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title: "Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte"
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# Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Volksabstimmungen und -wahlen auf Kantons- und Gemeindeebene;
b) die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts auf Kantons- und
Gemeindeebene;
bbis) die Ausübung des Volksmotionsrechts;
c) die Organisation der eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen, sofern sie nicht unter das Bundesrecht fällt.
2 Dieses Gesetz gilt gemäss der Spezialgesetzgebung sinngemäss für die
Gemeindeverbände.
3 Die Politikfinanzierung, die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten und das Petitionsrecht werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

Ausübung der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) – In
kantonalen Angelegenheiten
1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind, wenn sie
das 18. Altersjahr zurückgelegt haben:
a) Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben;
b) Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das freiburgische Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten.
2 Um ihre politischen Rechte ausüben zu können, müssen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons
entsprechend der Bundesgesetzgebung eingetragen sein.

## Art. 2a {#art_2a}

Ausübung der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) – In
Gemeindeangelegenheiten
1 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, wenn sie das
18. Altersjahr zurückgelegt haben:
a) Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde;
b) niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer
Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton
Wohnsitz haben (C-Ausweis).
2 Die Wohnsitzgemeinde nimmt die Eintragung ins Stimmregister vor. Zu
diesem Zweck stellt ihr der Staat regelmässig in elektronischer oder gedruckter Form eine detaillierte Liste der in der Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen zur Verfügung, die möglicherweise die Bedingungen von
Absatz 1 Bst. b erfüllen. Bestehen Zweifel an der Stimmberechtigung, so
muss die betreffende ausländische Person mit der Gemeinde bei der Feststellung des Sachverhalts, der ihre Eintragung rechtfertigen würde, zusammenarbeiten.
3 …
4 Im Stimmregister einer Gemeinde eingetragene Ausländerinnen und Ausländer, die den Kanton verlassen, werden bei ihrer Rückkehr erneut ins
Stimmregister ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen, sofern sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.

## Art. 2b {#art_2b}

Ausübung der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) –
Gründe für den Ausschluss
1 Wer aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird, ist in
kantonalen und kommunalen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.
2 Dasselbe gilt für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die im
Ausland von einer Schutzmassnahme betroffen sind, die aufgrund dauernder
Urteilsunfähigkeit den Entzug der Handlungsfähigkeit zur Folge hat, sofern
diese Massnahme auch nach schweizerischem Recht hätte ausgesprochen
werden können.
3 Personen, die ihre politischen Rechte in einem anderen Kanton ausüben,
können ihre politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten im Kanton Freiburg nicht wahrnehmen.
4 Die Erwachsenenschutzbehörde teilt der betreffenden Gemeinde alle Massnahmen im Sinne von Absatz 1 mit, die sie anordnet, und jeden diesbezüglichen Sachverhalt, der einen Einfluss auf die Führung des Stimmregisters hat.

## Art. 3 {#art_3}

Politischer Wohnsitz
1 Die Gemeinde, in der eine Person ihre Ausweispapiere mit der Absicht dauernden Verbleibens hinterlegt hat, stellt den politischen Wohnsitz dar.
2 Personen, die den politischen Wohnsitz nach Ablauf der Frist für den Erhalt
des Stimmmaterials wechseln, müssen in den im Ausführungsreglement aufgeführten Fällen eine amtliche Bestätigung vorlegen, die bescheinigt, dass sie
nicht mehr im Stimmregister ihrer früheren Wohnsitzgemeinde eingetragen
sind. Sie können der Gemeindebehörde auch das bereits erhaltene Material
zurückgeben.
3 Wer den politischen Wohnsitz wechselt und nicht im Stimmregister der
neuen Wohnsitzgemeinde eingetragen ist, übt das Stimmrecht in der früheren
Wohnsitzgemeinde aus.
1.2 Stimmregister und Wahlbüro der Gemeinde
1.2.1 Stimmregister

## Art. 4 {#art_4}

Führung des Registers
1 Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und seinem Ausführungsreglement führt jede Gemeinde ein Stimmregister, in dem alle stimmberechtigten Personen aufgeführt sind.
1bis Das Ausführungsreglement bestimmt die Führung der Stimmregister im
Einzelnen und erwähnt die bearbeiteten Daten.
2 Vor einem Urnengang können Eintragungen in das Stimmregister bis zum
5. Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorgenommen werden.
3 Eintragungen und Streichungen werden von Amtes wegen vorgenommen.
Personen, die am Wahl- oder Abstimmungstag stimmberechtigt werden, werden berücksichtigt. Artikel 2 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
4 Nach der Schliessung des Stimmregisters und bis zum Abschluss des Urnengangs darf keine Eintragung oder Streichung vorgenommen werden. Gerichtlich angeordnete Eintragungen und Streichungen bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Öffentlichkeit
1 Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person kann jederzeit
in das Stimmregister jeder Gemeinde Einsicht nehmen. Bei den nur in
Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten ist der Zugang auf das Stimmregister beschränkt, in das sie eingetragen sind.
2 Jede politische Partei oder Wählergruppe kann auf schriftliches Gesuch hin
eine Kopie des Stimmregisters beantragen. Der Gemeinderat kann die Rückerstattung der Kosten verlangen.
3 Hat eine Person die Bekanntgabe der sie betreffenden Daten der Einwohnerkontrolle sperren lassen, so wird der Zugang zum Register auf die für die
Identifizierung dieser Person unerlässlichen Daten beschränkt.
4 Die Daten dürfen nur zur Überprüfung der Richtigkeit des Registers verwendet werden. Wer einen Zugang beantragt, unterschreibt ein Formular, das
auf diese Bedingung und die Strafandrohung für die Nichteinhaltung (Art.
158 Bst. d) hinweist.

## Art. 6 {#art_6}

Organisation
1 Der Gemeinderat ernennt eine Stimmregisterführerin oder einen Stimmregisterführer. Andernfalls übernimmt die Gemeindeschreiberin oder der
Gemeindeschreiber diese Aufgabe.
2 Der Gemeinderat ist für die Führung des Stimmregisters verantwortlich. Er
kann die erforderlichen Richtlinien erlassen.
1.2.2 Wahlbüro der Gemeinde

## Art. 7 {#art_7}

Bestellung
1 Spätestens beim Versand des Stimmmaterials bestellt der Gemeinderat ein
Wahlbüro, das sich aus Personen zusammensetzt, die in der Gemeinde
stimmberechtigt sind. Er kann Ersatzmitglieder bezeichnen.
2 Der Gemeinderat trägt den in der Gemeinde vertretenen Parteien und
Wählergruppen angemessen Rechnung. Diese können innerhalb der im Ausführungsreglement zu diesem Gesetz festgesetzten Fristen Vorschläge unterbreiten.
3 Das Wahlbüro konstituiert sich so rasch wie möglich und bezeichnet seine
Präsidentin oder seinen Präsidenten.
4 Stimm- und wahlberechtigte Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können bei kommunalen und interkommunalen Urnengängen für die
Funktionen nach den Absätzen 1 und 3 ernannt werden.
5 Der Gemeinderat kann unter den urteilsfähigen Personen mit Wohnsitz in
der Gemeinde Stimmenzählerinnen und -zähler bezeichnen, die unter der
Verantwortung des Wahlbüros an den Abstimmungsvorgängen mitwirken.

## Art. 8 {#art_8}

Amtszwang und Dispens
1 Jede zum Mitglied des Wahlbüros oder zur Stimmenzählerin oder zum
Stimmenzähler ernannte Person ist verpflichtet, das Amt auszuüben.
2 Ausgenommen sind von Amtes wegen lediglich:
a) die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
b) die Mitglieder des Staatsrates;
c) die Mitglieder des Grossen Rates und die Mitglieder des Sekretariats
des Grossen Rates;
d) die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler und die Vizekanzlerin oder
der Vizekanzler;
e) die Oberamtfrauen und Oberamtmänner;
f) die vollamtlichen Magistratinnen und Magistraten der Gerichtsbehörden;
g) das Personal der Staatskanzlei, der Oberämter und des für die politischen Rechte zuständigen Amts 1);
h) die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
3 Der Gemeinderat kann Personen, die einen wichtigen Verhinderungsgrund
nachweisen, auf ihr schriftliches Gesuch hin dispensieren.

## Art. 9 {#art_9}

Unvereinbarkeit
1 Bei kantonalen und kommunalen Wahlen darf eine Kandidatin oder ein
Kandidat weder Mitglied des Wahlbüros noch Stimmenzählerin oder -zähler
sein.
2 Verwandte in gerader Linie sowie der Ehegatte oder die Ehegattin einer
Kandidatin oder eines Kandidaten oder die Person, mit der die Kandidatin
oder der Kandidat in eingetragener Partnerschaft lebt, dürfen ebenfalls weder
Mitglied des Wahlbüros noch Stimmenzählerin oder -zähler sein.
1) Heute: Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen.
1.2a Kantonales Stimmregister

## Art. 9a {#art_9a}

1 Es wird ein kantonales Stimmregister geführt, in dem alle im Kanton Freiburg auf kantonaler oder kommunaler Ebene stimm- und wahlberechtigten
Personen, einschliesslich der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer,
verzeichnet sind. Die darin enthaltenen Daten stammen aus den kommunalen
Stimmregistern.
2 Die Staatskanzlei und die Gemeinden haben Zugang zum kantonalen
Stimmregister, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
und seinem Ausführungsreglement notwendig ist.
3 Das Ausführungsreglement bestimmt die organisatorischen und technischen
Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der bearbeiteten Daten.
4 Im Übrigen gelten Artikel 4 Abs. 1bis–4 sowie die Artikel 5 und 6.
1.3 Urnengang

## Art. 10 {#art_10}

Organisation
1 Der Staatsrat organisiert:
a) die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen;
b) die kantonalen Wahlen und Abstimmungen;
c) die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinden.
2 Der Gemeinderat organisiert:
a) die Gemeindeabstimmungen;
b) die Ergänzungswahlen der Gemeinde.
3 Ist dieses Gesetz auf Abstimmungen der Gemeindeverbände sinngemäss anwendbar, so hat der Vorstand des Gemeindeverbandes dieselben Befugnisse
wie der Gemeinderat bei Gemeindeabstimmungen.

## Art. 11 {#art_11}

Aufsicht
1 Die Oberamtfrau oder der Oberamtmann gewährleistet in seinem Bezirk
und im Wahlkreis oder in den Wahlkreisen, aus denen dieser besteht, den
ordnungsgemässen Ablauf aller eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Urnengänge. Sie oder er sorgt für die einheitliche Anwendung der Gesetzesbestimmungen.
2 Ist dieses Gesetz auf Abstimmungen in Gemeindeverbänden, die sich über
mehrere Bezirke erstrecken, sinngemäss anwendbar, so ist die Oberamtfrau
oder der Oberamtmann des Sitzes des Verbandes zuständig.

## Art. 12 {#art_12}

Stimmmaterial
1 Vor jedem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang erhält
jede stimmberechtigte Person von der Gemeindeschreiberei:
a) den Stimmrechtsausweis mit einem Code oder einer anderen elektronischen Lösung, die das Stimmrecht bescheinigt, und den im Ausführungsreglement aufgeführten Angaben;
b) das in diesem Gesetz und seinem Ausführungsreglement vorgesehene
Stimm- und Informationsmaterial.
2 Die Stimmberechtigten müssen das Stimmmaterial innerhalb der folgenden
Fristen erhalten:
a) bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen frühestens 28 Tage, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Abstimmungstag;
b) spätestens 10 Tage vor den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen, beim zweiten Wahlgang jedoch spätestens 5 Tage vorher.
3 Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen hat jede stimmberechtigte Person das Recht, das Material in der Amtssprache ihrer Wahl zu erhalten.
Dies gilt in Gemeinden, in denen die Zweisprachigkeit allgemein praktiziert
wird, auch für kommunale Urnengänge.
4 Das Wahlbüro sorgt dafür, dass das Stimmmaterial den Stimmberechtigten
beim Urnengang zur Verfügung steht.
5 Der Code oder die andere elektronische Lösung im Sinne von Absatz 1 enthält die persönliche Identifikationsnummer, welche die Stimmberechtigten
mit dem Stimmrechtsausweis verbindet, und, wenn nötig, die folgenden Daten:
a) die Erwähnung der schweizerischen oder ausländischen Staatsangehörigkeit (ohne Angabe der Staatsangehörigkeit);
b) das Geschlecht;
c) das Geburtsjahr;
d) die Nummer der Wohnsitzgemeinde.
6 Die im vorangehenden Absatz genannten Daten dürfen nur zum Zweck der
Überprüfung der Stimmberechtigung verwendet werden.

## Art. 12a {#art_12a}

Abstimmungsbroschüre
1 Der Staatsrat gibt für die kantonalen Abstimmungen eine Abstimmungsbroschüre heraus, die dem Stimmmaterial beigelegt wird und die Folgendes enthält:
a) die Abstimmungsfrage;
b) kurze und sachliche Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage, die namentlich die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess
dazu vertretenen Positionen wiedergeben;
c) das Ergebnis der Abstimmung des Grossen Rates über die Abstimmungsvorlage;
d) die Stellungnahme und die Abstimmungsempfehlung des Staatsrats und
des Grossen Rates.
2 Für Initiativen oder fakultative Referenden übermittelt das Komitee dem
Staatsrat einen Text mit seinen Argumenten. Dieser Text wird gleich behandelt wie die Stellungnahme der Behörden. Der Staatsrat kann Äusserungen
abändern oder verweigern, welche die Ehre verletzen, nachweislich der
Wahrheit widersprechen oder zu lang sind.
3 Inhalt und Gestaltung der Abstimmungsbroschüre dürfen nicht an eine Werbebroschüre erinnern. Sie darf zudem keine Werbeanzeigen enthalten.
4 Der Inhalt der Abstimmungsbroschüre muss einfach und vorzugsweise in
einer Sprache, die für alle Bürgerinnen und Bürger verständlich und zugänglich ist, abgefasst sein.
5 Dieser Artikel gilt sinngemäss für Gemeindeabstimmungen an der Urne.
Gegebenenfalls ist es Aufgabe des Exekutivorgans der betreffenden
Gemeinde, die Broschüre zu erstellen.

## Art. 12b {#art_12b}

Information der Stimmberechtigten
1 Der Staatsrat informiert die Stimmberechtigten fortlaufend über die kantonalen Abstimmungsvorlagen, indem er die Haltung der kantonalen Behörden
erklärt.
2 Der Staatsrat kann zu kommunalen Abstimmungsvorlagen Stellung nehmen, wenn das Ergebnis des Urnengangs für den Kanton von besonderem Interesse ist.
3 Jede seiner Interventionen muss die Grundsätze der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit beachten.
4 Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäss für Gemeindeabstimmungen an der
Urne. Gegebenenfalls ist es Aufgabe des Exekutivorgans der betreffenden
Gemeinde, zu informieren.
5 Die Exekutivbehörden einer Gemeinde können zu einer kantonalen Abstimmungsvorlage Stellung nehmen, wenn das Ergebnis des Urnengangs für die
betreffende Gemeinde von direktem und besonderem Interesse ist und das Interesse der anderen Gemeinden bei weitem übersteigt.

## Art. 13 {#art_13}

Zeitpunkt des Urnengangs
1 Die Urnengänge finden an den im Beschluss zur Einberufung der Stimmberechtigten festgesetzten Tagen und Zeiten statt.
2 Der Urnengang wird am Sonntag mindestens von 11 bis 12 Uhr geöffnet.
3 Der Gemeinderat kann den Urnengang auch am Freitag und am Samstag
öffnen.
4 Der Wahl- oder Abstimmungstag im Sinne dieses Gesetzes ist der Sonntag.

## Art. 14 {#art_14}

Schliessung und Sicherheit der Urnen
1 Bei jedem Urnengang schliesst das Wahlbüro die Urnen am ersten Tag ab,
der für die Zustellung des Stimmmaterials an die Stimmberechtigten vorgesehen ist.
2 Bei der Schliessung der Urnen vergewissert sich die Präsidentin oder der
Präsident des Wahlbüros, dass sie leer sind, überprüft ihre Schliessung und
versiegelt sie.
3 Das Wahlbüro gewährleistet die Sicherheit der Urnen während jeglicher
Unterbrechung des Urnengangs.

## Art. 15 {#art_15}

Einrichtung der Wahllokale
1 Die Abstimmungslokale werden so eingerichtet, dass die freie, geheime, sichere und einfache Stimmabgabe gewährleistet ist.
2 Falls notwendig werden Stimmkabinen eingerichtet.

## Art. 16 {#art_16}

Ordnung in den Wahllokalen
1 Das Wahlbüro sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Wahllokalen und ihrer unmittelbaren Umgebung; falls notwendig kann es Polizei anfordern.
2 Wahlpropaganda, das Verteilen von Flugblättern, Parteizetteln oder Listen
von Parteien oder politischen Gruppierungen, das Abhaken der Stimmenden
und das Sammeln von Unterschriften ist in den Wahllokalen verboten.
3 Das Wahlbüro untersagt den Personen, die den Urnengang stören oder die
Stimmenden kontrollieren oder sie zu beeinflussen versuchen, den Zutritt
zum Wahllokal.

## Art. 17 {#art_17}

Stimmabgabe im Wahllokal
1 Wer sein Stimmrecht im Wahllokal ausüben will, sucht dieses persönlich
mit seinem Stimmmaterial auf.
2 Die stimmende Person wird registriert, und auf dem Stimmmaterial wird der
Gemeindestempel angebracht. Anschliessend übergibt sie ihren Stimmrechtsausweis einer Stimmenzählerin oder einem Stimmenzähler; diese oder dieser
nennt ihren Namen.
3 Die stimmberechtigte Person legt das Stimmcouvert selbst in die Urne; dieses enthält:
a) für die Abstimmungen den Stimmzettel;
b) für die Wahlen nach dem Proporzsystem eine amtliche Wahlliste
(Art. 58 Abs. 1);
c) für die Wahlen nach dem Majorzsystem den amtlichen Wahlzettel
(Art. 37a).

