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title: "Gesetz über den öffentlichen Verkehr"
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provisions: 13
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# Gesetz über den öffentlichen Verkehr

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs
nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen einer integrierten, auf den
Fernverkehr und die Raumordnung abgestimmten Verkehrspolitik.
2 Die Umsetzung des Gesetzes:
a) stärkt das Gesamtverkehrssystem des Kantons;
b) fördert eine umweltgerechte, wirtschaftliche und allen Bevölkerungskreisen zugängliche Mobilität;
c) leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Strassennetzes
und zur Reduktion der durch den Strassenverkehr verursachten,
schädlichen Emissionen;
d) trägt zur Standortattraktivität des Kantons bei.

## § 2 {#par_2}

Regelungsbereich
1 Dieses Gesetz ergänzt die Personenbeförderungsgesetzgebung des Bundes für den öffentlichen Personenverkehr im Kanton Solothurn.
2 Es regelt insbesondere das Verhältnis zwischen kantonalen Behörden einerseits und konzessionierten Transportunternehmen sowie Einwohnergemeinden bzw. Schulträgern andererseits bei der Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personenverkehrs und der Schülertransporte.
3 Das Gesetz regelt neben den vom Bund subventionierten Leistungen auch
den vom Bund nicht abgegoltenen Orts- und Ausflugsverkehr, die Schülertransporte sowie kantonale Investitionsbeiträge an Anlagen für den öffentlichen Verkehr.
1) BGS 111.1.
2) SR 745.11.
GS 2022, 21
732.1

## § 3 {#par_3}

Grundsätze für die finanziellen Beiträge
1 Der Kanton trägt die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge, soweit
diese nicht vom Bund, von beteiligten Kantonen, von spezifisch begünstigten Einwohnergemeinden oder von weiteren Interessierten übernommen
werden.
2 Bei den nach § 4 bestellten Verkehrsangeboten kommt das Kennzahlensystem gemäss Artikel 20 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) vom 11. November 20091) zur Anwendung.
2. Leistungen und Finanzierung
2.1. Fahrplanangebot

## § 4 {#par_4}

Angebot des regionalen Personenverkehrs sowie des Orts- und
Ausflugsverkehrs
1 Der Kanton bestellt:
a) gemeinsam mit dem Bund und den beteiligten Kantonen sowie nach
Konsultation der betroffenen Einwohnergemeinden das Angebot
des regionalen Personenverkehrs;
b) in Absprache mit den betroffenen Einwohnergemeinden das
Angebot des Ortsverkehrs;
c) in Absprache mit den betroffenen Regionen und Einwohnergemeinden das Angebot des Ausflugsverkehrs zur Erschliessung von Gebieten, die im kantonalen Richtplan bezeichnet sind.
2 Der Kanton kann in Absprache mit den beteiligten Einwohnergemeinden
Versuchsbetriebe zur Abklärung der Nachfrage bei neuen oder verlängerten Linien oder zur Erprobung neuartiger Verkehrsformen bestellen.

## § 5 {#par_5}

Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit
1 Gemeinsam mit dem Bund und den beteiligten Kantonen bestellte
Angebote des regionalen Personenverkehrs haben den Voraussetzungen
der minimalen Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e
ARPV2) zu genügen.
2 Angebote des Ortsverkehrs und des Ausflugsverkehrs haben einen
Kostendeckungsgrad von mindestens 20 Prozent aufzuweisen.
3 Kommen bei der Bereitstellung des Fahrplanangebots gemäss § 4
Betriebsmittel zum Einsatz, welche in ökologischer Hinsicht die gesetzlichen Mindestanforderungen übertreffen, können die damit verbundenen
Mehrkosten von höchstens 20 Prozent vom Kanton übernommen werden.

