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title: "Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB)"
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provisions: 13
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# Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB)

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement bestimmt die Grundzüge der Organisation:
a. der Ausschüsse des Stadtrats;
b. der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers;
c. der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten;
d. der Departemente.

## Art. 2 {#art_2}

1 Dieses Reglement bezeichnet die dem Stadtrat vorbehaltenen Aufgaben und Befugnisse.
2 Es regelt die massvolle und stufengerechte Übertragung seiner
weiteren Aufgaben und Befugnisse an:
a. die Departementsvorstehenden;
b. die Ausschüsse des Stadtrats;
c. die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber;
d. die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten;
e. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre;
f. die Dienstchefinnen und Dienstchefs.
3 Besondere Bestimmungen des Stadtrats bleiben vorbehalten.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1289 vom 15. Dezember 2021.
Gegenstand
a. Organisation
b. Aufgaben und
Befugnisse
2Reglement über Organisation, Aufgaben

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Stadtrat besorgt alle Angelegenheiten, die gemäss
übergeordnetem Recht in seiner Zuständigkeit liegen.
2 Er entscheidet abschliessend über Geschäfte:
a. die gemäss übergeordnetem Recht nicht übertragbar sind
(unübertragbare Aufgaben und Befugnisse);
b. die er sich durch besondere Bestimmungen zur Entscheidung vorbehält (vorbehaltene Aufgaben und Befugnisse).

## Art. 4 {#art_4}

Der Stadtrat beschliesst über alle Geschäfte mit erheblichen politischen Inhalten oder Auswirkungen für die Stadt.

## Art. 5 {#art_5}

Den Departementsvorstehenden obliegen sämtliche Aufgaben und Befugnisse, die:
a. gemäss übergeordnetem Recht in der Zuständigkeit des
Stadtrats liegen;
b. übertragbar sind;
c. der Stadtrat sich nicht selbst vorbehält oder einer anderen departementsunabhängigen Instanz oder Angestellten
übertragen hat; und
d. einem departementalen Aufgabenbereich zugeordnet werden können.

## Art. 6 {#art_6}

1 Zur Ergreifung notrechtlicher Massnahmen ist jene verwaltungsinterne Instanz ermächtigt, die unter grösstmöglicher
Einhaltung der städtischen Kompetenzordnung die der Notsituation angemessensten Entscheide treffen kann.
2 Die Ermächtigung steht unter der Bedingung, dass:
a. die Einhaltung der Kompetenzordnung zu einer Verzögerung führen würde;
b. durch diese Verzögerung die Interessen der Stadt unmittelbar erheblich gefährdet oder schwer geschädigt würden.

## Art. 7 {#art_7}

Die sich auf Notrecht stützende Instanz unterbreitet ihren
Entscheid umgehend:
a. zur nachträglichen Genehmigung der zuständigen Instanz;
b. zur Vormerknahme den übergeordneten Instanzen und
dem Stadtrat.
Zuständigkeit
Politische
Tragweite
Auffang
kompetenz
Notrecht
a. Ermächtigung
b. Genehmigung
3Reglement über Organisation, Aufgaben
2. Teil: Organisation, Aufgaben und Befugnisse

## Art. 8 I. Stadtrat {#art_8}

Der Stadtrat entscheidet über die Zuständigkeit bei:
a. Kompetenzkonflikten zwischen den Departementsvorstehenden, der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber und
der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten;
b. unklarer Zuständigkeit eines Departements oder einer departementsunabhängigen Instanz.

## Art. 9 {#art_9}

Der Stadtrat ist zuständig für Verträge und Vereinbarungen:
a. mit erheblichen politischen Inhalten oder Auswirkungen;
b. zwischen zwei oder mehreren Departementen mit erheblichen politischen Inhalten oder Auswirkungen (interdepartementale Vereinbarungen); oder
c. deren Inhalte generell-abstrakten Bestimmungen des Stadtrats gleichzusetzen sind.

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Stadtrat ist zuständig für die Inventaraufnahme und
-entlassung potenzieller Schutzobjekte des Ortsbild- und Denkmalschutzes sowie des Natur- und Gartendenkmalschutzes gemäss Planungs- und Baugesetz3.
2 Er entscheidet über vorsorgliche Schutzmassnahmen für nicht
inventarisierte Objekte.

## Art. 11 {#art_11}

Der Stadtrat ist zuständig für die Aufhebung öffentlicher
Strassen gemäss dem Strassengesetz4.