## Art. 18 {#art_18}

Vorzeitige Stimmabgabe – Grundsatz
1 Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht brieflich oder durch Abgabe bei der Gemeinde vorzeitig ausüben, sobald sie das Stimmmaterial erhalten hat.
2 Sie muss auf dem Stimmrechtsausweis unterschreiben, andernfalls wird die
Stimme nicht berücksichtigt.
2bis Schreibunfähige können ihren Stimmzettel, ihre amtliche Wahlliste oder
ihren amtlichen Wahlzettel von einer handlungsfähigen Person ihrer Wahl
ausfüllen und den Stimmrechtsausweis unterschreiben lassen. Diese setzt gut
leserlich ihren Namen, Vornamen und ihre vollständige Adresse zu ihrer Unterschrift.
3 Das verschlossene Antwortcouvert mit dem Stimmrechtsausweis und dem
Stimmcouvert, das lediglich den Stimmzettel, die amtliche Wahlliste oder
den amtlichen Wahlzettel enthält, muss:
a) entweder rechtzeitig der Post übergeben werden, so dass es vor der
Schliessung des Urnengangs beim Wahlbüro eintrifft; die Portokosten
gehen grundsätzlich zu Lasten der stimmberechtigten Person; nicht oder
ungenügend frankierte Couverts werden zurückgewiesen;
b) oder bis spätestens vor der Öffnung des Stimmlokals am Sonntag bei
der Gemeindeschreiberei oder an einem vom Gemeinderat bezeichneten
Ort abgegeben werden.
4 Jedes organisierte Sammeln der Antwortcouverts ist verboten (Art. 282bis
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs).
5 …

## Art. 18a {#art_18a}

Vorzeitige Stimmabgabe – Erfassung der Stimmen
1 Die Antwortcouverts können ab ihrem Erhalt bei der Gemeindeschreiberei
geöffnet werden, um sie zu erfassen und die Stimmberechtigung der Stimmenden zu überprüfen.
2 Sobald die Stimmberechtigung der Stimmenden und das Vorhandensein ihrer Unterschrift bestätigt sind, werden die Stimmcouverts ungeöffnet in die
entsprechende Urne gelegt.
3 Die in den vorangehenden Absätzen genannten Vorgänge dürfen nur von
Gemeindeangestellten durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann beschliessen, dass sie in Anwesenheit einer Delegation des Wahlbüros erfolgen.

## Art. 19 {#art_19}

Stimmabgabe daheim
1 Personen, die an den für die Ausübung des Stimmrechts notwendigen Handlungen verhindert sind, können in Anwesenheit einer Delegation des Wahlbüros daheim stimmen.

## Art. 19a {#art_19a}

Elektronische Stimmabgabe (E-Voting)
1 Die Stimmabgabe kann unter folgenden Bedingungen elektronisch ausgeübt
werden:
a) Die rechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen der
Bundesgesetzgebung über die elektronischer Stimmabgabe und den Datenschutz werden eingehalten.
b) Es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um die Sicherheit der Abstimmung, die Zuverlässigkeit des Ergebnisses und das Stimmgeheimnis sicherzustellen, die externe Einflussnahme zu verhindern und die digitale Integrität zu wahren.
c) Das verwendete System wurde vom Bund zugelassen.
2 Für eidgenössische Urnengänge braucht es für die Verwendung der elektronischen Stimmabgabe eine Grundbewilligung durch den Bundesrat, solange
dies laut Bundesrecht erforderlich ist.
3 Die elektronische Stimmabgabe wird schrittweise in den vom Bundesrecht
vorgegebenen Grenzen eingeführt. Der Staatsrat entscheidet, für welche Urnengänge die elektronische Stimmabgabe möglich ist, und legt in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden den Perimeter fest, in dem elektronisch abgestimmt werden kann.
4 Der Staatsrat informiert die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die
Organisation, die Funktionsweise und den Ablauf der elektronischen Stimmabgabe. Er kann diese Aufgabe einer untergeordneten Behörde übertragen.
5 Der Staatsrat kann die technischen und organisatorischen Bedingungen in
einem Reglement festlegen.

## Art. 20 {#art_20}

Schliessung des Urnengangs
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros erklärt den Urnengang
am Sonntag um 12 Uhr für geschlossen und lässt das Wahllokal abschliessen.
1.4 Vorgehen nach dem Urnengang

## Art. 21 {#art_21}

Ort der Stimmenauszählung
1 Die Stimmen werden am Sitz des Wahlbüros und unter dessen Leitung ausgezählt.
2 In Gemeinden mit mehreren Wahllokalen erfolgt die Auszählung am Sitz
der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros oder in den einzelnen
Wahllokalen unter der Leitung eines zu diesem Zweck bezeichneten Mitglieds des Wahlbüros.
3 Die Oberamtfrau oder der Oberamtmann kann alle erforderlichen Massnahmen anordnen, um die Sicherheit der Auszählung zu gewährleisten.

## Art. 22 {#art_22}

Auszählung – Grundsatz
1 Nach der Schliessung des Urnengangs öffnet das Wahlbüro unverzüglich
die Urnen und beginnt mit der Auszählung der Stimmzettel, der amtlichen
Wahllisten oder der amtlichen Wahlzettel.
2 Mit der Auszählung der abgegebenen oder brieflich eingegangenen
Stimmzettel, amtlichen Wahllisten oder amtlichen Wahlzettel kann jedoch
am Morgen des Abstimmungssonntags begonnen werden.
3 Das Wahlbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel, der amtlichen Wahllisten oder der amtlichen Wahlzettel.
4 Die Zahl der Stimmenden entspricht der Zahl der eingegangenen
Stimmzettel, amtlichen Wahllisten oder amtlichen Wahlzettel.

## Art. 22a {#art_22a}

Auszählung – Sicherheitsmassnahmen bei vorzeitiger Auszählung
1 Alle zweckdienlichen Massnahmen müssen getroffen werden, damit
gewährleistet ist, dass die Ergebnisse der vorzeitigen Auszählung geheim
bleiben. Das Wahlbüro trifft geeignete Massnahmen, damit namentlich:
a) keine Mitteilungen vom Lokal, in dem die Stimmen vorzeitig ausgezählt werden, nach aussen dringen können;
b) die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler das Lokal, in dem die
Stimmen vorzeitig ausgezählt werden, nicht vor der Schliessung des
Urnengangs verlassen können; Ausnahmen, über die die Präsidentin
oder der Präsident des Wahlbüros von Fall zu Fall unter Einhaltung der
üblichen Vorsichtsmassnahmen entscheidet, bleiben vorbehalten.
2 Jedes Verlassen des Lokals und jede Kontaktaufnahme mit Drittpersonen
muss im Protokoll erwähnt werden.

## Art. 22b {#art_22b}

Auszählung – Verwendung technischer Mittel
a) Bewilligung
1 Die Gemeinden können mit Bewilligung der Staatskanzlei bei Abstimmungen der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes für die Auszählung der
Stimmzettel und der amtlichen Wahlzettel technische Mittel einsetzen.

## Art. 22c {#art_22c}

Auszählung – Verwendung technischer Mittel
b) Stimmzettel
1 Die mit technischen Mitteln kompatiblen Stimmzettel werden von den
betroffenen Gemeinden hergestellt, und zwar so, dass bei der Stimmabgabe
keine Verwechslungen entstehen.
2 Alle kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen
werden so weit möglich auf demselben Stimmzettel aufgeführt.
3 Die Probeabzüge werden der Staatskanzlei zur Genehmigung unterbreitet.
Dasselbe gilt für die endgültigen Stimmzettel, von denen einige Exemplare
der Staatskanzlei vorgelegt werden müssen, bevor sie an die Stimmberechtigten verschickt werden.
4 Die Herstellungs- und Druckkosten für diese Stimmzettel gehen zu Lasten
der Gemeinden. Die Kosten für einen eventuellen Neudruck trägt das
Gemeinwesen, das dafür verantwortlich ist.

## Art. 22d {#art_22d}

Auszählung – Verwendung technischer Mittel
c) Amtliche Wahlzettel
1 Die amtlichen Wahlzettel werden vom zuständigen Organ nach Artikel 58
Abs. 1a erstellt.
2 Sie werden gemäss Artikel 37b und dem Ausführungsreglement erstellt, das
ihre Kompatibilität mit den verwendeten technischen Mitteln gewährleistet.
3 Die Herstellungs- und Druckkosten der amtlichen Wahlzettel richten sich
nach Artikel 38.

## Art. 23 {#art_23}

Leere und ungültige Stimmzettel
1 Als leer werden die Stimmzettel erklärt, die keine Antwort auf die zur Abstimmung unterbreitete Frage enthalten. Wenn ein Stimmzettel mehrere Fragen umfasst, gelten die unbeantworteten Fragen als leere Stimmen.
2 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:
a) nicht amtlich sind;
b) nicht in einem amtlichen Stimmcouvert abgegeben werden;
c) nicht für die betreffende Abstimmung bestimmt sind;
d) nicht mit Ja oder Nein auf die gestellte Frage antworten oder wenn bei
einer Abstimmung über zwei alternative Vorlagen beide Vorschläge
angekreuzt sind;
e) eine unleserliche oder zweideutige Antwort enthalten;
f) ungeziemende und beleidigende Ausdrücke enthalten;
g) ein Zeichen enthalten, das bestimmt oder geeignet ist, die stimmende
Person zu identifizieren;
h) anders als handschriftlich ausgefüllt wurden;
i) in mehreren Exemplaren im selben Couvert abgegeben werden, aber
nicht gleichlautend sind.
3 Bei einem Stimmzettel mit mehreren Fragen betreffen die Ungültigkeitsgründe nach den Buchstaben d und e nur die entsprechenden Fragen.

## Art. 24 {#art_24}

Leere oder ungültige Wahllisten
1 Als leer werden die Listen erklärt, die keinen Namen enthalten.
2 Listen sind ungültig, wenn sie:
a) nicht amtlich sind;
b) nicht in einem amtlichen Stimmcouvert abgegeben werden;
c) nicht für die betreffende Wahl bestimmt sind;
d) keinen leserlichen Namen enthalten;
e) nur ungültige Stimmen enthalten;
f) bei Proporzwahlen die Bezeichnung der eingereichten Liste, aber keine
offiziellen Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten;
g) ungeziemende und beleidigende Ausdrücke enthalten;
h) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden;
i) falls sie gedruckt sind, die Namen und Vornamen von Kandidatinnen
und Kandidaten verschiedener eingereichter Listen enthalten oder nicht
in der genauen Reihenfolge der Namen und Vornamen eine der offiziellen Listen wiedergeben;
j) ein Zeichen enthalten, das bestimmt oder geeignet ist, die stimmende
Person zu identifizieren;
k) in mehreren Exemplaren im selben Couvert abgegeben werden, aber
nicht gleichlautend sind.

## Art. 24a {#art_24a}

Leere oder ungültige amtliche Wahlzettel
1 Bei Wahlen nach dem Majorzsystem werden als leere amtliche Wahlzettel
jene Wahlzettel erklärt, die keine Stimmen enthalten, d. h., wenn sie:
a) kein angekreuztes Kästchen enthalten, wenn es sich um amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen handelt;
b) keinen Namen enthalten, wenn es sich um amtliche Wahlzettel zum
Ausfüllen handelt.
c) kein angekreuztes Kästchen und keinen Namen enthalten, wenn es sich
um amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen und Ausfüllen handelt.
2 Amtliche Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
a) sinngemäss eine der Ungültigkeitsbedingungen gemäss Artikel 24
Abs. 2 Bst. a, b, c, d, e, g, h, i, j und k erfüllen;
b) mehr angekreuzte Kästchen enthalten als Sitze zu besetzen sind, wenn
es sich um amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen handelt;
c) eine grössere Zahl angekreuzter Kästchen und hinzugefügter Namen
enthalten als die Zahl der freien Sitze, wenn es sich um amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen und Ausfüllen handelt.

## Art. 25 {#art_25}

Ungültige Stimmen
1 Stimmen sind ungültig:
a) wenn sie für Personen abgegeben werden, die nicht wählbar sind oder
die in der betreffenden Wahl nicht kandidieren dürfen;
b) wenn der betreffende Name unleserlich ist;
c) wenn nicht alle Angaben gemacht werden, die zu einer einwandfreien,
jeden Zweifel ausschliessenden Feststellung der Kandidatin oder des
Kandidaten erforderlich sind;
d) wenn der Name gestrichen ist;
e) wenn ein Name wiederholt wird, soweit das Kumulieren verboten ist;
f) soweit ihre Zahl die Zahl der zu besetzenden Sitze übersteigt.

## Art. 25a {#art_25a}

Nachzählung – Stimmenunterschied von 0,3 % oder weniger
1 Die für die Proklamation oder die Feststellung der Ergebnisse zuständige
Behörde ordnet die Nachzählung der Stimmen an, wenn der Unterschied zwischen den Ja- und den Nein-Stimmen zu einem Abstimmungsgegenstand
0,3 % oder weniger der gültig abgegebenen Stimmen beträgt.
2 Die Stimmen werden ebenfalls nachgezählt, wenn der Unterschied zwischen
den gültig abgegebenen Stimmen für eine Initiative und jenen für den Gegenvorschlag 0,3 % oder weniger beträgt.
3 Das Wahlergebnis nach dem Majorzsystem wird nachgezählt, wenn zwischen einer gewählten Person und einer nicht gewählten Person der Stimmenunterschied 0,3 % oder weniger der Stimmen beträgt, die für die gewählte
Person abgegeben wurden.
4 Die Nachzählung im Sinne von Absatz 1–3 wird angeordnet durch:
a) das Wahlbüro bei der Wahl des Gemeinderats nach dem Majorzsystem;
b) den Gemeinderat bei einer Gemeindeabstimmung;
c) den Staatsrat bei:
1. der Wahl der Oberamtfrauen und Oberamtmänner;
2. der Staatsratswahl;
3. der Ständeratswahl;
4. kantonalen Abstimmungen.
5 Die vorangehenden Absätze gelten nicht für:
a) Gemeinde- und kantonale Wahlen nach dem Proporzsystem;
b) Abstimmungen, die gemäss Artikel 123c und 123f des Gesetzes über
die Gemeinden von Gemeindeverbänden organisiert werden;
c) Nationalratswahlen und eidgenössische Abstimmungen.

## Art. 25b {#art_25b}

Nachzählung – konkrete Anzeichen von Unregelmässigkeiten
und knappes Ergebnis
1 Abgesehen von den Fällen nach Artikel 25a werden die Stimmen nachgezählt, wenn:
a) konkrete Anzeichen von Unregelmässigkeiten in der Organisation oder
Durchführung des Urnengangs bestehen und
b) das Ergebnis knapp ist.
2 Die Nachzählung im Sinne von Absatz 1 wird angeordnet durch:
a) die Oberamtfrau oder den Oberamtmann bei:
1. Gemeindewahlen nach dem Proporz- und dem Majorzsystem;
2. kommunalen Abstimmungen.
b) den Staatsrat bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen nach dem Proporz- und dem Majorzsystem.
3 Bei Wahlen nach dem Proporzsystem kann die Nachzählung für den gesamten betroffenen Wahlkreis oder nur für einen Teil davon angeordnet werden.

## Art. 25c {#art_25c}

Nachzählung – Vorgehen und Ergebnisse
1 Die Nachzählung wird von den Wahlbüros der betroffenen Gemeinden
durchgeführt, unabhängig von der Behörde, die diese anordnet.
2 Wenn die Nachzählung erneut zu einem Ergebnis führt, das einen Stimmenunterschied von 0,3 % oder weniger aufweist (Art. 25a) oder knapp ist (Art.
25b), ist eine zweite Nachzählung ausgeschlossen. Es gilt das Ergebnis der
Nachzählung.

## Art. 26 {#art_26}

Protokoll
1 Das Wahlbüro erstellt für jeden Urnengang ein Protokoll, das die detaillierten Ergebnisse der Stimmenauszählung und die vorgenommenen Handlungen
enthält.
2 Das Protokoll wird auf dem entsprechenden amtlichen Formular in zwei Exemplaren verfasst.
3 Der Staatsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

## Art. 27 {#art_27}

Übermittlung der Ergebnisse – Eidgenössische und kantonale
Urnengänge
1 Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen stellt das Wahlbüro der
Oberamtfrau oder dem Oberamtmann unverzüglich ein Exemplar des Protokolls zu.
2 Die Oberamtfrau oder der Oberamtmann übermittelt der Staatskanzlei unverzüglich die zusammenfassende Tabelle der Ergebnisse seines Bezirks und
die Protokolle.
2bis Die Staatskanzlei übermittelt dem Staatsrat unverzüglich die Ergebnisse
der Urnengänge.
3 Der Staatsrat übermittelt der Bundeskanzlei unverzüglich die Ergebnisse
des eidgenössischen Urnengangs gemäss den einschlägigen Bundesbestimmungen.
4 Der Staatsrat übermittelt dem Grossen Rat, zusammen mit den entsprechenden Akten, die Ergebnisse der Wahlen in den Ständerat, den Grossen Rat,
den Staatsrat und das Amt der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns.

## Art. 28 {#art_28}

Übermittlung der Ergebnisse – Kommunale Urnengänge
1 Bei kommunalen Urnengängen übermittelt das Wahlbüro unverzüglich ein
Exemplar des Protokolls an die Oberamtfrau oder an den Oberamtmann und
schlägt das Ergebnis des Urnengangs sogleich öffentlich an.
2 Bei Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden stellt die Oberamtfrau oder der Oberamtmann die Übermittlung der Ergebnisse aller
Gemeinden seines Bezirks sicher.

## Art. 29 {#art_29}

Abstimmungsergebnis
1 Die zur Abstimmung unterbreiteten Vorlagen von Kanton und Gemeinden
gelten als angenommen, wenn sie von der Mehrheit der Stimmenden, berechnet auf der Grundlage der Zahl der gültigen Stimmzettel, gutgeheissen wurden. Die Fälle, in denen das Gesetz die Annahme von zwei alternativen Vorlagen erlaubt, bleiben vorbehalten; bei diesen gibt eine Stichfrage den Ausschlag.

## Art. 30 {#art_30}

Aufbewahrung und Vernichtung der Akten
1 Die Protokolle und Akten aller eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Urnengänge werden gemäss den Vorschriften des Staatsrates aufbewahrt
und vernichtet.
2 Abstimmungen
2.1 Eidgenössische und kantonale Abstimmungen

## Art. 31 {#art_31}

Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der sechsten Woche vor dem Urnengang mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss ein.

## Art. 32 {#art_32}

Feststellung und Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Bei eidgenössischen Abstimmungen veröffentlicht der Staatsrat die kantonalen Ergebnisse des Urnengangs im Amtsblatt.
2 Bei kantonalen Abstimmungen stellt der Staatsrat das endgültige Ergebnis
des Urnengangs fest und veröffentlicht es im Amtsblatt.
2.2 Abstimmungen der Gemeinden

## Art. 33 {#art_33}

Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Gemeinderat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der
sechsten Woche vor dem Urnengang mit einem im Amtsblatt veröffentlichten
Beschluss ein.

## Art. 34 {#art_34}

Feststellung und Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse
1 Der Gemeinderat stellt das endgültige Ergebnis des Urnengangs fest und
schlägt es öffentlich an.

## Art. 35 {#art_35}

Abstimmung an der Gemeindeversammlung
1 Die Ausübung der politischen Rechte im Rahmen der Gemeindeversammlungen richtet sich für die in diesem Gesetz nicht geregelten Fragen nach dem
Gesetz über die Gemeinden.
3 Wahlen
3.1 Wahllisten und amtliche Wahlzettel

## Art. 35a {#art_35a}

Wahllisten
1 Die Wahllisten werden von den Parteien, den Wählergruppen oder den Kandidatinnen und Kandidaten erstellt.
2 Sie werden nach Bereinigung, Ersatz und Berichtigung nach Artikel 56 und
57 gemäss Artikel 58 endgültig.
3 Die endgültigen Wahllisten dienen:
a) zur Stimmabgabe durch die Stimmberechtigten bei Wahlen nach dem
Proporzsystem gemäss Artikel 68; sie werden dann als amtliche Wahllisten zugelassen;
b) zur Ausarbeitung der amtlichen Wahlzettel bei Wahlen nach dem Majorzsystem gemäss Artikel 37a, 37b, 37c und 37d.

