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title: "Entscheid betreffend den Schutz der Waldung und der Landschaft von Derborence"
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# Entscheid betreffend den Schutz der Waldung und der Landschaft von Derborence

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Urwald, der See von Derborence und die Zone auf der nordöstlichen
Seite des Sees werden als Schutzzonen und als absolute Reservate für die
Fauna und Flore erklärt.

## Art. 2 {#art_2}

1 In diesem Gebiet ist es verboten, Holz auszubeuten, auch dürres und am
Boden liegendes, Streue zu sammeln, das Vieh weiden und laufen zu lassen, die Hunde herumirren zu lassen, Pflanzen und Blumen zu pflücken,
Beeren und Pilze zu lesen, irgend ein Tier einzufangen oder zu töten, den
Zustand und das Bild der Landschaft zu verändern, im besondern irgendwelche Bauten anzulegen, Materialien zu entnehmen, Gruben zu öffnen, zu biwakieren, Feuer anzuzünden, Abfälle liegen zu lassen und, mit Ausnahme
der Anstösser, mit Motorfahrzeugen einzudringen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.114

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Waldung, der See und die Schutzzone auf der nordöstlichen Seite des
Sees sind durch Anschläge, die vom Schweizerischen Bund für Naturschutz
am Rande der vier Zugangswege aufgestellt wurden, gekennzeichnet. Für
die Besichtigung der Waldung und der Schutzzone können nur die bestehenden und für die Begehung freigegebenen Wege benutzt werden. Der
Verkehr mit Motorfahrzeugen ist daselbst verboten; eine Verbotstafel macht
darauf aufmerksam.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Kantons- und Ortspolizei, das Forstpersonal, die Wild- und Flurhüter
sind gehalten, jede Übertretung der zuständigen Behörde in Gemässheit des
Artikels 5 anzuzeigen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Übertretungen des vorliegenden Entscheids mit Ausnahme derjenigen,
die sich auf das Forstgesetz und das Verbot, mit Motorfahrzeugen in die
Schutzzone zu dringen, beziehen, werden vom Bau- und Forstdepartement
mit einer Busse von 10 bis 1'000 Franken bestraft. Der Rekurs an den
Staatsrat innert zehn Tagen nach Anzeige der Ausgesprochenen Busse
bleibt vorbehalten.
2 Unter Vorbehalt des vorgenannten Rekursrechtes ist das besagte Departement ermächtigt, Arbeiten, die in Missachtung der vorliegenden Bestimmungen ausgeführt werden, einzustellen.
3 Die Übertretungen betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen werden
gemäss den einschlägigen Sonderbestimmungen durch das Polizeidepartement und diejenigen betreffend das Forstgesetz durch das Polizeigericht
oder das Forstdepartement abgeurteilt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.
451.114
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.03.1961 30.03.1961 Erlass Erstfassung RO/AGS 1961 f 75 | d 76
451.114
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.03.1961 30.03.1961 Erstfassung RO/AGS 1961 f 75 | d 76
