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title: "Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene"
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provisions: 11
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# Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene

## § 1 {#par_1}

Zulassung
1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Schule ab dem sechsten Semester regulär besucht hat. *
2 Die Zulassung zu den Prüfungen kann verweigert werden, wenn die zulässige Absenzenzahl im Prüfungssemester überschritten worden ist.

## § 2 {#par_2}

Organisation
1 Die Prüfung steht unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors. Diese bestimmen die Prüfungsdaten und legen die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern fest.
Sie bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel.
2 Die Prüfung wird in der Regel von Lehrkräften abgenommen, welche die Studierenden in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

## § 3 {#par_3}

Prüfungskommission
1 Die Aufsichtskommission ernennt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors die
Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken
bei der Notengebung mit.
2 Die prüfenden Lehrkräfte bilden zusammen mit den Expertinnen und Experten die
Prüfungskommission.
Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor.
3 Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das
Bestehen der Maturität. Sie kann unter Würdigung aller Umstände eine einzelne Maturitätsnote verbessern.
§ 4 * Maturitätsfächer
1 Maturitätsfächer sind:
1. Deutsch
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
413.282 Maturitätsreglement TSME
2. Französisch
3. Englisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geographie
10. Bildnerisches Gestalten
11. Schwerpunktfach oder -fächergruppe
12. Ergänzungsfach
13. Maturaarbeit
§ 5 * Maturaarbeit
1 Die Maturaarbeit wird von einer Lehrkraft in einem an der Maturitätsabteilung erteilten Fach betreut und auf Grund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und

## § 6 der mündlichen Präsentation benotet. * {#par_6}

Prüfungsfächer
1 Eine Prüfung wird in den folgenden Fächern durchgeführt:
1. Deutsch
2. Französisch
3. Englisch
4. Mathematik
5. Schwerpunktfach oder -fächergruppe.
2 In den Fächern 1 bis 4 wird schriftlich und mündlich geprüft, ebenfalls in den
Schwerpunktfächern Latein, Italienisch sowie Wirtschaft und Recht.
3 In der Schwerpunktfächergruppe Physik/Anwendungen der Mathematik wird in
beiden Einzelfächern schriftlich geprüft. Zusätzlich wird eine mündliche Prüfung in
Physik abgenommen.
4 In der Schwerpunktfächergruppe Biologie/Chemie wird in beiden Einzelfächern
schriftlich geprüft. Zusätzlich wird eine mündliche Prüfung in Biologie abgenommen.

## § 7 {#par_7}

Prüfungsdauer
1 Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach mindestens zwei, höchstens aber
vier Stunden.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern pro Fach und Studierende oder Studierenden je
eine Viertelstunde.

## § 8 Maturitätsreglement TSME 413.282 {#par_8}

Prüfungsnote
1 Alle Prüfungen werden mit ganzen oder halben Noten bewertet. Die Prüfungsnoten
werden als arithmetisches Mittel aus der schriftlichen und mündlichen Note, in den
Fächergruppen aus den zwei schriftlichen und der mündlichen Note errechnet.

## § 9 {#par_9}

Erfahrungsnote
1 Die Erfahrungsnote ist das arithmetische Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten. In
den Fächergruppen werden die einzelnen Fächer gleichgewichtet berücksichtigt.
2 Fehlen in einem Fach die Grundlagen für die Erfahrungsnote, so kann sie durch
eine Prüfung ermittelt werden.

## § 10 {#par_10}

Maturitätsnote
1 In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus dem auf halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel von Erfahrungsnote und Prüfungsnote gebildet, in den übrigen Fächern ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.
2 Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.
§ 11 * Bestehen der Prüfung
1 Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern
1. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser
ist als die Summe aller Notenabweichungen nach oben.

## § 12 {#par_12}

Wiederholung der Prüfung
1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und die Prüfung
einmal wiederholen.
2 Es gelten die Erfahrungsnoten aus dem Repetitionsjahr.
3 Abgebrochene Prüfungen zählen als nicht bestandene Prüfung.
4 Studierende, welche in das Abschlusssemester promoviert worden sind und sich bis
zum Semesterbeginn nicht abgemeldet haben, gelten für die Maturitätsprüfungen als
angemeldet. Rückzüge dieser Anmeldungen zählen als nicht bestandene Maturitätsprüfung.

## § 13 {#par_13}

Maturitätszeugnis
1 Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art. 20 des Maturitäts-
Anerkennungsreglementes (MAR).
413.282 Maturitätsreglement TSME

## § 14 {#par_14}

Rechtsmittel
1 Entscheide der Prüfungskonferenz über das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung
können innert einer Frist von 20 Tagen mit Rekurs bei der Aufsichtskommission
angefochten werden.
§ 15 * Übergangsbestimmungen
1 Die Maturitätsprüfung wird erstmals im Sommer 2011 nach dem neuen Recht
durchgeführt.
Maturitätsreglement TSME 413.282
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.12.1995 01.02.1997 Erstfassung ABl. 27/1996
§ 1 Abs. 1 29.03.1999 01.08.1999 geändert 24/1999
§ 4 29.11.2007 01.02.2008 geändert 7/2008
§ 5 29.11.2007 01.02.2008 geändert 7/2008
§ 5 Abs. 1 20.05.2023 01.02.2024 geändert 1/2 2024
§ 11 29.11.2007 01.02.2008 geändert 7/2008
§ 15 29.11.2007 01.02.2008 geändert 7/2008
