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title: "Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei"
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provisions: 16
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# Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt den Einsatz mobiler, offen und
körpernah getragener technischer Mittel zur Anfertigung von
Video und Audioaufnahmen (Bodycam) bei Anhaltungen oder
Kontrollen von Privatpersonen durch die Stadtpolizei.
2 Der Einsatz von Bodycams bei strafbarem Verhalten richtet
sich nach der Strafprozessordnung (StPO)5.

## Art. 2 {#art_2}

Der Einsatz von Bodycams dient:
a. der präventiven Verhinderung gewalttätiger oder verbaler
Übergriffe durch Privatpersonen oder Polizeiangehörige;
b. der Dokumentation des Eskalationsverlaufs;
c. der Dokumentation und der Überprüfung des Verhaltens der
Beteiligten;
d. der Dokumentation von Straftaten.

## Art. 3 B. Einsatz Bodycam {#art_3}

1 Bodycams werden im öffentlich zugänglichen Raum ein
gesetzt, wo gewalttätige oder verbale Übergriffe bereits began
gen worden sind oder mit solchen zu rechnen ist.
1 AS 101.100
2 LS 551.1
3 LS 170.4
4 Begründung siehe STRB Nr. 967 vom 21. November 2018.
5 vom 5. Oktober 2007, SR 312.0.
Gegenstand
Zweck
Einsatz
2551.131 Verordnung über den Einsatz von
Bodycams bei der Stadtpolizei
2 Der Einsatz von Bodycams ist im unfriedlichen Ordnungsdienst
nicht zulässig.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departe
ments legt die Höchstzahl der Bodycams fest.
4 Die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei legt
fest, welche Kommissariate der Stadtpolizei mit Bodycams aus
gerüstet werden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Beim Einsatz von Bodycams werden kameraführende
Polizeiangehörige in geeigneter Weise gekennzeichnet.
2 Es wird gewährleistet, dass die Betroffenen eine laufende Auf
zeichnung erkennen können.
3 Der verdeckte Einsatz von Bodycams ist nicht zulässig.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Stadtpolizei startet bei Anhaltungen oder Kontrollen
von Privatpersonen die Aufzeichnung, wenn sie aufgrund der
Umstände annehmen muss, dass:
a. eine strafbare Handlung begangen wurde oder begangen
werden könnte;
b. eine physische oder verbale Eskalation unmittelbar bevor
steht.
2 Die Stadtpolizei kündigt betroffenen Privatpersonen die Auf
zeichnung mündlich an.
3 Auf eine Ankündigung der Aufzeichnung kann verzichtet wer
den, wenn mutmasslich strafbare Handlungen bereits im Gang
sind.
4 Betroffene werden über die erfolgte Aufnahme möglichst rasch
informiert.

## Art. 6 {#art_6}

Betroffene Privatpersonen können bei Anhaltungen oder
Kontrollen den Start der Aufzeichnung von der Stadtpolizei ver
langen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Stadtpolizei erfasst nach Möglichkeit und unter Be
rücksichtigung der Umstände den Kontakt zwischen den Polizei
angehörigen und den Privatpersonen ganzheitlich, damit deren
Verhalten objektiv beurteilt werden kann.
2 Unbeteiligte Dritte werden möglichst nicht von den Aufnahmen
erfasst.
3 Eine Verknüpfung oder Bearbeitung der laufenden Aufnahmen
mit Gesichtserkennungssoftware oder polizeilichen Datensyste
men ist nicht zulässig.
Kennzeichnung
Aufzeichnung
a. durch die
Stadtpolizei
b. auf Veran
lassung der
betroffenen
Privatperson
Aufnahme
3Verordnung über den Einsatz von

## Art. 8 Bodycams bei der Stadtpolizei 551.131 {#art_8}

Die Stadtpolizei beendet die Aufzeichnung, wenn es die
Zweckbestimmung gemäss Art. 2 nicht mehr erfordert oder die
Beteiligten beiderseitig der Beendigung zustimmen.

