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title: "Verordnung über die amtliche Vermessung"
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provisions: 36
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# Verordnung über die amtliche Vermessung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Grenzen der Einwohnergemeinde (nachfolgend: Gemeinde) müssen
mit Liegenschaftsgrenzen zusammenfallen.

## Art. 2 {#art_2}

Verfahren
1 Müssen Gemeindegrenzen den Liegenschaftsgrenzen angeglichen werden, so werden diese Änderungen in einer Vereinbarung zwischen den
Gemeinden festgehalten. Anschliessend sind die notwendigen Unterlagen
für den Eintrag im Grundbuch zu erstellen, mit der Zustimmung der Eigentümer, falls die Liegenschaftsgrenzen schon anerkannt sind.
2 Kommt unter den Gemeinden keine Einigung zustande, so entscheidet der
Staatsrat.
3 Ist die Gemeindegrenze gleichzeitig Kantonsgrenze, so müssen die Änderungen durch die zuständige Behörde der betroffenen Kantone genehmigt
werden.
4 Sind Landesgrenzen betroffen, sind die diesbezüglich zuständigen Behörden einzubeziehen.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Kosten
1 Die Geometerkosten für die Erstellung der Pläne über die Änderungen der
Gemeindegrenzen gehen zu Lasten der betroffenen Gemeinden.
2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden diese Kosten zu gleichen
Teilen auf die betroffenen Gemeinden verteilt.

## Art. 4 {#art_4}

Landesgrenze
1 Die Festlegung der Landesgrenze erfolgt aufgrund der Vorschriften im
Bundesrecht oder aufgrund der diesbezüglichen völkerrechtlichen Verträge
mit dem Ausland.
2 Die Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze übernehmen
deren Verlauf.
3 Die Vermessungsaufsicht erteilt einem im eidgenössischen Register eingetragenen Ingenieur-Geometer (nachfolgend: Ingenieur-Geometer), gestützt
auf völkerrechtliche Verträge, den Auftrag zur Änderung von Grundstücksgrenzen entlang der Landesgrenze.
4 Die Vermessungsaufsicht meldet dem Bundesamt für Landestopografie
festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Grenzzeichen entlang der
Landesgrenze.
2 Verfahren für die Vermarkung, die Ersterhebung von

## Art. 5 Grundstücken und die Erneuerung {#art_5}

Zuständigkeit
1 Der nach dem Ausschreibeverfahren beauftragte Ingenieur-Geometer ist
im betroffenen Perimeter für die Vermarkung, Ersterhebung oder Erneuerung zuständig.
2 Einzig der gemäss Absatz 1 beauftragte Ingenieur-Geometer ist im betroffenen Perimeter für die laufende Nachführung zuständig.
3 Es ist auf jedem Auszug, der aus dem Gemeindekataster oder aus dem
Grundbuch erstellt wird, die Anmerkung "Amtliche Vermessung in Ausführung" anzubringen.

## Art. 6 {#art_6}

Grenzfeststellung
1 Die öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung der Grenzfeststellung
hat im Amtsblatt des Kantons und in der betroffenen Gemeinde zu erfolgen.
Gleichzeitig muss die Vermessungsaufsicht schriftlich über den Beginn der
Arbeiten informiert werden.
2 Mittels eingeschriebenem Brief wird im Informationsschreiben dem Eigentümer die Eigentümernummer, ein kurzer Verfahrensbeschrieb, die Weisungen für die Grenzfeststellung und eine Liste mit den betroffenen Parzellen
mitgeteilt.
3 Die Grenzen werden aufgrund der Angaben und Aussagen der Eigentümer
und aufgrund der im Grundbuch vorhandenen Mutationsakten, der Liegenschaftsbeschreibungen des Einwohnergemeindekatasters mit seinen Katasterplänen, der früheren Erwerbstitel und der bestehenden Dienstbarkeitsverträge festgestellt.
4 Im Rahmen der Grenzfeststellung sind unzweckmässige Grenzen mit Zustimmung der Eigentümer zu bereinigen. Es können Grenzbegradigungen
und unbedeutende Grenzänderungen durchgeführt werden.
5 … *