## Art. 36 {#art_36}

Bezeichnung und ausschliessliche Verwendung der Listen
1 Jede Wahlliste muss eine Bezeichnung tragen, die sie von den übrigen Listen unterscheidet, die im Wahlkreis für die betreffende Wahl eingereicht wurden. Für die Wahl in den Grossen Rat in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach bleibt Artikel 75a Abs. 2 und 3 zur Listenbezeichnung vorbehalten.a
2 Jede politische Partei oder Wählergruppe hat im Bereich des Wahlkreises
für die betreffende Wahl ein Recht auf die ausschliessliche Verwendung der
Bezeichnung ihrer Liste.
3 Die körperschaftlich organisierten politischen Parteien oder Wählergruppen
können sich durch eine ausdrückliche Erklärung das Recht auf die ausschliessliche Verwendung der Bezeichnung ihrer Liste für die Zukunft sichern, solange sie diese nicht geändert haben.
4 Zur Annahme dieser Erklärung ist befugt:
a) die Staatskanzlei bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen;
b) die Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.

## Art. 37 {#art_37}

Berichtigung der Wahllisten
1 Führt die Bezeichnung einer Wahlliste zu Verwechslungen mit der Bezeichnung einer Wahlliste, die früher eingereicht wurde oder über das Recht auf
ausschliessliche Verwendung verfügt, oder enthält sie Ausdrücke, die für eine Partei, eine Wählergruppe, eine Kandidatin oder einen Kandidaten oder
die Behörden verletzend sind, so wird die von den Unterzeichnerinnen und
Unterzeichnern bevollmächtigte Person aufgefordert, sie innert kurzer Frist
zu korrigieren, andernfalls ist sie ungültig.
2 Die Berichtigung einer Wahlliste kann verlangen:
a) die Staatskanzlei bei eidgenössischen Wahlen und bei den Ständerats-
und Staatsratswahlen;
b) das Oberamt bei den Grossratswahlen und bei der Wahl der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns;
c) die Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.
3 Ist die Bezeichnung einer Liste streitig, so entscheidet:
a) der Staatsrat bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen;
b) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei den Gemeindewahlen.
4 Bei kantonalen und Gemeindewahlen kann gegen den Entscheid gemäss den
Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt werden.

## Art. 37a {#art_37a}

Amtlicher Wahlzettel – Grundsätze
1 Wer bei Wahlen nach dem Majorzsystem von seinem Stimmrecht Gebrauch
macht, wählt mit einem amtlichen Wahlzettel.
2 Der amtliche Wahlzettel hat die Form eines amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen bei Wahlen, die gemäss den ordentlichen Bestimmungen stattfinden,
und die Form eines amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen, eines amtlichen
Wahlzettels zum Ausfüllen oder eines amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen
und Ausfüllen bei offenen Wahlen oder bei Wahlen, die gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl ablaufen.

## Art. 37b {#art_37b}

Amtlicher Wahlzettel – Amtlicher Wahlzettel zum Ankreuzen
1 Der amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen enthält jede Liste in der Reihenfolge der Nummer, mit der sie gemäss Artikel 58 versehen wurde. Jede Liste
enthält die Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge, in der sie auf
ihrer Liste stehen.
2 Der amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen kann bei den Listen derjenigen
Parteien oder Wählergruppen, die ein Bündnis eingegangen sind, einen Hinweis auf den Bündnisnamen enthalten.
3 Das Ausführungsreglement kann Präzisierungen über die Gestaltung des
amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen enthalten. Die Kompatibilität mit den
technischen Mitteln muss gewährleistet sein.

## Art. 37c {#art_37c}

Amtlicher Wahlzettel – Amtlicher Wahlzettel zum Ausfüllen
1 Der amtliche Wahlzettel zum Ausfüllen ist leer und enthält so viele auszufüllende Linien, wie Sitze zu besetzen sind.
2 Das Ausführungsreglement kann Präzisierungen über die Gestaltung des
amtlichen Wahlzettels zum Ausfüllen enthalten.

## Art. 37d {#art_37d}

Amtlicher Wahlzettel – Amtlicher Wahlzettel zum Ankreuzen
und Ausfüllen
1 Der amtliche Wahlzettel zum Ankreuzen und Ausfüllen enthält so viele
kandidierende Personen zum Ankreuzen und auszufüllende Linien, wie Sitze
zu besetzen sind.
2 Das Ausführungsreglement kann Präzisierungen über die Gestaltung des
amtlichen Wahlzettels zum Ankreuzen und Ausfüllen enthalten.

## Art. 38 {#art_38}

Druck der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel
1 Bei den kantonalen Wahlen organisiert und finanziert der Staat den Druck
der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel.
2 …
3 Bei den Gemeindewahlen nach dem Proporzsystem entscheidet der
Gemeinderat, ob die Gemeinde:
a) für den Druck der amtlichen Wahllisten sorgt;
b) die Druckkosten vollständig oder teilweise übernimmt.
4 Bei den Gemeindewahlen nach dem Majorzsystem organisieren und finanzieren die Gemeinden den Druck der amtlichen Wahlzettel.

## Art. 39 {#art_39}

Inhalt der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel
1 Die den Stimmberechtigten ausgehändigten leeren amtlichen Listen, gedruckten Listen und amtlichen Wahlzettel müssen die im Ausführungsreglement aufgeführten Angaben enthalten.

## Art. 40 {#art_40}

Verteilung der amtlichen Wahllisten und der amtlichen Wahlzettel
1 Bei kantonalen Wahlen verteilen die Gemeinden die eingereichten amtlichen Wahllisten und tragen die dadurch entstehenden Kosten.
2 Bei Gemeindewahlen nach dem Proporzsystem können die politischen Parteien oder Wählergruppen ihre amtlichen Wahllisten durch die Gemeinde auf
deren Kosten verteilen lassen.
2a Die Gemeinden verteilen die amtlichen Wahlzettel und tragen die dadurch
entstandenen Kosten.
3 Für die Verteilung auf Kosten der Gemeinde müssen die von den Parteien
oder Wählergruppen gedruckten Wahllisten spätestens am Montag der vierten Woche vor dem für die Wahl festgesetzten Sonntag und bei einem zweiten Wahlgang spätestens am Dienstag der zweiten Woche vor dem für die
Wahl festgesetzten Sonntag um 12 Uhr eingereicht werden.
3.2 National- und Ständeratswahlen

## Art. 41 {#art_41}

Nationalrat – Grundsatz
1 Die Nationalratswahlen finden alle vier Jahre statt und richten sich nach der
Bundesgesetzgebung und den folgenden Bestimmungen.

## Art. 42 {#art_42}

Nationalrat – Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der achten Woche vor dem Urnengang zur Wahl der Nationalrätinnen und Nationalräte ein.
2 Der Einberufungsbeschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in den
Gemeinden angeschlagen.

## Art. 43 {#art_43}

Nationalrat – Wahlanmeldeschluss
1 Die politischen Parteien und Wählergruppen müssen die Kandidatenlisten
spätestens bis Montag der achten Woche vor der Wahl um 12 Uhr bei der
Staatskanzlei einreichen.
2 Die Listen können bis zu dem Montag, der auf den Wahlanmeldeschluss
folgt, um 12 Uhr geändert werden.

## Art. 44 {#art_44}

Ständerat – Wahlsystem und Zeitpunkt der Wahl
1 Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Majorzsystem gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Die Mitglieder des Ständerates werden zur gleichen Zeit wie die Mitglieder
des Nationalrates gewählt.

## Art. 45 {#art_45}

Ständerat – Übermittlung der Ergebnisse und Amtsantritt
1 Der Staatsrat übermittelt dem Ständerat die Wahlergebnisse.
2 Die bisherigen Mitglieder des Ständerates bleiben bis zur Vereidigung der
gewählten Personen im Amt.
3.3 Wahl in den Ständerat und der Kantons- und Gemeindebehörden
3.3.1 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 46 {#art_46}

Einberufung der Stimmberechtigten
1 Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss ein für:
a) die Ständeratswahlen;
b) die Grossrats- und die Staatsratswahlen sowie für die Wahl der Oberamtfrauen und Oberamtmänner;
c) die Gesamterneuerungswahlen in den Gemeinden.
2 Die Stimmberechtigten werden spätestens am Montag der achten Woche
vor den Wahlen einberufen.

## Art. 46a {#art_46a}

Gemeindewahlkreise
1 Gemeinden mit einem Generalrat können ihr Gebiet mit einem allgemeingültigen Reglement in mehrere Wahlkreise aufteilen.

## Art. 47 {#art_47}

Zeitpunkt der Wahlen
1 Die Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates, des Staatsrates und der
Oberamtfrauen und Oberamtmänner finden alle fünf Jahre an dem vom
Staatsrat festgesetzten Datum im vierten Quartal statt.
2 Die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinderäte und Generalräte finden
alle fünf Jahre an dem vom Staatsrat festgesetzten Datum im ersten Quartal
statt. Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindezusammenschlüsse bleiben vorbehalten.

## Art. 48 {#art_48}

Wählbarkeit
1 Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person ist in den
Ständerat, in den Staatsrat und zur Oberamtfrau oder zum Oberamtmann
wählbar, sofern sie im Kanton Wohnsitz hat. Wer während drei ganzen Legislaturperioden dem Staatsrat angehört hat, ist jedoch nicht wieder wählbar.
2 Jede stimmberechtigte Person ist in dem Kreis, in dem sie ihren politischen
Wohnsitz hat, in den Grossen Rat wählbar. Gewählte Personen und Ersatzpersonen, die während der Legislaturperiode ihren Wahlkreis wechseln, können für den Rest der Legislaturperiode ihren Sitz im Grossen Rat behalten
bzw. für gewählt erklärt werden.
3 Jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person ist in den
Gemeinderat oder den Generalrat der Gemeinde, in der sie ihren politischen
Wohnsitz hat, wählbar. Gewählte Personen, die während der Legislaturperiode ihren politischen Wohnsitz wechseln, gelten ab dem Tag, an dem sie ihre
Ausweispapiere in der neuen Wohnsitzgemeinde hinterlegt haben, als zurückgetreten.

## Art. 49 {#art_49}

Unvereinbarkeit – Grosser Rat
1 Dem Grossen Rat können nicht angehören:
a) die Mitglieder des Staatsrates;
b) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die übrigen Mitglieder des Sekretariats des Grossen Rates;
c) die Oberamtfrauen und Oberamtmänner;
d) die Berufsrichterinnen und -richter sowie die Gerichtsschreiberinnen
und -schreiber;
e) die vom Staatsrat oder einer seiner Direktionen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates, die an der Ausübung der vollziehenden Gewalt teilhaben oder in bedeutendem Ausmass an der Erarbeitung
von Entscheidungsgrundlagen für den Grossen Rat beteiligt sind.
2 Zu den Personen nach Absatz 1 Bst. e gehören insbesondere:
a) die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler, die Vizekanzlerin oder der
Vizekanzler, die Generalsekretärinnen und -sekretäre und die Dienstchefinnen und -chefs;
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatskanzlei;
c) die Mitglieder des Polizeikommandos;
d) das Kader der kantonalen Anstalten und der Betriebe, an deren Gesellschaftskapital der Staat zu mindestens 50 % beteiligt ist.
3 Der Grosse Rat entscheidet auf Antrag seiner für die Erwahrung zuständigen Instanz über die Unvereinbarkeit der in den Grossen Rat gewählten Personen.
4 Nimmt eine Person, die ein als unvereinbar erklärtes Amt innehat, ihre
Wahl in den Grossen Rat an, so scheidet sie aus dem Amt aus.
5 Nimmt ein Mitglied des Grossen Rates ein als unvereinbar erklärtes Amt an,
so scheidet es aus dem Grossen Rat aus.

## Art. 50 {#art_50}

Unvereinbarkeit – Gemeindebehörden
1 Die Unvereinbarkeiten mit dem Amt des Generalrats- oder Gemeinderatsmitglieds werden im Gesetz über die Gemeinden geregelt.

## Art. 51 {#art_51}

Bildung der Wahllisten
1 Die Kandidatenlisten werden von den politischen Parteien und Wählergruppen gebildet.
2 Jede Liste muss am Kopf eine klare Bezeichnung tragen.

## Art. 52 {#art_52}

Unterzeichnung der Wahllisten – Grundsatz
1 Jede Liste muss von Personen unterzeichnet sein, die im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt sind.
2 Eine Person darf nicht mehr als eine Liste unterzeichnen, sonst ist ihre Unterschrift auf sämtlichen unterzeichneten Listen ungültig.
3 Die unterzeichnende Person kann ihre Unterschrift nach der Einreichung der
Liste nicht mehr zurückziehen.
4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste bestimmen eine bevollmächtigte Person, die mit dem Verkehr mit den Behörden beauftragt ist,
sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Andernfalls gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterschriften an erster und
zweiter Stelle stehen, als bevollmächtigte Person und als Stellvertreterin bzw.
als Stellvertreter.
5 Die bevollmächtigte Person, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreterin oder
ihr Stellvertreter, ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen
Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
6 Die Listen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner können bis zur
Schliessung des Urnengangs eingesehen werden:
a) bei der Staatskanzlei, bei Wahlen in den Staatsrat und in den Ständerat;
b) beim Oberamt, bei Wahlen in den Grossen Rat und in das Amt der
Oberamtfrau oder des Oberamtmanns;
c) bei der Gemeindeschreiberei, bei kommunalen Wahlen.

## Art. 52a {#art_52a}

Unterzeichnung der Wahllisten – Ausnahme
a) Bedingungen
1 Bei Wahlen in den Ständerat, den Grossen Rat, den Staatsrat und in das Amt
der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns gilt die in Artikel 52 erwähnte
Pflicht nicht für eine politische Partei, die am Ende des den Wahlen vorangegangenen Jahres ordnungsgemäss im Parteienregister registriert war.
2 Erfüllt eine Partei die Bedingungen nach Absatz 1, so muss sie lediglich die
rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten, der bevollmächtigten Person, die mit dem Verkehr mit den Behörden beauftragt ist,
sowie ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters einreichen.

## Art. 52b {#art_52b}

Unterzeichnung der Wahllisten – Ausnahme
b) Parteienregister
1 Eine politische Partei kann sich bei der Staatskanzlei amtlich registrieren
lassen, wenn sie:
a) die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60–79 des Zivilgesetzbuches aufweist, der aufgrund seiner Statuten vornehmlich politische Zwecke verfolgt;
b) unter dem gleichen Namen mit mindestens drei Mitgliedern im Grossen
Rat vertreten ist.
2 Zur Eintragung ins Parteienregister reicht die Partei der Staatskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein:
a) ein Exemplar der Statuten;
b) den statutarischen Namen und den Sitz der Partei;
c) Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden
Personen der Partei.
3 Die Staatskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien.
4 Jede registrierte Partei meldet der Staatskanzlei umgehend alle Änderungen
ihrer Statuten, ihres Namens und ihres Sitzes sowie der Namen und Adressen
der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Partei.
5 Dieses Register kann online oder bei der Staatskanzlei eingesehen werden.
Die Registrierungsunterlagen befinden sich ebenfalls bei der Staatskanzlei.
Sie stehen den Personen, die darin Einsicht nehmen wollen, in Papierversion
zur Verfügung.

## Art. 53 {#art_53}

Kandidatur
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten melden ihre Kandidatur an, indem sie
ihre Unterschrift auf die Liste setzen.
2 Fehlt die Unterschrift, so wird der Name vom Organ gestrichen, das für die
Registrierung der eingereichten Wahllisten zuständig ist.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Unterschrift nach der Einreichung der Liste nicht mehr zurückziehen.

## Art. 54 {#art_54}

Zahl der Kandidaturen und Angaben zu den Kandidatinnen und
Kandidaten
1 Die Wahllisten dürfen nicht mehr Namen enthalten, als in der betreffenden
Wahl Personen zu wählen sind. Die Namen der überzähligen Kandidatinnen
und Kandidaten werden vom Schluss der Liste ausgehend gestrichen.
2 Der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten darf auf einer Liste nicht
mehrmals aufgeführt werden.
3 Die Listen müssen für alle Kandidatinnen und Kandidaten Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse, Heimatort oder Nationalität und gegebenenfalls andere geeignete Angaben enthalten, um sie zu
identifizieren und von den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu unterscheiden.

## Art. 55 {#art_55}

Mehrfachkandidatur
1 Wird der Name einer Person auf mehreren Listen aufgeführt, so wird der
Name dieser Person unverzüglich auf sämtlichen Listen gestrichen.
2 Werden die Listen für die Grossratswahlen im gleichen Kreis eingereicht, so
wird der Name von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann gestrichen;
werden sie in verschiedenen Kreisen eingereicht, so wird der Name von der
Staatskanzlei gestrichen.
3 Bei Gemeindewahlen wird der Name von der Gemeindeschreiberei gestrichen.

## Art. 56 {#art_56}

Bereinigung der Wahllisten
1 Nicht wählbare oder überzählige Personen werden von den Wahllisten gestrichen:
a) von der Staatskanzlei bei den Staatsrats- und Ständeratswahlen;
b) vom Oberamt bei den Grossratswahlen und der Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner;
c) von der Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.
2 Die gestrichenen Personen und die Bevollmächtigten der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden unverzüglich benachrichtigt.
3 Sämtliche Streitigkeiten werden bei kantonalen Wahlen unverzüglich dem
Staatsrat, bei Gemeindewahlen unverzüglich der Oberamtfrau oder dem
Oberamtmann unterbreitet. Die Behörde eröffnet ihren Entscheid den betroffenen Personen und den Bevollmächtigten der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.
4 Gegen den Entscheid kann gemäss den Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt
werden.

## Art. 57 {#art_57}

Ersatz der gestrichenen Personen und Bereinigung der Wahllisten
1 Nur die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner können die gestrichenen
Personen ersetzen und ihre Bezeichnung berichtigen oder ergänzen, und zwar
auf Ersuchen:
a) der Staatskanzlei bei den Staatsrats- und Ständeratswahlen;
b) des Oberamts bei den Grossratswahlen und der Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner;
c) der Gemeindeschreiberei bei den Gemeindewahlen.
2 Die Angaben zu den Personen, welche die gestrichenen Kandidatinnen und
Kandidaten ersetzen, und die Angaben zur Bereinigung der Wahllisten werden dem zuständigen Organ bis spätestens am Montag der fünften Woche vor
der Wahl um 12 Uhr mitgeteilt. Bei den Ständeratswahlen endet die Frist jedoch am Montag der siebten Woche vor der Wahl.
3 Die Mitteilungen über den Ersatz der für nicht wählbar erklärten Personen
müssen mit der Unterschrift der neuen Kandidatinnen und Kandidaten versehen sein, die bescheinigt, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese
Unterschrift, stehen die neuen Kandidatinnen oder Kandidaten bereits auf einer anderen Wahlliste, sind sie nicht wählbar oder wurden nicht alle erforderlichen Angaben zu ihrer Person gemacht, so werden sie gestrichen.
4 Ohne anders lautende Mitteilung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
werden die neuen Kandidatinnen und Kandidaten an den Schluss der Liste
gesetzt.
5 Wird die Liste nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 ergänzt oder bereinigt, so wird sie auf die gültigen und den formellen Anforderungen entsprechenden Kandidaturen beschränkt.

