigen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestatten.

## § 12 {#par_12}

1 Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten werden im Rahmen des Bundesrechts aufgrund der biologischen Eigenschaften durch die Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.

## § 13 {#par_13}

1 Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen
standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betreiben die Kantone allein oder
gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.

## § 14 {#par_14}

1 Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischereikommission die nötigen
Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsenbestände gegen Rodung oder Auffüllung, der Fischlaich- und Fischfangplätze (Landgarnzüge) gegen Abbaggerung
oder Verschüttung sowie zur Sicherung von Laich und Jungbrut vor Wasserverunreinigungen.
6 BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0; eidgV zum BG über die Fischerei vom 24.
November 1993, SR 923.01.
854.351

## § 15 IV. Rechnungswesen (4.) {#par_15}

1 Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder der
Fischereikommission ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezogener Sachverständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.

## § 16 {#par_16}

1 Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Ausführung dieser Übereinkunft erwachsenden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen in folgendem
Verhältnis getragen:7
a) Zürich: 55 %
b) St.Gallen: 25 %
c) Schwyz: 15 %

## § 17 d) Glarus: 5 % {#par_17}

1 Die im Lauf eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschussweise von
der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem der Präsident der Kommission
angehört. Am Schluss eines Kalenderjahres werden die Kosten nach Abzug der
Bundessubventionen auf die beteiligten Kantone verteilt.

## § 18 V. Strafbestimmungen (5.) {#par_18}

1 Widerhandlungen gegen diese Übereinkunft oder die aufgrund dieser Übereinkunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht
Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.

## § 19 {#par_19}

1 Die Verzeigungen wegen Übertretung der Fischereivorschriften im Vertragsgebiet haben bei der zuständigen Behörde des Tatorts zu geschehen.
2 Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von der Erledigung der Strafanzeigen in Kenntnis.
7 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die
Bst. wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
854.351

## § 20 VI. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen (6.) {#par_20}

1 Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
zu dieser Übereinkunft.

## § 21 {#par_21}

1 Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden beteiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier Jahren in
Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der
Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
2 Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten mit Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Übereinkunft8.
Nach Vorliegen der Genehmigung werden die Vorschriften der neuen Übereinkunft rückwirkend auf 1. Januar 1994 angewandt.
3 Die Genehmigung des Bundesrates wird nach dem Vorliegen der Zustimmung
aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich,
Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und
Walensee vom 27. Dezember 19449 wird nach Vorliegen der Zustimmung aller
Kantone zur neuen Übereinkunft aufgehoben.
8 nGS 21–110 (sGS 854.351).
9 nGS 21–110 (sGS 854.351).
854.351
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 29–93 10.09.1993 01.01.1994
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.09.1993 01.01.1994 Erlass Grunderlass 29–93