## Art. 7 {#art_7}

Gebäudeadressen
1 Jedes Gebäude wird mit mindestens einer Gebäudeadresse identifiziert.
Eine Gebäudeadresse besteht aus einem Strassennamen oder einem Namen eines benannten Gebietes, einer Hausnummer, einer Postleitzahl und
einem Namen der Ortschaft. *
2 Fehlen die Strassennamen und die Hausnummern, müssen sie gemäss
den Weisungen der Vermessungsaufsicht durch die Gemeinde erstellt werden. *
3 Bei der Benennung von Strassen wird auf die Empfehlungen der zuständigen Stellen von Bund und Kanton verwiesen. *

## Art. 8 {#art_8}

Finanzierung
1 Der Kanton bevorschusst der Gemeinde die anrechenbaren Kosten von
Vermarkung, Ersterhebung und Erneuerung durch die Gewährung von zinslosen Darlehen.
2 Die Gemeinde hat das Darlehen im Zeitraum zwischen dem Beginn der
Arbeiten und der Schlussabrechnung nach Massgabe des Arbeitsfortschritts
zurückzuerstatten.
3 Laufende und periodische Nachführung

## Art. 9 {#art_9}

Ingenieur-Geometer
1 Wer eine Grundstückgrenze ändern will, beauftragt einen im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten.

## Art. 10 {#art_10}

Nachführung
1 Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.
2 Jeder Ingenieur-Geometer, der Arbeiten in der laufenden Nachführung im
Kanton Wallis ausführt, ist verpflichtet sich an die Nachführungsinfrastruktur
des Kantons anzuschliessen. Die Vermessungsaufsicht schliesst mit dem Ingenieur-Geometer und seinem Büro einen Vertrag nach verbindlichem Muster ab. Der Vertrag lautet auf den Namen des Ingenieur-Geometers und dessen Büro. Sind im gleichen Büro mehrere Ingenieur-Geometer tätig, so haben für die Tätigkeit in der Nachführung der amtlichen Vermessung nur die
eine Unterschriftsberechtigung, welche den Vertrag unterzeichnet und die
entsprechende Anschlussgebühr bezahlt haben. Der Vertrag regelt namentlich den Zugriff, die Zugriffskontrolle, den Verwendungszweck, den Schutz
vor unbefugtem Zugang zu den Daten, die Einschränkungen hinsichtlich der
Weitergabe an Dritte sowie die Gebühren und weiteren Modalitäten für den
Anschluss an die Nachführungsinfrastruktur. *
3 Die vorliegende Verordnung enthält im Anhang einen Richttarif für die laufende Nachführung. Für jede Mutation erhebt der Kanton eine Gebühr vom
Ingenieur-Geometer, die sich nach diesem Richttarif berechnet. Für die Berechnung der kantonalen Gebühr erstellt der Ingenieur-Geometer eine Abrechnung gemäss dem Richttarif. Diese Abrechnung muss mit der Mutation