## Art. 58 {#art_58}

Endgültige Wahllisten, Ordnungsnummer und amtlicher Wahlzettel
1 Nachdem die Streichungen, Ergänzungen und Bereinigungen vorgenommen
wurden, erstellt das zuständige Organ nach Artikel 57 Abs. 1 die endgültigen
Wahllisten und versieht sie mit einer Nummer. Diese Listen sind die amtlichen Listen, wenn sie zur Stimmabgabe dienen.
1a Bei einer Wahl nach dem Majorzsystem erstellt das zuständige Organ den
amtlichen Wahlzettel anhand der endgültigen Wahllisten.
2 Die Veröffentlichung von Wahllisten oder von Wahlzetteln, die keine amtlichen Wahllisten und amtlichen Wahlzettel sind, ist verboten.

## Art. 58a {#art_58a}

Kantonales Wahlbüro
1 Die Staatskanzlei hat bei kantonalen und eidgenössischen Urnengängen die
Aufgaben des kantonalen Wahlbüros.

## Art. 59 {#art_59}

Kreiswahlbüro
1 Für die Grossratswahlen und die Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner bestellt die Oberamtfrau oder der Oberamtmann für den oder die
Kreise, aus denen ihr oder sein Bezirk besteht, spätestens zehn Tage vor der
Wahl ein Wahlbüro.
2 Er bestimmt die Zahl der Mitglieder des Wahlbüros und ihrer Ersatzleute je
nach Bedarf und bezeichnet sie unter den im Wahlkreis stimmberechtigten
Personen. Er bezeichnet zudem die Sekretärin oder den Sekretär.
2bis Für die Grossratswahlen ernennen die Oberamtfrauen oder Oberamtmänner des Glane- und des Vivisbachbezirks gemeinsam eine Delegation aus den
Mitgliedern der beiden Wahlbüros ihrer Kreise, die mit der Sitzverteilung im
Wahlkreisverbund (Art. 75a–75d) unter der Aufsicht der beiden Oberamtfrauen oder Oberamtmänner beauftragt ist. Diese stimmen sich zudem für
einen allfälligen Losentscheid untereinander ab.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Wahlbüro der Gemeinde
sinngemäss.

## Art. 60 {#art_60}

Erwahrung der Wahlen und Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Der Grosse Rat stellt das Ergebnis der Grossrats- und der Staatsratswahlen
sowie der Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner gestützt auf die
Botschaft des Staatsrates verbindlich fest (Erwahrung).
2 Bei Gemeindewahlen erfolgt keine Erwahrung.
3 Der Staatsrat veröffentlicht die Ergebnisse der kantonalen Wahlen im Amtsblatt.
4 Die Oberämter veröffentlichen die Zusammensetzung der in ihrem Wahlkreis gewählten Gemeindebehörden im Amtsblatt.
3.3.2 Wahlen nach dem Proporzsystem
3.3.2.1 Einleitende Bestimmungen

## Art. 61 {#art_61}

Geltungsbereich – Grosser Rat und Generalrat
1 Die Grossrats- und Generalratswahlen erfolgen nach dem Proporzsystem
gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.

## Art. 62 {#art_62}

Geltungsbereich – Gemeinderat
1 Die Gemeinderatswahlen erfolgen ebenfalls nach dem Proporzsystem, sofern spätestens bis Freitag der siebten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr
ein entsprechendes schriftliches Gesuch eingereicht wird.
2 Das Gesuch muss auf der Gemeindeschreiberei eingereicht werden und
mindestens die folgende Anzahl Unterschriften von Personen aufweisen, die
in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigt sind:
a) 5 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von weniger als
100 Personen;
b) 10 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 100 bis
300 Personen;
c) 15 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 301 bis
600 Personen;
d) 20 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von mehr als
600 Personen.
2bis Die Listen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner können bis zur
Schliessung des Urnengangs auf der Gemeindeschreiberei eingesehen werden.
3 Das Gesuch muss spätestens bis Freitag der siebten Woche vor dem Wahltag um 18 Uhr öffentlich angeschlagen werden.
4 Wird innerhalb der Frist nach Artikel 64 Abs. 1 keine Liste eingereicht, so
wird das Gesuch hinfällig.

## Art. 62a {#art_62a}

Grosser Rat – Festlegung der Wahlkreise
1 Für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates wird das Kantonsgebiet in
acht Wahlkreise eingeteilt.
2 Es sind dies die Wahlkreise:
a) Gemeinde Freiburg;
b) Saane-Land;
c) Sense;
d) Greyerz;
e) See;
f) Glane;
g) Broye;
h) Vivisbach.
3 Der erste Wahlkreis umfasst einzig die Gemeinde Freiburg, der zweite alle
übrigen Gemeinden des Saanebezirks. Die übrigen sechs Wahlkreise haben
denselben Umfang wie die gleichnamigen Verwaltungsbezirke.

## Art. 63 {#art_63}

Grosser Rat – Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise
1 Die Sitze des Grossen Rates werden wie folgt auf die Wahlkreise verteilt:
a) die Zahl der zivilrechtlichen Bevölkerung wird durch die Zahl der Sitze
des Grossen Rates dividiert;
b) die auf das Ergebnis folgende nächsthöhere ganze Zahl stellt den Quotienten für die Verteilung dar;
c) jeder Wahlkreis hat Anrecht auf so viele Sitze, wie der Quotient in der
Zahl seiner zivilrechtlichen Bevölkerung enthalten ist;
d) die verbleibenden Sitze werden unter die Kreise mit den grössten Restzahlen verteilt; haben mehrere Kreise dieselbe Restzahl erzielt und ist
nur noch ein Sitz zu besetzen, so wird dieser dem Wahlkreis mit der
höchsten Einwohnerzahl zugeteilt.
2 Vor der Gesamterneuerung des Grossen Rates nimmt der Staatsrat eine Verteilung der Sitze entsprechend der letzten amtlich veröffentlichten Statistik
der zivilrechtlichen Bevölkerung vor.
3.3.2.2 Wahllisten

## Art. 64 {#art_64}

Einreichung
1 Die Kandidatenlisten müssen bis spätestens am Montag der sechsten Woche
vor dem Wahltag um 12 Uhr eingereicht werden.
2 Die Listen müssen eingereicht werden:
a) für die Grossratswahlen beim Oberamt des Bezirks, zu dem der betreffende Wahlkreis gehört;
b) für die Generalrats- und Gemeinderatswahlen bei der Gemeindeschreiberei.

## Art. 65 {#art_65}

Unterschriftenzahl
1 Für die Grossratswahlen muss jede Liste von 50 im Stimmregister einer
Gemeinde des entsprechenden Wahlkreises eingetragenen und in kantonalen
Angelegenheiten stimmberechtigten Personen eigenhändig unterzeichnet
sein. Artikel 52a bleibt vorbehalten.
2 Für die Generalrats- und Gemeinderatswahlen muss die Liste mindestens
von der folgenden Zahl von Stimmberechtigten mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde eigenhändig unterzeichnet sein:
a) 5 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von weniger als
100 Personen;
b) 10 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 100 bis
300 Personen;
c) 15 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 301 bis
600 Personen;
d) 20 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von mehr als
600 Personen.

## Art. 65a {#art_65a}

Grossratswahlen in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach
1 Bei Grossratswahlen können in den Wahlkreisen Glane und Vivisbach Listen mit einer Erklärung der Absicht, ein Listenpaar zu bilden, zu Paaren zusammengefasst werden.
2 Diese Erklärung muss:
a) von der bevollmächtigten Person im Sinne der Artikel 52 Abs. 4 und
52a Abs. 2 unterzeichnet werden;
b) ausdrücklich die Liste des anderen Wahlkreises bezeichnen, mit der ein
Listenpaar gebildet werden soll, und
c) in beiden Wahlkreisen zusammen mit der betreffenden Liste eingereicht
werden.
3 Die Erklärung der Absicht, ein Listenpaar zu bilden, ist für die betreffende
Wahl unwiderruflich.
4 Listen, die zu Paaren zusammengefasst sind, müssen auf ihre Zugehörigkeit
zu einem Listenpaar hinweisen. Fehlt der Hinweis, so gelten sie als Einzellisten.

## Art. 66 {#art_66}

Verbot der Listenverbindung
1 Bei kantonalen und kommunalen Wahlen sind Listenverbindungen verboten.
3.3.2.3 Beschränkte Kandidatenzahl

## Art. 67 {#art_67}

1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller Listen gleich gross
oder kleiner als die Zahl der freien Sitze, so erfolgt keine stille Wahl, sondern
eine Wahl:
a) nach den Bestimmungen der Artikel 81 und 82 bei den Grossrats- und
Generalratswahlen;
b) nach den Bestimmungen der Artikel 98 ff. bei den Gemeinderatswahlen.
2 Die eingereichten Listen bleiben gültig. Sie werden gemäss den ordentlichen Bestimmungen gedruckt und verteilt.
3.3.2.4 Stimmabgabe und Ermittlung der Ergebnisse

## Art. 68 {#art_68}

Stimmabgabe
1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, kann entweder mit einer leeren oder mit einer gedruckten Liste wählen.
2 Wer eine leere Liste verwendet, muss diese handschriftlich ganz oder teilweise ausfüllen und kann eine Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer
einer Liste eintragen.
3 Wer eine gedruckte Liste verwendet, kann darauf Namen streichen oder die
Liste mit Namen aus anderen Listen panaschieren und die vorgedruckte Ordnungsnummer oder Listenbezeichnung streichen und durch eine andere ersetzen.
4 Änderungen, Beifügungen oder Streichungen müssen handschriftlich vorgenommen werden.
5 Es ist verboten, den Namen einer Person mehr als einmal auf einer Liste
aufzuführen. Die Wiederholung des Namens gilt als nicht geschrieben.
6 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer
gilt die Listenbezeichnung.

## Art. 69 {#art_69}

Stimmenzahl
1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, verfügt über so viele Stimmen, als im betreffenden Wahlkreis oder in der betreffenden Gemeindebehörde Personen zu wählen sind.
2 Die Namen der überzähligen Personen werden vom Schluss der Liste ausgehend und gegebenenfalls von links nach rechts gestrichen.

## Art. 70 {#art_70}

Zuteilung der Stimmen
1 Die den Kandidatinnen und Kandidaten gegebenen Stimmen (Kandidatenstimmen) zählen sowohl für diese selbst als auch für die veröffentlichte
Wahlliste, auf der sie stehen.

## Art. 71 {#art_71}

Zusatzstimmen
1 Enthält eine Liste weniger Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die
nicht namentlich abgegebenen Stimmen der Partei oder Wählergruppe zugewiesen, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer am Kopf der Liste steht.
2 Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält die Liste mehrere
Bezeichnungen oder Ordnungsnummern, so zählen die nicht abgegebenen
Stimmen als leere Stimmen.
3 Namen, die auf keiner endgültigen Wahlliste stehen, gelten als nicht geschrieben.

## Art. 72 {#art_72}

Auszählung der Stimmen
1 Nach der Schliessung des Urnengangs zählen die Wahlbüros der
Gemeinden die Stimmen aus.
2 Sie ermitteln:
a) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten der verschiedenen Listen erhalten haben (Kandidatenstimmen);
b) die Zahl der von jeder Liste erzielten Zusatzstimmen;
c) die Gesamtzahl der Kandidatenstimmen und der Zusatzstimmen (Listenstimmen).
3 Bei den Grossratswahlen übermitteln die Wahlbüros der Gemeinden die Ergebnisse dem Kreiswahlbüro.

## Art. 73 {#art_73}

Zusammenfassung und Verteilung
1 Die Wahlbüros des Kreises bzw. der Gemeinden verteilen die Sitze anschliessend gemäss den folgenden Bestimmungen auf die einzelnen Listen.
2 Bei den Grossratswahlen fasst das Kreiswahlbüro die abgegebenen Stimmen aufgrund der Protokolle und Listen zusammen, die ihm von den Wahlbüros der Gemeinden zugestellt wurden.
3 Für die Grossratswahlen wird die Sitzverteilung in den Wahlkreisen Glane
und Vivisbach in den Artikeln 59 und 75a–75d geregelt.

## Art. 74 {#art_74}

Erste Verteilung der Sitze auf die Listen
1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins
vergrösserte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze
Zahl heisst Verteilungszahl (Wahlquotient).
2 Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer
Stimmenzahl enthalten ist.

## Art. 75 {#art_75}

Weitere Verteilungen
1 Die verbliebenen Sitze werden einzeln und nacheinander nach den folgenden Regeln zugeteilt:
a) die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt;
b) der nächste Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist;
c) haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen
Anspruch auf den nächsten Sitz, so erhält jene unter diesen Listen den
nächsten Sitz, die bei der Teilung nach Artikel 74 Abs. 2 den grössten
Rest erzielte;
d) falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht der
Sitz an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist;
e) haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen den nächsten Sitz, bei der die für die Wahl in Betracht
kommende Person die grösste Stimmenzahl aufweist;
f) weisen mehrere solche Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche
Stimmenzahl auf, so entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zugeteilt sind.

## Art. 75a {#art_75a}

Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Grundsatz
1 Die Wahlkreise Glane und Vivisbach bilden für die Sitzverteilung bei den
Grossratswahlen einen Wahlkreisverbund.
2 Bei der ersten Sitzverteilung werden die paarweise zusammengefassten Listen im Sinne von Artikel 65a jeweils als eine Liste betrachtet; allfällige weitere Listen gelten als Einzellisten.
3 Die den Listenpaaren zugewiesenen Sitze werden anschliessend auf die Listen verteilt, die das Paar bilden.

## Art. 75b {#art_75b}

Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Verteilung
der Sitze auf die paarweise zusammengefassten Listen
1 Die Anzahl gültiger Parteistimmen jeder Liste wird durch die Zahl der im
betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt und zur nächsten ganzen
Zahl abgerundet. Die so gewichteten Stimmen der paarweise zusammengefassten Listen werden zusammengezählt.
2 Die Summe der gewichteten Stimmen der Listen wird durch die um eins
vergrösserte Zahl der im Wahlkreisverbund zu vergebenden Sitze geteilt. Das
zur nächsten ganzen Zahl aufgerundete Ergebnis heisst Verteilungszahl.
3 Jedes Listenpaar und die allfälligen einzelnen Listen erhalten so viele Sitze,
als die Verteilungszahl in der Zahl ihrer gewichteten Stimmen enthalten ist.
Für die Verteilung der verbleibenden Sitze gilt Artikel 75 sinngemäss.

## Art. 75c {#art_75c}

Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Verteilung
der Sitze auf die Wahlkreise
1 Die Zahl der gewichteten Stimmen jedes Listenpaars wird durch die Zahl
der ihm zustehenden Sitze geteilt. Das zur nächsten ganzen Zahl aufgerundete Ergebnis heisst Verteilungszahl.
2 Jede Liste erhält so viele Sitze, als die Verteilungszahl in ihrer gewichteten
Stimmenzahl enthalten ist. Die restlichen Sitze entfallen auf die Listen der
beiden zusammengefassten Wahlkreise, die die grössten Restzahlen erhalten
haben.
3 Sind die Restzahlen gleich, so geht der betreffende Sitz an die Liste, deren
in Betracht kommende kandidierende Person die grösste Stimmenzahl aufweist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

## Art. 75d {#art_75d}

Wahlkreisverbund für die Wahl in den Grossen Rat – Umverteilung
1 Weichen die den beiden Wahlkreisen zugeteilten Sitzzahlen von denen ab,
die ihnen nach Artikel 63 zustehen, so werden die betreffenden Sitze vom
übervertretenen auf den untervertretenen Wahlkreis umverteilt, indem mit
den paarweise zusammengefassten Listen folgendes Verfahren durchgeführt
wird:
a) Im untervertretenen Wahlkreis wird die Anzahl der gewichteten Stimmen jeder dieser Listen durch die um eins erhöhte Zahl der ihm zustehenden Sitze geteilt (erster Quotient).
b) Im übervertretenen Wahlkreis wird die Anzahl der gewichteten Stimmen jeder dieser Listen durch die Zahl der ihm zustehenden Sitze geteilt (zweiter Quotient).
c) Wird in jedem Listenpaar der erste Quotient durch den zweiten Quotienten geteilt, so erhält man für jedes Listenpaar einen Doppelquotienten.
d) Die Umverteilung des überzähligen Sitzes erfolgt im Listenpaar mit
dem höchsten Doppelquotienten. Bei Gleichheit der Doppelquotienten
entscheidet das Los.
2 Müssen mehrere Sitze umverteilt werden, so wird dieses Verfahren unter
Berücksichtigung der bereits umverteilten Sitze wiederholt.

## Art. 76 {#art_76}

Gewählte und Ersatzleute
1 Sobald die Zahl der den einzelnen Listen zugeteilten Sitze bekannt ist, werden die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen für gewählt
erklärt.
2 Die nicht gewählten Personen jeder Liste (Ersatzleute) werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl in das Protokoll eingetragen.
3 Haben mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten einer Liste dieselbe Stimmenzahl erzielt und verzichtet niemand auf die Annahme der Wahl, so entscheidet das Los. Wer durch das Los ausscheidet oder wer verzichtet, behält
seinen Platz im Verzeichnis der Ersatzleute.
4 Zuständig für die Proklamation der Gewählten und den Losentscheid ist:
a) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei den Grossratswahlen;
b) das Wahlbüro bei den Generalrats- und Gemeinderatswahlen.
5 Erzielt eine Liste mehr Sitze, als sie Kandidatinnen und Kandidaten enthält,
so wird für die verbleibenden Sitze eine Ergänzungswahl durchgeführt.
3.3.2.5 Vakanz und Ergänzungswahl

## Art. 77 {#art_77}

Vakanz – Nachrücken
1 Wird im Laufe der Legislaturperiode ein Sitz frei, so wird die erste Ersatzperson der betreffenden Liste für gewählt erklärt:
a) von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann bei Grossratswahlen;
b) vom Gemeinderat bei Generalrats- und Gemeinderatswahlen.
2 Nach der Proklamation hat die erste Ersatzperson 3 Tage Zeit, um auf die
Wahl zu verzichten. Bei einer späteren Vakanz wird ihr Name wieder berücksichtigt, ausser die vorangegangene Vakanz habe bereits Anlass zu einer Ergänzungswahl gegeben.
3 Haben mehrere Ersatzleute dieselbe Stimmenzahl erzielt, so gilt Artikel 76
Abs. 3 und 4 sinngemäss.