## § 6 {#par_6}

Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an den Leistungen
des Kantons
1 Die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an den Leistungen des
Kantons bezieht sich auf finanzielle Beiträge
a) nach § 4 Absatz 1;
1) SR 745.16.
2) SR 745.16.
732.1
b) aus Verpflichtungen gegenüber dem Bund aufgrund Artikel 49 des
Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 19571);
c) aufgrund der Vereinbarung vom 1. November 1989 betreffend den
integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990.
2 Für Leistungen nach Absatz 1 haben sich die Einwohnergemeinden zusammen mit 37 Prozent an den Beiträgen des Kantons zu beteiligen, die
diesem nach § 3 Absatz 1 verbleiben.
3 Die Beiträge der einzelnen Einwohnergemeinden nach Absatz 1 richten
sich zu 30 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 70 Prozent nach dem
bestellten Fahrplanangebot.
4 Der Kanton kann seinen Anteil erhöhen, wenn sich für einzelne
Einwohnergemeinden eine unverhältnismässig hohe Belastung pro Kopf
und Jahr ergäbe. Die jährliche Pro-Kopf-Belastung einer Einwohnergemeinde ist unverhältnismässig hoch, wenn sie mehr als das Doppelte des
Durchschnitts aller Einwohnergemeinden beträgt.
5 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Kriterien zur Bemessung der Beiträge der einzelnen Einwohnergemeinden nach Absätzen 3
und 4.
6 Der Regierungsrat beschliesst jährlich die Kostenbeteiligung der
Einwohnergemeinden.

## § 7 {#par_7}

Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an Versuchsbetrieben
1 Die beteiligten Einwohnergemeinden haben zusammen mindestens 50
Prozent der ungedeckten Kosten von Versuchsbetrieben nach § 4 Absatz 2
für eine Dauer von in der Regel vier Jahren zu tragen.
2.2. Schülertransporte

## § 8 {#par_8}

Schülertransporte
1 Der Kanton trägt die Kosten der Schulträger für den Schülertransport an
die öffentlichen Volksschulen einschliesslich der öffentlichen progymnasialen und gymnasialen Klassen, die der obligatorischen Schulzeit zugerechnet werden, soweit der Schulweg unzumutbar ist.
2 Der Schülertransport nach Absatz 1 hat nach Möglichkeit mit dem nach §
4 bestellten Fahrplanangebot zu erfolgen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
2.3. Investitionen

## § 9 {#par_9}

Investitionsbeiträge
1 Der Kanton kann Investitionsbeiträge leisten an den Ausbau und die verkehrsmässige Erschliessung übergeordneter Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs sowie an Haltestellen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung gemäss Artikel 42 Absatz 4 VPB2).
1) SR 742.101.
2) SR 745.11.
732.1
2 Er trägt mindestens 40 Prozent von den nicht vom Bund getragenen
Kosten. Der Kanton kann für seine Beiträge spezifische Leistungen des
Grundeigentümers, der begünstigten Einwohnergemeinden oder Dritter
voraussetzen.
3. Zuständigkeiten

## § 10 {#par_10}

Kantonsrat
1 Der Kantonsrat beschliesst in Kenntnis des geplanten Verkehrsangebotes
die Verpflichtungskredite für die auf die Fahrplanperiode abgestimmten
Globalbudgets für den öffentlichen Verkehr.
2 Er beschliesst unter Vorbehalt des Referendums die Verpflichtungskredite
für Ausgaben nach Artikel 35 und 36 der Kantonsverfassung1).

## § 11 {#par_11}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er schliesst in endgültiger Zuständigkeit die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Verträge
ab, insbesondere mit Transportunternehmen, Bund, Kantonen und dem
benachbarten Ausland.
2 Er kann folgende Befugnisse in einer Verordnung an das Departement
übertragen:
a) die Erteilung von kantonalen Bewilligungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG) vom 20. März
20092) ;
b) die Aufhebung von Haltestellen, die dem Fahrplanangebot nach § 4
dienen;
c) die Berechnung der Abgeltungen für Schülertransporte nach § 8.

## § 12 {#par_12}

Schulträger
1 Der Schulträger entscheidet über den Anspruch eines Schulkindes hinsichtlich Kostenübernahme des Schülertransports im Einzelfall.

## § 13 {#par_13}

Rechtsweg
1 Gegen Verfügungen von Schulträgern kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements und gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 15. November 19703) und
des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 19774).
1) BGS 111.1.
2) SR 745.1.
3) BGS 124.11.
4) BGS 125.12.
732.1
KRB Nr. RG 0033/2022 vom 28. Juni 2022.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 21. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2023.