## Art. 11 in der zentralen Informatikplattform abgelegt werden. * {#art_11}

Laufende Nachführung
1 Die Grundeigentümer oder die hierzu im Zusammenhang mit der Erfüllung
einer gesetzlichen Aufgabe zuständigen Personen und Behörden beauftragen einen Ingenieur-Geometer mit Änderungen, die den Inhalt der amtlichen
Vermessung betreffen:
a) * Mutationen von Grundstücken und Dienstbarkeitsgrenzen;
b) Rekonstruktionen von Grenzzeichen.
2 Mindestens einmal pro Jahr muss die Gemeinde einen Ingenieur-Geometer mit der Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung beauftragen, die einer Bewilligungspflicht oder öffentlichen Auflagepflicht unterstellt sind: *
a) Mutationen von Gebäuden;
b) Mutationen von Einzelobjekten;
c) Mutationen von Kulturgrenzen, wenn diese nicht bereits Gegenstand
einer Expropriation sind.
Stellt der beauftragte Ingenieur-Geometer fehlende Elemente fest, die nicht
gemeldet, aber der Nachführungspflicht unterliegen, so meldet er dies der
Gemeinde. Nach Zustimmung der Gemeinde erhebt er anschliessend diese
Elemente.
3 Für die jährliche Nachführung hat die Gemeinde die entsprechenden
Kostenvorschüsse zu leisten.
4 Im Rahmen der Gebäudenachführung sind fehlende Grenzzeichen der
betroffenen Grundstücke den betroffenen Eigentümern zu melden und die
Wiederherstellung geschieht von Amtes wegen. Handelt es sich um eine
aufgeschobene Vermarkung, so hat diese durch den Ingenieur-Geometer zu
erfolgen, der die Mutation ausgeführt hat.
5 Die zuständige Behörde beauftragt einen Ingenieur-Geometer mit der
Nachführung der amtlichen Vermessung bei:
a) Waldfeststellungen, Rodungen und Aufforstungen;
b) Schutzgebiete (Hoch- und Flachmoore);
c) Perimeter mit permanenter Bodenverschiebung;
d) Neuerrichtung und Instandstellung von Fixpunkten;
e) Änderung von Hoheitsgrenzen.
6 Der Werkeigentümer beauftragt einen Ingenieur-Geometer mit der Nachführung der amtlichen Vermessung bei der Erstellung und dem Abbruch von
Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz unterstehen.
7 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, bei denen ein Meldewesen
organisiert werden kann, sind innert 6 Monaten nach Ankündigung durch die
Gemeinde nachzuführen. Objekte in den Perimetern der Toleranzstufe 4 und
5 sind innert 12 Monaten nach Ankündigung nachzuführen. *

## Art. 12 {#art_12}

Nachführung während laufenden Arbeiten in der amtlichen Vermessung
1 Während der Ausführung einer Ersterhebung, einer ordentlichen oder technischen Erneuerung oder einer provisorischen Numerisierung muss der mit
diesen Arbeiten beauftragte Ingenieur-Geometer mit der laufenden Nachführung beauftragt werden.
2 Während der Ausführung einer periodischen Nachführung oder bei besonderen Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalen Interesse
bleibt die freie Wahl eines Ingenieur-Geometers gewährt. Der mit der laufenden Nachführung beauftragte Ingenieur-Geometer hat die Nachführungsarbeiten mit dem Ingenieur-Geometer abzusprechen, welcher mit den Arbeiten

## Art. 13 der periodischen Nachführung beauftragt ist. * {#art_13}

Fixpunkte und Hoheitsgrenzpunkte *
1 Der Ingenieur-Geometer hat fehlende Fix- und Hoheitsgrenzpunkte umgehend der Vermessungsaufsicht zu melden.
2 … *
3 Die Vermessungsaufsicht koordiniert das Anbringen von Grenzzeichen für

## Art. 14 Hoheitsgrenzpunkten. * {#art_14}

Projektierte Objekte
1 Nach Mitteilung von neuen projektierten Objekten durch die Gemeinde sind
diese sofort nach der rechtskräftig erteilten Baubewilligung durch den mit der
Unterzeichnung des dem Baugesuch beigelegtem Situationsplans beauftragten Ingenieur-Geometers nachzuführen. *
2 Die Vermessungsaufsicht kann der Gemeinde betreffend projektierte Objekte Weisungen erteilen.

## Art. 15 {#art_15}

Expropriationen
1 Umfasst eine Expropriation mehrere Grundstücke, spricht der ausführende
Ingenieur-Geometer das Vorgehen mit der Vermessungsaufsicht ab.
Art. 16 * …
Art. 16a * Dienstbarkeitsgrenzen
1 Die Dienstbarkeitsgrenzen sind Bestandteil der amtliche Vermessung, sofern diese lagemässig eindeutig definiert werden können.
2 Die Vermessungsaufsicht erlässt Vorschriften zum Verfahren und zur technischen Spezifikation der Dienstbarkeitsgrenzen.
3 Die Grenzen von Dienstbarkeiten, die aus den Daten der amtlichen Vermessung hervorgehen, geniessen keinen öffentlichen Glauben.
Art. 16b * Geodatenmodell
1 DMAV bildet das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung, das auf dem
Kantonsgebiet angewandt wird.
4 Anforderungen und Modalitäten bei Mutationen