## Art. 78 {#art_78}

Vakanz – Erschöpfte Liste
1 Ist die Liste, der die zu ersetzende Person angehört, erschöpft, so wird eine
Ergänzungswahl durchgeführt.

## Art. 79 {#art_79}

Ergänzungswahl – Im Allgemeinen
1 Die Ergänzungswahl wird unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels und von Artikel 80 gemäss den Bestimmungen über die Gesamterneuerungswahlen organisiert.
2 Die Ergänzungswahl muss grundsätzlich spätestens acht Wochen nach Freiwerden eines Sitzes oder, falls noch Sitze zu vergeben sind, nach der Proklamation der gewählten Personen durchgeführt werden (Art. 76 Abs. 5, 78 und
82 Abs. 5).
3 Wird ein Sitz im letzten halben Jahr vor den Gesamterneuerungswahlen frei,
so findet keine Ergänzungswahl statt.
4 Wurde für die Gesamterneuerungswahl des Gemeinderates ein Gesuch um
Durchführung nach dem Proporzsystem eingereicht, so muss die Ergänzungswahl nach demselben Verfahren erfolgen.
5 …

## Art. 80 {#art_80}

Ergänzungswahl – Beschränkte Kandidatenzahl
1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller eingereichten Listen
bei einer Ergänzungswahl gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu beset -
zenden Sitze, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten ohne Urnengang
für gewählt erklärt:
a) von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann bei den Grossratswahlen;
b) vom Gemeinderat bei den Generalrats- und Gemeinderatswahlen.
2 Sind alle Sitze vergeben, so wird der Beschluss zur Einberufung der Stimmberechtigten des betreffenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde von
der zuständigen Behörde aufgehoben.
3 Verbleiben nach der Proklamation der ohne Urnengang gewählten Personen
noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten des betreffenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde aufrechterhalten, und der Urnengang findet gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl statt.
3.3.2.6 Offene Wahl

## Art. 81 {#art_81}

Grundsatz
1 Wurde keine Wahlliste eingereicht, so können die Stimmberechtigten für jede wählbare Person stimmen.
2 Die wählbaren Personen, die Stimmen erhalten haben, werden unverzüglich
informiert. Sie müssen bis spätestens an dem auf den Urnengang folgenden
Donnerstag um 12 Uhr erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bleibt die Erklärung aus, so gilt die Wahl als abgelehnt.
3 Zuständig, um die Betroffenen über die erzielten Stimmen zu informieren
und ihre Erklärungen entgegenzunehmen, ist:
a) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei den Grossratswahlen;
b) die Gemeindeschreiberei bei den Generalrats- und Gemeinderatswahlen.
4 Die Personen, welche die Wahl ablehnen, und die nicht wählbaren Personen
werden vom Wahlbüro gestrichen.

## Art. 82 {#art_82}

Gewählte
1 Die Personen, die ihre Wahl angenommen haben, werden für gewählt erklärt; wenn jedoch ihre Zahl grösser ist als die Zahl der freien Sitze, gilt die
Regel des relativen Mehrs.
2 Die nicht gewählten Personen werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl
in das Protokoll eingetragen.
3 Haben mehrere Personen dieselbe Stimmenzahl erzielt und verzichtet niemand auf die Annahme der Wahl, so entscheidet das Los.
4 Zuständig für die Proklamation der Gewählten und den Losentscheid ist:
a) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei den Grossratswahlen;
b) das Wahlbüro bei den Generalrats- und Gemeinderatswahlen.
5 Verbleiben noch freie Sitze, so wird eine Ergänzungswahl durchgeführt.
3.3.3 Wahlen nach dem Majorzsystem
3.3.3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 83 {#art_83}

Geltungsbereich
1 Die Ständerats- und Staatsratswahlen sowie die Wahl der Oberamtfrauen
oder Oberamtmänner erfolgen nach dem Majorzsystem gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Die Gemeinderatswahlen erfolgen nach dem Majorzsystem, sofern kein Gesuch um Durchführung nach dem Proporzsystem eingereicht wurde.

## Art. 84 {#art_84}

Einreichung der Wahllisten
1 Die Kandidatenlisten müssen bis spätestens am Montag der sechsten Woche
vor dem Wahltag um 12 Uhr eingereicht werden. Bei den Ständeratswahlen
endet die Frist jedoch am Montag der achten Woche vor der Wahl.
2 Die Listen müssen eingereicht werden:
a) bei der Staatskanzlei für die Ständerats- und Staatsratswahlen;
b) beim Oberamt für die Wahl der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns;
c) bei der Gemeindeschreiberei für die Gemeinderatswahlen.

## Art. 85 {#art_85}

Unterschriftenzahl
1 Für die Ständerats- und Staatsratswahlen muss jede Liste von mindestens 50
in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen eigenhändig unterzeichnet sein. Artikel 52a bleibt vorbehalten.
2 Für die Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner muss jede Liste von
mindestens 50 im Stimmregister einer Gemeinde des entsprechenden Bezirks
eingetragenen und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen eigenhändig unterzeichnet sein. Artikel 52a bleibt vorbehalten.
3 Für die Gemeinderatswahlen muss jede Liste mindestens von der folgenden
Zahl von Stimmberechtigten mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde
eigenhändig unterzeichnet sein:
a) 5 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von weniger als
100 Personen;
b) 10 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 100 bis
300 Personen;
c) 15 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von 301 bis
600 Personen;
d) 20 in Gemeinden mit einer zivilrechtlichen Bevölkerung von mehr als
600 Personen.

## Art. 86 {#art_86}

Stimmabgabe
1 Die Person, die von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht, vergibt ihre Stimmen den Kandidatinnen und Kandidaten, indem sie auf dem amtlichen Wahlzettel zum Ankreuzen handschriftlich das Kästchen neben deren Namen ankreuzt.
2 …
3 …
4 …

## Art. 87 {#art_87}

Stimmenzahl
1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, verfügt über so viele Stimmen, als im betreffenden Wahlkreis Personen zu wählen sind.
2 …

## Art. 88 {#art_88}

Auszählung der Stimmen
1 Nach der Schliessung des Urnengangs zählen die Wahlbüros die Stimmen
aus.
2 Sie ermitteln die Stimmenzahl der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten
und stellen die Ergebnisse dem Oberamt zu.
3 Bei den kantonalen Wahlen übermittelt das Oberamt die Ergebnisse anschliessend der Staatskanzlei zur Zusammenstellung.

## Art. 89 {#art_89}

Ermittlung der im ersten Wahlgang gewählten Personen
1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr der gültigen amtlichen Wahlzettel zum Ankreuzen erreicht hat, wobei die Enthaltungen und die
leeren amtlichen Wahlzettel zum Ankreuzen nicht gezählt werden.
2 Haben im ersten Wahlgang mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so sind nach Massgabe der zu
besetzenden Sitze die Personen mit den meisten Stimmen gewählt.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betroffenen von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler, bei Gemeinderatswahlen von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann gezogen wird.

## Art. 90 {#art_90}

Zweiter Wahlgang – Zeitpunkt des Urnengangs und zulässige
Kandidaturen
1 Verbleiben nach dem ersten Wahlgang noch freie Sitze, so wird ein zweiter
Wahlgang durchgeführt, der grundsätzlich 21 Tage nach dem ersten stattfindet.
2 Am zweiten Wahlgang können die im ersten Wahlgang nicht gewählten
Personen teilnehmen, wobei ihre Zahl die doppelte Zahl der noch zu besetzenden Sitze nicht überschreiten darf. Übersteigt sie diese Zahl, so werden
die Personen mit den wenigsten Stimmen gestrichen. Der Rückzug der Kandidatur einer Person, die für den zweiten Wahlgang zugelassen ist, hat keine
Auswirkung auf den Platz der ihr nachfolgenden Personen.
3 Haben mehrere Personen, die für die Teilnahme am zweiten Wahlgang in
Frage kommen, dieselbe Stimmenzahl erreicht, so werden jedoch alle zugelassen, selbst wenn die doppelte Zahl der noch zu besetzenden Sitze dadurch
überschritten wird.
4 Am zweiten Wahlgang können nur die Personen teilnehmen, deren Stimmenzahl im ersten Wahlgang mehr als 5 % der Zahl der gültigen amtlichen
Wahlzettel zum Ankreuzen betragen hat.
5 Die Kandidatur einer Person, die am ersten Wahlgang nicht teilgenommen
hatte, ist nur zulässig, um eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu ersetzen,
die oder der nicht mehr wählbar ist und die Stimmenzahl nach Artikel 90
Abs. 4 erreicht hat.

## Art. 91 {#art_91}

Zweiter Wahlgang – Einreichung der Wahllisten
1 Für die Teilnahme am zweiten Wahlgang muss eine neue Liste eingereicht
werden. Nur die politischen Parteien und Wählergruppen, die am ersten
Wahlgang teilgenommen haben, können eine solche Wahlliste einreichen.
a) …
b) …
c) …
1a Eine Liste für den zweiten Wahlgang kann auch einreichen, wer die Bedingungen von Artikel 90 Abs. 2‒4 erfüllt.
2 Die Bestimmungen über die Einreichung der Wahllisten für den ersten
Wahlgang gelten auch für die Einreichung der Wahllisten für den zweiten
Wahlgang. Davon ausgenommen ist Artikel 85, wenn alle Kandidatinnen und
Kandidaten auf der Wahlliste am ersten Wahlgang teilgenommen haben. Die
Listen müssen bis spätestens am Mittwoch der dritten Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr eingereicht werden.
2bis …
3 Die Mitteilungen zur Bereinigung der Kandidaturen müssen bis spätestens
am Mittwoch der dritten Woche vor dem Wahltag um 18 Uhr erfolgen.

## Art. 91a {#art_91a}

Zweiter Wahlgang – Amtlicher Wahlzettel
1 Wer von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, tut dies auch im zweiten
Wahlgang mit einem amtlichen Wahlzettel.

## Art. 92 {#art_92}

Zweiter Wahlgang – Ermittlung der gewählten Personen
1 Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erzielt hat (relatives Mehr).
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betroffenen von der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler, bei Gemeinderatswahlen von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann gezogen wird.

## Art. 93 {#art_93}

Ergänzungswahl
1 Wird während der Legislaturperiode ein Sitz frei, so wird eine Ergänzungswahl gemäss den ordentlichen Bestimmungen durchgeführt.
2 Der erste Wahlgang der Ergänzungswahl muss grundsätzlich spätestens acht
Wochen nach dem Freiwerden des Sitzes stattfinden.
3 Wird ein Sitz im letzten halben Jahr vor den Gesamterneuerungswahlen frei,
so findet keine Ergänzungswahl statt.
4 Der Zeitpunkt der Wahl wird vom Staatsrat bzw. vom Gemeinderat festgesetzt.

## Art. 94 {#art_94}

Proklamation der Gewählten, Vereidigung und Amtsantritt
1 Die in den Staatsrat gewählten Personen werden vom Staatsrat für gewählt
erklärt und vom Grossen Rat vereidigt.
2 Der Staatsrat erklärt die zu der Oberamtfrau oder zum Oberamtmann
gewählten Personen für gewählt und vereidigt sie.
3 Die in den Gemeinderat gewählten Personen werden vom Wahlbüro für
gewählt erklärt und von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann vereidigt.
4 Die für die Proklamation zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Kandidatinnen und Kandidaten informiert werden.
5 Die gewählten Personen können ihr Amt nicht vor der Vereidigung antreten.
3.3.3.2 Beschränkte Kandidatenzahl

## Art. 95 {#art_95}

Gesamterneuerungswahlen – Erster Wahlgang
1 Im ersten Wahlgang findet keine stille Wahl statt.
2 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller eingereichten Listen
gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so wird eine
Wahl gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl durchgeführt.
3 Die eingereichten Listen bleiben gültig.

## Art. 96 {#art_96}

Gesamterneuerungswahlen – Zweiter Wahlgang
1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang gleich
gross oder kleiner als die Zahl der verbleibenden Sitze, so werden alle Kandidatinnen und Kandidaten ohne Urnengang für gewählt erklärt.
2 Verbleiben noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten
aufrechterhalten, jedoch für einen zweiten Wahlgang, der gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl stattfindet.

## Art. 97 {#art_97}

Ergänzungswahl
1 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten aller eingereichten Listen
bei einer Ergänzungswahl gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu beset -
zenden Sitze, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten ohne Urnengang
für gewählt erklärt.
2 Sind alle Sitze vergeben, so wird der Beschluss zur Einberufung der Stimmberechtigten des betreffenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde von
der zuständigen Behörde aufgehoben.
3 Verbleiben nach der Proklamation der ohne Urnengang gewählten Personen
noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten des betreffenden Kreises oder der betreffenden Gemeinde aufrechterhalten, und der Urnengang findet gemäss den Bestimmungen über die offene Wahl statt.
3.3.3.3 Offene Wahl

## Art. 98 {#art_98}

Grundsatz
1 Wurde keine Liste eingereicht, so können die Stimmberechtigten für jede
wählbare Person stimmen.

## Art. 98a {#art_98a}

Stimmabgabe
1 Das Stimmrecht wird durch die Verwendung der amtlichen Wahlzettel
wahrgenommen; die wie folgt zur Verfügung gestellt werden:
a) bei offenen Wahlen ohne Kandidatinnen oder Kandidaten in Form eines
einzigen amtlichen Wahlzettels zum Ausfüllen, der die Anzahl Linien
enthält, die der Anzahl der zu besetzenden Sitze entspricht;
b) bei offenen Wahlen mit so vielen Kandidatinnen und Kandidaten wie
Sitze zu besetzen sind mit einem amtlichen Wahlzettel zum Ankreuzen
und einem amtlichen Wahlzettel zum Ausfüllen;
c) bei offenen Wahlen mit weniger Kandidatinnen und Kandidaten als Sitze zu besetzen sind mit einem amtlichen Wahlzettel zum Ankreuzen
und Ausfüllen.
2 Die Person, die von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht, vergibt ihre Stimmen, indem sie den amtlichen Wahlzettel handschriftlich ganz oder teilweise
ausfüllt.
3 Es ist verboten, den Namen einer Person mehr als einmal auf demselben
amtlichen Wahlzettel aufzuführen; dies gilt sowohl beim Ausfüllen als auch
beim Ankreuzen. Die Wiederholung des Namens gilt als nicht geschrieben.
4 Im Falle von überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten werden die Namen bei den amtlichen Wahlzetteln zum Ausfüllen vom Schluss ausgehend
gestrichen. Bei amtlichen Wahlzetteln zum Ankreuzen ist Artikel 25 Abs. 1
Bst. a anwendbar. Bei amtlichen Wahlzetteln zum Ankreuzen und Ausfüllen
ist Artikel 24 Abs. 2 Bst. c anwendbar.

## Art. 99 {#art_99}

Erster Wahlgang
1 Im ersten Wahlgang werden die wählbaren Personen als gewählt erklärt, die
das absolute Mehr der gültigen amtlichen Wahlzettel erreicht haben, wobei
die Enthaltungen und die leeren amtlichen Wahlzettel nicht gezählt werden.
2 Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, werden unverzüglich
informiert:
a) von der Staatskanzlei bei den Ständerats- und Staatsratswahlen sowie
der Wahl der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns;
b) vom Wahlbüro bei den Gemeinderatswahlen.
3 Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, müssen bis spätestens
an dem auf den Urnengang folgenden Mittwoch um 12 Uhr erklären, ob sie
die Wahl annehmen. Bleibt die Erklärung aus, so gilt die Wahl als abgelehnt.
4 Das Wahlbüro streicht die Namen der Personen, welche die Wahl ablehnen,
und der nicht wählbaren Personen von den amtlichen Wahlzetteln.
5 Wenn mehr Personen das absolute Mehr erreicht haben und die Wahl annehmen, als Personen zu wählen sind, so werden nach Massgabe der zu besetzenden Sitze diejenigen Personen mit den wenigsten Stimmen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von folgenden
Personen gezogen wird:
a) von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler bei den Ständerats- und
Staatsratswahlen sowie bei der Wahl der Oberamtfrauen oder Oberamtmänner;
b) von der Oberamtfrau oder vom Oberamtmann bei den Gemeinderatswahlen.

## Art. 100 {#art_100}

Zweiter Wahlgang – Zeitpunkt des Urnengangs und zulässige
Kandidaturen
1 Verbleiben nach dem ersten Wahlgang noch freie Sitze, so wird ein zweiter
Wahlgang durchgeführt, der grundsätzlich 21 Tage nach dem ersten Wahlgang stattfindet.
2 Am zweiten Wahlgang können die im ersten Wahlgang nicht gewählten
Personen teilnehmen, wobei ihre Zahl die doppelte Zahl der noch zu besetzenden Sitze nicht überschreiten darf. Auf Antrag der Behörde müssen sie ihre Teilnahme am zweiten Wahlgang bis spätestens am Freitag der dritten
Woche vor dem Wahltag um 12 Uhr bestätigen:
a) bei der Staatskanzlei für die Ständerats- und Staatsratswahlen;
b) beim Oberamt für die Wahl der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns;
c) bei der Gemeindeschreiberei für die Gemeinderatswahlen.
3 Ziehen sich die Personen, die zum zweiten Wahlgang zugelassen sind, zurück, so können die Personen, die weniger Stimmen erzielt haben, nach
Massgabe der erreichten Stimmenzahl an ihre Stelle treten.
4 Ist die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang gleich
gross oder kleiner als die Zahl der verbleibenden Sitze, so werden alle Kandidatinnen und Kandidaten ohne Urnengang für gewählt erklärt.
5 Verbleiben noch freie Sitze, so wird die Einberufung der Stimmberechtigten
für einen zweiten Wahlgang aufrechterhalten, der gemäss den Bestimmungen
über die offene Wahl stattfindet.

## Art. 101 {#art_101}

Zweiter Wahlgang – Ermittlung der gewählten Personen
1 Im zweiten Wahlgang wird für gewählt erklärt, wer am meisten Stimmen
erzielt hat (relatives Mehr).
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der Staatskanzlerin
oder dem Staatskanzler, bei Gemeinderatswahlen von der Oberamtfrau oder
vom Oberamtmann gezogen wird.
4 Ausübung der Volksrechte
4.1 Ausdruck des Volkswillens in kantonalen Angelegenheiten

## Art. 102 {#art_102}

Die verschiedenen Formen
1 Die Kantonsverfassung sieht für den Ausdruck des Volkswillens folgende
Formen vor:
a) die vom Grossen Rat beschlossene Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen verlangte Total- oder Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative);
c) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen verlangte Ausarbeitung, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative);
d) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen verlangte Volksabstimmung über ein vom Grossen Rat
erlassenes Gesetz (Gesetzesreferendum);
e) die Volksabstimmung über ein Gesetz oder Dekret, das eine neue Nettoausgabe zur Folge hat, die 1 % des Totals der Ausgaben der letzten
vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt (obligatorisches Finanzreferendum);
f) die von mindestens 6000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen oder einem Viertel der Mitglieder des Grossen Rates
verlangte Volksabstimmung über ein Gesetz oder ein Dekret, das eine
neue Nettoausgabe zur Folge hat, die 1/4 % des Totals der Ausgaben
der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt,
oder das einen Studienkredit von regionaler oder kantonaler Bedeutung
betrifft (fakultatives Finanzreferendum);
g) die von mindestens 300 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen unterzeichnete Volksmotion.