## Art. 12 {#art_12}

Der Stadtrat ist zuständig für die Informationsbekanntgabe gemäss Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz5, wenn:
a. entscheidrelevante Unterlagen in der Geschäftsverwaltung
des Stadtrats abgelegt sind; und
b. Informationen seiner internen Meinungsbildung dienen oder
dienten.
3 vom 7. September 1975, PBG, LS 700.1.
4 vom 27. September 1981, StrG, LS 722.1.
5 vom 10. September 2008, ÖGV, AS 170.400.
Kompetenzfragen
Verträge
Schutzobjekte
und Inventare
Aufhebung
öffentlicher
Strassen
Informationsbekanntgabe
4Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 136 1 Der Stadtrat beschliesst über die Erhebung eines
Rechtsmittels (Anfechtung oder Nichtanfechtung), wenn:
a. durch die ganze oder teilweise Aufhebung eines Stadtratsbeschlusses die Interessen der Stadt direkt betroffen sind;
oder
b. die Gemeindeautonomie verletzt ist.
2 Die Departementsvorstehenden können selbstständig auf eine
Anfechtung verzichten, wenn durch die ganze oder teilweise
Aufhebung eines Stadtratsbeschlusses die Interessen der Stadt
nicht direkt betroffen sind.
II. Stadtschreiberin oder Stadtschreiber
Art. 14 1 Die Stadtkanzlei ist die Stabsstelle des Stadtrats und
die Koordinationsstelle der Stadtverwaltung.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber leitet die Stadtkanzlei.
3 Sie oder er ist direkt dem Stadtrat unterstellt.
4 Soweit keine abweichende Regelung besteht, kommen ihr oder
ihm sinngemäss die Befugnisse einer oder eines Departementsvorstehenden zu.
Art. 15 1 Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter obliegen die
Aufgaben und Befugnisse der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers:
a. vollumfänglich bei deren oder dessen Verhinderung oder
Abwesenheit; oder
b. aufgrund einer Anweisung der Stadtschreiberin oder des
Stadtschreibers.
2 Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Stadtschreiberin oder
des Stadtschreibers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters obliegen deren Aufgaben und Befugnisse einer ausserordentlichen Stellvertretung.
6 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
Erhebung von
Rechtsmitteln
Leitung der
Stadtkanzlei
Stellvertretung
5Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 16 1 Der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber ist die
oder der Informationsbeauftragte des Stadtrats unterstellt.
2 Die oder der Informationsbeauftragte:
a. stellt die Information der Öffentlichkeit über die Geschäfte
des Stadtrats sicher;
b. berät den Stadtrat in Informations- und Kommunikationsfragen;
c. koordiniert die Informationstätigkeit des Stadtrats, der Departemente und der Stadtkanzlei;
d. stellt die Erarbeitung und Einhaltung des städtischen Erscheinungsbilds sicher.
Art. 17 Der Stadtrat kann Aufgaben und Befugnisse der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers in einem Erlass an Angestellte der Stadtkanzlei übertragen.
Art. 18 Der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber obliegen
insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Planung, Vorbereitung, Protokollführung und Nachbereitung der Stadtratssitzungen;
b. Unterstützung des Stadtrats bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben;
c. Entgegennahme und Weiterleitung von Zuschriften;
d. Erhebung von Rechtsvorschlägen bei Betreibungen gegenüber der Stadt;
e. Organisation der verwaltungsinternen Postdienstleistungen;
f. Erarbeitung von Richtlinien zur Ausarbeitung von Weisungen;
g. rechtsetzungstechnische Beratung;
h. Koordination der Zusammenarbeit mit den Parlamentsdiensten des Gemeinderats;
i. Koordination von externen Vernehmlassungen.
Informationsbeauftragte oder
Informationsbeauftragter
Aufgabenübertragung
Allgemeine
Aufgaben
6Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 19 Die Stadtkanzlei ist insbesondere zuständig für die Veröffentlichung:
a. der Erlass-Sammlung (Amtliche Sammlung);
b. der amtlichen Mitteilungen;
c. der Beschlüsse des Stadtrats;
d. der Interessenbindungen der Mitglieder des Stadtrats.
Art. 20 1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für die Organisation und die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.
2 Sie oder er leitet das Sekretariat des Zentralwahlbüros.
3 Sie oder er leitet und beaufsichtigt die Kreiswahlbürovorstände.
Art. 21 1 Die Stadtkanzlei behandelt die Gesuche um Erteilung
des Bürgerrechts.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für:
a. die Antragstellung an den Stadtrat;
b. die Abschreibung des Gesuchs.
3 Sie oder er vertritt die Stadt in allen Verfahren und Prozessen
betreffend Einbürgerung.
Art. 22 1 Der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber obliegt
die Organisation von Konferenzen und Anlässen zur Vernetzung
und Koordination der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie der Dienstchefinnen und Dienstchefs.
2 Der Stadtrat kann der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber zuhanden von Vernetzungs- und Koordinationsgremien Aufträge erteilen.
III. Rechtskonsulentin oder Rechtskonsulent
Art. 23 1 Die Abteilung Rechtskonsulent ist die rechtliche Stabsstelle des Stadtrats.
2 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent leitet die Abteilung.
3 Sie oder er ist direkt dem Stadtrat unterstellt.
4 Soweit keine abweichende Regelung besteht, kommen ihr oder
ihm sinngemäss die Befugnisse einer oder eines Departementsvorstehenden zu.
Veröffent
lichungen
Abstimmungen
und Wahlen
Einbürgerungen
Vernetzungs-
und Koordinationsgremien
Leitung der
Abteilung
7Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 24 Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter obliegen
die Aufgaben und Befugnisse der Rechtskonsulentin oder des
Rechtskonsulenten:
a. vollumfänglich bei deren oder dessen Verhinderung oder
Abwesenheit; oder
b. aufgrund einer Anweisung der Rechtskonsulentin oder des
Rechtskonsulenten.
Art. 257 Der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten
obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Beratung des Stadtrats in allen Rechtsfragen;
b. rechtliche Prüfung der Stadtratsgeschäfte;
c. Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats;
d. Verfassen von Mitberichten im Rahmen von Neubeurteilungsverfahren;
e. Verfassen von Gutachten und Stellungnahmen.
Art. 25a8 1 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent ist
im Bereich Rechtsetzung insbesondere zuständig für:
a. die Prüfung von in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichenden Erlassen, die Teil eines Stadtratsgeschäfts bilden9;
b. die Vorprüfung von in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichenden Allgemeinverfügungen in bestimmten Sachbereichen, soweit sie oder er die Prüfung für verbindlich erklärt;
c. die Erarbeitung von Richtlinien zur Gewährleistung einer
einheitlichen Rechtsetzung.
2 Ihr oder ihm ist die Fachstelle Rechtsetzung unterstellt.
Art. 26 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent kann
Aufträge des Gemeinderats für die Erstattung von Gutachten
annehmen, sofern:
a. die Abteilung über die erforderlichen personellen und zeitlichen Ressourcen verfügt; und
b. der Stadtrat zustimmt.
7 Fassung gem. STRB Nr. 3475 vom 30. September 2026; Inkrafttreten 1. Oktober 2026.
8 Fassung gem. STRB Nr. 3475 vom 30. September 2026; Inkrafttreten 1. Oktober 2026.
9 vgl. Art. 28 Reglement über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE,
AS 172.100).
Stellvertretung
Allgemeine
Aufgaben
Rechtsetzung
Aufträge des
Gemeinderats
8Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 27 1 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent nimmt
die amtliche Vorprüfung von Volksinitiativen gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte10 zuhanden des Stadtrats vor.
2 Sie oder er kann den Initiantinnen und Initianten unverbindliche
rechtliche Auskünfte erteilen.
Art. 28 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent stellt
dem Stadtrat Antrag für:
a. den Entscheid, ob die eingereichte Unterschriftenliste den
einschlägigen Bestimmungen entspricht;
b. die erforderlichen Änderungen, wenn der Titel, die Begründung der Initiative oder die Form der Unterschriftenliste den
gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht.
Art. 29 1 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent vertritt die Stadt in allen Verfahren und Prozessen:
a. betreffend formelle und materielle Enteignung;
b. betreffend Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland11;
c. betreffend amtliche Vorprüfung von Volksinitiativen;12
d. die ihr oder ihm vom Stadtrat übertragen wurden.13
2 Sie oder er kann die Verfahrens- und Prozessführung an ihr
oder ihm unterstellte Juristinnen und Juristen sowie an Dritte
übertragen.
Art. 29a14 1 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent ist
zuständig für:
a. die Ausarbeitung von Revisionen der Datenschutzverordnung (DSV)15;
b. die Ausarbeitung von Revisionen der Verordnung zum
Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV)16;
c. die Bearbeitung parlamentarischer Vorstösse im Bereich
des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsgrundsatzes.
10 vom 1. September 2003, GPR, LS 161.
11 vgl. Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland vom 16. Dezember 1983, BewG, SR 211.412.41.
12 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
13 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
14 Fassung gem. STRB Nr. 1892 vom 28. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
15 vom 25. Mai 2011, AS 236.100.
16 vom 10. September 2008, AS 170.400.
Volksinitiativen
a. Vorprüfung
b. Antragstellung
Verfahrens- und
Prozessführung
Datenschutz
und Öffentlich
keitsgrundsatz
9Reglement über Organisation, Aufgaben
2 Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit eines
bestimmten Departements fallen.
3 Der Stadtrat bestimmt die Departementsvorsteherin oder den
Departementsvorsteher, die oder der das Geschäft im Gemeinderat vertritt.
Art. 29b17 1 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent
stellt dem Stadtrat Antrag für Änderungen:
a. dieses Reglements;
b. des Reglements über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE)18.
2 Die Antragstellung erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen.
Art. 30 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent fördert
mit geeigneten Massnahmen den juristischen Austausch und
die juristische Vernetzung innerhalb der Stadtverwaltung und
nach aussen.
IV. Ausschüsse
A. Bausektion
Art. 31 1 Die Bausektion ist die örtliche Baubehörde.
2 Sie regelt ihre Organisation und die Geschäftserledigung in
einem Reglement.
Art. 32 1 Ordentliche Mitglieder der Bausektion sind:
a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher eines weiteren Departements.
2 Der Stadtrat bestimmt aus seiner Mitte:
a. das dritte Mitglied;
b. drei ordentliche Ersatzmitglieder;
c. ausserordentliche Ersatzmitglieder bei Bedarf.
17 Fassung gem. STRB Nr. 1892 vom 28. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
18 vom 24. November 2021, AS 172.100.
Änderung
von Erlassen
Juristischer
Austausch
Baubehörde
Zusammensetzung
10Reglement über Organisation, Aufgaben
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements
führt den Vorsitz.
Art. 33 1 Der Bausektion obliegen sämtliche Aufgaben und Befugnisse, die das Planungs- und Baugesetz (PBG)19 der örtlichen
Baubehörde übertragen hat.
2 Sie kann die Zuständigkeit für Bewilligungen im Anzeigeverfahren in einem Erlass massvoll und stufengerecht an einzelne
Mitglieder oder an Angestellte übertragen.
3 Die Übertragung an Angestellte ist zulässig, wenn:
a. die Angestellten einer in Anhang 1 bezeichneten Organisationseinheit angehören; und
b. die Zustimmung der oder des zuständigen Departementsvorstehenden vorliegt.
B. Plan Lumière
Art. 34 Der Ausschuss Plan Lumière ist für den Vollzug des
städtischen Beleuchtungskonzepts zuständig.
Art. 35 1 Mitglieder des Ausschusses sind:
a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der
Industriellen Betriebe.
2 Bei Verhinderung eines Mitglieds kommt die Stellvertretungsregelung der Departementsvorstehenden zur Anwendung.
Art. 36 Der Ausschuss nimmt folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
a. die Entscheidung, ob ein Objekt die Kriterien des Beleuchtungskonzepts Plan Lumière erfüllt;
b. die Festlegung des Kostenteilers für die Beleuchtung von
Objekten im Eigentum Dritter, die gemäss dem Beleuchtungskonzept Plan Lumière beleuchtet werden sollen.
19 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Aufgaben und
Befugnisse
Beleuchtungskonzept
Zusammensetzung
Aufgaben und
Befugnisse
11Reglement über Organisation, Aufgaben
V. Departemente
A. Allgemeines
Art. 37 Die Stadtverwaltung ist in folgende Departemente gegliedert:
a. Präsidialdepartement;
b. Finanzdepartement;
c. Sicherheitsdepartement;
d. Gesundheits- und Umweltdepartement;
e. Tiefbau- und Entsorgungsdepartement;
f. Hochbaudepartement;
g. Departement der Industriellen Betriebe;
h. Schul- und Sportdepartement;
i. Sozialdepartement.
Art. 38 1 Jedem Departement steht ein Stadtratsmitglied vor.
2 Jedes Departement verfügt mindestens über:
a. ein Departementssekretariat; diesem steht mindestens eine
Departementssekretärin oder ein Departementssekretär vor;
b. Dienstabteilungen; diesen stehen mindestens eine Dienstchefin oder ein Dienstchef vor.
3 Der Stadtrat bestimmt in Anhang 2 insbesondere:
a. die Grundzüge der weiteren Organisation der Departemente;
b. die Zuteilung der Aufgabenbereiche an die Departemente;
c. Organisationseinheiten, denen die Kompetenzen einer
Dienstabteilung zukommen.
Art. 39 1 Wem die Befugnis zur Erledigung einer Aufgabe übertragen wurde, ist für die entsprechenden Geschäfte unterschriftsberechtigt.
2 Die Departementsvorstehenden können ergänzende Regelungen für ihr Departement erlassen.
3 Besondere Bestimmungen des Stadtrats oder des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten.
Departemente
Organisation
und Aufgabenbereiche
Unterschrift
a. Berechtigung
12Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 40 Die Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung besteht,
wenn das übergeordnete Recht oder besondere Bestimmungen
des Stadtrats dies vorsehen.
Art. 41 1 Die Departemente gewährleisten mit geeigneten Mitteln die Authentizität und die Integrität ihrer Dokumente.
2 Die Departementsvorstehenden können entsprechende Bestimmungen erlassen.
Art. 42 Die Departemente verkehren für die Erledigung ihrer
Aufgaben massvoll und stufengerecht:
a. mit anderen Stellen der Stadtverwaltung;
b. mit den Behörden der Gemeinden, der Bezirke, der Kantone und des Bundes;
c. mit Dritten.
B. Departementsvorstehende
Art. 43 1 Die Mitglieder des Stadtrats leiten und beaufsichtigen
als Departementsvorstehende die ihnen zugeteilten Departemente nach Massgabe des städtischen und des übergeordneten Rechts.
2 Für jede Departementsvorsteherin und jeden Departementsvorsteher werden aus der Mitte des Stadtrats Stellvertretungen
bezeichnet.
Art. 44 1 Die Departementsvorstehenden können ihre Aufgaben
und Befugnisse oder diejenigen der ihnen unterstellten Angestellten massvoll und stufengerecht an weitere Angestellte ihres
Departements übertragen, soweit es sich nicht um unübertragbare Aufgaben und Befugnisse handelt.
2 Sie regeln die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse zur
selbstständigen Erledigung in einem Departementserlass.
Art. 45 1 Die oder der Vorstehende des antragstellenden Departements ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des
Stadtrats, des Gemeinderats und der Stimmberechtigten.
2 Der Stadtrat bestimmt bei departementsübergreifenden Geschäften das für die Umsetzung zuständige Departement.
b. Pflicht
Authentizität
und Integrität
von Dokumenten
Behördenverkehr
Departementsleitung
Aufgabenübertragung
Umsetzung von
Beschlüssen
13Reglement über Organisation, Aufgaben
3 Die Departementsvorstehenden können die Befugnis gemäss
Abs. 1 in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht
an Angestellte übertragen.
4 Abweichende Bestimmungen des Stadtrats bleiben vorbehalten.
Art. 46 Die Departementsvorstehenden können einen in der Zuständigkeit ihres Departements liegenden Entscheid dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten (Kompetenzdevolution),
wenn:
a. zeitgleich ein Stadtratsbeschluss für dasselbe Vorhaben erforderlich ist; und
b. dadurch ein Effizienzgewinn erreicht werden kann.
Art. 47 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die
Führung von Rechtsmittelverfahren und Prozessen, soweit der
Stadtrat diese Befugnis nicht sich selbst vorbehält oder anderweitig überträgt.
2 Sie können Dritte mit der Führung von Verfahren und Prozessen beauftragen.
3 Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 48 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für den
Abschluss von gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergleichen, wenn:
a. sie über die entsprechende Verfahrens- und Prozessführungsbefugnis verfügen;
b. die Höhe des Vergleichs ihre Finanzbefugnisse nicht übersteigt; und
c. keine wichtigen Interessen der Stadt betroffen sind.
2 Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 49 1 Die Departementsvorstehenden unterbreiten dem Stadtrat zur Vormerknahme Verfahren, die einen Stadtratsbeschluss
oder sonst wichtige Interessen der Stadt betreffen; vorbehalten