## Art. 17 {#art_17}

Zuständigkeit
1 Für eine Grenzänderung muss ein Mutationsprotokoll durch einen Ingenieur-Geometer erstellt werden. Mit Ablieferung der Mutationsunterlagen an
den Auftraggeber wird gleichzeitig das technische Dossier der Mutation an
die Vermessungsaufsicht geliefert.
2 Mit Ausnahme der im Bundesrecht vorgesehenen Fälle wird das Mutationsprotokoll erst erstellt, nachdem die Grenzzeichen angebracht wurden.

## Art. 18 {#art_18}

Mutationsunterlagen
1 Das Mutationsprotokoll enthält folgendes:
a) Deckblatt;
b) Mutationsplan inkl. Abschnittsflächen;
c) Mutationstabelle;
d) Liegenschaftsbeschrieb "alter Zustand";
e) Liegenschaftsbeschrieb "neuer Zustand".
2 Das technische Dossier für den Kanton enthält neben dem Mutationsprotokoll, auch die Feldaufnahmen mit den dazugehörigen Berechnungen.

## Art. 19 {#art_19}

Büromutation
1 Ein Mutationsprotokoll kann ohne vorgängige Vermarkung und Einmessung nur erstellt werden, wenn:
a) die Örtlichkeiten nicht zugänglich sind um diese Arbeiten vorzunehmen
und es nicht möglich ist die Hindernisse zu entfernen ohne grossen
Schaden zu verursachen, oder
b) umfangreiche Parzellierungen im Zusammenhang mit einem Detailbebauungsplan vorgenommen werden dessen Verwirklichung unmittelbar bevorsteht.
2 Der ausführende Ingenieur-Geometer vermerkt auf dem Mutationsprotokoll, dass die Vermarkung und die Vermessung später vorgenommen werden und die Eigentümer davon in Kenntnis gesetzt wurden und sich verpflichteten, spätere Erwerber darüber in Kenntnis zu setzen.
3 Sobald die Umstände es erlauben, bringt der ausführende Ingenieur-Geometer die Grenzzeichen von Amtes wegen an.

## Art. 20 {#art_20}

Projektmutation
1 Das Mutationsprotokoll kann anhand eines Bauprojektes erstellt werden,
wenn die genaue Lage einer Grenze mit den Grenzen des geplanten Baus
übereinstimmen muss.
2 Der ausführende Ingenieur-Geometer vermerkt dies auf dem Mutationsprotokoll und beim zuständigen Grundbuchamt wird mit Vorlage des Aktes eine
diesbezügliche Anmerkung gemacht. Die Bauabsteckung wird unter der
Kontrolle des ausführenden Ingenieur-Geometers vorgenommen.
3 Weicht die im Mutationsprotokoll festgelegte Grenze von der Grenze im
Bauvorhaben ab, lädt der ausführende Ingenieur-Geometer die betroffenen
Eigentümer zwecks Anpassung der Grenze vor.
4 Kommt eine Einigung zustande, so erstellt der ausführende Ingenieur-Geometer ein Mutationsprotokoll. Andernfalls sind die Parteien auf den Zivilweg
zu verweisen.
5 Nach der Vermarkung teilt der zuständige Ingenieur-Geometer dem Grundbuchamt mit:
a) dass die Anmerkung gelöscht werden kann;
b) dass eine Korrekturmutation erfolgen wird und die Anmerkung erst
nach deren Vollzug zu löschen ist.
5 Koordination der Verfahren bei landwirtschaftlichen
Bodenverbesserungen und Baulandumlegungen mit der