## Art. 103 {#art_103}

Vom Grossen Rat beschlossene Verfassungsrevision
1 Beschliesst der Grosse Rat die Totalrevision der Kantonsverfassung, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Einleitung der Revision statt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Volksinitiative zur Einleitung der Totalrevision der Verfassung sinngemäss.
2 Beschliesst der Grosse Rat die Teilrevision der Kantonsverfassung, so findet die Volksabstimmung innert 180 Tagen seit der Verabschiedung des Dekrets statt, mit dem der Grosse Rat die Vorlage dem Volk unterbreitet.

## Art. 104 {#art_104}

Obligatorisches Finanzreferendum
1 Bei einem obligatorischen Finanzreferendum findet die Volksabstimmung
in der Regel innert 180 Tagen seit der Annahme des Gesetzes oder des De -
krets statt.
2 Im Übrigen richtet sich das Referendumsverfahren nach den Bestimmungen
über das Gesetzesreferendum.
4.2 Unterschriftenbogen in kantonalen Angelegenheiten (Initiative und

## Art. 105 Referendum) {#art_105}

Eigenhändige Unterschrift
1 Wer eine Initiative oder ein Referendumsbegehren unterstützt, muss den
Unterschriftenbogen eigenhändig unterzeichnen und handschriftlich ausfüllen.
2 Schreibunfähige können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum
Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der
empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
3 Wer für eine Drittperson unterschreibt, macht sich strafbar (Art. 282 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs).

## Art. 106 {#art_106}

Inhalt der Bogen
1 Die Unterschriften zur Unterstützung einer Initiative oder eines Referendumsbegehrens müssen auf Bogen gesetzt werden, welche die erforderlichen
Angaben zur Person der Unterzeichnenden und zum Gegenstand der Unterschriftensammlung enthalten, sonst sind sie ungültig.
2 Die Angaben zur Person umfassen:
a) den Namen und Vornamen der unterzeichnenden Person;
b) ihr Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr);
c) ihre genaue Adresse;
d) ihre Unterschrift.
3 Die Angaben zum Gegenstand der Unterschriftensammlung umfassen:
a) den Namen der Gemeinde, in deren Stimmregister die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eingetragen sind;
b) den Wortlaut der Initiative oder des Referendumsbegehrens;
c) den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung;
d) den Wortlaut von Artikel 105 Abs. 1 und 3;
e) bei einer Initiative die Rückzugsklausel.
4 Auf einem Bogen können nur die Unterschriften von Stimmberechtigten gesammelt werden, die im Stimmregister der auf dem Bogen angegebenen
Gemeinde eingetragen sind.
5 Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, so sind die Unterschriften
ungültig.
6 Die Absätze 2 Bst. c, 3 Bst. a und 4 gelten nicht für fakultative parlamentarische Finanzreferendumsbegehren.

## Art. 107 {#art_107}

Einreichung der Bogen
1 Die Unterschriftenbogen müssen vor Ablauf der für die Unterschriftensammlung vorgesehenen Frist bei der Staatskanzlei eintreffen.
2 Ist dies nicht der Fall, so stellt die Staatskanzlei durch einen im Amtsblatt
veröffentlichten Entscheid fest, dass die Initiative oder das Referendumsbegehren nicht zustande gekommen ist.

## Art. 108 {#art_108}

Prüfung der Unterschriften – Fristen
1 Die Staatskanzlei übermittelt die Unterschriftenbogen innert 20 Tagen seit
der Einreichung der Initiative oder des Referendumsbegehrens den
Gemeinden zur Prüfung.
2 Die Gemeinden haben 20 Tage Zeit, um die Unterschriftenbogen zu prüfen
und sie der Staatskanzlei zur Auszählung zurückzuschicken.
3 Bei der Prüfung der mit der Ankündigung eines Referendumsbegehrens eingereichten Unterschriften betragen die Fristen nach den Absätzen 1 und 2
fünf Tage.

## Art. 109 {#art_109}

Prüfung der Unterschriften – Bestätigung
1 Die für das Stimmregister verantwortliche Person bestätigt am Schluss jedes
Unterschriftenbogens oder gesamthaft für mehrere Bogen, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner am Tag, an dem die Gemeinde die Listen
erhalten hat, im Stimmregister eingetragen und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2 Sie gibt die Personen an, die diese Bedingungen nicht erfüllen, und streicht
die überzähligen Unterschriften einer stimmberechtigten Person für denselben Gegenstand.
3 Die Bestätigung muss datiert sein, die Zahl der gültigen Unterschriften für
den betreffenden Gegenstand enthalten und von der für das Stimmregister
verantwortlichen Person unterzeichnet sein. Es darf keine Gebühr erhoben
werden.

## Art. 109a {#art_109a}

Prüfung der Unterschriften - Fakultatives parlamentarisches Finanzreferendum
1 Innerhalb von 5 Tagen nach der Einreichung eines fakultativen parlamentarischen Finanzreferendumsbegehrens leitet die Staatskanzlei die Unterschriftenbogen zur Prüfung an das Sekretariat des Grossen Rates weiter.
2 Das Sekretariat des Grossen Rates hat 5 Tage Zeit, um die Unterschriftenbogen zu prüfen und zu bestätigen und sie der Staatskanzlei zur Auszählung
zurückzusenden.

## Art. 110 {#art_110}

Auszählung der Unterschriften
1 Die Staatskanzlei stellt die Zahl der gültigen Unterschriften fest.
2 Folgende Unterschriften sind ungültig und werden bei der Auszählung nicht
berücksichtigt:
a) die Unterschriften eines Bogens, der dem Artikel 106 nicht entspricht;
b) die Unterschriften, die nicht gemäss Artikel 109 oder 109a bestätigt
wurden;
c) die Unterschriften, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht
wurden;
d) die Unterschriften, die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern
nicht vollständig von Hand geschrieben wurden;
e) die Unterschriften, die nicht von den erforderlichen Angaben zur Person der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners begleitet sind;
f) die Unterschriften, die von derart unleserlichen Angaben begleitet sind,
dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner nicht identifiziert werden kann;
g) die Unterschriften verschiedener Namen, die offensichtlich von ein und
derselben Hand stammen;
h) die Unterschriften von Personen, die in kantonalen Angelegenheiten
nicht stimmberechtigt sind oder die nicht im Stimmregister der
Gemeinde, deren Name am Kopf des Bogens angegeben ist, eingetragen sind;
i) die überzähligen Unterschriften derselben Person.

## Art. 110a {#art_110a}

Öffentlichkeit der Unterschriftenbogen
1 Die Unterschriftenbogen sind nicht öffentlich. Eine Ausnahme bilden die
Bogen mit Unterschriften zur Unterstützung eines fakultativen parlamentarischen Finanzreferendumsbegehrens.

## Art. 111 {#art_111}

Veröffentlichung des Auszählungsergebnisses
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis der Auszählung der gültigen
Unterschriften und die Feststellung über das Zustandekommen oder Scheitern
der Initiative oder des Referendumsbegehrens innert 90 Tagen nach der Einreichung der Bogen im Amtsblatt. Die Validierung der für ungültig erklärten
Unterschriften infolge einer Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten (Art. 156).
2 Kommt eine Initiative oder ein Referendumsbegehren nicht zustande, weil
eine oder mehrere Unterschriften ungültig sind, so erwähnt die Staatskanzlei
dies im Amtsblatt.
3 Die Staatskanzlei informiert zudem die Person oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde, und gibt die Rechtsmittel an.
4.3 Ausübung der Volksrechte in kantonalen Angelegenheiten
4.3.1 Verfassungs- und Gesetzesinitiative
4.3.1.1 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 112 {#art_112}

Einreichung des Initiativbegehrens
1 Das Initiativbegehren muss mit den Unterschriften von mindestens 100 in
kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2 Es enthält den Titel und den Text der Initiative sowie die übrigen Angaben,
die auf einem Unterschriftenbogen figurieren müssen, in französischer und
deutscher Sprache.
3 Es enthält zudem die Namen, Vornamen und Adressen der zum Verkehr mit
den Behörden und zum Rückzug der Initiative berechtigten Personen (Initiativkomitee), so dass sie identifiziert werden können.

## Art. 113 {#art_113}

Rückzugsklausel
1 Die Rückzugsklausel besteht darin, dass mindestens 3 und höchstens 15 Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner ermächtigt werden, die Initiative ersatzlos oder zugunsten eines Gegenvorschlags des Grossen Rates zurückzuziehen.
2 Der Entscheid, die Initiative zurückzuziehen, muss mit der Mehrheit der
zum Rückzug der Initiative berechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gefasst werden.
3 Die Rückzugsklausel muss auf jedem Unterschriftenbogen figurieren.

## Art. 114 {#art_114}

Vorprüfung der Initiative
1 Nach dem Eingang des Initiativbegehrens nimmt die Staatskanzlei die Vorprüfung des Titels und des Texts der Initiative sowie der Unterschriftenbogen
vor.
2 Gegebenenfalls wird die Initiative in Zusammenarbeit mit dem Initiativkomitee berichtigt. Bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat.

## Art. 115 {#art_115}

Veröffentlichung und Frist für die Unterschriftensammlung
1 Spätestens 21 Tage nach der Einreichung des Initiativbegehrens veröffentlicht die Staatskanzlei im Amtsblatt:
a) den Text der Initiative;
b) den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung.
2 Die Unterschriften müssen innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des
Initiativtexts im Amtsblatt gesammelt werden.

## Art. 116 {#art_116}

Übermittlung an den Grossen Rat
1 Ist die Initiative zustande gekommen, so übermittelt der Staatsrat das Auszählungsergebnis und den Initiativtext innert drei Monaten seit der Veröffentlichung des Beschlusses über das Zustandekommen der Initiative im Amtsblatt dem Grossen Rat in der ordentlichen Session.
2 Kann die für die Übermittlung an den Grossen Rat vorgesehene Frist von
drei Monaten nicht eingehalten werden, so wird die Initiative dem Grossen
Rat in der nächsten ordentlichen Session unterbreitet.

## Art. 117 {#art_117}

Entscheid über die Gültigkeit der Initiative und Abstimmung
1 Der Grosse Rat befindet über die materielle und formelle Gültigkeit der
Initiative.
1bis Die Initiative darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen, muss
durchführbar sein und die Einheit der Form, der Materie und der Normstufe
wahren.
2 Der Grosse Rat kann die Frist, innert der die Volksabstimmung durchgeführt werden muss, auf den begründeten Bericht des Staatsrates um ein Jahr
verlängern.
3 Der Grosse Rat und der Staatsrat können Abstimmungsempfehlungen abgeben.
4 Der Erlass, mit dem der Grosse Rat über die Gültigkeit einer Initiative befindet, enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

## Art. 118 {#art_118}

Rückzug
1 Eine Initiative, der sich der Grosse Rat angeschlossen hat, kann nicht mehr
zurückgezogen werden.
2 Eine Initiative, der sich der Grosse Rat nicht angeschlossen hat, kann innert
30 Tagen, nachdem das Dekret, das die Initiative dem Volk zur Abstimmung
unterbreitet, in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg (ASF) veröffentlicht wurde, zurückgezogen werden.
4.3.1.2 Verfassungsinitiative

## Art. 119 {#art_119}

Totalrevision – Grundsatz
1 Wird die Totalrevision der Verfassung verlangt, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets statt, mit dem
der Grosse Rat die Gültigkeit der Initiative feststellte.
2 Die Volksabstimmung betrifft folgende Punkte:
a) den Grundsatz der Totalrevision der Verfassung;
b) die Frage, ob die Revision von einem Verfassungsrat oder vom Grossen
Rat durchgeführt werden soll; zur Beantwortung dieser Frage kreuzen
die Stimmenden einen der beiden Vorschläge an.
3 Gegebenenfalls beschliesst der Grosse Rat an der nächsten ordentlichen
Session die Wahl eines Verfassungsrats.

## Art. 120 {#art_120}

Totalrevision – Verfassungsrat
1 Die Wahl des Verfassungsrats findet innert einem Jahr nach der Verabschiedung des Dekrets statt, mit dem der Grosse Rat die Einsetzung eines Verfassungsrats bestimmt hat.
2 Der Verfassungsrat wird gemäss den Bestimmungen über die Gesamterneuerung des Grossen Rates gewählt und zählt gleich viele Mitglieder wie
der Grosse Rat.
3 Der Verfassungsrat organisiert sich selbst und gibt sich sein eigenes Reglement.
4 Die Abstimmung über den vom Verfassungsrat ausgearbeiteten Entwurf
muss innert fünf Jahren seit seiner Wahl stattfinden.
5 Lehnt das Volk den Entwurf des Verfassungsrates ab, so wird ein zweiter
Entwurf ausgearbeitet, der dem Volk innert zwei Jahren seit der Ablehnung
des ersten Entwurfs zur Abstimmung unterbreitet werden muss.
6 …

## Art. 121 {#art_121}

Totalrevision – Grosser Rat
1 Wurde der Grosse Rat mit der Verfassungsrevision beauftragt, so verfügt er
dazu über eine Frist von fünf Jahren seit der Volksabstimmung, durch die
ihm diese Aufgabe übertragen wurde.
2 Lehnt das Volk den Entwurf des Grossen Rates ab, so wird ein neuer Entwurf ausgearbeitet, der dem Volk innert drei Jahren seit der Ablehnung des
ersten Entwurfs zur Abstimmung unterbreitet werden muss.

## Art. 122 {#art_122}

Totalrevision – Variantenabstimmung
1 Der Entwurf der neuen Verfassung darf mit Varianten zu höchstens drei
Punkten zur Abstimmung unterbreitet werden.
2 Zu jedem Punkt darf nur eine Alternative vorgeschlagen werden.
3 Jede Variante wird gesondert zur Abstimmung unterbreitet.
4 Nimmt das Volk die Variante und den Entwurf an, so wird die Variante in
den Entwurf aufgenommen.

## Art. 123 {#art_123}

Teilrevision – Gegenstand der Initiative und Einheit der Materie
1 Die Initiative darf nur einen einzigen, genau umschriebenen Gegenstand haben.
2 Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den verschiedenen
Punkten der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

## Art. 124 {#art_124}

Teilrevision – Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung
1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form einer allgemeinen Anregung
eingereichten Initiative an, so arbeitet er innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative einen Entwurf aus.
Dieser wird dem Volk innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch
den Grossen Rat zur Abstimmung unterbreitet.
2 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form einer allgemeinen Anregung
eingereichten Initiative nicht an, so wird diese innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über ihre Gültigkeit dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
3 Stimmt das Volk dem Grundsatz einer Teilrevision zu, so arbeitet der
Grosse Rat innert einem Jahr einen Entwurf aus. Dieser wird dem Volk innert
180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat zur Abstimmung unterbreitet.

## Art. 125 {#art_125}

Teilrevision – Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs
1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative an, so wird diese dem Volk innert einem Jahr
seit der Verabschiedung des Dekrets über ihre Gültigkeit zur Abstimmung
unterbreitet.
2 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an und arbeitet er keinen
Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit
der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative statt.
3 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an, so kann er innert einem
Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative
einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
4 Wurde ein Gegenvorschlag ausgearbeitet, so findet die Volksabstimmung
innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat statt.
5 Falls der Grosse Rat auch einen Gegenvorschlag unterbreitet, so kann das
Volk vorbehaltlos erklären:
a) ob es die Volksinitiative annimmt;
b) ob es den Gegenvorschlag des Grossen Rates annimmt;
c) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.
6 Die Stimmenden müssen die ersten beiden Fragen mit Ja oder Nein beantworten. Zur Beantwortung der dritten Frage kreuzen sie einen der beiden
Vorschläge an.
7 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so
ist das Ergebnis der dritten Frage massgebend.
4.3.1.3 Gesetzesinitiative

## Art. 126 {#art_126}

Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung
1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form einer allgemeinen Anregung
eingereichten Initiative an, so arbeitet er innert zwei Jahren ein entsprechendes Gesetz aus, das dem Referendum untersteht.
2 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an, so wird diese innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Dekrets über ihre Gültigkeit dem Volk
zur Abstimmung unterbreitet.
3 Nimmt das Volk die Initiative an, so arbeitet der Grosse Rat innert zwei
Jahren ein entsprechendes Gesetz aus.

## Art. 127 {#art_127}

Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurf
1 Schliesst sich der Grosse Rat einer in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative an, so wird diese zu einem Gesetz, das dem Referendum unterstellt ist.
2 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an und arbeitet er keinen
Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert einem Jahr seit
der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative statt.
3 Schliesst sich der Grosse Rat der Initiative nicht an, so kann er innert zwei
Jahren seit der Verabschiedung des Dekrets über die Gültigkeit der Initiative
einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
4 Wurde ein Gegenvorschlag ausgearbeitet, so findet die Volksabstimmung
innert 180 Tagen seit seiner Verabschiedung durch den Grossen Rat statt.
5 Unterbreitet der Grosse Rat auch einen Gegenvorschlag, so kann das Volk
vorbehaltlos erklären:
a) ob es die Volksinitiative annimmt;
b) ob es den Gegenvorschlag des Grossen Rates annimmt;
c) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen werden.
6 Die Stimmenden müssen die ersten beiden Fragen mit Ja oder Nein beantworten. Zur Beantwortung der dritten Frage kreuzen sie einen der beiden
Vorschläge an.
7 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so
ist das Ergebnis der dritten Frage massgebend.
4.3.2 Referendum
4.3.2.1

## Art. 128 {#art_128}

Veröffentlichung der Erlasse des Grossen Rates
1 Die vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetze, Parlamentsverordnungen
und Dekrete werden gemäss dem Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse veröffentlicht.

## Art. 129 {#art_129}

Dringliche Erlasse
1 Die vom Grossen Rat dringlich erklärten Erlasse unterstehen dem Referendum, wenn ihre Geltungsdauer ein Jahr übersteigt. Das Referendumsrecht
verhindert das Inkrafttreten dieser Erlasse jedoch nicht.
2 Wird ein dringlich erklärtes Gesetz vom Volk angenommen, so stellt der
Staatsrat fest, dass es bis zu dem im Gesetz festgelegten Zeitpunkt weiter gilt.
3 Wird ein dringlich erklärtes Gesetz vom Volk abgelehnt, bleibt es bis zu
dem vom Staatsrat festgelegten Datum, längstens jedoch ein Jahr nach der
Verabschiedung durch den Grossen Rat in Kraft.
4 Die Geltungsdauer eines dringlichen Gesetzes beträgt höchstens 5 Jahre.
Ein solches Gesetz kann nur durch einen Erlass verlängert werden, der dem
ordentlichen Referendum untersteht.