## Art. 13 bleibt {#art_13}

2 Sie informieren bei Stimmrechtsrekursen zu Abstimmungs-
oder Wahlgeschäften umgehend die Stadtschreiberin oder den
Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten.
Kompetenzdevolution
Verfahrens- und
Prozessführung
a. Befugnis
b. Vergleich
c. Vormerknahme
14Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 50 1 Die Departementsvorstehenden können in ihrem Zuständigkeitsbereich Administrativuntersuchungen einleiten.
2 Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und
stufengerecht an Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie an Dienstchefinnen und Dienstchefs übertragen.
3 Die kantonalen Bestimmungen über die Administrativuntersuchung sind sinngemäss anwendbar.
C. Besondere Departementszuständigkeiten
Art. 51 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements ernennt:
a. die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie
deren Stellvertretung gemäss dem Einführungsgesetz zum
Zivilgesetzbuch20;
b. die ordentliche und ausserordentliche Stellvertretung der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner) gemäss dem Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs21.
2 Sie oder er kann die Befugnis zur Ernennung der Stellvertretung der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten an eine
Departementssekretärin oder einen Departementssekretär oder
an eine Dienstchefin oder einen Dienstchef übertragen.
Art. 52 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements ist zuständig für die Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen in Bezug auf inventarisierte Objekte des Natur- und Gartendenkmalschutzes.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepartements
ist zuständig für die Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen in Bezug auf inventarisierte Objekte des Ortsbild- und
Denkmalschutzes.
3 Die Vorstehenden können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 53 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements ist zuständig für die Festsetzung
von Strassenbauprojekten im Rahmen ihrer oder seiner Finanzbefugnisse, sofern keine Einsprache erhoben wird.22
20 vom 2. April 1911, EG ZGB, LS 230.
21 vom 26. November 2007, EG SchKG, LS 281.
22 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Administrativuntersuchung
Ernennung von
Beamtinnen
und Beamten
Vorsorgliche
Massnahmen
inventarisierter
Objekte
Strassenbauprojekte
15Reglement über Organisation, Aufgaben
2 Die Befugnis ist nicht übertragbar.
Art. 54 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements ist zuständig für die Verwarnung und
Ermächtigung zum Abschuss von Hunden gemäss dem Gesetz
über Jagd und Vogelschutz23.
2 Die Befugnis ist nicht übertragbar.
Art. 5524 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist zuständig für:
a. die Erhebung von Einsprachen, Rekursen und Beschwerden gemäss Steuergesetz (StG)25;
b. Entscheide betreffend Steuererlass gemäss StG im Rah
men ihrer oder seiner Finanzbefugnisse.
2 Sie oder er kann die Befugnisse in einem Departementserlass
massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
D. Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie Dienstchefinnen und Dienstchefs
Art. 56 1 Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre leiten und beaufsichtigen die Departementssekretariate
nach Massgabe des städtischen und übergeordneten Rechts.
2 Sie sind direkt den jeweiligen Departementsvorstehenden unterstellt.
Art. 57 1 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs leiten und beaufsichtigen ihre Dienstabteilungen nach Massgabe des städtischen und des übergeordneten Rechts.
2 Sie sind direkt den zuständigen Departementsvorstehenden
unterstellt.
3 Sie sind verpflichtet, die Departementsvorstehenden periodisch
sowie insbesondere bei politisch bedeutsamen Ereignissen und
Vorgängen über den Geschäftsgang zu orientieren.
23 vom 12. Mai 1929, LS 922.1.
24 Fassung gem. STRB Nr. 3475 vom 30. September 2026; Inkrafttreten 1. Oktober 2026.
25 vom 8. Juni 1997, LS 631.1.
Abschuss von
Hunden
Steuern
Departementssekretärinnen
und Departementssekretäre
Dienstchefinnen
und Dienstchefs
16Reglement über Organisation, Aufgaben
3. Teil: Finanzbefugnisse
I. Grundsätze
Art. 58 1 Die Finanzbefugnisse des Stadtrats und der Departementsvorstehenden sind nicht übertragbar.
2 Die Departementsvorstehenden können die Finanzbefugnisse
der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre
sowie der Dienstchefinnen und Dienstchefs in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
3 Anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 59 1 Der Stadtrat kann in begründeten Fällen für einzelne
Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie
einzelne Dienstchefinnen und Dienstchefs folgende Finanzbefugnisse um höchstens den Faktor 2 erhöhen:
a. Ausgaben;
b. Vergaben.
2 Die erhöhten Befugnisse werden in Anhang 3 aufgeführt.
3 Die Departementsvorstehenden können die Finanzbefugnisse
der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre
sowie der Dienstchefinnen und Dienstchefs in einem Departementserlass tiefer ansetzen.
4 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent verfügen über die um den
Faktor 2 erhöhten Finanzbefugnisse der Dienstchefinnen und
Dienstchefs.
Art. 60 1 Für die Kreditbewilligung durch eine dem Stadtrat untergeordnete Instanz gelten folgende Einschränkungen:
a. Die Zuständigkeit für den Zusatzkredit richtet sich nach der
Summe aus Verpflichtungskredit und Zusatzkredit.26
b. Das Nettoprinzip gemäss § 110 Gemeindegesetz27 findet
keine Anwendung.
c. Der Stadtrat ist zuständig, wenn bei einem Vorhaben die
Summe aus neuen und gebundenen Ausgaben die Befugnisse des Stadtrats für neue Ausgaben übersteigt.
26 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
27 vom 20. April 2015, GG, LS 131.1.
Übertragung
Festlegung
Einschränkungen
17Reglement über Organisation, Aufgaben
d. Der Stadtrat beschliesst über sämtliche nicht budgetierten
Ausgaben.
2 Die Zuständigkeit für die Erhöhung von gebundenen Ausgaben
richtet sich sinngemäss nach Abs. 1 lit. a.28
Art. 60a29 Die Zuständigkeit für die Aufteilung eines Rahmenkredits richtet sich nach den Befugnissen für die Bewilligung von
gebundenen Ausgaben.
Art. 6130 Liegt eine gebundene Ausgabe für sich oder mit dem
zugehörigen Verpflichtungskredit (Kreditsplitting) über den Befugnissen des Stadtrats für neue Ausgaben, wird der Beschluss
veröffentlicht.
Art. 62 Die zuständigen Instanzen beauftragen die städtische
Schätzungskommission mit der Erarbeitung eines Bewertungsgutachtens, soweit die Geschäftsordnung für die städtische
Schätzungskommission31 dies vorsieht.
II. Ausgaben und Anlagen
A. Ausgaben
Art. 63 Der Stadtrat ist zuständig für:
a. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1 000 000.– bis
Fr. 2 000 000.–;
b. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1 000 000.– bis
Fr. 2 000 000.– für die Beteiligung an Unternehmen, für
Bürgschaften, für Eventualverpflichtungen und für Darlehen;
c. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als
Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.–;
d. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als
Fr. 100 000.– bis Fr. 200 000.– für Miet-, Pacht- und Baurechtzinsen für ein und dieselbe Liegenschaft;
e. Schenkungen im Wert von mehr als Fr. 50 000.– bis
Fr. 100 000.–.
28 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
29 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
30 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
31 vom 3. Juli 2019, AS 721.110.
Aufteilung
Rahmenkredit
Veröffentlichung
gebundener
Ausgaben
Bewertungsgutachten
Neue Ausgaben
a. Stadtrat
18Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 64 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für:
a. neue einmalige Ausgaben bis Fr. 1 000 000.–;
b. neue einmalige Ausgaben bis Fr. 1 000 000.– für die Beteiligung an Unternehmen, für Bürgschaften, für Eventualverpflichtungen und für Darlehen;
c. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 50 000.–;
d. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 100 000.–
für Miet-, Pacht- und Baurechtzinsen für ein und dieselbe
Liegenschaft;
e. Schenkungen im Wert bis Fr. 50 000.–.
2 Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre
sind zuständig für:
a. neue einmalige Ausgaben bis Fr. 200 000.–;
b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 10 000.–.
3 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs sind zuständig für:
a. neue einmalige Ausgaben bis Fr. 300 000.–;
b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 15 000.–;
c. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis Fr. 50 000.–
für Miet-, Pacht- und Baurechtzinsen für ein und dieselbe
Liegenschaft.
4 Die Departementsvorstehenden können die Befugnis zur Ausrichtung von Repräsentationsgeschenken in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 65 Der Stadtrat ist zuständig für:
a. gebundene einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000.–;
b. gebundene wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr
als Fr. 100 000.–.
Art. 66 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für:
a. gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 2 000 000.–;
b. gebundene wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis
Fr. 100 000.–.
b. Departemente
Gebundene
Ausgaben
a. Stadtrat
b. Departemente
19Reglement über Organisation, Aufgaben
2 Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre
sind zuständig für:
a. gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 400 000.–;
b. gebundene wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis
Fr. 20 000.–.
3 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs sind zuständig für:
a. gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 600 000.–;
b. gebundene wiederkehrende Ausgaben von jährlich bis
Fr. 30 000.–.
Art. 66a32 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe ist zuständig für die Bewilligung von
Ausgaben im Zusammenhang mit der Verordnung ÖV-Angebot33.
Art. 66b34 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für