## Art. 9 C. Audio- und Videoaufnahmen {#art_9}

1 Die Bearbeitung der Aufnahmen zur Ab und Aufklärung
strafbarer Handlungen richtet sich nach dem Polizeigesetz6 und
nach der Strafprozessordnung7.
2 Ausserhalb der Verfahren gemäss Abs. 1 richtet sich die Be
handlung eines Bearbeitungsgesuchs nach dem auf das jewei
lige Verfahren anwendbaren Recht.
3 Im Rahmen von Beschwerdeverfahren können Betroffene und
Beschwerdeinstanzen die Aufnahmen einsehen.
4 Wird ein Verfahren gemäss Abs. 1–3 eingeleitet, werden die
Daten umgehend extrahiert.

## Art. 10 {#art_10}

1 Zwecks Weiterbildung und zu Studienzwecken können
Aufnahmen anonymisiert extrahiert und verwendet werden.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departe
ments benennt und ermächtigt eine von der Stadtpolizei unab
hängige Stelle zur Aufbereitung von Daten zu diesen Zwecken.

## Art. 11 {#art_11}

1 Aufnahmen werden nach hundert Tagen automatisch
gelöscht.
2 Aufnahmen, die nach Art. 9 und 10 extrahiert wurden, werden
nach dem auf das jeweilige Verfahren anwendbaren Recht ge
löscht.

## Art. 12 {#art_12}

Das zuständige Departement stellt sicher, dass:
a. die Aufzeichnungen im System bis zu ihrer Löschung ge
mäss Art. 11 Abs. 1 in unveränderter Form verfügbar sind;
b. die Extraktion der Aufzeichnungen ausschliesslich aus dem
zentralen System erfolgt;
c. die Protokollierung sämtlicher Zugriffe auf die Aufnahmen
im System erfolgt;
d. die notwendigen Metadaten der Aufzeichnungen erfasst
werden;
e. die Aufzeichnungen der Aufnahmen an einem von der
Stadtpolizei unabhängigen, externen und sicheren Spei
cherungsort aufbewahrt werden.
6 vom 23. April 2007, LS 550.1.
7 vom 5. Oktober 2007, SR 312.
Beendigung
Bearbeitung
Verwendung
zwecks Weiter
bildung
Löschung
Informations
sicherheit
4551.131 Verordnung über den Einsatz von

## Art. 13 Bodycams bei der Stadtpolizei {#art_13}

1 Die Aufzeichnungsgeräte verfügen über eine Vorlauf
zeit von zwei Minuten.
2 Die Daten werden vom Gerät automatisch gelöscht, sofern
keine manuelle Auslösung der Aufzeichnung stattfindet.

## Art. 14 D. Schlussbestimmungen {#art_14}

1 Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu die
ser Verordnung.
2 Geregelt werden insbesondere die Kennzeichnung kamerafüh
render Polizeiangehöriger und die Gewährleistung der Daten
integrität, soweit dies nicht bereits mit den entsprechenden tech
nischen Vorkehrungen automatisch erfolgt.

## Art. 15 {#art_15}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.8

## Art. 16 {#art_16}

1 Diese Verordnung tritt sechs Jahre nach Inkrafttreten
ausser Kraft, soweit zuvor nicht mittels Weisung des Stadtrats
oder mittels gemeinderätlicher Motion eine Verlängerung, An
passung oder Aufhebung dieser Verordnung beantragt wurde.
2 Im Falle einer stadträtlichen Weisung oder einer überwiesenen
Motion, die eine solche Weisung verlangt, verlängert sich die
Geltungsdauer dieser Verordnung mindestens bis zur Schluss
abstimmung des Gemeinderats über diese Weisung.
8 Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2949/2023).
Vorlaufzeit
Ausführungs
bestimmungen
Inkrafttreten
Geltungsdauer