## Art. 130 {#art_130}

Volksreferendumsbegehren
1 Das Referendumsbegehren muss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung
des Gesetzes oder Dekrets angekündigt werden. Die Ankündigung erfolgt
durch eine bei der Staatskanzlei eingereichte schriftliche und von 50 in
kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen unterzeichnete Erklärung.
1bis Die Ankündigung enthält zudem die Namen, Vornamen und Adressen der
zum Verkehr mit den Behörden berechtigten Personen (Referendumskomitee), so dass sie identifiziert werden können.
2 Die Unterschriften zur Unterstützung des Begehrens müssen innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des angefochtenen Erlasses bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Die zusammen mit der Ankündigung des Begehrens
eingereichten Unterschriften werden berücksichtigt.
3 Gesondert eingereichte Unterschriften, die sich gegen dieselbe Vorlage richten, werden demselben Begehren oder derselben Ankündigung zugerechnet.

## Art. 131 {#art_131}

…

## Art. 132 {#art_132}

Volksabstimmung
1 Kommt das Referendumsbegehren zustande, so unterbreitet der Staatsrat
das Gesetz oder Dekret dem Volk zur Abstimmung.
2 Die Abstimmung muss innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens im Amtsblatt
stattfinden.

## Art. 133 {#art_133}

…

## Art. 134 {#art_134}

…

## Art. 134a {#art_134a}

Finanzreferendum – Massgebliche Staatsrechnung
1 Die massgebliche Staatsrechnung ist die letzte, die vor der Verabschiedung
des Gesetzes- oder Dekretsentwurfs durch den Staatsrat vom Grossen Rat genehmigt worden ist.

## Art. 134b {#art_134b}

Finanzreferendum – Studienkredite
1 Als Studienkredite von regionaler oder kantonaler Bedeutung im Sinne von
Artikel 46 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung gelten Studienkredite, deren
Betrag 1/2 ‰ der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten
Staatsrechnung übersteigt.
4.3.2.2

## Art. 135 {#art_135}

Fakultatives parlamentarisches Finanzreferendum – Referendumsbegehren
1 Das Referendumsbegehren eines Viertels der Grossrätinnen und Grossräte
(Art. 99 Abs. 3 der Kantonsverfassung) muss innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes oder Dekrets bei der Staatskanzlei eingereicht
werden.
2 Der Grosse Rat wird innert nützlicher Frist darüber informiert.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Ergebnis der Auszählung der gültigen
Stimmen und die Feststellung über das Zustandekommen oder Scheitern des
Referendumsbegehrens im Amtsblatt.
4 Die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern bezeichnete Person
oder bezeichneten Personen oder andernfalls die fünf ersten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Referendumsbegehrens stellen das Referendumskomitee.

## Art. 136 {#art_136}

Fakultatives parlamentarisches Finanzreferendum – Volksabstimmung und Konsequenzen der Abstimmung
1 Wurde das Referendumsbegehren gültig eingereicht, so unterbreitet der
Staatsrat das Gesetz oder Dekret dem Volk zur Abstimmung.
2 Die Volksabstimmung muss innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung der
Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens im Amtsblatt stattfinden.
3 Im Übrigen gilt Artikel 136h.
4.3.3 Volksmotion

## Art. 136a {#art_136a}

Begriff und Gegenstand
1 Die Volksmotion ist eine schriftliche Eingabe, die diesen Titel trägt und mit
der mindestens 300 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen eine Motion zuhanden des Grossen Rates einreichen.
2 Sie hat den gleichen Gegenstand wie eine parlamentarische Motion.

## Art. 136b {#art_136b}

Text
1 Die Volksmotion enthält einen Antrag und eine kurze Begründung.
2 Der Text muss so formuliert sein, dass ausreichend klar daraus hervorgeht,
welche Bestimmungen erlassen, geändert oder aufgehoben werden sollen.

## Art. 136c {#art_136c}

Unterschriftenbogen
1 Die Volksmotion wird auf einem Dokument eingereicht, das die folgenden
Angaben enthält:
a) die Überschrift und den Text der Volksmotion;
b) den Namen, den Vornamen und die Adresse der für den Verkehr mit
den Behörden zuständigen Person;
c) den Namen, den Vornamen und die Adresse von 3–5 Personen, die berechtigt sind, die Volksmotion zurückzuziehen (Komitee);
d) die Angaben nach Artikel 106 Abs. 2 und 3 Bst. a;
e) den Hinweis darauf, dass die Unterschrift persönlich und eigenhändig
angebracht werden muss;
f) den Hinweis auf die Strafdrohung für Unterschriftenfälschung oder
missbräuchliche Unterzeichnung.
2 Werden die Formvorschriften des vorstehenden Absatzes und von Artikel
136d nicht eingehalten, so sind die Unterschriften ungültig.
3 Das Sekretariat des Grossen Rates stellt einen Musterunterschriftenbogen
zur Verfügung.

## Art. 136d {#art_136d}

Unterschriften
1 Die Unterschriften müssen nach den Vorschriften der Artikel 105 und 106
Abs. 4 angebracht werden.

## Art. 136e {#art_136e}

Einreichung der Bogen und Zustandekommen
1 Die unterzeichneten Unterschriftenbogen werden alle auf einmal beim Sekretariat des Grossen Rates eingereicht.
2 Das Sekretariat des Grossen Rats organisiert die Prüfung der Unterschriften
und zählt sie aus; die Artikel 108–110 gelten sinngemäss.
3 Das Sekretariat des Grossen Rates stellt fest, ob die Volksmotion von genügend gültigen Unterschriften unterstützt wird und teilt dies dem Komitee mit.
Kommt die Motion aufgrund von einer oder mehreren ungültigen Unterschriften nicht zustande, so informiert das Sekretariat des Grossen Rates ausserdem alle betreffenden Personen; die Mitteilung enthält eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 156).

## Art. 136f {#art_136f}

Rückzug
1 Beschliesst das Komitee, eine eingereichte Motion zurückzuziehen, so informiert es unverzüglich das Sekretariat des Grossen Rates. Nach Eröffnung
der Session, während der die Erheblicherklärung der Motion beraten werden
soll, kann die Motion nicht mehr zurückgezogen werden.

## Art. 136g {#art_136g}

Behandlung
1 Im Übrigen ist die Behandlung einer zustande gekommenen Volksmotion in
der Gesetzgebung über den Grossen Rat geregelt.
4.3a Promulgierung

## Art. 136h {#art_136h}

1 Steht dem Inkrafttreten eines Erlasses, der dem Referendum untersteht, unter dem Gesichtspunkt der Ausübung der Volksrechte nichts mehr entgegen,
so veröffentlicht die Staatskanzlei diese Angabe unverzüglich in der Amtlichen Sammlung.
4.4 Initiative und Referendum in Gemeindeangelegenheiten

## Art. 137 {#art_137}

Grundsatz
1 Das Gesetz über die Gemeinden bestimmt, welche Fragen Gegenstand einer
Initiative sein können und welche Beschlüsse dem Referendum unterliegen.
2 Die dem fakultativen Referendum unterstellten Beschlüsse werden vom
Gemeinderat unter Angabe der erforderlichen Unterschriftenzahl innert 30
Tagen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Unterschriftenzahl wird aufgrund der
Zahl der Personen festgesetzt, die am Tag, an dem diese Beschlüsse gefasst
wurden, in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt waren.
3 Die Artikel 105, 106, 110 Abs. 2 und 110a über die Unterschriftenbogen in
kantonalen Angelegenheiten gelten sinngemäss.

## Art. 138 {#art_138}

Initiative – Einreichung des Begehrens
1 In den Gemeinden mit einem Generalrat wird das mit den Unterschriften
von 20 in der Gemeinde stimmberechtigten Personen versehene Initiativbegehren bei der Gemeindeschreiberei eingereicht.
2 Das Initiativbegehren enthält die Namen der zum Verkehr mit der Behörde
und zum Rückzug des Initiativbegehrens berechtigten Personen (Initiativkomitee).
3 Nach dem Eingang des Initiativbegehrens nimmt der Gemeinderat die Vorprüfung des Titels und des Texts der Initiative sowie der Unterschriftenbogen
vor.
4 Wenn nötig wird die Initiative in Zusammenarbeit mit dem Initiativkomitee
berichtigt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Oberamtfrau oder der Oberamtmann.

## Art. 139 {#art_139}

Initiative – Veröffentlichung und Unterschriftensammlung
1 Spätestens 30 Tage nach der Einreichung des Begehrens veröffentlicht der
Gemeinderat im Amtsblatt:
a) den Wortlaut der Initiative;
b) den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung;
c) die gemäss dem Gesetz über die Gemeinden erforderliche Unterschriftenzahl, die aufgrund der Zahl der am Tag der Einreichung des Begehrens im Stimmregister eingetragenen Personen festgesetzt wird.
2 Die Unterschriften müssen innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des
Initiativtexts im Amtsblatt gesammelt werden.

## Art. 140 {#art_140}

Initiative – Prüfung und Auszählung der Unterschriften
1 Nach der Einreichung der Unterschriftenbogen überprüft und zählt die
Gemeindeschreiberei innert 20 Tagen die Unterschriften, und der Gemeinderat veröffentlicht seinen Beschluss über das Zustandekommen oder Scheitern
der Initiative im Amtsblatt.
2 Kommt die Initiative nicht zustande, weil eine oder mehrere Unterschriften
ungültig sind, so hält der Gemeinderat dies fest und informiert die Person
oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde; die Mitteilung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die Validierung der für ungültig erklärten Unterschriften infolge einer Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt
vorbehalten (Art. 156).

## Art. 141 {#art_141}

Initiative – Überprüfung der Initiative durch den Generalrat und
Fristen
1 Ist die Initiative zustande gekommen, so übermittelt der Gemeinderat dem
Generalrat das Ergebnis der Auszählung der Unterschriften und den Text der
Initiative.
2 Der Generalrat befindet über die Gültigkeit der Initiative.
3 Die Artikel 126 und 127 gelten sinngemäss. Die Frist nach Artikel 126 Abs.
2 und Artikel 127 Abs. 2 für die Abstimmung beträgt jedoch 180 Tage.
4 Der Artikel 118 über den Rückzug der Initiative auf Kantonsebene gilt sinngemäss. Die Veröffentlichung gemäss diesem Artikel erfolgt jedoch im
Amtsblatt.

## Art. 142 {#art_142}

…

## Art. 143 {#art_143}

Referendum – Verfahren
1 Das Referendumsbegehren muss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung
des dem Referendum unterstellten Beschlusses im Amtsblatt bei der
Gemeindeschreiberei eingereicht werden.
2 Nach der Einreichung der Unterschriftenbogen überprüft und zählt die
Gemeindeschreiberei die Unterschriften, und der Gemeinderat veröffentlicht
seinen Beschluss über das Zustandekommen oder Scheitern des Referendumsbegehrens im Amtsblatt. Diese Handlungen müssen innert 30 Tagen seit
der Einreichung des Begehrens erfolgen.
3 Kommt das Referendumsbegehren nicht zustande, weil eine oder mehrere
Unterschriften ungültig sind, so hält der Gemeinderat dies fest und informiert
die Person oder die Personen, deren Unterschrift für ungültig erklärt wurde;
die Mitteilung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die Validierung der für
ungültig erklärten Unterschriften infolge einer Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten (Art. 156).

## Art. 144 {#art_144}

Referendum – Abstimmung
1 Ist das Referendumsbegehren zustande gekommen, so unterbreitet der
Gemeinderat den betreffenden Beschluss dem Volk zur Abstimmung.
2 Die Abstimmung findet innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens statt.
3 Der Gemeinderat veröffentlicht das Abstimmungsergebnis im Amtsblatt.
4a …
4b Berechnung der Fristen

## Art. 144a {#art_144a}

Berechnung und Einhaltung der Fristen
1 Die in diesem Gesetz nach Tagen festgelegten Fristen beginnen am Tag
nach ihrer Mitteilung oder nach dem Ereignis, das sie auslöst, zu laufen.
2 Das Ende der Frist wird auf den nächstfolgenden Werktag verschoben,
wenn es auf einen der folgenden Tage fällt:
a) einen Samstag oder Sonntag;
b) den 1. (Neujahr) oder 2. Januar;
c) Karfreitag;
d) Ostermontag;
e) den 1. Mai;
f) Auffahrt;
g) Pfingstmontag;
h) Fronleichnam (2. Donnerstag nach Pfingsten);
i) den 1. August (Nationalfeiertag);
j) den 15. August (Mariä Himmelfahrt);
k) den 1. November (Allerheiligen);
l) den 8. Dezember (Mariä Empfängnis);
m) den 24., 25. oder 26. Dezember.
3 Es gibt keinen Fristenstillstand.
4 Diese Bestimmung gilt nicht für die in diesem Gesetz und im Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Rechtsmittel.
5 Rechtsmittel und Strafbestimmungen
5.1 Rechtsmittel
5.1.1 Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen

## Art. 145 {#art_145}

1 Die Beschwerden im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen
und Wahlen richten sich nach dem Bundesrecht.
5.1.2 Streitigkeiten in Bezug auf das Stimmregister, das Wahlbüro, die

## Art. 146 Auszählung mit optischen Lesegeräten und das Parteienregister {#art_146}

Einsprache gegen das Stimmregister – Grundsatz
1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei
oder Wählergruppe, die eine im Stimmregister vorgenommene oder unterlassene Eintragung oder Streichung bestreitet, kann schriftlich Einsprache erheben.
2 …
3 Eine Person, deren Eintragung oder Streichung von einer anderen Person
durch Einsprache bestritten wird, wird unverzüglich informiert. Es wird ihr
eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

## Art. 147 {#art_147}

Einsprache gegen das Stimmregister – Zuständige Behörde und
Frist
1 Die Einsprache wird an den Gemeinderat gerichtet. Dieser führt die erforderliche Instruktion unverzüglich durch.
2 Der Gemeinderat ist nur dann verpflichtet, vor dem betreffenden Urnengang
über die Einsprache zu entscheiden, wenn sie fünf Tage vorher bei ihm eintrifft.
3 Sofern er nicht verpflichtet ist, vor dem Urnengang darüber zu befinden,
entscheidet der Gemeinderat innert 30 Tagen über die Einsprache.
4 Der Einspracheentscheid wird den Betroffenen unverzüglich eröffnet.

## Art. 148 {#art_148}

Einsprache gegen das Stimmregister – Beschwerde
1 Die betroffenen Personen können den Einspracheentscheid mit Beschwerde
an die Oberamtfrau oder den Oberamtmann anfechten. Die Bundesbestimmungen über die Beschwerden in Bezug auf das eidgenössische Stimmregister bleiben vorbehalten.
2 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 149 {#art_149}

Streitigkeiten in Bezug auf die Zusammensetzung des Wahlbüros
1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei
oder Wählergruppe kann die Zusammensetzung eines Wahlbüros bestreiten.
2 Zum Entscheid ist befugt:
a) die Oberamtfrau oder der Oberamtmann bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlbüro einer Gemeinde;
b) der Staatsrat bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlbüro
eines Kreises.
3 Die Streitigkeit muss innert fünf Tagen seit der Ernennung des Wahlbüros
anhängig gemacht werden. Es gibt keinen Fristenstillstand.
4 Gegen den Entscheid kann gemäss den Artikeln 150 ff. Beschwerde geführt
werden.
5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 149a {#art_149a}

Beschwerde gegen eine Nichtbewilligung der Auszählung mit
optischen Lesegeräten
1 Die Gemeinden können einen Entscheid der Staatskanzlei, die Auszählung
der Stimmzettel mit optischen Lesegeräten nicht zu bewilligen, beim Staatsrat mit Beschwerde anfechten.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 149b {#art_149b}

Beschwerde gegen die Nichteintragung einer Partei im Parteienregister
1 Die politischen Parteien können einen Entscheid der Staatskanzlei, sie nicht
im Parteienregister einzutragen, beim Staatsrat mit Beschwerde anfechten.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
5.1.3 Kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen

## Art. 150 {#art_150}

Zuständige Behörde
1 Das Kantonsgericht entscheidet über die Beschwerden im Zusammenhang
mit den kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
2 …
3 …

## Art. 151 {#art_151}

Verfahrensbestimmungen – Grundsatz
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 152 {#art_152}

Verfahrensbestimmungen – Beschwerdelegitimation und Beschwerdefrist
1 Jede stimmberechtigte Person und jede körperschaftlich organisierte Partei
oder Wählergruppe ist beschwerdeberechtigt.
2 Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt oder, bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen,
seit dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse eingelegt werden.
3 …

## Art. 152a {#art_152a}

Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen
1 Eine Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen kann innert fünf Tagen
ab Kenntnis der Beschwerdegründe, jedoch spätestens innert zehn Tagen seit
der Veröffentlichung oder dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse des Urnengangs eingelegt werden. Es gibt keinen Fristenstillstand.
2 Vorbereitungshandlungen sind alle Verfahrensschritte und organisatorischen Massnahmen der Behörden vor dem Urnengang, einschliesslich der
Bezeichnung einer Wahlliste (Art. 37) und ihrer Bereinigung (Art. 56).

## Art. 153 {#art_153}

Verfahrensbestimmungen – Instruktion
1 Die Beschwerdeinstanz führt die Instruktion der Beschwerde von Amtes
wegen unverzüglich durch und ergreift die nach den Umständen erforderlichen Massnahmen.

## Art. 154 {#art_154}

Verfahrensbestimmungen – Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begehren der Beschwerdeführerin
oder des Beschwerdeführers noch an die vorgebrachten Gründe gebunden.
2 Wird die Beschwerde gutgeheissen, so berichtigt die Beschwerdeinstanz die
Ergebnisse des Urnengangs oder erklärt sie für ungültig und ordnet einen
neuen Urnengang an. Bei Streitigkeiten in Bezug auf Vorbereitungshandlungen kann sie gegebenenfalls die Aufschiebung des Urnengangs anordnen.
3 Der Beschwerdeentscheid wird der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, der betreffenden Gemeinde und dem Staatsrat innert zehn
Tagen, seit er gefällt wurde, eröffnet.
4 Die zuständige Behörde trifft gegebenenfalls die Anordnungen, die der Ausgang des Verfahrens verlangt.
5.1.4 Streitigkeiten in Bezug auf die Volksrechte

## Art. 155 {#art_155}

Verspätete Einreichung
1 Die Entscheide über das Scheitern einer Initiative oder eines Referendumsbegehrens auf Kantons- oder Gemeindeebene infolge der verspäteten Einreichung können innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung des Scheiterns im
Amtsblatt mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

## Art. 156 {#art_156}

Validierung der für ungültig erklärten Unterschriften
1 Ist eine Initiative, ein Referendumsbegehren auf Kantons- oder Gemeindeebene oder eine Volksmotion nicht zustande gekommen, weil eine oder mehrere Unterschriften ungültig sind, so können die betreffenden Personen innert
10 Tagen nach der Mitteilung über die Ungültigkeit ihrer Unterschrift beim
Kantonsgericht Beschwerde einlegen (Art. 111 Abs. 3, 136e Abs. 3, 140 Abs.
2 und 143 Abs. 3).
5.2 Strafbestimmungen

## Art. 157 {#art_157}

Nach Bundesstrafrecht geahndete Widerhandlungen
1 Vergehen gegen den Volkswillen werden gemäss den Artikeln 279–283 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs bestraft.
2 Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird gemäss Artikel 320 des Strafgesetzbuchs bestraft.

