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title: "Internationales Übereinkommen vom 25. Januar 1924 für die Schaffung eines internationalen Seuchenamtes in Paris"
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# Internationales Übereinkommen vom 25. Januar 1924 für die Schaffung eines internationalen Seuchenamtes in Paris

## Art. 1 {#art_1}

Die hohen vertragsschliessenden Parteien verpflichten sich, ein internationales Seuchenamt mit Sitz in Paris zu gründen und zu unterhalten.

## Art. 2 {#art_2}

Das Amt steht unter der Oberleitung und der Aufsicht eines Komitees von Abgeordneten der Vertragsstaaten. Zusammensetzung und Befugnisse dieses Komitees sowie Einrichtung und Kompetenzen des Seuchenamtes werden durch die Statuten geregelt, welche vorliegendem Übereinkommen in Anlage beigefügt sind und als integrierender Bestandteil desselben betrachtet werden.

## Art. 3 {#art_3}

Die Einrichtungs-, sowie die jährlichen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Seuchenamtes werden durch die Beiträge der Vertragsstaaten gedeckt, deren Höhe nach den Bestimmungen der in Art. 2 vorgesehenen Statuten festgesetzt wird.

## Art. 4 {#art_4}

Die Vertragsstaaten haben die ihnen auffallenden Beiträge jeweilen auf Beginn eines Jahres durch Vermittlung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik der "Caisse des dép&ocirc;ts et consignations" in Paris zu überweisen, wo sie gegen Gutscheine des Direktors des Seuchenamtes nach Massgabe der vorhandenen Bedürfnisse erhoben werden können.

## Art. 5 {#art_5}

Die hohen vertragsschliessenden Parteien behalten sich das Recht vor, an dem vorliegenden Übereinkommen in gemeinsamem Einverständnis diejenigen Änderungen vorzunehmen, welche sich im Laufe der Zeit als nützlich herausstellen sollten.

## Art. 6 {#art_6}

Die Regierungen, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden auf ihr Begehren zum Beitritt zugelassen. Der Beitritt ist der französischen Regierung und von dieser den übrigen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege zur Kenntnis zu bringen. Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich die betreffende Regierung, ihren Anteil an die Kosten des Seuchenamtes gemäss Art. 3 zu leisten.

## Art. 7 {#art_7}

Das vorliegende Übereinkommen soll folgendermassen ratifiziert werden:
Jede Regierung übermittelt ihre Ratifikationsurkunde innert möglichst kurzer Frist der französischen Regierung, durch deren Vermittlung den übrigen Vertragsstaaten hiervon Kenntnis gegeben wird.
Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt.
Das vorliegende Übereinkommen tritt für jeden Vertragsstaat auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

## Art. 8 {#art_8}

Gegenwärtiges Übereinkommen wird auf einen Zeitraum von 7 Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt es jeweilen auf eine fernere Dauer von 7 Jahren für diejenigen Vertragsstaaten in Kraft, welche dasselbe nicht mindestens 1 Jahr vor Ablauf dieser Frist gekündigt haben.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten vorliegendes Übereinkommen in einem einzigen Exemplar abgeschlossen und mit ihren Siegeln versehen; dieses Exemplar bleibt im Archiv der französischen Regierung in Verwahrung und beglaubigte Abschriften sollen den vertragsschliessenden Parteien auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
Das genannte Exemplar kann bis und mit dem 30. April 1924 unterzeichnet werden.
So geschehen zu Paris, am 25. Januar 1924.
(Es folgen die Unterschriften)

## Art. 9 {#art_9}

Die von dem Amt eingezogenen Erkundigungen werden den Vertragsstaaten durch ein Bulletin zur Kenntnis gebracht oder durch besondere Mitteilungen, die ihnen von Amtes wegen oder auf besonderes Begehren hin zugestellt werden.
Die Anzeigen über die ersten Fälle von Rinderpest oder Maul- und Klauenseuche werden sofort nach Ankunft derselben den Regierungen und den seuchenpolizeilichen Amtsstellen telegraphisch übermittelt.
Im Übrigen wird das Amt periodisch amtliche Berichte über seine Tätigkeit herausgeben und den beteiligten Regierungen übermitteln.

## Art. 10 {#art_10}

Das Bulletin, das monatlich mindestens einmal erscheint, umfasst insbesondere:
1. die Gesetze und Verordnungen allgemeiner oder lokaler Natur, die in den verschiedenen Ländern über ansteckende Tierkrankheiten erlassen werden;
2. die eingelangten Mitteilungen betreffend den Verlauf der ansteckenden Tierkrankheiten;
3. statistische Angaben, welche den Gesundheitszustand des gesamten Viehbestandes betreffen;
4. bibliographische Mitteilungen.
Die offizielle Sprache des Amtes, sowie das Bulletins, ist die französische. Nach Beschluss des Komitees können jedoch gewisse Abschnitte des Bulletins auch in andern Sprachen erscheinen.

## Art. 11 {#art_11}

Die notwendigen Verwaltungskosten werden durch die Vertragsstaaten und die dem Übereinkommen später beitretenden Staaten gedeckt, deren Beiträge nach Massgabe folgender Kategorien festgesetzt werden:
Erste Kategorie
je 25 Einheiten
Zweite Kategorie
je 20 Einheiten
Dritte Kategorie
je 15 Einheiten
Vierte Kategorie
je 10 Einheiten
Fünfte Kategorie
je 5 Einheiten
Sechste Kategorie
je 3 Einheiten
auf der Grundlage von je 500 Franken per Einheit.
Jedem Staat steht es frei, die Kategorie zu wählen, in welche er sich einzuschreiben wünscht. Es ist ihm immer gestattet, sich später in eine höhere Kategorie eintragen zu lassen.

## Art. 12 {#art_12}

Ein bestimmter Betrag der jährlichen Einnahmen ist vorab zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden. Der Gesamtbetrag dieses Reservefonds, welcher die Höhe des jährlichen Budgets nicht überschreiten darf, ist in erstklassigen Staatspapieren anzulegen.

## Art. 13 {#art_13}

Die Mitglieder des Komitees beziehen aus den dem Amte zur Verfügung stehenden Mitteln eine Reiseentschädigung sowie ein Sitzungsgeld für jede Sitzung, der sie beiwohnen.

## Art. 14 {#art_14}

Das Komitee setzt eine Summe fest, die jährlich im Budget einzustellen ist, um die Ausrichtung von Ruhegehalten an das Personal des Amtes zu ermöglichen.

## Art. 15 {#art_15}

Das Komitee stellt ein jährliches Budget auf und genehmigt die abgelegte Rechnung.
Es erlässt das Reglement für das Personal und alle für die Verwaltung des Amtes nötigen Vorschriften.
Dieses Reglement sowie diese Vorschriften sind durch das Komitee den beteiligten Staaten mitzuteilen und dürfen ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden.

## Art. 16 {#art_16}

Ein Bericht über die Verwaltung der Gelder und Wertschriften des Amts ist den beteiligten Staaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu unterbreiten.
(Es folgen die Unterschriften)