die Bewilligung von qualifiziert gebundenen Ausgaben gemäss
Finanzhaushaltreglement (FHR)35.
2 Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 6736 1 Die Zuständigkeit für Informatikausgaben richtet sich
unter Vorbehalt von Art. 91 GO nach den allgemeinen Befugnissen für die Bewilligung von Ausgaben.
2 (aufgehoben)37
3 (aufgehoben)38
Art. 67a39 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe ist zuständig für die Bewilligung
von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung des Leistungsauftrags für den Kauf sowie Verkauf von Energie und ökologischem Mehrwert.
32 Fassung gem. STRB Nr. 575 vom 29. Juni 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
33 Verordnung über die Gewährleistung des städtischen Angebots im öffentlichen
Verkehr infolge Strassenlärmsanierungen vom 8. Februar 2022, AS 740.300.
34 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023
(STRB Nr. 1703/2022).
35 vom 5. Februar 2020, AS 611.111; vgl. Art. 37 FHR.
36 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
37 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar
2025.
38 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3903 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar
2025.
39 Fassung gem. STRB Nr. 2002 vom 5. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023
c. ÖV-Angebot
Qualifiziert
gebundene
Ausgaben
Informatikausgaben
Energiehandel
20Reglement über Organisation, Aufgaben
2 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass
massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
B. Anlagen
Art. 68 Der Stadtrat ist zuständig bei Liegenschaften des Finanzvermögens für:
a. den Erwerb bei einem Verkehrswert von mehr als
Fr. 2 000 000.–;
b. die Veräusserung bei einem Verkehrswert von mehr als
Fr. 500 000.– bis Fr. 1 000 000.–;
c. die tauschweise Abgabe bei einem Verkehrswert von mehr
als Fr. 1 000 000.– bis Fr. 2 000 000.–;
d. die tauschweise Abgabe bei einem Verkehrswert von mehr
als Fr. 2 000 000.–, soweit die Durchführung eines amtlichen
Quartierplanverfahrens dadurch vermieden werden kann;40
e. Investitionen von mehr als Fr. 1 000 000.– bis Fr. 2 000 000.–;
f. den baulichen Unterhalt ohne erheblichen Entscheidungsspielraum von mehr als Fr. 2 000 000.–.
Art. 69 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist zuständig bei Liegenschaften des Finanzvermögens für:
a. den Erwerb bei einem Verkehrswert bis Fr. 2 000 000.–;
b. die Veräusserung bei einem Verkehrswert bis Fr. 500 000.–;
c. die tauschweise Abgabe bei einem Verkehrswert bis
Fr. 1 000 000.–;
d. Investitionen bis Fr. 1 000 000.–;
e. den baulichen Unterhalt ohne erheblichen Entscheidungsspielraum bis Fr. 2 000 000.–.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements, des Hochbaudepartements sowie des
Departements der Industriellen Betriebe sind zuständig für den
Erwerb, die Veräusserung und die tauschweise Abgabe je bei
Liegenschaften im Verkehrswert bis Fr. 500 000.–.
3 (aufgehoben)41
40 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
41 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
Liegenschaften
des Finanzvermögens
a. Stadtrat
b. Departemente
21Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 69a42 Die Direktorin oder der Direktor von Liegenschaften
Stadt Zürich ist zuständig bei Liegenschaften des Finanzvermögens für:
a. den Erwerb bei einem Verkehrswert bis Fr. 500 000.–;
b. die Veräusserung bei einem Verkehrswert bis Fr. 250 000.–;
c. Investitionen bis Fr. 500 000.–;
d. den baulichen Unterhalt ohne erheblichen Ermessensspielraum bis Fr. 600 000.–.
Art. 69b43 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für
die Bereinigung von Grenzen einer Liegenschaft, wenn:
a. gleichwertige Flächen abgetauscht werden; und
b. weder der Wert noch die Nutzbarkeit der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird.
Art. 7044 1 Der Stadtrat ist zuständig für:
a. den Erwerb von Beteiligungen in das Finanzvermögen;
b. die Veräusserung von Beteiligungen des Finanzvermögens.
2 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für Veräusserungen von Beteiligungen des Finanzvermögens, wenn sie:
a. diese in eigener Kompetenz erworben haben; und
b. für die Entwidmung zuständig sind.
III. Vergaben
Art. 7145 Der Stadtrat entscheidet über Vergaben von mehr als
Fr. 3 000 000.–.
Art. 72 1 Die Departementsvorstehenden entscheiden über Vergaben bis Fr. 3 000 000.–.46
2 Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre
entscheiden über Vergaben bis Fr. 600 000.–.
3 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs entscheiden über Vergaben bis Fr. 900 000.–.
42 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
43 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
44 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
45 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
46 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
c. Dienstabteilung
Grenzbereinigung bei
Liegenschaften
Beteiligungen
des Finanzvermögens
Stadtrat
Departemente
22Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 72a47 Über die Erhöhung einer Vergabe entscheidet die
für den neuen Gesamtbetrag der Vergabe zuständige Instanz
(ordentliche Zuständigkeit).
Art. 7348 1 Kann die ordentliche Zuständigkeit des Stadtrats oder
der Departementsvorstehenden gemäss Art. 72a aus sachlichen und zeitlichen Gründen ausnahmsweise nicht eingehalten
werden, entscheiden über die Erhöhung einer Vergabe:
a. die Departementsvorstehenden;
b. die Dienstchefinnen oder Dienstchefs, soweit der Stadtrat
ihnen diese Befugnis gemäss Anhang 3 überträgt.
2 Die Befugnis beträgt unabhängig vom Gesamtbetrag der Vergabe höchstens Fr. 1 000 000.–.
3 Entscheide gemäss Abs. 1 werden der ordentlich zuständigen
Instanz gemäss Art. 72a umgehend zur Vormerknahme unterbreitet.
Art. 73a49 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für
das Verfahren von Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerben und von Planungs- oder Gesamtleistungsstudien.
2 Sie sind unabhängig von der Höhe zuständig für:
a. die Vergabe des Folgeauftrags an die Gewinnerin oder den
Gewinner des Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahrens;
b. die Vergabeerhöhung.
Art. 73b50 1 Die Zuständigkeit für Zuschläge im Ausschreibungsverfahren gemäss Binnenmarktgesetz51 richten sich sinngemäss
nach der Zuständigkeit für Vergaben gemäss Art. 71 und 72.
2 Führt die Übertragung der Nutzung kommunaler Monopole zu
Miet- oder Pachtverhältnissen, entscheidet die für Verträge gemäss Art. 75–76b zuständige Instanz über die Zuschläge.
47 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
48 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
49 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
50 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
51 vom 6. Oktober 1995, SR 943.02.
Vergabeerhöhung
a. ordentliche
Zuständigkeit
b. ausserordentliche
Zuständigkeit
Wettbewerbs-
und Studienauftragsverfahren
Zuschläge
gemäss Binnenmarktgesetz
23Reglement über Organisation, Aufgaben
IV. Verträge über Einnahmen
A. Allgemeines
Art. 74 1 Der Stadtrat ist zuständig für Verträge über Einnahmen
mit erheblicher politischer Bedeutung.
2 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für alle anderen Verträge über Einnahmen.
3 Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
B. Vermietung und Verpachtung
Art. 7552 Der Stadtrat ist zuständig für Verträge über die Vermietung oder Verpachtung von Miet- oder Pachtobjekten:
a. mit einem jährlichen Zins von mehr als Fr. 200 000.–; oder
b. mit einer festen Vertragsdauer einschliesslich zugesicherter
Optionen von mehr als 10 Jahren.
Art. 75a53 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für
Änderungen der vom Stadtrat beschlossenen Verträge gemäss
Art. 75, wenn die Änderungen:
a. Nebenpunkte des Vertrags betreffen; und
b. Auswirkungen haben, die von untergeordneter Bedeutung
sind.
Art. 76 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für
Verträge über die Vermietung oder Verpachtung von Miet- oder
Pachtobjekten mit einem jährlichen Zins bis Fr. 200 000.–.54
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements ist zuständig für Verträge über die Vermietung oder
Verpachtung von städtischen Sportanlagen mit einem jährlichen
Zins bis Fr. 2 000 000.–.55
3 (aufgehoben)56
52 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
53 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
54 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
55 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
56 Aufgehoben gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar
2026.
Grundsatz
Stadtrat
Departemente
a. Verträge des
Stadtrats
b. Verträge der
Departemente
24Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 76a57 Die Departementsvorstehenden können die Befugnisse gemäss Art. 75a und 76 in einem Departementserlass
massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 76b58 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist zuständig für die Erneuerung oder Verlängerung von
Verträgen mit bestehenden Mietparteien über deren Mietobjekte
der städtischen Liegenschaft Shop Ville:
a. mit einem jährlichen Zins von mehr als Fr. 200 000.–; oder
b. mit einer festen Vertragsdauer einschliesslich zugesicherter Optionen von mehr als 10 Jahren.
C. Baurechte und Dienstbarkeiten
Art. 77 Der Stadtrat ist zuständig für:
a. die Gewährung eines Baurechts bei Liegenschaften im Verkehrswert von mehr als Fr. 500 000.– bis Fr. 1 000 000.–;
b. die Einräumung von Dienstbarkeiten bei Liegenschaften im
Verkehrswert von Fr. 1 000 000.– bis Fr. 2 000 000.–, sofern
dadurch deren Wert oder Nutzbarkeit wesentlich beeinflusst
wird.
Art. 78 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für:
a. die Gewährung eines Baurechts bei Liegenschaften im Verkehrswert bis Fr. 500 000.–;
b. die Einräumung von Dienstbarkeiten bei Liegenschaften
im Verkehrswert bis Fr. 1 000 000.–, sofern dadurch deren
Wert oder Nutzbarkeit wesentlich beeinflusst wird.
2 Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 79 Wird der Wert oder die Nutzbarkeit einer Liegenschaft