## Art. 21 amtlichen Vermessung {#art_21}

Kombiniertes Verfahren
1 Bei landwirtschaftlichen Bodenverbesserungen, in denen das Eigentum
verändert wird, sowie in Baulandumlegungen ist das kombinierte Verfahren
mit der amtlichen Vermessung anzuwenden.
2 Als kombiniertes Verfahren gilt, wenn die Arbeiten der Landumlegung oder
der Güterzusammenlegung mit der amtlichen Vermessung in einem Werkvertrag geregelt sind und vom gleichen Ingenieur-Geometer ausgeführt werden.
3 Beim kombinierten Verfahren sind die betroffenen Dienststellen entsprechend ihren Aufgaben verantwortlich für die Durchführung und die Kontrolle.
4 Nach dem Beginn der oben genannten Arbeiten darf im betroffenen Perimeter nur mehr der beauftragte Ingenieur-Geometer Arbeiten ausführen.
5 Die Vermessungsaufsicht bestimmt den Perimeter und den Umfang der
Dokumenten- und Datenübergabe an sie.
6 Die Übergabe der Akten und Daten an die kantonale Vermessungsaufsicht
erfolgt nach dem Eintrag im Grundbuch.

## Art. 22 {#art_22}

Alt-Bestand
1 Für den Alt-Bestand müssen bei einer bestehenden amtlichen Vermessung
die Daten aus dieser übernommen werden.
2 Falls die amtliche Vermessung nicht besteht, so sind die Daten entsprechend den Weisungen der Vermessungsaufsicht zu bestimmen.

## Art. 23 {#art_23}

Neu-Bestand
1 Beim Übertrag des Neu-Bestandes auf das Feld muss bereits die Absteckung der Punkte mit einer Aufnahme kontrolliert werden. Diese Aufnahme
ist entsprechend zu dokumentieren.
2 Mit dieser Absteckung wird klar, welche Punkte am vorgesehenen Standort
angebracht werden können und welche verschoben werden müssen. Anschliessend werden die Grenzzeichen angebracht. Diese sind durch eine
entsprechende Vermessung zu kontrollieren.
3 Beim Anbringen der Grenzzeichen gelten die Anforderungen der jeweiligen
Toleranzstufe, die eingehalten werden müssen, damit die theoretisch berechneten Koordinatenwerte übernommen werden dürfen. In einem solchen
Fall gilt die Kontrolle der Grenzzeichen gleichzeitig als zweite Aufnahme.
Falls ein Punkt nicht am vorgesehenen Standort angebracht werden konnte,
muss er kontrolliert aufgenommen werden.

## Art. 24 {#art_24}

Eintrag ins Grundbuch
1 Die amtliche Vermessung muss vor dem Eintrag des Neu-Bestandes ins
Grundbuch abgeschlossen sein.
2 Für den Eintrag ins Grundbuch müssen folgende Unterlagen vorhanden
sein:
a) Katasterauszug (für Katastergemeinden) mit Angabe der Herkunft
(durch den Registerhalter) und das Lastenverzeichnis (durch das
Grundbuchamt);
b) Situationsplan mit Alt-Bestand und rechtsgültigem Perimeter;
c) Situationsplan mit Alt-Bestand, Dienstbarkeiten und rechtsgültigem Perimeter;
d) Situationsplan mit Neu-Bestand und rechtsgültigem Perimeter;
e) Situationsplan mit Neu-Bestand, mit unveränderten, veränderten und/
oder neuen Dienstbarkeiten und rechtsgültigem Perimeter;
f) Dienstbarkeiten:
1. Beschrieb der Dienstbarkeiten, Angabe der belasteten und begünstigten Grundstücke,
2. Angabe der zu löschenden oder zu ändernden Dienstbarkeiten;
g) Gegenüberstellung der Parzellen Alt-Bestand - Neu-Bestand mit Angabe von Plannummer, Parzellennummer, Parzellenfläche und Eigentümernummer;
h) Liegenschaftsbeschrieb Alt-Bestand;
i) Liegenschaftsbeschrieb Neu-Bestand, mit Angabe der Eigentümer;
j) Güterzettel pro Eigentümer.
6 Zusammenarbeit zwischen der amtlichen Vermessung, dem

