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title: "Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton leistet für pfarramtliche Funktionen eine Entschädigung bei Stellvertretungen infolge Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers einer vom
Kanton besoldeten Pfarrstelle wegen Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Care-Team-Einsatz, Mutterschaftsurlaub, Urlaub als Treueprämie, unbezahlten Urlaubs oder Vakanz.
2 Die Stellvertretungskosten für alle übrigen Abwesenheiten gehen zulasten der
Kirchgemeinden.
3 Die für evangelisch-reformierte Kirchgemeinden vom Kanton zu entschädigenden Stellvertretungen sind über das Regionalpfarramt zu organisieren.
Art. 2 Funktionsentschädigungen, Verweserschaft
1 Leistet der Kanton Stellvertretungsentschädigungen nach Artikel 1 für eine
Dauer von bis zu sechs Wochen, werden die Entschädigungen für die einzelnen Funktionen nach dem Anhang bestimmt.
2 Dauert die Abwesenheit mindestens sieben zusammenhängende Wochen,
kann eine Verweserschaft errichtet werden. Deren Umfang wird auf der Grundlage des Stellenbeschriebs festgelegt.
3 Art und Umfang der Stellvertretung bedürfen der Genehmigung der oder des
Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten.
1) BSG 410.11
2) BSG 153.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-106
414.522 2
Art. 3 * Entschädigung für Bereitschaftsdienst
1 In Kirchgemeinden, die über weniger als 150 Pfarrstellenprozente für vom
Kanton besoldete Pfarrerinnen und Pfarrer verfügen, leistet der Kanton eine
Entschädigung für den Bereitschaftsdienst, sofern eine vom Kanton besoldete
Pfarrerin oder ein vom Kanton besoldeter Pfarrer wegen eines Grundes nach
Artikel 1 Absatz 1 abwesend ist.
2 In Kirchgemeinden, die über 150 oder mehr Stellenprozente für vom Kanton

## Artikel 1und {#art_1und}



## Artikel 2 {#art_2}

Absatz 1 abgerechnet werden können.

## Art. 4 {#art_4}

Abweichung
1 In begründeten Einzelfällen kann die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten Abweichungen von den Bestimmungen gemäss Artikel 2 und 3 bewilligen.

## Art. 5 {#art_5}

Spesenvergütungen
1 Bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wird für die Reisekosten der
Preis der Fahrkarte zweiter Klasse bzw. der Fahrkarte erster Klasse mit Halbtaxabonnement vergütet.
2 Bei Benützung des eigenen Motorfahrzeuges gelten die Ansätze gemäss dem
Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen
und des Wertes der Naturalien für das Kantonspersonal. Dabei gilt:
a Im Berner Oberland werden für eine einfache Wegstrecke höchstens 90
Kilometer, im übrigen Kantonsgebiet höchstens 50 Kilometer entschädigt.
b Für Dienstfahrten ist der kürzeste Weg zu berechnen, die Kilometerzahl
für eine Dienstfahrt ist in der Abrechnung anzugeben.
3 Übernachtungen und Verpflegungen, die aus dienstlichen Gründen nötig sind,
gehen zulasten der Kirchgemeinde. Ausnahmen können durch die Beauftragte
oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten im Rahmen der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal festgesetzten Ansätze bewilligt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Anspruchsberechtigung
1 Anspruch auf eine Stellvertretungsentschädigung gemäss dieser Verordnung
haben Personen, die
a für theologische Aufgaben von der kirchlichen Oberbehörde zur Übernahme entsprechender Funktionen ermächtigt worden sind oder
b für administrative Aufgaben über eine genügende Ausbildung verfügen.
3 414.522
2 Ausnahmen können auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden.
3 Anspruch auf Entschädigung für Bereitschaftsdienst gemäss Artikel 3 haben
nur Personen ohne feste Anstellung oder mit einem Beschäftigungsgrad von
unter hundert Prozent. Keinen Anspruch auf Entschädigung für Bereitschaftsdienst haben Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der gleichen Kirchgemeinde eine
Anstellung haben.

## Art. 7 {#art_7}

Abrechnungen
1 Durch den Kanton zu entschädigende Stellvertretungen sind monatlich unter
Angabe der Gründe mit der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten abzurechnen. Diese oder dieser veranlasst die Auszahlung nach Überprüfung der in der Regel durch das zuständige Regionalpfarramt bzw. durch
die zuständige Dekanatsleitung visierten Abrechnungen.
2 Falls eine krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit länger als fünf Tage
dauert, ist der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten ein Arztzeugnis zuzustellen.
3 Vom Kanton besoldete Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber stellen die
Soldmeldekarte für geleisteten Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst oder Care-
Team-Einsatz der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten zu,
auch wenn der Kanton keine Stellvertretungsentschädigung zu leisten hat.

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 15. August 2001 über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV) (BSG 414.522) wird aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 2: Funktionsentschädigungen für die
einzelnen pfarramtlichen Funktionen
Art. A1-1
Art der Stellvertretung CHF
1 Gottesdienste aller Art (inkl.
Abendmahl oder Messe)
414.522 4
Art der Stellvertretung CHF
2 Jugend-/KUW-Gottesdienst 180
3 Zweiter Gottesdienst am gleichen Wochenende in gleicher
Kirchgemeinde mit gleicher
Predigt, je Wiederholung
4 Urnenbeisetzung (falls nicht
unmittelbar vor oder nach dem
Trauergottesdienst stattfindend)
5 Tauf-, Trau- und Trauergespräch
6 Andacht in Heim oder Spital
bzw. Messfeier
7 Seelsorgegespräche (Krankensalbung, Haus- und Spitalbesuche, Beichthören), je Stunde
8 Kirchlicher Unterricht (inkl. Vorbereitung), je Lektion
9 Elternabend (inkl. Vorbereitung)
10 Firm-, Konfirmanden- oder Jugendlager (inkl. Vorbereitung),
je Tag (wenn für Planung und
Durchführung verantwortlich)
11 Bereitschaftsdienst, je Tag 30
12 Administrative oder ähnliche
Aufgaben, je Stunde
13 Funktionszulage, je Woche (7
Tage) (röm.-kath. Pastoralassistenten mit temporärer
Gemeindeleitung)
14 Altersnachmittag 75
5 414.522
Art der Stellvertretung CHF
Vorbereitung 75
Bern, 10. September 2008 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
414.522 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.09.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 08-106
24.04.2013 01.07.2013 Art. 3 geändert 13-41
7 414.522
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.09.2008 01.01.2009 Erstfassung 08-106
Art. 3 24.04.2013 01.07.2013 geändert 13-41