nicht wesentlich beeinflusst, richtet sich die Zuständigkeit für die
Einräumung von Dienstbarkeiten nach den Befugnissen für die
Bewilligung von gebundenen Ausgaben.
Art. 79a59 Die Zuständigkeit für die Löschung von Dienstbarkeiten richtet sich nach den Befugnissen für die Bewilligung von
gebundenen Ausgaben.
57 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
58 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023,
und STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
59 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
c. Übertragung
Liegenschaft
Shop Ville
Stadtrat
Departemente
Unwesentliche
Beeinflussung
Löschung von
Dienstbarkeiten
25Reglement über Organisation, Aufgaben
V. Zuwendungen und Mittel im Interesse Dritter60
Art. 8061 1 Der Stadtrat ist zuständig für die Ausschlagung von
Erbschaften und Vermächtnissen (letztwillige Zuwendungen),
wenn diese:
a. von erheblicher politischer Bedeutung sind;
b. mit erheblichen Verpflichtungen oder Auflagen verbunden
sind.
2 Er ist zuständig für die Zuweisung von letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.
Art. 80a62 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist unter Vorbehalt von Art. 80 zuständig für die
Ausschlagung von letztwilligen Zuwendungen.
2 Sie oder er kann die Befugnis in einem Departementserlass
massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
3 Der Entscheid erfolgt im Einvernehmen mit dem betroffenen
Departement.
4 Sind sich das Finanzdepartement und das betroffene Departement uneinig, entscheidet der Stadtrat.
Art. 8163 1 Der Stadtrat ist zuständig für die Annahme oder Ablehnung von Schenkungen und Mitteln im Interesse Dritter, wenn
diese:
a. von erheblicher politischer Bedeutung sind;
b. mit erheblichen Verpflichtungen oder Auflagen verbunden
sind.
2 Er ist zuständig für die Zuweisung von Schenkungen mit bestimmter Zweckbindung und Mitteln im Interesser Dritter, wenn:
a. für deren Verwaltung eine Sonderrechnung angepasst oder
neu erstellt werden muss;
b. deren Zuweisung oder Verwendung unklar ist.
60 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
61 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
62 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
63 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
Letztwillige
Zuwendungen
a. Stadtrat
b. Departemente
Schenkungen
und Mittel im
Interesse Dritter
a. Stadtrat
26Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 81a64 1 Die Departementsvorstehenden sind unter Vorbehalt von Art. 81 zuständig für:
a. die Annahme oder Ablehnung von Schenkungen und Mitteln im Interesse Dritter;
b. die Zuweisung von Schenkungen mit bestimmter Zweckbindung und Mitteln im Interesse Dritter.
2 Sie können die Befugnisse in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 8265 Die Zuständigkeit für die Verwaltung und die Verwendung von Mitteln aus Sonderrechnungen richtet sich nach dem
Sonderrechnungsreglement (SRR)66.
VI. Weitere Geschäfte
Art. 8367 Die Zuständigkeit für Übertragungen von Vermögenswerten vom Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen
(Widmungen) richtet sich nach den Befugnissen für die Bewilligung von neuen Ausgaben.
Art. 83a68 1 Der Stadtrat ist zuständig für Übertragungen von
Vermögenswerten vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen (Entwidmungen):
a. im Verkehrswert von mehr als Fr. 1 000 000.–; oder
b. wenn diese von erheblicher politischer Bedeutung sind.
2 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die übrigen
Entwidmungen.
3 Entwidmungen gemäss Abs. 2 erfolgen in Absprache mit der
Vorsteherin oder dem Vorsteher des Finanzdepartements.
Art. 8469 1 Der Stadtrat ist zuständig für Zuweisungen von Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen zu einem anderen öffentlichen Zweck (Umwidmungen), wenn diese:
a. von erheblicher politischer Bedeutung sind; und
b. mindestens zwei Departemente betreffen.
64 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
65 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
66 vom 11. Dezember 2024, AS 611.112.
67 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
68 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
69 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
b. Departemente
Sonderrechnungen
Widmungen
Entwidmungen
Umwidmungen
27Reglement über Organisation, Aufgaben
2 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die übrigen
Umwidmungen.
Art. 84a70 1 Der Stadtrat ist zuständig für Übertragungen von
Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen ohne Änderung
des öffentlichen Zwecks (Umteilungen), wenn eine Änderung
von Anhang 2 erforderlich ist.
2 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die übrigen
Umteilungen.
Art. 85 Die Zuständigkeit für die Genehmigung von ausserplanmässigen Abschreibungen (Wertberichtigungen) richtet sich
nach den Befugnissen für die Bewilligung von gebundenen Ausgaben.
Art. 85a71 1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für
Rückstellungen.
2 Sie können die Befugnis in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen.
Art. 86 Der Stadtrat ist bei materieller Enteignung zuständig für
Vereinbarungen, Leistungen oder Einforderungen von Entschädigungen, soweit seine Finanzbefugnisse nicht überschritten
werden.
Art. 87 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements, des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements, des Hochbaudepartements sowie des Departements der Industriellen
Betriebe sind zuständig bei formellen Enteignungen für Vereinbarungen über:
a. Zwangsabtretungen, soweit diese der Schätzung der städtischen Schätzungskommission entsprechen;
b. Leistungen von Entschädigungen, sofern die Ausgabe von
der zuständigen Instanz bewilligt wurde.
2 Sie können die Befugnis gemäss Abs. 1 lit. b in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an einzelne Dienstchefinnen oder Dienstchefs übertragen.
70 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
71 Fassung gem. STRB Nr. 1333 vom 16. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
Umteilungen
Wertberichtigungen
Rückstellungen
Materielle
Enteignung
Formelle
Enteignung
28Reglement über Organisation, Aufgaben
Art. 88 1 Der Stadtrat ist zuständig für die Gutheissung von
Staatshaftungsbegehren, wenn der von einer allfälligen Haftpflichtversicherung nicht abgedeckte Betrag die Befugnis der
Departementsvorstehenden für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben übersteigt.
2 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die Gutheissung von Staatshaftungsbegehren, wenn der von einer allfälligen Haftpflichtversicherung nicht abgedeckte Betrag ihre Befugnis für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben nicht
übersteigt.
3 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die Abweisung von Staatshaftungsbegehren.
4. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 89 Die nachstehenden Erlasse oder Bestimmungen des
Stadtrats werden aufgehoben:
a. Art. 1 und 2, 14, 18 sowie 21–52 Geschäftsordnung des
Stadtrats vom 10. Dezember 200372;
b. Stadtratsbeschluss über die Departementsgliederung und
-aufgaben (STRB DGA) vom 26. März 199773.
Art. 90 Folgende Beschlüsse des Stadtrats werden aufgehoben:
a. STRB Nr. 529 vom 20. Februar 1985 (Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland);
b. STRB Nr. 153 vom 21. Januar 1998 (Zuständigkeitsordnung
im Bereich des Bau[polizei]rechts, Kompetenzdelegation);
c. STRB Nr. 137 vom 26. Januar 2000 (Kompetenzdelegation
für die Ernennung zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter).
Art. 91 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
72 AS 172.100
73 AS 172.110
Staatshaftungsbegehren
Aufhebung bisherigen Rechts
Aufhebung
bisheriger
Beschlüsse
Inkrafttreten
29Reglement über Organisation, Aufgaben
Anhang 1
Bausektion
Angestellte im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a gehören folgenden
Organisationseinheiten an:
a. Umwelt- und Gesundheitsschutz (Dienstabteilung des Gesundheits- und Umweltdepartements);
b. Grün Stadt Zürich (Dienstabteilung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements);
c. Amt für Baubewilligungen (Dienstabteilung des Hochbaudepartements);
d. Amt für Städtebau (Dienstabteilung des Hochbaudepartements).
30Reglement über Organisation, Aufgaben
Anhang 274
Departementsgliederung und -aufgaben (DGA)
Dieser Anhang bestimmt gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a–c die
Grundzüge der Organisation der Departemente, die Zuteilung
der Aufgabenbereiche an die Departemente und die Organisationseinheiten mit Kompetenzen einer Dienstabteilung.
1. Allgemeine Organisation
a. Departementssekretariate: den Departementsvorstehenden direkt unterstellte Organisationseinheiten mit Stabsfunktion und koordinierenden Aufgabenbereichen zur Unterstützung in der Führung des Departements;
b. Dienstabteilungen: den Departementsvorstehenden direkt
unterstellte, grössere Organisationseinheiten mit besonderen Aufgabenbereichen;
c. Departementsstellen: den Departementsvorstehenden direkt unterstellte, kleinere Organisationseinheiten (z. B. Fach-
oder Stabsstellen) mit besonderen Aufgabenbereichen;
d. Spezialverwaltungsbehörden: Behörden der Gemeindeordnung oder des übergeordneten Rechts (ausgenommen Sozial- und Schulbehörden), die in einem gewissen Umfang
einem Departement zugeordnet oder unterstellt sind.
2. Allgemeine Aufgabenbereiche
2.1 Departementssekretariate
a. Unterstützung und Beratung der Departementsvorstehenden bei der Departementsführung;
b. Stabs- und Sekretariatsführung;
c. Entwicklung und Umsetzung von Departementsstrategien
und -zielen;
d. departementale und departementsübergreifende Projektleitung;
e. Ausarbeitung von Anträgen, Stellungnahmen, Berichten,
Vernehmlassungen, Vorlagen und Erlassen;
f. Koordination und Unterstützung oder Fachführung der departementalen oder einem Departement zugeordneten
Organisationseinheiten in den Bereichen Kommunikation,
74 Fassung gem. STRB Nr. 1365 vom 23. November 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