## Art. 25 Grundbuch und den Steuerbehörden {#art_25}

Zusammenarbeit
1 Die Ingenieur-Geometer, das zuständige Grundbuchamt und die Steuerbehörden unterstützen sich bei Arbeiten, welche im Zusammenhang mit der
amtlichen Vermessung stehen, gegenseitig. Sie erteilen einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unentgeltlich.
2 Die Vermessungsaufsicht sorgt, gegebenenfalls unter Beizug der Steuerbehörden, dafür, dass die Informationsebene "Liegenschaften" mit dem
Grundbuch übereinstimmt.
3 Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit zwischen den Ingenieur-Geometern und den Grundbuchämtern nach den Weisungen der zuständigen
kantonalen Stelle.
4 Über Streitigkeiten zwischen den Ingenieur-Geometern und den Grundbuchämtern und der Vermessungsaufsicht entscheidet der Staatsrat endgültig.
5 Für den Eintrag einer Mutation muss die Urkundsperson (Notar oder Registerhalter) die notwendigen Informationen betreffend der Schatzungen bei der
zuständigen Steuerbehörde einfordern.
7 Verfahren für die Festlegung der Perimeter der Gebiete mit

## Art. 26 dauernden Bodenverschiebungen {#art_26}

Grundsatz der Gebietsausscheidung
1 Dauernde Bodenverschiebungen sind permanente grossflächige (mehrere
Grundstücke und mehrere Hektaren umfassende), hangabwärts gerichtete
gleitende Bewegungen. Sie verlaufen langsam und über grössere Zeiträume.
2 Als massgebliche Kriterien bei der Bezeichnung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen sind die Bodenbedeckung, die Bodennutzung
aber auch der Wert der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen.
3 Sofern wirtschaftlich unbedeutendes Gebiet von dauernden Bodenverschiebungen betroffen ist, kann bei Berücksichtigung dieser Kriterien auf die
Bezeichnung als Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen und auf das
Anlegen eines Perimeterplanes verzichtet werden.
4 In der Toleranzstufe 5 kann aus Kostengründen auf eine Ausscheidung
von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen verzichtet werden.

## Art. 27 {#art_27}

Kriterien für die Gebietsausscheidung
1 Folgende Kriterien müssen für die Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen erfüllt sein: *
a) * die Bodenverschiebungen überschreiten folgende Richtwerte: Toleranz der Ebene Liegenschaften für exakt definierte Punkte
NT2 Toleranz =3*3.5 cm =10.5 cm / 10 Jahre = ca. 1 cm / Jahr
NT3 Toleranz =3*7 cm =21.0 cm / 10 Jahre = ca. 2 cm / Jahr
NT4 Toleranz =3*15 cm =45.0 cm / 10 Jahre = ca. 5 cm / Jahr
NT5 In der Regel keine Ausscheidung
b) die Zeitspanne zwischen 0-Messung und Zweitvermessung soll in der
Regel 20 Jahre betragen. Wiederholungsmessungen sollen bei Bedarf
nach 10 Jahren durchgeführt werden;
c) die Bodenverschiebung ist noch wirksam und nicht vollständig zum
Stillstand gekommen;
d) die Bodenverschiebungsvektoren verlaufen etwa in der Falllinie (Plausibilität);
e) falls die Höhe der Fix- und Kontrollpunkte bestimmt worden ist, muss
diese bei der Beurteilung der Plausibilität der Bodenverschiebungen
mit verwendet werden;
f) sind nur Teile einer Parzelle betroffen, muss in der Regel die ganze
Parzelle dem Perimeter "Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung"
zugeordnet werden. Die Anmerkung im Grundbuch erfolgt ebenfalls für
ganze Parzellen;
g) das Gebiet, welches durch die Bodenverschiebung verkleinert wird, ist
in den Perimeter einzubeziehen.

## Art. 28 {#art_28}

Meldepflicht und Auflage
1 Die Einwohnergemeinden, Grundeigentümer und Ingenieur-Geometer sind
verpflichtet, bekannte Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung im Sinne
von Artikel 660a ZGB, vor Inangriffnahme der Vermessungsarbeiten der
kantonalen Vermessungsaufsicht zu melden.
2 Ist der Perimeter festgestellt, wird er während 30 Tagen öffentlich aufgelegt; die betroffenen Grundeigentümer werden durch öffentliche Bekanntmachung und zudem schriftlich in Kenntnis gesetzt.
3 Während der Auflagefrist können sie beim Staatsrat Einsprache erheben.