## Art. 158 {#art_158}

Nach kantonalem Strafrecht geahndete Widerhandlungen
1 Mit einer Busse bis zu 400 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 1000
Franken wird bestraft, wer:
a) als Mitglied oder Ersatzmitglied des Wahlbüros oder als Stimmenzählerin oder Stimmenzähler einem Aufgebot ohne triftigen Grund nicht Folge leistet, zu spät erscheint oder seinen oder ihren Posten verlässt;
b) den Urnengang stört;
c) im Wahllokal oder bei dessen unmittelbaren Zugängen andere bei der
Ausübung des Stimmrechts zu beeinflussen versucht;
d) Daten des Stimmregisters für einen anderen Zweck als den in Artikel 5
Abs. 4 festgelegten verwendet.

## Art. 159 {#art_159}

Anzeigepflicht
1 Die Mitglieder der Kantons- und Gemeindebehörden, der Kantons- und
Gemeindeverwaltungen und der Wahlbüros müssen die Vergehen und Übertretungen im Bereich der politischen Rechte anzeigen, von denen sie Kenntnis erhalten.
2 …

## Art. 160 {#art_160}

Verfolgung und Beurteilung
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 161 {#art_161}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 162 {#art_162}

Ausnahmeregelung
1 In kantonalen und kommunalen Angelegenheiten kann der Staatsrat mit
dem Einverständnis der betroffenen Gemeinden ausnahmsweise und in begrenztem Umfang von den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahren der Ausübung der politischen Rechte und der Auszählung abweichen, um
im Hinblick auf die Anpassung der Ausübung dieser Rechte an die technischen Möglichkeiten Erfahrungen zu sammeln.

## Art. 163 {#art_163}

Übergangsbestimmung
1 Die Urnengänge, für welche die Stimmberechtigten vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes einberufen wurden, richten sich weiterhin nach dem Gesetz
vom 18. Februar 1976.

## Art. 164 {#art_164}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen
Rechte (SGF 115.1) wird aufgehoben.

## Art. 165 {#art_165}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinden
1 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird
wie folgt geändert:
...

## Art. 166 {#art_166}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Agglomerationen
1 Das Gesetz vom 19. September 1995 über die Agglomerationen (SGF
140.2) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 167 {#art_167}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Oberamtmänner
1 Das Gesetz vom 20. November 1975 über die Oberamtmänner (SGF
122.3.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 168 {#art_168}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Dienstverhältnis
des Staatspersonals
1 Das Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (SGF 122.70.1)
wird wie folgt geändert:
...

## Art. 169 {#art_169}

Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 170 {#art_170}

Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2001, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde (StRB 02.08.2001).
Genehmigung
Dieses Gesetz ist von der Bundeskanzlei am 28.08.2001 genehmigt worden.
Die Änderung vom 11.02.2009 ist von der Bundeskanzlei am 15.04.2009 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.04.2001 Erlass Grunderlass 01.08.2001 BL/AGS 2001 f 138 / d 141
20.07.2001 Art. 102 geändert 01.08.2001 ABl 2001/29 (d)
16.10.2001 Art. 128 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
16.10.2001 Art. 130 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
16.10.2001 Art. 135 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 49 geändert 01.01.2003 2002_120
19.11.2004 Art. 8 geändert 01.06.2005 2004_141
19.11.2004 Art. 49 geändert 01.06.2005 2004_141
16.03.2005 Art. 2 geändert 01.01.2006 2005_026
16.03.2005 Art. 2a eingefügt 01.01.2006 2005_026
16.03.2005 Art. 2b eingefügt 01.01.2006 2005_026
16.03.2005 Art. 4 geändert 01.01.2006 2005_026
16.03.2005 Art. 48 geändert 01.01.2006 2005_026
10.02.2006 Art. 156 geändert 01.08.2001 2006/6
16.03.2006 Art. 77 geändert 01.10.2006 2006_021
16.03.2006 Art. 89 geändert 01.10.2006 2006_021
26.06.2006 Art. 9 geändert 01.01.2007 2006_058
05.09.2006 Art. 48 geändert 01.01.2007 2006_083
06.09.2006 Art. 128 geändert 01.01.2007 2006_099
07.09.2006 Art. 1 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 102 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 103 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Abschnitt 4.2 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Abschnitt 4.3.3 eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136a eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136b eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136c eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136d eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136e eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136f eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 136g eingefügt 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 155 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 156 geändert 01.01.2007 2006_085
07.09.2006 Art. 102 geändert 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 129 geändert 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 131 aufgehoben 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 133 aufgehoben 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 135 geändert 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 136 geändert 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Abschnitt 4.3a eingefügt 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 136h eingefügt 01.01.2007 2006_086
07.09.2006 Art. 106 geändert 01.01.2007 2006_087
07.09.2006 Art. 109 geändert 01.01.2007 2006_087
07.09.2006 Art. 110 geändert 01.01.2007 2006_087
07.09.2006 Art. 137 geändert 01.01.2007 2006_088
07.09.2006 Art. 48 geändert 01.01.2007 2006_089
07.09.2006 Art. 90 geändert 01.10.2006 2006_090
07.09.2006 Art. 91 geändert 01.10.2006 2006_090
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.05.2007 Art. 49 geändert 01.01.2008 2007_060
08.01.2008 Art. 111 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 140 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 143 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 150 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 155 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 156 geändert 01.01.2008 2008_001
09.10.2008 Art. 37 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 56 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 149 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 150 geändert 01.01.2009 2008_118
09.10.2008 Art. 152 geändert 01.01.2009 2008_118
11.02.2009 Ingress geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 4 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 5 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 22 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 22a eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 22b eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 22c eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 43 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 47 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 48 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 52 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 52a eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 52b eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 57 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 65 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 79 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 84 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 85 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 89 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 90 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 99 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 102 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 104 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 109 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 117 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 120 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 124 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 125 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 126 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 127 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Abschnitt 4.3.2.1 aufgehoben 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 130 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 134a eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 134b eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Abschnitt 4.3.2.2 aufgehoben 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 135 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 136 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 136c geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 136d geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 137 geändert 01.07.2009 2009_018
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.02.2009 Art. 139 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 140 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 143 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Abschnitt 5.1.2 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 146 geändert 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 149a eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 149b eingefügt 01.07.2009 2009_018
11.02.2009 Art. 158 geändert 01.07.2009 2009_018
31.05.2010 Art. 159 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 160 geändert 01.01.2011 2010_066
15.06.2012 Art. 2b geändert 01.01.2013 2012_052
11.09.2014 Art. 36 geändert 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 59 geändert 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 62a eingefügt 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 63 geändert 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 65a eingefügt 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 73 geändert 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 75a eingefügt 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 75b eingefügt 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 75c eingefügt 01.01.2015 2014_071
11.09.2014 Art. 75d eingefügt 01.01.2015 2014_071
07.10.2014 Art. 2a geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 2b geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 4 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 8 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 9 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 11 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 18 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 23 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 24 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 27 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 28 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 34 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 52 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 52b geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 54 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 58 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 58a eingefügt 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 62 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 65 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 69 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 77 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 82 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 85 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 87 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 93 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 110a eingefügt 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 112 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 118 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 119 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 120 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 130 geändert 01.07.2015 2014_077
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.10.2014 Art. 134 aufgehoben 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 135 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 137 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 141 geändert 01.07.2015 2014_077
07.10.2014 Art. 142 aufgehoben 01.07.2015 2014_077
16.03.2015 Art. 8 geändert 01.04.2015 2015_025
15.12.2015 Art. 2a geändert 01.04.2016 2015_144
15.12.2015 Art. 18 geändert 01.04.2016 2015_144
13.05.2016 Art. 46a eingefügt 01.07.2016 2016_076
03.11.2016 Art. 136h Abs. 1 geändert 01.01.2019 2016_142
21.08.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_098
21.08.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_098
16.12.2020 Art. 1 Abs. 3 eingefügt 01.01.2021 2020_193
07.09.2021 Art. 94 Abs. 5 geändert 01.12.2021 2021_107
13.10.2022 Art. 106 Abs. 6 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 110 Abs. 2, b) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 110a Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
24.03.2023 Art. 2a Abs. 2 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Abschnitt 1.2 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 4 Abs. 1bis geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 7 Abs. 4 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 7 Abs. 5 eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Abschnitt 1.2a eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 9a eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 12 Abs. 1, a) geändert 01.01.2024 2023_038
24.03.2023 Art. 12 Abs. 5 eingefügt 01.01.2024 2023_038
24.03.2023 Art. 12 Abs. 6 eingefügt 01.01.2024 2023_038
24.03.2023 Art. 12a eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 12b eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 18 Titel geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 18 Abs. 3, b) geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 18 Abs. 5 aufgehoben 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 18a eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 19a eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 25a eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 25b eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 25c eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 38 Abs. 2 aufgehoben 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 76 Abs. 3 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 80 Abs. 3 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Abschnitt 3.3.2.6 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 82 Abs. 3 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 91 Titel geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 91 Titel geändert 01.01.2024 2023_038
24.03.2023 Art. 95 Abs. 2 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 96 Abs. 2 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 97 Abs. 3 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Abschnitt 3.3.3.3 geändert 01.06.2023 2023_038
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.03.2023 Art. 99 Abs. 5 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 100 Abs. 5 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 101 Abs. 2 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 117 Abs. 4 eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 135 Abs. 4 eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 136 Abs. 3 geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Abschnitt 4a eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 144a eingefügt 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 150 Abs. 3 aufgehoben 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 152 Titel geändert 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 152 Abs. 3 aufgehoben 01.06.2023 2023_038
24.03.2023 Art. 152a eingefügt 01.06.2023 2023_038
17.05.2023 Art. 91 Titel geändert 01.06.2023 2023_042
10.10.2023 Art. 136h Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_083
27.03.2025 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 12 Titel geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 12 Abs. 1, b) geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 17 Abs. 3 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 17 Abs. 3, a) eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 17 Abs. 3, b) eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 17 Abs. 3, c) eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 18 Abs. 2bis geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 18 Abs. 3 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 22 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 22 Abs. 3 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 22 Abs. 4 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 22b Titel geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 22b Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 22c Titel geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 22c Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 22d eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 23 Titel geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 24a eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Abschnitt 3.1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 35a eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 37a eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 37b eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 37c eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 37d eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 38 Titel geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 38 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 38 Abs. 3 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 38 Abs. 3, a) geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 38 Abs. 4 eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 39 Titel geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 40 Titel geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.07.2026 2025_018
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.03.2025 Art. 40 Abs. 2a eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 58 Titel geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 58 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 58 Abs. 1a eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 58 Abs. 2 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 82 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 86 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 86 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 86 Abs. 3 aufgehoben 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 86 Abs. 4 aufgehoben 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 87 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 89 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 90 Abs. 2 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 90 Abs. 4 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 90 Abs. 5 eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 91 Titel geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 91 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 91 Abs. 1, a) aufgehoben 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 91 Abs. 1, b) aufgehoben 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 91 Abs. 1, c) aufgehoben 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 91 Abs. 1a eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 91 Abs. 2 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 91 Abs. 2bis aufgehoben 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 91 Abs. 3 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 91a eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 95 Abs. 3 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 98a eingefügt 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 99 Abs. 1 geändert 01.07.2026 2025_018
27.03.2025 Art. 99 Abs. 4 geändert 01.07.2026 2025_018
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.04.2001 01.08.2001 BL/AGS 2001 f 138 / d 141
Ingress geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 1 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 1 Abs. 2 geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098
Art. 1 Abs. 3 eingefügt 16.12.2020 01.01.2021 2020_193
Art. 2 geändert 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 2a eingefügt 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 2a geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 2a geändert 15.12.2015 01.04.2016 2015_144
Art. 2a Abs. 2 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 2b eingefügt 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 2b geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 2b geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 3 Abs. 2 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Abschnitt 1.2 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 4 geändert 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 4 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 4 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 4 Abs. 1 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 4 Abs. 1bis geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 5 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 7 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 7 Abs. 2 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 7 Abs. 4 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 7 Abs. 5 eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 8 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 8 geändert 16.03.2015 01.04.2015 2015_025
Art. 9 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 9 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Abschnitt 1.2a eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 9a eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 10 Abs. 3 geändert 21.08.2020 01.01.2021 2020_098
Art. 11 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 12 Titel geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 12 Abs. 1, a) geändert 24.03.2023 01.01.2024 2023_038
Art. 12 Abs. 1, b) geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 12 Abs. 5 eingefügt 24.03.2023 01.01.2024 2023_038
Art. 12 Abs. 6 eingefügt 24.03.2023 01.01.2024 2023_038
Art. 12a eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 12b eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 17 Abs. 3 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 17 Abs. 3, a) eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 17 Abs. 3, b) eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 17 Abs. 3, c) eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 18 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 18 geändert 15.12.2015 01.04.2016 2015_144
Art. 18 Titel geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 18 Abs. 2 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 18 Abs. 2bis geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 18 Abs. 3 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 18 Abs. 3, b) geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 18 Abs. 5 aufgehoben 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 18a eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 19a eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 22 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 22 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 22 Abs. 2 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 22 Abs. 3 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 22 Abs. 4 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 22a eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 22b eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 22b Titel geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 22b Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 22c eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 22c Titel geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 22c Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 22d eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 23 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 23 Titel geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 24 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 24a eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 25a eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 25b eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 25c eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 27 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 27 Abs. 1 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 28 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 34 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Abschnitt 3.1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 35a eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 36 geändert 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 37 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 37a eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 37b eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 37c eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 37d eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 38 Titel geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 38 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 38 Abs. 2 aufgehoben 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 38 Abs. 3 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 38 Abs. 3, a) geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 38 Abs. 4 eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 39 Titel geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 39 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 40 Titel geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 40 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 40 Abs. 2 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 40 Abs. 2a eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 43 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 46a eingefügt 13.05.2016 01.07.2016 2016_076
Art. 47 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 48 geändert 16.03.2005 01.01.2006 2005_026
Art. 48 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083
Art. 48 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_089
Art. 48 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 49 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 49 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 49 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 52 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 52 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 52a eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 52b eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 52b geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 54 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 55 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 56 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 57 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 58 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 58 Titel geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 58 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 58 Abs. 1a eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 58 Abs. 2 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 58a eingefügt 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 59 geändert 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 62 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 62a eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 63 geändert 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 65 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 65 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 65a eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 69 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 73 geändert 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 75a eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 75b eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 75c eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 75d eingefügt 11.09.2014 01.01.2015 2014_071
Art. 76 Abs. 3 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 77 geändert 16.03.2006 01.10.2006 2006_021
Art. 77 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 79 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 80 Abs. 3 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Abschnitt 3.3.2.6 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 82 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 82 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 82 Abs. 3 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 84 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 85 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 85 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 86 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 86 Abs. 2 aufgehoben 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 86 Abs. 3 aufgehoben 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 86 Abs. 4 aufgehoben 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 87 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 87 Abs. 2 aufgehoben 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 89 geändert 16.03.2006 01.10.2006 2006_021
Art. 89 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 89 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 90 geändert 07.09.2006 01.10.2006 2006_090
Art. 90 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 90 Abs. 2 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 90 Abs. 4 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 90 Abs. 5 eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 91 geändert 07.09.2006 01.10.2006 2006_090
Art. 91 Titel geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 91 Titel geändert 24.03.2023 01.01.2024 2023_038
Art. 91 Titel geändert 17.05.2023 01.06.2023 2023_042
Art. 91 Titel geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 91 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 91 Abs. 1, a) aufgehoben 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 91 Abs. 1, b) aufgehoben 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 91 Abs. 1, c) aufgehoben 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 91 Abs. 1a eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 91 Abs. 2 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 91 Abs. 2bis aufgehoben 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 91 Abs. 3 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 91a eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 93 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 94 Abs. 5 geändert 07.09.2021 01.12.2021 2021_107
Art. 95 Abs. 2 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 95 Abs. 3 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 96 Abs. 2 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 97 Abs. 3 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Abschnitt 3.3.3.3 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 98a eingefügt 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 99 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 99 Abs. 1 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 99 Abs. 4 geändert 27.03.2025 01.07.2026 2025_018
Art. 99 Abs. 5 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 100 Abs. 5 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 101 Abs. 2 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 102 geändert 20.07.2001 01.08.2001 ABl 2001/29 (d)
Art. 102 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 102 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 102 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 103 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 104 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Abschnitt 4.2 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 106 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_087
Art. 106 Abs. 6 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_087
Art. 109 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 109a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 110 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_087
Art. 110 Abs. 2, b) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 110a eingefügt 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 110a Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 111 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 112 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 117 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 117 Abs. 4 eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 118 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 119 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 120 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 120 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 124 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 125 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 126 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 127 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Abschnitt 4.3.2.1 aufgehoben 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 128 geändert 16.10.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 128 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 129 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 130 geändert 16.10.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
Art. 130 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 130 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 131 aufgehoben 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 133 aufgehoben 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 134 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 134a eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 134b eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Abschnitt 4.3.2.2 aufgehoben 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 135 geändert 16.10.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 461 / d 468
Art. 135 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 135 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 135 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 135 Abs. 4 eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 136 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 136 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 136 Abs. 3 geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Abschnitt 4.3.3 eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 136a eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 136b eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 136c eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 136c geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 136d eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 136d geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 136e eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 136f eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 136g eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Abschnitt 4.3a eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 136h eingefügt 07.09.2006 01.01.2007 2006_086
Art. 136h Abs. 1 geändert 03.11.2016 01.01.2019 2016_142
Art. 136h Abs. 1 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083
Art. 137 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_088
Art. 137 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 137 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 139 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 140 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 140 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 141 geändert 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 142 aufgehoben 07.10.2014 01.07.2015 2014_077
Art. 143 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 143 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Abschnitt 4a eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 144a eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Abschnitt 5.1.2 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 146 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 149 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 149a eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 149b eingefügt 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 150 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 150 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 150 Abs. 3 aufgehoben 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 152 geändert 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 152 Titel geändert 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 152 Abs. 3 aufgehoben 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 152a eingefügt 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
Art. 155 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 155 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 156 geändert 10.02.2006 01.08.2001 2006/6
Art. 156 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_085
Art. 156 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 158 geändert 11.02.2009 01.07.2009 2009_018
Art. 159 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 160 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