31Reglement über Organisation, Aufgaben
Recht, Finanzen, Controlling, Personal, Beteiligungsmanagement, Records Management und Informatik gemäss den
Vorgaben der Departementsvorstehenden.
2.2 Dienstabteilungen und Departementsstellen
mit Dienstabteilungskompetenzen
a. Unterstützung und Beratung der Departementsvorstehenden sowie der Verwaltung;
b. Geschäftsführung und Verwaltungsorganisation nach Vorgaben des städtischen und übergeordneten Rechts sowie
der Departementsvorstehenden;
c. Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Zielen;
d. Öffentlichkeitsarbeit;
e. Personaleinsatz und -entwicklung sowie Gleichstellung;
f. Ausarbeitung von Anträgen, Stellungnahmen, Berichten,
Vernehmlassungen, Vorlagen und Erlassen;
g. Budget- und Rechnungsentwürfe, Finanz- und Aufgabenplanung sowie Kreditüberwachung.
3. Präsidialdepartement (PRD)
3.1 Organisation
3.1.1 Dienstabteilungen
a. Bevölkerungsamt (BVA);
b. Statistik Stadt Zürich (SSZ);
c. Stadtarchiv (SAR);
d. Museum Rietberg (MRZ);
e. Kultur (KTR);
f. Stadtentwicklung (STEZ).
3.1.2 Departementsstellen mit Dienstabteilungskompetenzen
a. Fachstelle für Gleichstellung (ZFG);
b. Projektstab Stadtrat (PSS);
c. Delegierte oder Delegierter Wohnen des Stadtrats (DeWo).75
3.1.3 Spezialverwaltungsbehörde mit Dienstabteilungskompetenzen
Betreibungsämter (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, SBA)
75 Fassung gem. STRB Nr. 2277 vom 11. Juli 2024; Inkrafttreten 15. Juli 2024.
32Reglement über Organisation, Aufgaben
3.1.4 Spezialverwaltungsbehörde
Friedensrichterinnen- und Friedensrichterämter (FRA)
3.2 Aufgabenbereiche
3.2.1 Departementssekretariat
a. Repräsentation und Veranstaltungen;
b. Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Verwaltung.
3.2.2 Bevölkerungsamt
a. Zivilstandswesen;
b. Meldewesen, Einwohnerinnen- und Einwohnerregister,
Identitätskarten sowie Kontrolle der Krankenversicherungspflicht;
c. Bestattungswesen, Aufsicht über die Friedhöfe sowie Betrieb des Krematoriums, der Aufbahrungshallen und des
Friedhof Forums.76
3.2.3 Statistik Stadt Zürich
a. Statistische Erhebungen sowie Versorgung von Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit mit statistischer Information;
b. Koordination und Unterstützung zu Statistik, offenen Verwaltungsdaten und Datenmanagement;
c. Betrieb des Datawarehouse, des Open-Data-Katalogs sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters.
3.2.4 Stadtarchiv
a. Archivwesen;
b. Beratung der Verwaltung zu Records Management;
c. Dokumentation der städtischen Geschichte;
d. Zugang zu Archivgut und Betrieb eines Lesesaals mit öffent
licher Bibliothek.
3.2.5 Museum Rietberg
a. Pflege, Erschliessung und Vermittlung von Sammlungen
nichtwestlicher Kunst;
b. Betrieb des Museums im Rietberg-Komplex;
c. Durchführung von internationalen Ausstellungen und Projekten.
76 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1.Juli 2024.
33Reglement über Organisation, Aufgaben
3.2.6 Kultur
a. Grundlagen, Strategien und Massnahmen für die Kulturförderung;
b. Förderung von Kulturschaffenden und kulturellen Einrichtungen;
c. Förderung der Kulturvermittlung und kulturellen Teilhabe;
d. Betrieb von eigenen kulturellen Einrichtungen und Umsetzung von kulturellen Vorhaben;
e. Umsetzung und Weiterentwicklung der Strategie Erinnerungskultur.77
3.2.7 Stadtentwicklung
a. Grundlagen, Strategien und Konzepte für die Stadtentwicklung;
b. Integrationsförderung, Rassismus-Prävention und Erstinformationen für Migrantinnen und Migranten;
c. sozialräumliche Stadtentwicklung und Koordination Wohnpolitik;
d. Wirtschaftsförderung und Standortmarketing;
e. Aussenbeziehungen, internationale Zusammenarbeit und
humanitäre Hilfe;
f. Smart-City Strategie und Stärkung der Nutzendenzentrierung städtischer Dienstleistungen und Prozesse;78
g. Dachstrategien des Stadtrats;
h. Informationen zu Videoüberwachungen an allgemein zugänglichen Orten.79
3.2.8 Fachstelle für Gleichstellung
a. Projekte und Bildungsangebote zur Gleichstellung von
Frauen und Männern, Lesben, Schwulen, Bisexuellen sowie intergeschlechtlichen und trans Menschen;
b. Vermittlung in Streitfällen zwischen Privaten sowie städtischen Angestellten und der Verwaltung (Ombudsaufgaben);
c. Beratung und Sensibilisierung der Verwaltung und von Privaten;
d. Führung einer öffentlichen Bibliothek.
77 Fassung gem. STRB Nr. 3554 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
78 Fassung gem. STRB Nr. 677 vom 12. März 2025, Inkrafttreten 5. März 2025.
79 Fassung gem. STRB Nr. 2462 vom 4. September 2024; Inkrafttreten 1. November 2024.
34Reglement über Organisation, Aufgaben
3.2.9 Projektstab Stadtrat
a. Führung von strategischen, departementsübergreifenden
Projekten und Dossiers;
b. Koordination des Strategie-Schwerpunktprogramms.
3.2.10 Delegierte oder Delegierter Wohnen des
Stadtrats80
a. Weiterentwicklung der Wohnpolitik;
b. strategische Koordination des Themenbereichs Wohnen;
c. Kommunikation im Thema Wohnen.
4. Finanzdepartement (FD)
4.1 Organisation
4.1.1 Dienstabteilungen
a. Finanzverwaltung (FVW);
b. Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ);
c. Steueramt (SST);
d. Human Resources Management (HRZ);
e. Organisation und Informatik (OIZ).
4.2 Aufgabenbereiche
4.2.1 Departementsseketariat
a. Vollzug des Wohnbauförderungsrechts;
b. Vollzug und Kontrolle zur Umsetzung von preisgünstigem
Wohnraum;
c. Wahrung der städtischen Interessen an Erbschaften und
Vermächtnissen.81
4.2.2 Finanzverwaltung
a. Finanz- und Aufgabenplan, Budget und Jahresrechnung
sowie Finanzcontrolling;
b. Mittelbeschaffung und bewirtschaftung sowie Abwicklung
des Bargeldverkehrs und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs;
c. Darlehens- und Beteiligungsmanagement;
d. Risiko- und Versicherungsmanagement;
80 Fassung gem. STRB Nr. 2277 vom 11. Juli 2024; Inkrafttreten 15. Juli 2024.
81 Fassung gem. STRB Nr. 3904 vom 11. Dezember 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
35Reglement über Organisation, Aufgaben
e. Koordination des Beschaffungswesens;
f. Koordination des Internen Kontrollsystems;
g. Finanzrecht und Kreditantragkontrolle;
h. Mandantenbuchhaltung;
i. Unterstützung Finanzpolitik sowie Betreuung Finanz- und
Lastenausgleich.
4.2.3 Liegenschaften Stadt Zürich
a. Entwicklung und Bewirtschaftung der kommunalen Wohn- und
Gewerbeliegenschaften und der übrigen durch Dritte genutzten Liegenschaften des Verwaltungsvermögens (ausgenommen Freihaltezonengrundstücke) sowie sämtlicher Liegenschaften des Finanzvermögens einschliesslich Federführung
für Projektierung, Erstellung und Unterhalt der Bauten;
b. Sicherung des städtischen Liegenschaftenbedarfs (ohne
Werke) und Abgabe von Liegenschaften an Dritte;
c. städtisches Liegenschafteninventar mit Geodatenintegration (ohne öffentlicher Grund).
4.2.4 Steueramt82
a. Aufgaben eines Gemeindesteueramts gemäss kantonalem
Recht;
b. Betrieb eines Scan Centers und einer Druckerei.
4.2.5 Human Resources Management
a. Beratung und Unterstützung der Verwaltung im Bereich
Personalrecht sowie in weiteren Personalangelegenheiten;
b. betriebliches Eingliederungsmanagement;
c. stadtweite HR-Prozesse und -Instrumente;
d. stadtweites Weiterbildungsangebot einschliesslich Führung
eines Schulungszentrums;
e. Entwicklung und Koordination der Berufsbildung sowie Unterstützung des Berufseinstiegs;
f. Mitwirkung bei der Planung und Budgetierung des Personalaufwands, Auswertung von HR-Kennzahlen;
g. Lohnauszahlung und Personalversicherungsbeiträge;
h. HR-Strategie sowie Arbeitgeberpositionierung und -auftritt;
i. HR-IT-Instrumente sowie Führung der HR-IT-Koordination
und -Roadmap.
82 Fassung gem.STRB Nr. 3475 vom 30. September 2026; Inkrafttreten 1. Oktober 2026.
36Reglement über Organisation, Aufgaben
4.2.6 Organisation und Informatik
a. Strategien, Standards, Richtlinien und Methoden in den Bereichen Digitalisierung, Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) sowie Informationssicherheit;
b. Koordination, Beratung, Unterstützung, Überwachung und
Beurteilung der Informationssicherheit;
c. Beratung, Projektmanagement und Businessanalysen im
Bereich Digitalisierung und IKT für Verwaltung und Schulen;
d. Digitalisierungslösungen sowie IKT-Infrastrukturen, -Services und -Basisplattformen für Verwaltung und Schulen;
e. städtische Rechenzentren und Cloud-Umgebungen mit
Überwachung der IKT-Infrastrukturen;
f. städtisches Datenmanagement;
g. Beschaffung von stadtweiten IKT Leistungen und Sachmitteln für Verwaltung und Schulen;
h. Koordination des Betrieblichen Kontinuitätsmanagements
(BCM) in der Verwaltung;
i. Schulungszentrum für IKT-Weiterbildung.
5. Sicherheitsdepartement (SID)
5.1 Organisation
5.1.1 Dienstabteilungen
a. Stadtpolizei (Stapo);
b. Schutz & Rettung (SRZ);
c. Dienstabteilung Verkehr (DAV).
5.1.2 Spezialverwaltungsbehörde mit Dienstabteilungskompetenzen
Stadtrichteramt (StRA)
5.2 Aufgabenbereiche
5.2.1 Departementssekretariat
a. Koordination der Quartiersicherheit;
b. Geschäftsstelle Krisenführungsorganisation.
5.2.2 Stadtpolizei
a. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b. Durchführung von Vorermittlungs- und Ermittlungsverfahren;
37Reglement über Organisation, Aufgaben
c. Erteilung von Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grunds und das Gewerbe;
d. Gewährleistung der Führungsinfrastruktur bei Krisenlagen.
5.2.3 Schutz & Rettung
a. Rettungs- und Verlegungsdienst;
b. Berufs- und Milizfeuerwehr;
c. Zivilschutzorganisation und Schutzbauten;
d. Einsatzleitzentrale;
e. vorbeugender Brandschutz;
f. Höhere Fachschule für Rettungsberufe;
g. Betrieb Bildungszentrum Blaulicht.
5.2.4 Dienstabteilung Verkehr
a. Planung und Realisierung von Verkehrsprojekten (ohne
Strassenprojekte);
b. Verkehrsmanagement;
c. Verkehrssicherheit;
d. Verkehrsanordnungen und Vollzug Signalisationsvorschriften;
e. verkehrstechnische Infrastruktur einschliesslich Signalisationen und Markierungen;
f. Bewirtschaftung der gebührenpflichtigen Parkplätze und
Blauen Zonen.
5.2.5 Stadtrichteramt
a. Durchführung und Vollzug Übertretungsstrafverfahren;