## Art. 29 {#art_29}

Angaben zum Perimeter
1 Der Perimeterplan "Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung" enthält folgende Informationen:
a) Parzellengrenzen und Parzellennummern;
b) Bodenbedeckung;
c) Parzellenscharfe Abgrenzung des Gebiets mit dauernder Bodenverschiebung;
d) Nordrichtung, Massstab;
e) Titel mit Name der Einwohnergemeinde und des Gebiets mit dauernder Bodenverschiebung, Datum, Unterschrift des Ingenieur-Geometers;
f) Nomenklatur;
g) eventuell Höhenkurven;
h) Zonenzuteilung.
2 Folgende Dokumente sind dem Perimeterplan beizulegen:
a) Liste der Parzellenflächen alt-neu, falls vorhanden;
b) Eigentümerverzeichnis (Liste mit Zuordnung Parzelle - Eigentümer);
c) Technischer Bericht (Anlass der Ausscheidung, Vorgehen, evtl. Mitwirkung von Experten);
d) Geologisches Gutachten (bei dessen fehlen, stützt man sich auf die
Gefahrenkarte);
e) Akten Genehmigungsverfahren;
f) Datenträger mit dem alten Zustand und der Zweitvermessung aufbewahren, falls vorhanden.

## Art. 30 {#art_30}

Genehmigung des Perimeterplans
1 Nach Abschluss der Einsprache- und Rekursverfahren genehmigt der
Staatsrat den Perimeterplan.
2 Dieser Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht und eine Anmerkung im
Grundbuch wird für die betroffenen Grundstücke vorgenommen.

## Art. 31 {#art_31}

Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

## Art. 32 {#art_32}

Bei Stillstand der Bodenverschiebungen
1 Kommt ein Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen zum Stillstand und
wird dieser Zustand durch Wiederholungsmessungen bestätigt, so kann der
Staatsrat die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen.
8 Datenabgabe und Gebühren

## Art. 33 {#art_33}

Daten und Auszüge aus der amtlichen Vermessung
1 Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung können in elektronischer
Form gebührenfrei über den Kanton bezogen werden.

## Art. 34 {#art_34}

Beglaubigte Auszüge *
1 … *
2 … *
3 Der Ingenieur-Geometer, der im Eidgenössischen Register der Ingenieur-
Geometer eingetragen ist, im Wallis aktiv ist und dem der Zugang zur
zentralen IT-Plattform gewährt wurde, ist berechtigt, Mutationsurkunden zu
unterzeichnen und Auszüge zu beglaubigen. *
4 Er stellt seinen Aufwand für die Erarbeitung des Auszugs und den Preis für
die Beglaubigung in Rechnung. *
5 Der Preis für die Beglaubigung der Übereinstimmung des Auszugs mit der

## Art. 35 amtlichen Vermessung beträgt 50 Franken. * {#art_35}

Anschlussgebühren Nachführungsinfrastruktur Kanton
1 Der Ingenieur-Geometer, welcher sich an die Nachführungsinfrastruktur
des Kantons anschliesst, ist zur Entrichtung der jährlichen Pauschalgebühr
sowie der Gebühren pro Mutation verpflichtet.
2 Ein Ingenieur-Geometer kann über ein oder mehrere Anschlüsse an die
Nachführungsinfrastruktur verfügen.
3 Für die Nutzung einer Floatinglizenz beträgt die jährliche Pauschalgebühr
für den ersten Anschluss 5'000 Franken. Jeder weitere Anschluss kostet
4'000 Franken.
4 Für fixe Lizenzen muss ein Vertrag von minimal 3 jähriger Dauer abgeschlossen werden. Die jährliche Gebühr für die ersten drei Jahre beträgt
20'000 Franken, jede jährliche Verlängerung kostet 10'000 Franken.
5 Für alle Mutationen, die auf der Informatikplattform des Kantons ausgeführt
wurden und deren geschätzte Kosten gemäss Richttarif 400 Franken übersteigen, beträgt die vom Kanton erhobene Gebühr 40 Franken pro Mutation. *
9 Schlussbestimmungen

## Art. 36 {#art_36}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Der Gebührentarif gemäss Artikel 11 der kantonalen Verordnung über die
Geoinformation ist für die amtliche Vermessung nicht mehr anwendbar.
2 Die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 29. Juni 2006 wird aufgehoben.