b. zentrales Verlustscheininkasso.
6. Gesundheits- und Umweltdepartement (GUD)
6.1 Organisation
6.1.1 Dienstabteilungen
a. Stadtspital Zürich (STZ);
b. Gesundheitszentren für das Alter (GFA);
c. Städtische Gesundheitsdienste (SGD);
d. Umwelt- und Gesundheitsschutz (UGZ).
38Reglement über Organisation, Aufgaben
6.2 Aufgabenbereiche
6.2.1 Departementssekretariat
a. Bedarfsplanung und Leistungsvereinbarungen für die stationäre Pflegeversorgung;
b. Geschäftsstelle für den Verein Gesundheitskonferenz des
Kantons Zürich.
6.2.2 Stadtspital Zürich
a. Betrieb eines Zentrumsspitals für die medizinische, pflegerische und therapeutische Versorgung von Akutkranken
durch überregionale stationäre und ambulante Leistungserbringung;
b. Aus-, Weiter- und Fortbildung für Berufe im Spitalbereich;
c. Forschungsprojekte in den Bereichen Medizin, Pflege und
Therapie;
d. Verwaltung der eigenen Miet- und Pachtobjekte.
6.2.3 Gesundheitszentren für das Alter
a. Betrieb von Einrichtungen für ältere unterstützungs- oder
pflegebedürftige Personen einschliesslich der pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Versorgung;
b. ambulante Dienstleistungen im Bereich der Entlastung und
der allgemeinen Gesundheitsvorsorge der älteren Bevölkerung;
c. medizinische Versorgung der älteren Bevölkerung, einschliesslich amtsärztliche Leistungen;
d. Verwaltung der eigenen Miet- und Pachtobjekte;
e. Betrieb eines Fort- und Weiterbildungszentrums;
f. Ausbildung für Gesundheitsberufe.
6.2.4 Städtische Gesundheitsdienste
a. Wahrnehmen der amts- und betriebsärztlichen Funktionen
einschliesslich Betrieb einer Anlaufstelle;
b. Betrieb von sozial- und suchtmedizinischen Einrichtungen
für die stationäre und ambulante Behandlung;
c. Krankheitsprävention bei substanzmittelabhängigen und
vulnerablen Menschen;
d. allgemeine Gesundheitsvorsorge;
e. Bedarfsplanung und Leistungsvereinbarungen für die ambulante Pflegeversorgung;
39Reglement über Organisation, Aufgaben
f. Auszahlung des öffentlichen Pflegebeitrags an ambulante
Leistungserbringende;
g. Beratung der älteren städtischen Bevölkerung.
6.2.5 Umwelt- und Gesundheitsschutz
a. Förderungs- und Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Umwelt, Klimaschutz und -anpassung, Energie, Gesundheitsschutz sowie Ernährung;
b. Grundlagen und Strategien in den Bereichen Umwelt,
Klimaschutz und -anpassung, Gesundheitsschutz sowie
Ernährung;
c. Umweltschutzfachstelle;
d. Vollzugsaufgaben in den Bereichen Bau, Umwelt, Klima,
Energie und Gesundheitsschutz;
e. Koordination Arbeitssicherheit und betrieblicher Gesundheitsschutz in der Verwaltung (Betriebsgruppenlösung);
f. Schädlingsprävention und -bekämpfung;
g. Planung und Bewirtschaftung der öffentlichen Toiletten.
h. (aufgehoben)83
7. Tiefbau- und Entsorgungsdepartement (TED)
7.1 Organisation
7.1.1 Dienstabteilungen
a. Tiefbauamt (TAZ);
b. Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ);
c. Geomatik + Vermessung (GeoZ);
d. Grün Stadt Zürich (GSZ).
7.2 Aufgabenbereiche
7.2.1 Tiefbauamt
a. Mobilitätsstrategie sowie Gesamtverkehrs- und Verkehrsrichtplanung;84
b. Stadtraumstrategie und -planung sowie Plan Lumière;85
c. Kunst im öffentlichen Raum;
d. Baulinien;
83 Aufgehoben gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar
2026.
84 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
85 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
40Reglement über Organisation, Aufgaben
e. Parkraumplanung, einschliesslich Bau von öffentlichen Abstellplätzen, sowie private Fahrzeugabstellplätze;86
f. Planung, Projektierung und Bau von Strassen, Plätzen,
Brücken, Unterführungen, Tunnels und Industriegleisen
einschliesslich Landerwerb;
g. Erhaltung und Verwaltung des öffentlichen Grunds;
h. öffentliche Auflage von Infrastrukturprojekten Dritter und
Vertretung der städtischen Interessen;
i. Baukoordination der Tiefbauten.
7.2.2 Entsorgung + Recycling Zürich87
a. Förderung der Kreislaufwirtschaft;
b. Bildung und Beratung der Verwaltung und von Privaten;
c. Bewirtschaftung von Abfall sowie Bereitstellung der Infrastruktur und Anlagen;
d. Entsorgung mit optimaler Energienutzung;
e. Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung;
f. Genehmigung und Kontrolle privater Entwässerungsanlagen;
g. Reinigung und Winterdienst im öffentlichen Grund.
7.2.3 Geomatik + Vermessung
a. Geodätische Grundlagen;
b. Geodateninfrastruktur;
c. Geodatenabgabe;
d. Geometer- und Katasterdienstleistungen;
e. Ingenieur- und Bauvermessung;
f. Koordination der Geoinformation und Vermessung;
g. Layout , Grafik , Scan und Print Dienstleistungen.
7.2.4 Grün Stadt Zürich88
a. Begrünte Flächen und Strassenbäume im öffentlichen
Grund sowie Eigentumsvertretung der Parkanlagen, Friedhöfe, Sport und Badeanlagen, Pachtflächen und Immobilien in den Zonen E und F;
b. Bewirtschaftung von Grünräumen anderer Dienstabteilungen;
86 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
87 Fassung gem. STRB Nr. 3711 vom 13. Dezember 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
88 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
41Reglement über Organisation, Aufgaben
c. Wald, Wildschonrevier und Landwirtschaft;
d. Natur und Landschaftsschutz sowie Gartendenkmalpflege;
e. Unterstützung der Stiftung Wildnispark Zürich;
f. Grüne Bildung, Sukkulenten-Sammlung, Stadtgärtnerei und
Naturschulen;
g. Freiraumplanung und -beratung;
h. Werkstätten und Logistik (Dienstleistungen).
8. Hochbaudepartement (HBD)
8.1 Organisation
8.1.1 Dienstabteilungen
a. Amt für Städtebau (AfS);
b. Amt für Hochbauten (AHB);
c. Immobilien Stadt Zürich (IMMO);
d. Amt für Baubewilligungen (AfB).
8.2 Aufgabenbereiche
8.2.1 Amt für Städtebau
a. Umsetzung der räumlichen Entwicklungsziele und Gebietsmanagement in Entwicklungsgebieten;
b. Nutzungs-, Sondernutzungs- und Quartierplanung sowie
Gesamtkoordination der regionalen und kommunalen Richtplanung;
c. städtebauliche Studien und Konkurrenzverfahren;
d. Immobilienökonomie;
e. architektonische und städtebauliche Beratung und Beurteilung;
f. Denkmalpflege;
g. Geodatenaufbereitung, Geografisches Informationssystem
(GIS) und interaktive Stadtpläne;
h. Bewilligung von Reklameanlagen und Verpachtung städtischer Plakatstellen;
i. Archäologie und Dendroarchäologie sowie baugeschichtliches Archiv.
42Reglement über Organisation, Aufgaben
8.2.2 Amt für Hochbauten
a. Bauherrenvertretung;
b. Konzepte, Normen und Standards zum Bauen;
c. strategische Planungen, Machbarkeitsstudien und Zustandserfassungen;
d. Ideen- und Architekturwettbewerbe sowie Planerwahlverfahren;
e. Projektmanagement bei der Projektierung und Realisierung
städtischer Bauvorhaben einschliesslich Submissions- und
Rechnungswesen;
f. Kunst und Bau;
g. Planarchiv;
h. Unterstützung bei Bauvorhaben des gemeinnützigen Wohnungsbaus und der von der Stadt unterstützten Drittinstitutionen.
8.2.3 Immobilien Stadt Zürich
a. Eigentumsvertretung, Investitionsplanung und Portfoliomanagement für die zugeteilten Immobilien im Verwaltungsvermögen;
b. Raummanagement für die Verwaltung;
c. Auftragsdefinition, Bestellung und Begleitung von Bauprojekten;
d. Immobilienbewirtschaftung und -betrieb;
e. Standort und Raumkoordination für öffentliche Infrastruktur
bauten;
f. infrastrukturelle und technische Dienstleistungen;
g. städtische Kunstsammlung;
h. offizielle Beflaggung der Stadt;
i. Koordination und Beratung Graffitischutz und entfernung.
8.2.4 Amt für Baubewilligungen
a. Vollzug baupolizeilicher Vorschriften;
b. Baugesuchsberatung;
c. Baugesuchsprüfung zuhanden der Bausektion;
d. Erteilung von baupolizeilichen Bewilligungen;
e. Anlaufstelle in Bausachen;
f. Kontrolle der Bauausführung;
g. Kontrolle der Aufzüge und Krane.
43Reglement über Organisation, Aufgaben
9. Departement der Industriellen Betriebe (DIB)
9.1 Organisation
9.1.1 Dienstabteilungen
a. Wasserversorgung (WVZ);
b. Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz);
c. Verkehrsbetriebe (VBZ).
9.1.2 Departementsstellen89
Energiebeauftragte oder Energiebauftragter (EB)
9.2 Aufgabenbereiche
9.2.1 Departementssekretariat
Steuerung der Beteiligungen in den Bereichen Energie und
öffentlicher Verkehr
9.2.2 Wasserversorgung
a. Versorgung mit Trink- und Löschwasser;
b. öffentliche Brunnenanlagen;
c. Notwasserversorgung;
d. Installationskontrolle;
e. Kontrolle der Trinkwasserqualität;
f. Trinkwasserlieferung an Partnergemeinden;
g. Dienstleistungen und Beratung in den Bereichen Trinkwasser, Brunnenanlagen, Haustechnik, Qualitätsüberwachung
und Labor;
h. Bau und Unterhalt betriebseigener Infrastruktur einschliesslich Sicherung des Liegenschaftenbedarfs.
9.2.3 Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
a. Elektrizitätsproduktion, -handel und -versorgung;
b. Bau und Betrieb von Verteilnetzen sowie der öffentlichen
Beleuchtung und Uhren;
c. Förderung der erneuerbaren Energie, der Energeieffizienz
und des Klimaschutzes;
d. Energieberatung;
e. Energielösungen einschliesslich Bau und Betrieb thermischer Netze;
f. Telekommunikationsdienstleistungen;
89 Fassung gem. STRB Nr. 3711 vom 13. Dezember 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
44Reglement über Organisation, Aufgaben
g. Geschäftsführung bei Beteiligungen;
h. Bewirtschaftung der Immobilien im Verwaltungsvermögen
des ewz;
i. Bau und Unterhalt betriebseigener Infrastruktur einschliesslich Sicherung des Liegenschaftenbedarfs.
9.2.4 Verkehrsbetriebe
a. Öffentlicher Personentransport einschliesslich Zusammenarbeit mit dem Zürcher Verkehrsverbund;
b. Erwirtschaftung von Nebenerträgen;
c. Entwicklung neuer Mobilitätsformen;
d. Erhalt eines Flottenparks mit historischen Fahrzeugen der
VBZ;
e. Case Management am Arbeitsplatz für das eigene Departement;
f. Betriebs- und Geschäftsführung für Mobilitätsunternehmen;
g. Bewirtschaftung der Immobilien im Verwaltungsvermögen
der VBZ;
h. Bau und Unterhalt betriebseigener Infrastruktur einschliesslich Sicherung des Liegenschaftenbedarfs;
i. Führung des Fundbüros für Fundsachen auf öffentlichem
Grund und in Fahrzeugen oder auf Haltestellen der VBZ.
9.2.5 Energiebeauftragte oder Energiebeauftragter