## Art. 37 {#art_37}

Liberalisierung der amtlichen Vermessung
1 Die Liberalisierung der amtlichen Vermessung tritt am 1 April 2018 in Kraft.
2 Die zentrale Datenbank ist in Betrieb. Die laufenden Nachführungsverträge
gemäss Artikel T1-1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die amtliche Vermessung werden per 31. März 2018 beendet. *
3 Alle im Standard AV93 anerkannten Lose sind spätestens bei Inkrafttreten
der Verordnung der Vermessungsaufsicht zu liefern, damit diese Lose in die
zentrale Datenverwaltung integriert werden können.
4 Für alle noch nicht im Standard AV93 anerkannten Lose, deren Ablieferungstermin bereits abgelaufen ist, regelt die Vermessungsaufsicht den Abgabetermin, grundsätzlich sind dafür 4 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen. Dieser Absatz gilt nicht für Lose, die die Gebäudeadressen betreffen.
5 Nach Inkrafttreten der Verordnung sind alle neuen Mutationen, in Gebieten
mit einer anerkannten amtlichen Vermessung im Standard AV93, nur gültig,
wenn diese Mutationen auf der zentralen Informatikplattform erstellt wurden.
T1 Übergangsbestimmungen *
Art. T1-1 * Frist für die Einführung des Datenmodells DMAV
1 Der Wechsel zum Geodatenmodell gemäss Artikel 16b wird spätestens am
31. Dezember 2027 flächendeckend vollzogen.
2 Die Vermessungsaufsicht kann aus triftigen Gründen von den Ingenieur-
Geometer dem Modell DMAV konforme Daten vor dem 31. Dezember 2027
verlangen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.03.2018 01.04.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 11/2018
18.06.2025 01.01.2026 Ingress geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 10 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 7 eingefügt RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 13 Titel geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 16 aufgehoben RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 16a eingefügt RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 16b eingefügt RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 34 Titel geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 5 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2025-062
18.06.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert RO/AGS 2025-062
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 07.03.2018 01.04.2018 Erstfassung BO/Abl. 11/2018
Ingress 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 6 Abs. 5 18.06.2025 01.01.2026 aufgehoben RO/AGS 2025-062
Art. 7 Abs. 1 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 7 Abs. 2 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 7 Abs. 3 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 10 Abs. 2 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 10 Abs. 3 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 11 Abs. 1, a) 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 11 Abs. 2 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 11 Abs. 7 18.06.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-062
Art. 12 Abs. 2 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 13 18.06.2025 01.01.2026 Titel geändert RO/AGS 2025-062
Art. 13 Abs. 2 18.06.2025 01.01.2026 aufgehoben RO/AGS 2025-062
Art. 13 Abs. 3 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 14 Abs. 1 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 16 18.06.2025 01.01.2026 aufgehoben RO/AGS 2025-062
Art. 16a 18.06.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-062
Art. 16b 18.06.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-062
Art. 27 Abs. 1 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 27 Abs. 1, a) 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 34 18.06.2025 01.01.2026 Titel geändert RO/AGS 2025-062
Art. 34 Abs. 1 18.06.2025 01.01.2026 aufgehoben RO/AGS 2025-062
Art. 34 Abs. 2 18.06.2025 01.01.2026 aufgehoben RO/AGS 2025-062
Art. 34 Abs. 3 18.06.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-062
Art. 34 Abs. 4 18.06.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-062
Art. 34 Abs. 5 18.06.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-062
Art. 35 Abs. 5 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Art. 37 Abs. 2 18.06.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-062
Titel T1 18.06.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-062
Art. T1-1 18.06.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-062
Anhang 1 18.06.2025 01.01.2026 Inhalt geändert RO/AGS 2025-062
211.600-A1
Anhang 1 zu Artikel 10: Richttarif
(Stand 01.01.2026)