a. Energiepolitische Grundlagen, Strategien und Ziele;
b. Koordination der städtischen Energiepolitik;
c. kommunale Energieplanung;
d. Teilrichtplanung Versorgung und Entsorgung;
e. Strategien zur Förderung von Energieeffizienz und erneuer
baren Energien.
9.2.690
10. Schul- und Sportdepartement (SSD)
10.1 Organisation
10.1.1 Dienstabteilungen
a. Schulamt (SAM);
b. Schulgesundheitsdienste (SG);
90 Aufgehoben gem. STRB Nr. 3711 vom 13. Dezember 2023;
Inkrafttreten 1. Januar 2025.
45Reglement über Organisation, Aufgaben
c. Sportamt (SPA);
d. Fachschule Viventa (FSV);
e. Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ);
f. Sonderpädagogik (SOP).91
10.1.2 Departementsstellen
Fachstelle für Gewaltprävention (FFG)
10.2 Aufgabenbereiche
10.2.1 Departementssekretariat
a. Nordamerika Native Museum (NONAM);
b. Förderung von Bibliotheken und anderen bildungsnahen
Kulturinstitutionen.
10.2.2 Schulamt
a. Kompetenzzentrum für die Volksschule;
b. Unterstützung der Schulbehörden und Schulen der Volksschule in den Bereichen Unterricht, Betreuung und Hausdienst, einschliesslich Informatikunterstützung für den Unterricht;
c. Schulraumplanung in Zusammenarbeit mit dem Hochbaudepartement;
d. Sekretariat der Schulpflege;
e. Schul- und Büromaterial für die Schulen, die Verwaltung
und von der Stadt unterstützte Drittinstitutionen.92
10.2.3 Schulgesundheitsdienste
a. Schulärztlicher Dienst;
b. Schulpsychologischer Dienst;
c. Schulzahnärztlicher Dienst;
d. Suchtprävention für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
e. Präventions- und Beratungsangebote zur Gesundheitsförderung für Kinder und Jugendliche.
10.2.4 Sportamt
a. Betrieb von Sportanlagen;
b. Betrieb von Badeanlagen einschliesslich Schulschwimmanlagen;
91 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
92 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
46Reglement über Organisation, Aufgaben
c. Sportförderung und Unterstützung von Sportorganisationen;
d. Schwimmunterricht an der Volksschule;
e. Unterstützung der städtischen Schulen beim übrigen Sportunterricht;
f. freiwilliger Schulsport an der Volksschule.
10.2.5 Fachschule Viventa
a. Führung der Fachschule als Bildungsinstitution für Berufsvorbereitung, Integration sowie Erwachsenen- und
Elternbildung;93
b. Führung der Sonderschule Viventa15plus;
c. Sekretariat der Schulkommission.
10.2.6 Musikschule Konservatorium Zürich
a. Führung der Musikschule für Kinder, Jugendliche und
Erwachsene als Bildungsinstitution für Musik, Tanz und
Theater;
b. musikalische Grundausbildung, Klassenmusizieren und
weitere Angebote für die Volksschule;
c. Sekretariat der Schulkommission.
10.2.7 Sonderpädagogik94
a. Führung der Sonderschulen Heilpädagogische Schule
(HPS), Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und
Mehrfachbehinderungen (SKB) und Schule Fokus Sehen
(SFS);
b. Sozialarbeit an Sonderschulen (SAS) für HPS, SKB und
SFS;
c. Führung der Therapieangebote Logopädie (LOG) und
Psychomotorik (PMT);
d. Betrieb des Pädagogischen Fachzentrums (PFZ).
11. Sozialdepartement (SD)
11.1 Organisation
11.1.1 Dienstabteilungen
a. Support Sozialdepartement (SDS);
b. Laufbahnzentrum (LBZ);
c. Soziale Einrichtungen und Betriebe (SEB);
93 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
94 Fassung gem. STRB Nr. 1415 vom 14. Mai 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
47Reglement über Organisation, Aufgaben
d. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL);
e. Soziale Dienste (SOD).
11.1.2 Spezialverwaltungsbehörde mit Dienstabteilungskompetenzen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich
(KESB)
11.2 Aufgabenbereiche
11.2.1 Departementssekretariat
a. Operative Führung des Inspektorats der Sozialbehörde;
b. Geschäftsführung der Sozialbehörde und ihrer Ausschüsse;
c. Rechtsdienst der Sozialbehörde;
d. Krippenaufsicht;
e. Leistungsvereinbarungen für soziale Leistungen und Beiträge an private Trägerschaften (Kontraktmanagement);
f. Vorbereitung und Koordination von Geschäften betreffend
die Asyl-Organisation Zürich (AOZ).
11.2.2 Support Sozialdepartement
a. Dienstleistungen für das Departement in den Bereichen
Personal, Finanzen, Informatik, Controlling und Infrastruktur;
b. Information über öffentliche und private Angebote im Sozial
bereich;
c. Prüfung der Erlassgesuche zu AHV-Mindestbeiträgen.
11.2.3 Laufbahnzentrum
a. Berufswahlvorbereitung, Berufsberatung, Lehrstellenvermittlung, Coaching und Case Management für Jugendliche
bis zum Sek-II-Abschluss;
b. Berufsinformation;
c. Laufbahnberatung für Erwachsene;
d. Stipendiengewährung und -vermittlung.
11.2.4 Soziale Einrichtungen und Betriebe
a. Angebote zur beruflichen und sozialen Integration;
b. Angebote und Prävention im Bereich Suchtmittel;
c. Prävention im Bereich Sexarbeit;
d. Konfliktvermittlung im öffentlichen Raum;
48Reglement über Organisation, Aufgaben
e. Wohn- und Unterkunftsangebote;
f. familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter.
11.2.5 Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
a. Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen zur
AHV/IV;
b. Beratung von AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern;
c. Auszahlung des öffentlichen Pflegebeitrags an stationäre
Leistungserbringende;
d. Festsetzung und Auszahlung von Überbrückungsleistungen;
e. Festsetzung und Auszahlung von weiteren kommunalen
Leistungen.95
11.2.6 Soziale Dienste
a. Wirtschaftliche und persönliche Hilfe (Sozialhilfe);
b. Kinder- und Jugendhilfe einschliesslich Leistungen und Inkasso finanzieller Beiträge;
c. Führung zivilrechtlicher Massnahmen im Auftrag der KESB;
d. soziokulturelle Aktivitäten und Einrichtungen des Sozialdepartements;
e. Gewährleistung sozialer Aspekte in der Stadtplanung und
-entwicklung sowie Bereitstellung von günstigen Räumen
und Begegnungsorten (Raumbörse).
95 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
49Reglement über Organisation, Aufgaben
Anhang 3
1. Erhöhte Finanzbefugnisse
In folgenden Fällen gelten erhöhte Finanzbefugnisse gemäss
Art. 59 Abs. 1 und 2:
1.1 Neue Ausgaben
Departement / Art / Funktionsbezeichnung Erhöhte Befugnis
in Fr.
Gesundheits- und Umweltdepartement96
a. neue einmalige Ausgaben
Dienstchefin oder Dienstchef Stadtspital Zürich
Dienstchefin oder Dienstchef Gesundheitszentren für
das Alter
600 000.–
600 000.–
b. neue wiederkehrende Ausgaben
Dienstchefin oder Dienstchef Stadtspital Zürich
Dienstchefin oder Dienstchef Gesundheitszentren für
das Alter
30 000.–
30 000.–
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement97
a. neue einmalige Ausgaben
Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling
Zürich
600 000.–
b. neue wiederkehrende Ausgaben
Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling
Zürich
30 000.–
Departement der Industriellen Betriebe98
a. neue einmalige Ausgaben
Dienstchefin oder Dienstchef Wasserversorgung
Dienstchefin oder Dienstchef Elektrizitätswerk
Dienstchefin oder Dienstchef Verkehrsbetriebe
600 000.–
600 000.–
600 000.–
b. neue wiederkehrende Ausgaben
Dienstchefin oder Dienstchef Wasserversorgung
Dienstchefin oder Dienstchef Elektrizitätswerk
Dienstchefin oder Dienstchef Verkehrsbetriebe
30 000.–
30 000.–
30 000.–
96 gem. STRB Nr. 330 vom 13. April 2022; Inkrafttreten 4. Mai 2022.
97 gem. STRB Nr. 1071 vom 9. April 2025; Inkrafttreten 16. April 2025
98 gem. STRB Nr. 1322 vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
50Reglement über Organisation, Aufgaben
1.2 Gebundene Ausgaben
Departement / Art / Funktionsbezeichnung Erhöhte Befugnis
in Fr.
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement99
a. gebundene einmalige Ausgaben
Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling
Zürich
1 200 000.–
b. gebundene wiederkehrende Ausgaben
Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling
Zürich
60 000.–
1.3 Vergaben
Departement / Funktionsbezeichnung Erhöhte Befugnis
in Fr.
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement100
Dienstchefin oder Dienstchef Tiefbauamt101
Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling
Zürich
1 800 000.–
1 800 000.–
Hochbaudepartement102
Dienstchefin oder Dienstchef Amt für Hochbauten
Dienstchefin oder Dienstchef Immobilien Stadt Zürich
1 800 000.–
1 800 000.–
Departement der Industriellen Betriebe103
Dienstchefin oder Dienstchef Wasserversorgung
Dienstchefin oder Dienstchef Elektrizitätswerk
Dienstchefin oder Dienstchef Verkehrsbetriebe
1 800 000.–
1 800 000.–
1 800 000.–
99 gem. STRB Nr. 1071 vom 9. April 2025; Inkrafttreten 16. April 2025
100 gem. STRB Nr. 1071 vom 9. April 2025; Inkrafttreten 16. April 2025
101 gem. STRB Nr. 1470 vom 6. Mai 2026; Inkrafttreten 1. Juni 2026.
102 gem. STRB Nr. 1470 vom 6. Mai 2026; Inkrafttreten 1. Juni 2026.
103 gem. STRB Nr. 350 vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. März 2026.
51Reglement über Organisation, Aufgaben
2. Ausserordentliche Vergabeerhöhungen
(Art. 73)104
Folgende Dienstchefinnen und Dienstchefs sind befugt, ausnahmsweise gemäss Art. 73 über die Erhöhung einer Vergabe
in ordentlicher Zuständigkeit des Stadtrats oder der Departementsvorstehenden zu entscheiden:
Departement / Funktionsbezeichnung Unabhängig vom
Gesamtbetrag
der Vergabe
höchstens Fr.
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement105
Dienstchefin oder Dienstchef Tiefbauamt
Dienstchefin oder Dienstchef Entsorgung + Recycling
Zürich
1 000 000.–
1 000 000.–
Hochbaudepartement106
Dienstchefin oder Dienstchef Amt für Hochbauten
Dienstchefin oder Dienstchef Immobilien Stadt Zürich
1 000 000.–
1 000 000.–
Departement der Industriellen Betriebe107
Dienstchefin oder Dienstchef Wasserversorgung
Dienstchefin oder Dienstchef Elektrizitätswerk
Dienstchefin oder Dienstchef Verkehrsbetriebe
1 000 000.–
1 000 000.–
1 000 000.–
104 Fassung gem. STRB Nr. 4088 vom 10. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
105 gem. STRB Nr. 1470 vom 6. Mai 2026; Inkrafttreten 1. Juni 2026.
106 gem. STRB Nr. 1470 vom 6. Mai 2026; Inkrafttreten 1. Juni 2026.
107 gem. STRB Nr. 350 vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. März 2026.
